NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 151 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 151); ?sagt uns aber auch kein Wort ueber seinen Standort. Es ist eben der der herrschenden Klasse oder, wie der buergerliche Jurist das ausdrueckt, der der ?reinen? Wissenschaft, gegen den der Verfasser selbst Stellung nimmt (S. 15), ohne zu merken, dass er damit seinen eigenen Standort kritisiert. So wird es notwendig, vor allem die von ihm dabei verwendeten Begriffe ?Begriff? und ?Kausalitaet" zu analysieren, da er sein umfangreiches Werk in erster Linie geschrieben hat, um das begriffliche Erfassen der Rechtserscheinungen durch ihr kausales Ergreifen zu stuetzen (S. 13). Begriff ist nicht Begriff, wie Kausalitaet nicht Kausalitaet ist. Begriff ist entweder das mehr oder minder sachgetreue und damit vergleichbare, nicht subjektive Abbild des realen Untersuchungsgegenstandes, oder Begriff ist Kategorie, ?Denkform?, den realen Erscheinungen nicht zugehoeriges, sondern an sie herangetragenes Ordnungsschema. Im ersten Fall hat sich der Begriff nach dem Gegenstand, im zweiten Fall der Gegenstand nach dem Begriff zu richten. Da das Denken immer nur in den Denkprozessen, in den Koepfen der Einzelnen existiert, fuehrt die zweite Auffassung notwendig zum Subjektivismus. Der Verfasser kennt den Begriff nur im zweiten Sinne, Begriff im materialistischen Sinn ist ihm fremd. Er will auch den idealistischen Begriff, den Begriff der Begriffs jurisprudenz, im Prinzip erhalten (S. 12). Er weiss dunkel, ohne Begriffe geht es nicht. Das gilt aber nur fuer die materialistischen Begriffe. Entsprechend den drei Stufen wissenschaftlichen Denkens gibt es drei Arten materialistischer Begriffe. Diejenigen, die auf Grund einer isolierenden Betrachtung nur die ?fertigen Gebilde? (S. 12), das Gewordene, das Vorhandene ordnen und die Vorstufe aller wissenschaftlichen Verstaendigung sind. (Hierzu gibt es auch das idealistische .Gegenstueck, den ?Ordnungsbegriff? der Rechtswissenschaft.) Weiter die Begriffe, die Antwort auf das Warum der Erscheinungen geben, die deren Bedingtheit und Wirken erfassen, also die erklaerenden Begriffe. Und schliesslich diejenigen, die Antwort auf das Warum der Veraenderung geben, wenn man die Veraenderung, den Wechsel, die Verkettung als eine Grundeigenschaft alles Seienden erkannt hat, die gesetzmaessige Aussage. S i e gibt den Massstab der Bewertung, weil sie auf Grund der Aufdeckung der Widersprueche im Wesen der Dinge notwendige Ablaeufe aufzeigt. Weiterhin: Begriffliches und kausales Denken ist nichts Verschiedenes. Jeder Begriff erfasst Zusammenhaenge, und Zusammenhang ist nur ein anderes Wort fuer Kausalitaet. Die Begriffsjurisprudenz lehrt, wie dem Verfasser bekannt sein duerfte, die Kausalitaet der Begriffe: der Gegenstand soll sich nach dem Begriff richten. Kausalitaet ist eben nicht Kausalitaet. Was der Verfasser beabsichtigt, ist, die eine Art Kausalitaet durch eine andere zu ergaenzen. Es gibt ich kann hier nur aufzaehlen folgende Arten: 1. die idealistische Kausalitaet, 2. die buergerlich-materialistische Kausalitaet, 3. die Wechselwirkung, 4. die universelle Wechselwirkung, den objektiven Gesamtzusammenhang, 5. die verschiedenen Arten der Veraenderung als objektiverEigenschaft des Wirklichen, einschliesslich der Entwicklung in ihren beiden Formen, die nur zwei Stadien des gleichen Entwicklungsprozesses sind, 6. die Gesetzmaessigkeit. Der Verfasser will die erstgenannte Form der Kausalitaet, die in unaufloeslichem Widerspruch zu den anderen Formen steht, erhalten und sie durch die zweite und dritte Form ergaenzen. Die zweite Form ist dadurch charakterisiert, dass etwas nur Ursache, unbewirkte Ursache ist. Sie sucht nach ?Faktoren? als letzten oder ersten Ursachen. Der Verfasser sieht drei solcher Faktoren: Interesse, Macht, Vertrauen (S. 3,7). Er bringt somit nur eine unwesentliche Ergaenzung der lnteressenjurisprudenz; Macht und Vertrauen fasst diese auch als Interesse. Er lehrt ferner, wie die lnteressenjurisprudenz, die Wechselwirkung: aus dem Leben entsteht das Recht, und das Recht regelt das Leben. Statt Interesse setzt er nur Interesse, Macht und Vertrauen (S. 8 ff.). Seine Methodik ist ebenso in sich widerspruchsvoll, ebenso unzulaenglich und fehlerhaft wie die der lnteressenjurisprudenz. Idealistisch in der Auffassung des ?Lebens", materialistisch in der Auffassung der Kausalitaet, einseitig beschraenkt in der Art der Kausalitaet, unzulaenglich in der Lehre von der Wechselwirkung, die sich im Zirkel bewegt und keinen Ausweg findet, weil das tertium, die Entwicklung und ihre Gesetzmaessigkeit, nicht erkannt ist. Erst aus der Gesetzmaessigkeit des Ablaufs des geschichtlichen Lebens ergibt sich der objektive Massstab der Bewertung. Den negativen Wahrheitsbeweis hierfuer gibt der Verfasser selbst. Weil er keinen objektiven, d. h. vom Gesetz unabhaengigen Massstab der Wertung hat, lehrt er, diese liege im Gesetz (S. 17), also in dem, was gemessen, bewertet werden soll. Er bleibt, wie alle buergerlichen Juristen, im Kaefig der ?reinen? Wissenschaft. Er bricht nicht die Klassenschranke. Er bleibt Positivist, trotz allen Wissens um die Unzulaenglichkeit dieses Standpunktes. Seine Methodik ist trotz der neuen Vokabel ?kausales Rechtsdenken? formalistisch, wirklichkeitsfremd, erkenntnis- und lebensfeindlich, weil sie eben nicht bis zum sachlichen, objektiven Massstab des Rechts vordringt. Im uebrigen gibt es weder ein ?kausales Rechtsdenken?, noch bloss ein ,,Rechts?denken, sondern nur ein Denken, das das ordnende, Zusammenhaenge und Widersprueche aufdeckende, durch Begriffe vermittelte Denken und das intuitive, gefuehlsmaessige, unmittelbare Wahmehmen als Vorstufe umfasst. Das sogenannte juristische Denken ist nur eine Erfindung der buergerlichen Juristen, um dem Volk begreiflich zu machen, dass es vom Recht nichts versteht, dass das Recht lediglich eine Sache der akademisch gebildeten Juristen sei. Nach Mueller-Erzbach ist die Wirklichkeit des Rechts nur eine ?rein geistige?. ?Die Wirklichkeitsgrundlage des Rechts, welche durch jene drei Faktoren gebildet wird, ist mithin eine rein geistige? (S. 8). Ob Sacco und Vanzetti der gleichen Meinung waren, als sie vom amerikanischen Scharfrichter getoetet wurden? Ob streikende Arbeiter, die von buergerlicher Polizei mit Traenengasbomben bekaempft werden, dies auch nur als eine rein ?geistige" Wirklichkeit betrachten? War es eine rein geistige Angelegenheit, als Gerhart Eisler von den Polizisten Scottland Yards von dem polnischen Schiff Batory geholt wurde? Ist es eine rein geistige Wirklichkeit, wenn das Kind des Arbeitslosen verhungert oder an Tbc stirbt, weil der Kapitalist fuer ihn nur Arbeit hat, wenn er dabei Profit erzielen kann? All dies ist die buergerliche Rechtsordnung, deren Inhalt heute die grauenhafte, widersinnige Wirklichkeit des Monopolkapitalismus ist. Deswegen ist das Recht denjenigen, deren Denken durch Ausbildung an den hoeheren Schulen und den Universitaeten der kapitalistischen Staaten nicht verkuemmert und verbildet ist, eine nicht rein geistige Wirklichkeit. Weil eine objektive Eigenschaft alles Geschehens der Wechsel, die Veraenderung, die Vernichtung des Alten, die Entstehung des Neuen ist, ist das Werdende, das Zukuenftige zugleich das Wahre. Wer die Wahrheit des geschichtlichen Lebens, d. h. den Verfall des Alten und die Entwicklung des Neuen erkennen will, muss daher die gesellschaftliche Taetigkeit der Menschen vom Standpunkt des Werdenden betrachten. Der Standpunkt der Wissenschaft ist daher heute der Standpunkt der Arbeiterklasse, weil sie das Werdende ist, weil aus ihr und durch sie nach dem erkannten Bewegungsgesetz des gesellschaftlichen Geschehens die zukuenftige Menschheit hervorgehen wird. Die Fehlerhaftigkeit der prinzipiellen Betrachtungsweise Mueller-Erzbachs aeussert sich immer wieder in seinen konkreten Ausfuehrungen, auf die hier nicht eingegangen werden kann. Die tatsaechlich verwendete Methode deckt sich mit der prinzipiell dargelegten. Schon die Beispiele im Kapitel 1 zeigen es. So sieht Mueller-Erzbach die Ursache des Gelingens der franzoesischen Revolution in der formalen Regelung einer Geschaeftsordnungsfrage (S. 6). Ihm bleibt unbekannt, dass in solchen ?Zufaelligkeiten? nur das objektive Bewegungsgesetz zum Ausdruck gelangt. Er erwaehnt den Artikel 48 Abs. 2 WV als eine Ursache des Faschismus (S. 6) und uebersieht dabei, dass die reale wirtschaftliche und damit politische Macht des Monopolkapitals ihre Grundlage in der kapitalistischen Produktionsweise hat und dass der Faschismus eine Herrschaftsform des Monopolkapitals ist. (Dabei spricht er uebrigens von ?der? Partei und meint damit die NSDAP.) Die Begriffsjurisprudenz ist ihm u. a. das Ergebnis des Wirkens Windscheids (S. 15). Der formalen Oberflaechenbetrachtung des Verfassers ist nicht zugaenglich, dass Windscheid nur das zufaellige Werkzeug und der zufaellige Akteur einer objektiven gesellschaftlichen Notwendigkeit war. Wir wuerden heute nicht mehr wissen, dass Windscheid gelebt hat, wenn eben nicht er es gewesen waere, der dieser objektiven Notwendigkeit Ausdruck verlieh. Es ist wohl erlaubt, am Schluss die Bitte an die buergerlichen Juristen zu richten, die Theorie der Arbeiterklasse, den dialektischen Materialismus, kritisch zu studieren. Dort finden sie Antwort auf die Fragen, um deren Loesung sie sich ehrlich bemuehen. Die zur Zeit beste Darstellung der Dialektik ist in der Schrift Stalins ?Uber dialektischen und historischen Materialismus? enthalten. Auch als apolitischer Wissenschaftler kann man die Schrift eines Politikers lesen, weil die Dialektik der Weg zu wahrer Wissenschaft ist. Dr. H. Such Huth, Aribert: Ehegesetz, mit ausfuehrlichen Erlaeuterungen und Durchfuehrungsverordnungen. Dresden: Dresdener Verlags-Ges. KG, 1948. 171 S. Preis 5,80 DM. Der 1948 erschienene Kommentar zum Ehegesetz duerfte besonders in der Ostzone einer weiten Verbreitung bei allen denen sicher sein, die in der taeglichen Praxis mit dem Gesetz zu arbeiten haben, zumal die sonstigen Erlaeuterungsbuecher zum Ehegesetz 46, insbesondere die Kommentare von Niesert, Michaelis und Godin, dem vielbeschaeftigten Praktiker bisher weitgehend unzugaenglich geblieben sind. Eine gewisse Beschraenkung der Verwendbarkeit des Huthschen Werkes in der jetzt vorliegenden Gestalt der 1. Auflage ergibt sich daraus, dass der Textabschluss bereits im Fruehjahr 1948 erfolgt ist und deshalb die inzwischen in erheblicher Zahl veroeffentlichten Entscheidungen und Aufsaetze zum Ehegesetz 46 keine Beruecksichtigung gefunden haben, so dass die Erlaeuterungen, die jeweils das Recht des BGB und des Ehegesetzes 38 dem neuen Recht gegenueberstellen, neben dem Hinweis auf einige wenige Entscheidungen und Aufsaetze zum neuen Eherecht im wesentlichen auf die nur noch begrenzt verwendbare Rechtsprechung vor 1945 Bezug nehmen. Ein bei Neuerscheinungen jetzt haeufig bemerkbarer Mangel haftet auch dem Werk von Huth an; obwohl das Ehegesetz 46 als Kontrollratsgesetz im gesamt- 151;
Dokument Seite 151 Dokument Seite 151

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Spionage Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Staatsfeindlicher Menschenhandel und andere Angriffe gegen die Staatsgrenze Militärstraftaten Verbrechen gegen die Menschlichkeit Entwicklung und Wirksamkeit der politisch-operativen Untersuchungsarbeit und ihrer Leitung. Zur Wirksamkeit der Untersuchungsarbeit, zentrale und territoriale Schwerpunktaufgaben zu lösen sowie operative Grundnrozesse zu unterstützen Eingeordnet in die Lösung der Aufgaben zur Einschätzung der Wiei den einzubeziehen. Den Auswertungsorganen, aufgabenstellung insbesondere Aufgaben zu über der Gewährleistung einer ständigen Übersi Aufwand über die Ergebnisse der zu gewährleisten und sind verantwortlich, daß beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen zum Anlegen Operativer Vorgänge getroffen werden. Die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge erforderlichen Maßnahmen sind in die betreffenden Plandokumente aufzunehmen. Die Nutzung der Möglichkeiten der und anderer Organe des sowie anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte. Zur Nutzung der Möglichkeiten anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte für die Entwicklung von Bestandsaufnahme der - im Verantwortungsbereich Erziehung der - zu einer bewußten und disziplinierten Zusammenarbeit legendierter Einsatz von - zur Überprüfung von Kandidaten Mitwirkung von bei der Auswahl und beim Einsatz der sowie der Ausarbeitung und Anwendung operativer Legenden und Kombinationen; Organisierung der Zusammenarbeit sowie der erforderlichen Konsultationen mit den Diensteinheiten der Linie tgjrot werden, sind die Abteilungen verantwort! ich, älTo und Registrierung der Effekten hat nach der Kör-jcndurchsuchung der Verhafteten zu erfolgen.

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