NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 147 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 147); ?seiner Ansicht herangezogene Gesichtspunkt nicht durchgreift. III. Das Ergebnis, zu dem wir danach gelangen, ist demnach das folgende: 1. ? 175 ist in der alten Fassung und nach Massgabe der alten Rechtsprechung anzuwenden, nach der nur beischlafaehnliche Handlungen bestraft werden. 2. ? 175 a gilt in der neuen Fassung. 3. ? 175 b ist als gegenstandslos zu streichen. h. Dem Gedanken des ? 175 Abs. 2 der neuen Fassung ist durch verstaendige Anwendung der Vorschriften des RJGG und des ? 153 StPO Rechnung zu tragen. Das ist ein Ergebnis, das mit den grundsaetzlichen und durchaus richtigen Regeln, die das OLG Halle fuer die Behandlung der Frage aufstellt, ob waehrend der Nazizeit geschaffene Gesetze anzuwenden sind, nicht im Widerspruch steht. Es steht auch nicht im Widerspruch zu der Verordnung der damaligen Provinz Sachsen-Anhalt vom 6. Februar 1946, auf die das OLG Halle verweist. Und es wird, soweit es unter den gegenwaertigen Verhaeltnissen moeglich ist, den beiden massgeblichen Tendenzen fuer die strafrechtliche Behandlung homosexuellen Verhaltens gerecht. Alles weitere muss der kuenftigen Gesetzgebung ueberlassen bleiben. W. Weiss ? 181a StGB ist in der durch das Gesetz vom 24.11. 1933 (RGBl. S. 995) eingefuehrten Neufassung anzu-vvenden. KG, Urteil v. 2. 6.1949 1 Ss 57/49. Aus den Gruenden: Der Angeklagte ist durch Urteil der 3. Grossen Strafkammer des Landgerichts Berlin vom 5. Januar 1949 wegen Zuhaelterei in zwei Faellen zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus und 5 Jahren Ehrverlust verurteilt worden. Seine Revision hatte keinen Erfolg. Durch das angefochtene Urteil ist folgender Sachverhalt festgestellt worden: Der jetzt 35 Jahre alte Angeklagte ist im Jahre 1940 vom Landgericht Berlin wegen Zuhaelterei zu 2 Jahren und 3 Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Bis 1945 war er in verschiedenen Konzentrationslagern. Nach seiner Entlassung ist er keiner geregelten Taetigkeit nachgegangen; er unternahm Hamsterfahrten, taetigte Schwarzmarktgeschaefte und beging einen Einbruchsdiebstahl, wegen dessen er zu einem Jahr und 5 Monaten Gefaengnis verurteilt wurde. Sein weiblicher Umgang waren ausschliesslich Prostituierte. Im Jahre 1947 lernte der Angeklagte die Zeugin S. kennen. Anfang August 1947 zog die Zeugin zum Angeklagten. Er verlobte sich mit ihr, obwohl er in rechtsgueltiger Ehe lebt. Der Angeklagte wusste, dass die Zeugin Prostituierte ist, und hatte nichts dagegen, dass sie weiter dem Unzuchtsgewerbe nachging. Die Zeugin S. lieferte von ihrem Unzuchtsverdienst woechentlich 50 bis 60 Mark an den Angeklagten ab; hiervon wurde der gemeinsame Haushalt bestritten. Etwa im Jahre 1947 unterhielt der Angeklagte ein festes Verhaeltnis auch mit der Zeugin G. Spaeter verlobten sie sich. Der Angeklagte kannte die Zeugin G. als Prostituierte; sie ist auch waehrend ihrer Bekanntschaft und waehrend ihres Verloebnisses mit dem Angeklagten weiter dem Unzuchtsgewerbe nachgegangen. Beide haben gemeinsam eine ganze Zeit lang ein Zimmer in bewohnt, wo die Zeugin G. mit ihren Kunden abgestiegen ist. Die Zeugin G. hat anderen Zeugen gegenueber darueber geklagt, dass sie den Angeklagten ernaehren muesse, dass sie ?ackern? gehen muesse, um den Angeklagten zu unterhalten, dass der Angeklagte sie oft schlage, weil sie nicht genuegend Geld abliefere. Die Verteidigung luegt, dass die Strafkammer nicht haette auf eine Zuchthausstrafe erkennen duerfen. Der Angeklagte ist bestraft worden nach ? 181a StGB in der Neufassung durch das Gesetz vom 24.11.1933. Erst durch diese Neufassung ist es moeglich geworden, einen Zuhaelter mit Zuchthaus bis zu fuenf Jahren zu bestrafen; bis dahin konnte die Zuhaelterei nur mit Gefaengnis bestraft werden. Die Verteidigung ruegt damit eine Verletzung der Ziff. 10 der Allgemeinen Anwei- sungen fuer Richter nach der Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin vom 10. Mai 1946 BK/O (46) 208 worin es heisst: ? wird angeordnet, dass in Faellen, in denen auf Grund irgend welches nach dem 30. Januar 1933 in Kraft getretenen Gesetzes die Hoechststrafe fuer ein Vergehen ueber die fuer dasselbe Vergehen vor dem 30. Januar 1933 vorgeschriebene Hoechststrafe hinausgeht, das Gericht keine hoehere Strafe verhaengen darf als diejenige, die vor dem 30. Januar 1933 zulaessig war, es sei denn, dass eine hoehere Strafe wegen der kriminellen Vergangenheit des Angeklagten oder der haeufigen Wiederholung des Vergehens gerechtfertigt erscheint.? Die Frage, welche nach dem 30. Januar 1933 eingefuehrten Aenderungen des Strafgesetzbuchs auch heute noch anzuwenden sind, ist nicht ausschliesslich auf Grund der Allgemeinen Anweisungen an die Richter nach der Order der Alliierten Kommandantur Berlin vom 10. 5.1946 zu entscheiden. Auch der Kontrollrat in Deutschland hat sich mit der Frage befasst, welche nach dem 30. Januar 1933 eingetretenen Aenderungen des Strafgesetzbuches und anderer strafrechtlicher Bestimmungen heute nicht mehr angewandt werden duerfen. Hierzu wird verwiesen auf die Kontrollrats-Gesetze a) Nr. 11- vom 30.1.1946 ueber die Aufhebung einzelner Bestimmungen des deutschen Strafrechts (Verordnungsblatt der Stadt Berlin 1946 Nr. 7 S. 35), in Kraft getreten am 4. 2.1946, b) Nr. 55 vom 20. 6.1947 ueber die Aufhebung von Vorschriften auf dem Gebiet des Strafrechts (Verordnungsblatt von Gross-Berlin 1947 Nr. 11 S. 146), in Kraft getreten am 25. 6.1947. In keinem dieser beiden Gesetze ist ? 181a StGB in der Fassung des Gesetzes vom 24.11.1933 beanstandet oder ausdruecklich aufgehoben worden. Damit verstoesst die Anwendung des ? 181a StGB in der Fassung des Gesetzes vom 24.11.1933 nicht gegen ein Kontrollrats-Gesetz. Dies allein wuerde allerdings die Anwendung des ? 181a in der Fassung des Gesetzes vom 24.11.1933 noch nicht ausreichend rechtfertigen koennen. Vielmehr hat der Richter, der eine nach dem 30. Januar 1933 erlassene Gesetzesbestimmung anwenden will, in jedem Falle von sich aus zu pruefen, ob das Gesetz oder die Gesetzes-Aenderung derart von dem sogenannten nationalsozialistischen Gedankengut beeinflusst ist, dass seine Anwendung heute mit demokratischen Rechtsauffassungen unvereinbar waere. Die ist bei ? 181 a StGB in der Fassung des Gesetzes vom 24. 11. 1933 nicht der Fall. Gerade der hier zur Entscheidung stehende Fall zeigt worauf auch die Strafkammer abgezielt hat mit einer fuer alle Faelle gueltigen Deutlichkeit, wie ein Zuhaelter sozial zu werten ist: Der Zuhaelter ist ein Mann, der unter Ausbeutung von Prostituierten sich vor jeglicher anstaendigen Arbeit drueckt und wie auch die Strafkammer ausgefuehrt hat ein Parasiten-Dasein fuehrt, und dies auf Kosten von Frauen, die selbst zu denen gehoeren, die durch wirtschaftlich besser Gestellte ausgebeutet werden. Allein die Tatsache, dass der Zuhaelter normalerweise keiner staendigen Arbeit nachgeht und keinen Beitrag zum Wiederaufbau leistet, rechtfertigt es, gegen ihn auch mit der entehrenden Zuchthausstrafe vorzugehen. Auch vor dem Erlass des Gesetzes vom 24.11.1933 hat der Gesetzgeber in ? 181a Abs. 3 StGB alter Fassung zum Ausdruck gebracht, dass die Zuhaelterei mit einer blossen Gefaengnisstrafe nicht ausreichend gesuehnt werden koenne: Nach ? 181a Abs. 3 StGB alter Fassung konnte neben der Gefaengnisstrafe auch erkannt werden auf Verlust der buergerlichen Ehrenrechte, auf Zulaessigkeit von Polizeiaufsicht und auf Ueberweisung an die Landespolizei-Behoerde, die den Zuhaelter in ein Arbeitshaus unterbringen konnte. Aus diesen Gruenden verstoesst die Anwendung des ? 181a in der Fassung des Gesetzes vom 24.11.1933 nicht gegen die heutigen demokratischen Rechtsauffassungen. Mit der Feststellung, die Anwendung des ? 181a StGB in der Fassung des Gesetzes vom 24. 11. 1933 verstosse a) weder gegen ein Kontrollrats-Gesetz noch b) gegen die heutigen demokratischen Rechtsauffassungen, 147;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat. der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Operativen Vorgängen offiziell verwendbare Beweismittel zu sichern sind und daß dem mehr Aufmerksamkeit zu schenken ist. Aber nicht nur in dieser Beziehung haben offizielle Beweismittel in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Studienmaterial, Die Bedeutung des Ermittlungsverfahrens im Kampf gegen die Angriffe des Feindes Vertrauliche Verschlußsache Lehrheft, Zu ausgewählten Fragen der strafprozessualen Beweisführung und ihrer Bedeutung für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Erfordernisse und Möglichkeiten der Nutzung des sozialistischen Rechts im Zusammenhang mit der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Haupt Verhandlung und der Mobilisierung der Bürger zur Mitwirkung an der Bekämpfung und Verhütung der Kriminalität sowie der demokratischen Kontrolle der Rechtsprechung durch die Öffentlichkeit und der Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit sowie der Rechte und der Würde der Bürger bei der Anwendung des sozialistischen Rechts nicht entsprechen, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der erarbeiteten politisch-operativ bedeutsamen Informationen noch stärker und differenzierter zur Einleitung und Realisierung von Maßnahmen zur Veränderung der Situation herangezogen werden.

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