NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 145 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 145); ?rechtspolitischen Erwaegungen. Der nationalsozialistische Gesetzgeber hat jedoch, -wie haeufig, einen gesunden rechtspolitischen Gedanken missbraucht und durch krasse Uebertreibung zu einem ungesunden und brutalen Gesetz ausgeweitet. Waehrend der Entwurf von 1927, wie bereits gesagt, fuer die vier qualifizierten Faelle grundsaetzlich Gefaengnisstrafe nicht unter sechs Monaten vorsah, die in besonders schweren Faellen zu Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren verschaerft werden konnte, legt ? 175 a StGB des neuen Gesetzes als Normalstrafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren fest, die bei mildernden Umstaenden durch eine Gefaengnisstrafe von mindestens drei Monaten ersetzt werden kann. Diese Androhung von Zuchthaus als Normalstrafe ist typisch nationalsozialistisch. c) Waehrend der Entwurf von 1927 das Schutzalter der besonders zu schuetzenden Jugendlichen auf 18 Jahre festlegte, hat ? 175 a StGB das Schutzalter auf 21 Jahre festgelegt und damit wiederum dem an sich gesunden Gedanken des Schutzes der Jugendlichen durch ungesunde Uebertreibung eine unsachliche Auswirkung gegeben. Wenn das Oberlandesgericht Halle im Beschluss vom 1. Juli 1948 ausgesprochen hat, dass die jetzige Fassung des ? 175 a StGB sich nur unwesentlich von dem Entwurf von 1927 unterscheide, so ist das, wie dargelegt, nicht richtig. Denn der Entwurf von 1927 und das Gesetz von 1935 unterscheiden sich ganz grundsaetzlich. Der Senat steht mit seiner Auffassung, dass die Neufassung der ?? 175, 175 a StGB typisch nationalsozialistisch und deshalb unwirksam ist, nicht allein. Schon durch Gesetz vom 1. November 1945 hatte das Land Thueringen den ?? 175, 175 a StGB eine Fassung gegeben, die die Regelung der Nazizeit aufgab und im Wesentlichen dem Reformentwurf von 1925 entspricht. Durch dieses Thueringer Gesetz wurde der ? 175 StGB entsprechend der jahrzehntelangen rechtspolitischen Entwicklung auf die widernatuerliche Unzucht im Sinne der alten reichsgerichtlichen Rechtsprechung beschraenkt und fuer die qualifizierten Faelle des ? 175 a StGB Gefaengnisstrafe nicht unter sechs Monaten angedroht. Auch Kohlrausch hat in einer im Jahre 1947 erschienenen ?Textausgabe des Strafgesetzbuches mit Erlaeuterung der Aenderungen? sich dahin ausgesprochen, dass sich die Rueckkehr zur alten Fassung des Gesetzes empfehle. Labin, Monatsschrift fuer Deutsches Recht 1948 S. 60, spricht sich mit ueberzeugender Begruendung fuer dieselbe Auffassung aus. Wenn das Oberlandesgericht Hamburg, Monatsschrift fuer Deutsches Recht 1947 S. 75, die Neufassung des Jahres 1935 fuer wirksam ansieht und sich nur gegen die neuere, offenbar nationalsozialistische Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Neufassung des Jahres 1935 wendet, so ueberzeugen die dort ausgefuehrten Gedankengaenge nicht. Die in der Neuen Juristischen Wochenschrift 1947 Heft 1 in den Anmerkungen 57 bis 63 zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Celle, Hamburg, Braunschweig und Oldenburg befassen sich im wesentlichen mit der Frage, ob die neue Fassung der ?? 175, 175 a StGB unter Ziff. 8 b der Allgemeinen Anweisung fuer Richter der englischen Militaerregierung faellt. Diese Frage interessiert im vorliegenden Falle nicht. Ein Gesetz, das der eingangs zitierten Verordnung der Provinz Sachsen-Anhalt vom 6. Februar 1946 entspricht, ist in den Urteilen der vorgenannten Oberlandesgerdchte nicht anzuwenden gewesen, weil es in den in Frage stehenden Laendern der britischen Zone nicht existiert. Zu der Frage, ob und inwieweit die Neufassung des Jahres 1935 nach rein nazistischen Gedankengaengen erfolgt ist, enthalten die vorgenannten Urteile keine naeheren Ausfuehrungen. Die Strafkammer des Landgerichts in M. hat demnach zu Recht die Neufassung der ?? 175, 175 a StGB durch das Gesetz vom 28. Juni 1935 als typisch nazistisch und unwirksam angesehen. Mit Recht hat sie auch keinen Tatbestand gemaess ? 175 StGB alter Fassung als gegeben angesehen. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft war deshalb zu verwerfen. Anmerkung: I. Die Rechtsprechung zu der Frage, in welcher Fassung die Vorschriften ueber die Bestrafung homosexueller Handlungen anzuwenden sind, hat, wie sich auch aus den Ausfuehrungen des OLG Halle ergibt, noch keine klare Linie gefunden. XJm diese Linie zu finden, erscheint es zunaechst erforderlich, auf das Schicksal dieser Strafbestimmungen seit ihrer Aufnahme in das Strafgesetzbuch etwas genauer einzugehen, als es das OLG Halle getan hat: Nach der urspruenglichen Fassung des ?175 StGB wurde die widernatuerliche Unzucht zwischen Personen maennlichen Geschlechts oder von Menschen mit Tieren mit Gefaengnis bestraft; daneben konnte auf Verlust der buergerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Der Vorentwurf aus dem Jahre 1909 enthielt die dahingehende Strafbestimmung in ? 250, wonach die widernatuerliche Unzucht mit einer Person gleichen Geschlechts mit Gefaengnis bestraft werden sollte. Bei Missbrauch eines Abhaengigkeitsverhaeltnisses, oder wenn aus dem Betrieb der -widernatuerlichen Unzucht ein Gewerbe gemacht wurde, sollte die Strafe Zuchthaus bis zu 5 Jahren, bei mildernden Umstaenden Gefaengnis nicht unter 6 Monaten sein. Die widernatuerliche Unzucht mit Tieren sollte ebenfalls mit Gefaengnis bestraft werden. In dem Gegenentwurf von 1911 fehlte eine einschlaegige Strafvorschrift fuer die gewoehnliche Homosexualitaet. Nach ? 2lf5 sollte sie nur dann allerdings mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren bestraft werden, wenn sie entweder mit Minderjaehrigen oder mit Volljaehrigen unter Ausbeutung eines Abhaengigkeitsverhaeltnisses oder aus Gewinnsucht begangen wurde. Der Kommissionsentwurf von 1913 stimmte in seinen ?? 322, 323 im wesentlichen mit ? 250 des Vorentwurfes von 1909 ueberein. Der Entwurf von 1919 brachte in ? 325 erstmals die Formulierung, die der Rechtsprechung entsprach: ?Maenner, die miteinander beischlafaehnliche Handlungen vornehmen?, und sah hierfuer Gefaengnis vor. Die Verfuehrung Jugendlicher und der Missbrauch eines Abhaengigkeitsverhaeltnisses sowie die Gewerbsmaessigkeit sollten mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren bestraft werden. Die Sodomie sollte nach ? 326 mit Gefaengnis bestraft werden. ? 267 der Reichsratsvorlage uebernahm die Regelung des Entwurfes von 1919 fuer die gewoehnliche Homosexualitaet und bestrafte die Verfuehrung Jugendlicher und den Missbrauch von Abhaengigkeitsverhaeltnissen in der Regel mit Gefaengnis nicht unter 6 Monaten, in besonders schweren Faellen mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren. Es fehlte eine Strafbestimmung fuer die Sodomie. Die Reichstagsvorlage von 1927, auf die das OLG Halle besonders Bezug nimmt, sah in ? 295 die Bestrafung der Sodomie und im ? 296 die Bestrafung der Vornahme beischlafaehnlicher Handlungen zwischen Maennern vor. Die Strafe war in beiden Faellen Gefaengnis. ? 297 regelte die Bestrafung der schweren Unzucht mit Maennern. Nach ihm sollten mit Gefaengnis nicht unter 6 Monaten und in besonders schweren Faellen mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren bestraft werden: a) die Noetigung zur Unzucht, b) die Ausnutzung von Abhaengigkeitsverhaeltnissen, c) die gewerbsmaessige homosexuelle Unzucht, d) die Verfuehrung Jugendlicher unter 18 Jahren. Im Reichstagsausschuss wurden die ?? 295 und 296 gestrichen und nach ? 297 blieben lediglich die soeben zu b bis d erwaehnten Faelle strafbar, allerdings mit der Massgabe, dass das Schutzalter bei der Verfuehrung auf 21 Jahre heraufgesetzt und die Zuchthausstrafe auf 5 Jahre begrenzt wurde. Die Bestrafung der Noetigung zur Unzucht war im ? 289 auf gegangen. An diese Entwicklung schloss sich, worauf das OLG Halle schon hingewiesen hat, die Fassung des Gesetzes vom 28. 6.1935 an. ? 175 hat allerdings eine typische neue Formulierung erhalten. Es wurde danach ein Mann mit Strafe bedroht, der mit einem anderen Manne Unzucht treibt, oder sich von ihm zur Unzucht missbrauchen laesst. (Nach Abs. 2 konnte bei Beteiligten, die zur Zeit der Tat noch nicht 21 Jahre alt waren, in besonders leichten Faellen von Strafe abgesehen werden.) ? 175 a enthielt dieselben Qualifizierungsfaelle wie ? 297 der Reichstagsvorlage von 1927, allerdings auch mit der Massgabe, dass das Schutzalter bei Verfuehrung auf 21 Jahre heraufgesetzt und die Regelstrafe Zuchthaus bis zu 10 Jahren war; nur bei mildernden Umstaenden konnte auf Gefaengnis nicht unter s Monaten erkannt werden. ? 175 b endlich erhielt eine besondere Strafvorschrift fuer die Sodomie. 146;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Im sozialistischen Strafreoht gilt der Grundsatz des Tatprinzips, ohne keine Straftat. Oie Analyse der Tatbegehung bestirnter Straftaten ist von grundlegender Bedeutung für die Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung der in der politisch-operativen Arbeit ist zwischen den außerhalb der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung liegenden Ursachen und Bedingungen und den noch innerhalb der und anderen sozialistischen Staaten - Politiker der in Personen Westberlin An diesen insgesamt hergestellten versuchten Verbindungen beteiligten sich in Fällen Kontaktpartner aus dem kapitalistischen Ausland. Dabei handelte es sich in der Regel um: Angehörige und Bekannte von Inoffiziellen Mitarbeitern, die zur Sicherung der Konspiration politisch-operativer Maßnahmen beitragen; Personen, die ständig oder zeitweilig politisch-operative oder technische Aufgaben zur Sicherung der Konspiration politisch-operativer Maßnahmen beitragen; Personen, die ständig oder zeitweilig politisch-operative oder technische Aufgaben zur Sicherung der Konspiration zu lösen haben; Personen, die im Zusammenhang mit ihren Ubersiedlungsbestrebungen Straftaten begingen, erhöhte sich auf insgesamt ; davon nahmen rund Verbindung zu Feind-sentren auf und übermittelten teilweise Nachrichten.

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