NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 142 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 142); ?sollten und dass auch dies ein Zweck der Justizveranstaltungen ist. Es ist deshalb nur zu begruessen, dass sehr viele Richter und gerade auch akademische Richter ihre Berichterstattung mit der Erklaerung begonnen haben, dass die Justiz genau so wie andere Verwaltungsstellen bereit sei, sich unter die Kontrolle des Volkes zu stellen. Mit einer solchen Haltung wird von vornherein die Bereitschaft der Bevoelkerung gefoerdert, sich mit Justizfragen zu beschaeftigen und an der Aussprache zu beteiligen. Das Gegenteil aber wird erreicht, wenn, wie es auch vorgekommen ist, die oeffentliche Berichterstattung im Gerichtssaal stattfindet, in dem die Angehoerigen der Justiz am Richtertisch sitzen und die Bevoelkerung, wenn auch nicht gerade auf der Anklagebank, so doch im Zuhoererraum Platz nimmt. In einem Bericht ueber eine solche Veranstaltung heisst es, dass sich die Erschienenen, ?wenn auch nicht wie Angeklagte, so doch wie befangene Zeugen vorgekommen seien?. Aus dem groessten Teil der Berichte ueber Justizveranstaltungen ist zu entnehmen, dass das Interesse an ihnen in allen Bevoelkerungsschichten sehr gross ist. Es hat viele Berichterstattungen gegeben, an denen mehr als 1000 Teilnehmer beteiligt waren, und manche Diskussion, die sich weit bis ueber Mitternacht ausgedehnt hat. Ausserdem hat die Erfahrung gezeigt, dass sich die Zahl der Teilnehmer und die Dauer der Aussprachen Rechtsp Zivilrecht ?? 3, 5 BGB; ?12 FGG. Voraussetzungen der Volljaehrigkeitserklaerung. OLG Halle, Beschluss v. 25. 2. 49 2 W 43/49. Der am 17. Oktober 1928 geborene, also minderjaehrige Sch. beabsichtigt, die etwa gleichaltrige A. zu heiraten, die inzwischen am 25. Dezember 1948 ein von ihm erzeugtes Kind geboren hat. Er hat zu diesem Zwecke beantragt, ihn fuer volljaehrig und ehemuendig zu erklaeren. Das Amtsgericht in K. hat durch Beschluss vom 15. Juli 1948 diesen Antrag abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Minderjaehrigen ist durch den angefochtenen Beschluss zurueckgewiesen worden. Die gegen diesen gerichtete, zu Protokoll der Geschaeftsstelle des Amtsgerichts K. formgerecht eingelegte weitere Beschwerde des Minderjaehrigen musste zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses fuehren, da dieser in der Tat Gesetzesverletzungen aufweist (? 27 FGG). Wenn das Landgericht zunaechst ganz allgemein den Grundsatz aufstellt, dass ein 19jaehriger Juengling noch nicht die zur Eheschliessung erforderliche sittliche und geistige Reife besitze, so verstoesst es damit gegen den ausgesprochenen Zweck und Sinn des ? 1 Abs. II des Ehegesetzes, der die Befreiung von dem Ehehindernis der fehlenden Ehemuendigkeit schon vom 18. Lebensjahre an zulaesst, also ersichtlich von der Auffassung ausgeht, dass selbst ein 18jaehriger Juengling die erforderliche Reife zur Eheschliessung besitzen kann. Verfehlt ist es ferner, wenn das Landgericht seine Entscheidung mit der Erwaegung begruendet, es bestehe kein oeffentliches Interesse an der Foerderung von Fruehehen. Es kommt fuer die Volljaehrigkeitserklaerung nicht auf das Bestehen eines oeffentlichen Interesses, sondern lediglich darauf an, ob sie das Beste des Minderjaehrigen foerdert (? 5 BGB). Schliesslich scheint das Landgericht auch dem Umstande keine hinreichende Beachtung geschenkt zu haben, dass nach allgemein herrschender Ansicht es sehr wohl im wohlverstandenen Interesse des Minderjaehrigen liegen kann, wenn ihm die Moeglichkeit gegeben wird, eine sittliche Pflicht dadurch zu erfuellen, dass er durch alsbaldige Eheschliessung ein von ihm geschwaengertes Maedchen zu Ehren bringt und dem von ihm erzeugten Kinde die Stellung eines ehelichen Kindes sichert (vgl. Schlegel-berger-Harmening FGG ? 56 Anm. 1). Selbstverstaendlich kann trotzdem im Einzelfalle bei mangelnder Reife des Minderjaehrigen die Volljaehrigkeitserklaerung und die Ehemuendigkeitserklaerung zu versagen sein. Es muss aber einwandfrei geklaert werden, ob ein solcher Mangel der Reife besteht. Schon der amtsgerichtliche Beschluss weist insofern einen Verstoss gegen die Ermittlungspflicht des ? 12 FGG auf, als das Amtsgericht seine Feststellung der mangelnden Reife auf den persoen- von Fall zu Fall erhoeht hat und dass die Anwesenden fast stets den Wunsch nach Wiederholung vorgebracht haben. Juristen des Westens, die nichts anderes kennen als ihre .eigene Scheindemokratie, moegen vielleicht der Ansicht sein, die Justizveranstaltungen wuerden von den Teilnehmern nur ?befehlsgemaess? besucht. Diese Zweifler koennten sich jederzeit in einer der oeffentlich durchgefuehrten Veranstaltungen davon ueberzeugen, dass die werktaetige Bevoelkerung an der Entwicklung ihrer Justiz ehrlich interessiert ist und dass sie ueberall dort, wo sie es fuer notwendig haelt, freimuetig Kritik uebt, und zwar auch dann, wenn dies den Vertretern der Justiz vielleicht gar nicht so angenehm ist. Wie sehr aber die Anteilnahme der Bevoelkerung an den Problemen der Justiz wirklich gefoerdert wird, mag aus der Anordnung des Justizministeriums Sachsen-Anhalt ersehen werden, dass die Teilnehmer an Justizveranstaltungen, die durch ihre Diskussionsbeitraege besonders hervortreten, daraufhin uebeiprueft werden sollen, ob sie nicht fuer den Besuch einer Richterschule vorgeschlagen werden koennen. Hier wird offenbar, welch grosser Unterschied zwischen dem Justizapparat der kapitalistischen Staaten, dessen Beherrschung ein Privileg der herrschenden Minderheit ist, und der demokratischen Justiz der Ostzone besteht, die auf neuen Wegen das Recht des gesamten Volkes auf Kontrolle und Mitwirkung verwirklicht. rechung liehen Eindruck gruendet, den der Jugendpfleger von dem Minderjaehrigen gewonnen hat. Wenn der Vormundschaftsrichter seine Entscheidung auf den persoenlichen Eindruck gruenden will, den der Minderjaehrige macht, so muss er sich diesen Eindruck selbst verschaffen. Gewiss braucht der Vormundschaftsrichter nicht alle Ermittlungen selbst vorzunehmen; wenn es sich aber um einen ?persoenlichen Eindruck? handelt, so liegt es in der Natur der Sache, dass der Richter sich nicht auf den Eindruck verlassen darf, den andere Personen gewonnen haben, sondern dass nur der eigene Eindruck entscheiden kann. Der Vormundschaftsrichter haette also den Minderjaehrigen selbst vernehmen muessen, wenn er seine Entscheidung auf den persoenlichen Eindruck gruenden wollte, den der Minderjaehrige machte. Indem das Landgericht diesen Mangel des ersten Beschlusses nicht geruegt hat, vielmehr die Gruende des Amtsgerichts billigt, hat es auch diesen Fehler mit in seine Entscheidung aufgenommen. Aus allen diesen Gruenden musste der angefochtene Beschluss aufgehoben werden. Inzwischen ist der Minderjaehrige bereits Jahre alt geworden. Da aber nach der Aeusserung des Jugendpflegers die Moeglichkeit besteht, dass er einen besonders jugendlichen und unreifen Eindruck macht, wird es nicht zu umgehen sein, dass sich der Richter vor der endgueltigen Entscheidung einen persoenlichen Eindruck durch persoenliche Anhoerung des Minderjaehrigen verschafft. Deshalb erschien es angemessen, die Sache nicht an das Landgericht, sondern an das Amtsgericht in K. zurueckzuverweisen, da sich dort die persoenliche Anhoerung einfacher durchfuehren laesst und auch das Amtsgericht diese Anhoerung von vornherein haette vornehmen sollen. Anmerkung: Die Entscheidung gibt zu zwei grundsaetzlichen Bemerkungen Anlass: 1. Der vom Senat mit vollem Recht aufgehobene Beschluss des LG arbeitet mit dem Argument, es bestehe kein oeffentliches Interesse an der Foerderung von Fruehehen. Der Gebrauch dieses Arguments im Zusammenhaenge mit einem Antraege auf Volljaehrigkeitserklaerung zeigt wieder einmal das unheilvolle Erbe des Nazismus, den immer noch fortwirkenden Einfluss seiner Ideologie. Denn das Bestreben, bei der Entscheidung aller moeglichen individuellen Statussachen ein angebliches oeffentliches Interesse in den Vordergrund zu ruecken, auch da, wo das Gesetz, wie in ? 5 BGB, ausdruecklich und mit voller Absicht nur auf das Interesse des Beteiligten abstellt, ist ein typischer Bestandteil der Nazimentalitaet1). ,fEs waere rechtswidrig?, sagt Staudinger*) 1 2 1) Vgl. hierzu Nathan, NJ 1949, S. 67 ff. 2) Staudinger, Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 1936, ? 5 Anm. 3; ebenso Oertmann, Buergerliches Gesetzbuch, 3. Aufl. 1927, ? 6 Anm. 3. 142;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung zu verallgemeinern. Er hat die notwendigen VorausSetzungen dafür zu schaffen, daß bestimmte in der Arbeitskartei enthaltene Werte ab Halbjahr zentral abgefragt werden können. Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der BezirksVerwaltung für Staatssicherheit Berlin eindeutig erkennen, daß feindlich-negative Kräfte versuchen ihre Aktivitäten zur otörunn er Dichemoit.

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