NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 138 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 138); ?AG zugunsten -der Eroeffnung des sogenannten objektiven Verfahrens aufgehoben. Diese voneinander abweichenden Rechtsansichten des AG und des LG Leipzig zwingen zu einer kritischen Stellungnahme, die soll eip einwandfreies Ergebnis erzielt werden nicht in einer blossen Beurteilung des Inhalts der ?? 40, 42 StGB bestehen kann. Vielmehr muessen nachstehende Unterfragen beantwortet werden: a) Welche strafgesetzlichen Normen sind von dem Beschuldigten durch die Entwendung und Verwertung der Pakete verletzt worden? b) Erlauben diese Normen eine Einziehung des dem Beschuldigten durch die Veraeusserung des Inhalts der Pakete zu Ueberpreisen zugeflossenen Erloeses? Die Frage zu a soll hierbei als blosse Vorfrage lediglich ergebnismaessig beantwortet werden. 2. Unter welche Normen das Verhalten des Beschuldigten strafrechtlich zu subsumieren ist, ist dabei in zweifacher Hinsicht zu pruefen. Zur Beurteilung stehen naemlich a) die reine Entwendung der Pakete durch den Beschuldigten aus dem Postgewahrsam, b) die zeitlich danach liegende Verwertung der Paketinhalte durch den Beschuldigten. Die Entwendung der Pakete ist strafrechtlich als Verbrechen bzw. Vergehen gemaess ?? 133 II, 348 II, IV, 350, 354, 358, 359 StGB zu bewerten. Eine (idealkonkurrierende) Beurteilung nach ? 1 I Ziff. 1, ? 2 I Ziff. 1 VerbrRStrVO steht nicht in Frage, ebensowenig ein Verstoss gegen ? 1 I KrWiVO2) und gegen Art. I KontrRGes. Nr. 50 vom 20. 3.1947. Fuer die Zeit nach dem 14.10.1948 ist zu beachten, dass die Entwendung der Pakete nicht unter eine der Strafnormen der WiStrVO faellt, insbesondere deren ? 1 I Ziff. 3 nicht zum Zuge kommt, weil die in den Paketen befindlichen Bedarfsgueter bereits vor der Absendung aus dem ?ordnungsmaessigen Wirtsehaftsab-lauf? ausgeschieden waren, dieser Ablauf also durch die Entwendung nicht mehr gefaehrdet werden konnte. Die Veraeusserung des Inhaltes der Pakete zu Ueberpreisen bedeutet strafrechtlich einen Verstoss gegen ? 1 I Ziff. 1 VerbrRStrVO3) und gegen ? 1 I, V Preis-strafRVO. Im Bereich der WiStrVO bedeutet die Veraeusserung der Paketinhalte zu Ueberpreisen einen Verstoss gegen ? 4 I Ziff. 1 WiStrVO und (idealkonkurrierend) ? 1 I, V PreisstrafRVO. 3. Das LG Leipzig begruendet nun, ohne in eine sorgfaeltige Tatbestandspruefung einzutreten, wie sie hier als notwendig angesehen und vorgenommen worden ist, die Einziehung der Forderungen aus den beiden Guthaben des Beschuldigten (zugunsten des Justizfiskus) damit, dass die ?? 40, 42 StGB unter dem Ausdruck ?Gegenstaende? auch Forderungen umgreifen, und dass die ?jetzigen Ausnahmezeiten? gebieten im Einklang mit neuerlichen Verfuegungen und Erlassen des Justizministeriums? den ?Erloes von Diebesgut unter keinen Umstaenden an die Taeter? fallen zu lassen. Wenn dabei das LG Leipzig fuer seine Auffassung die Ausfuehrungen Staehlins in ?Deutsche Justiz? 1939 S 915 herbeizieht, so muss vorweg bemerkt werden, dass diese Auslassungen a) nicht zuletzt die Anwendung der ?? 40, 42 StGB auf Verstoesse gegen das sogenannte Sammlungsgesetz vom 5. 11. 1934 (RGBl. I S. 1086) pruefen, also auf Vergehen, die rein tatsaechlich oftmals das Zur-Verfuegung-Stellen von Guthaben-Forderungen auf weisen; b) den Rechtsschutz des Einzelnen (?Individuums?) als anti-nationalsozialistisch kennzeichnen; c) die Analogie des ? 2 n. F. StGB zu Hilfe nehmen. Wie schon angedeutet, macht das LG Leipzig mit dieser Begruendung den zweiten Schritt vor dem ersten, eine Methode, die wie sich noch zeigen wird das Analogieverbot zu umgehen droht. Die Frage der Einziehbarkeit der Sparguthaben des Beschuldigten muss vielmehr getrennt fuer die einzel- 2) Die naehere Begruendung hierfuer braucht hier nur angedeutet zu werden: In den angezogenen Vorschriften der VerbrRStrVO umfasst der Begriff des ?Beziehens" nicht das Erlangen durch strafbare Handlungen; fuer die Normen der KrWiVO fehlt bei dem Beschuldigten das subjektive Moment der Boeswilligkeit, weil er nicht die Bedarfsdeckung angreifen, sondern nur seine eigene Lage verbessern wil. 3) Erfuellt ist die Tatbestandsmodalitaet: ?abgibt?. nen oben erwaehnten Deliktstatbestaende beantwortet, werden. Denn diese Antwort ergibt sich nicht durchweg aus den ?? 40, 42 StGB; die VerbrRStrVO und die: PreisstrafRVO enthalten insoweit vom StGB stark abweichende Sondernormen. 4. Fuer das StGB bestimmen die ?? 40, 42 StGB, dass ?dem Taeter? gehoerige ?Gegenstaende? ?eingezogen werden? koennen, sofern sie ?durch? das Delikt ?hervorgebracht? oder ?zur Begehung? des Delikts ?gebraucht oder bestimmt? sind. Die Sparkassenguthaben sind durch die Unterschlagung der Pakete nicht unmittelbar hervorgebracht worden, um so weniger als diese Voraussetzung nicht, einmal fuer die entwendeten Pakete selbst erfuellt wird. Denn ?hervorgebracht? durch eine Straftat sind nur die durch die Straftat entstandenen Sachen, die producta sceleris, nicht die durch die Straftat erlangten Gegenstaende4), die scelere quaesita. Auch der fuer die Auslegung massgebende Wort-s i n n laesst eine andere Auffassung nicht zu. Ebensowenig sind die entwendeten Pakete oder gar die Forderungen zur Begehung der Unterschlagung gebraucht worden oder bestimmt gewesen (instrumenta sceleris). Soweit ein Verstoss gegen ? 1 Ziff. 1 VerbrRStrVO zur Aburteilung gestanden haette, erlaubt deren ? 9 I, II zwar die Einziehung der bezugsbeschraenkten Erzeugnisse, auf die sich die strafbare Handlung bezieht. Abgesehen von der auch fuer ? 9 aaO. geltenden Son-demorm des ? 10 III VerbrRStrVO5), tritt dabei aber der Warenwert nicht an die Stelle der Ware. Unter dem Geltungsbereich der WiStrVO besagt deren ? 16 dasselbe wie ? 9 VerbrStrRVO; und der den ? 10 VerbrRStrVO ersetzende ? 17 WiStrVO kennt fuer die hier zu beantwortende Frage dieselben Grenzen. Auf diesem Wege ist daher die Einziehung der Sparguthaben nicht zulaessig. Fuer die Verletzung des ? 1 I, V PreisstrafRVO stehen als Einziehungsgrundlage die ?? 3, 4 aaO. zur Verfuegung. ? 3 PreisStrRVO erlaubt die Einziehung aller Gegenstaende, auf die sich die strafbare Handlung bezieht oder die durch die strafbare Handlung erlangt sind. Unter den Begriff ?Gegenstaende? fallen hier, im Gegensatz zu ?? 40, 42 StGB5), Sachen (= koerperliche Gegenstaende) und Rechte aller Art?). ?Durch die strafbare Handlung erlangt? ist zunaechst der Barerloes, den der Beschuldigte durch die Veraeusserung der Paketinhalte eingenommen hat, selbstverstaendlich aber auch die durch die Einzahlung des Barerloeses auf die Sparkasse dem Beschuldigten erwachsenen Guthabenforderungen. Denn die Art der Aufbewahrung des Erloeses in bar oder als Sparkonto bedeutet keinen Unterschied. Diese Auslegung wird ohne irgendwelchen Zwang durch den Wortlaut des ? 3 PreisstrafRVO gedeckt. ? 4 PreisstrafRVO wuerde zu demselben Ergebnis fuehren. Ergebnis: Der von dem Beschuldigten aus der Veraeusserung der unterschlagenen Pakete gezogene Erloes kann in voller Hoehe zugunsten des Justizfiskus eingezogen werden, ?? 1 I, V, 3 I , VI PreisstrafRVO. 5. Wenn dieses Ergebnis dem des LG Leipzig entspricht, so ist das nur eine scheinbare Uebereinstimmung. Der Unterschied liegt in folgendem: Die hier gefundene Loesung stuetzt sich ohne Ueberbeanspruchung des gueltigen Gesetzestextes auf diesen unmittelbar und bleibt damit im Rahmen der durch die Kontrollratsproklamation Nr. 3 gezogenen Grenzen. 4) Ebermayer usw. (6), ?40 Anm. II 4a; Olshausen (12.), ?40 Anm. B9; Frank (18.) ?40 Anm. II 2a; Schwarz = StGB, 13. Aufl. 1949, ?40 Anm. 3 A; auch Schoenke, der sich sonst zu Staehlin bekennt, ? 40 Anm. III 3 a. Als producta sceleris erscheinen z. B. die Falschurkunden des ? 267 StGB, das Falschgeld der ?? 146 ff. StGB, die in un?auterem Wettbewerb hergestellten Maschinen (? 17 II UnlWettbewG). 5) An die Stelle des Erzeugnisses tritt der Erloes, wenn das Erzeugnis wegen der Gefahr des Verderbs von Amts wegen veraeussert worden ist. 0) Ebermayer usw. (6), ?40 Anm. II 2; Olshausen (12.), ?40 Anm. B 7; Frank, ? 40 Anm. II 2; RGSt. 67/341, 57/127; Schwarz, ? 40 Anm. 2; anderer Ansicht: Schoenke, ? 40 Anm. Ill 1. 7) Fuhrmann, Wirtschafts-Strafverordnungen, 1943, S. 101 Anmerkung 2; Schuetz, Preisstrafrecht, 1939, S. 10 Anm. 15; Pfundt-ner-Neubert, Bd. III e 13, S. 231 Anm. 1 zu ? 3. 138;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Verantwortungsbereich entsprechend den gesetzlich geregelten Aufgaben und Pflichten beizutragen, die Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle von Leiterentscheidungen auf dem Gebiet von Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdenden Zustandes nur dadurch erfolgen kann, daß zeitweilig die Rechte von Bürgern eingeschränkt werden. Gehen Gefahren von Straftaten, deren Ursachen oder Bedingungen oder anderen die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Die Anwendung der Befugnisse muß stets unter strenger Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit und im Rahmen des Verantwortungsbereiches erfolgen. Die Angehörigen Staatssicherheit sind nach des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik ver-wiesen, in denen die diesbezügliche Zuständigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden festgelegt ist r: jg-. Die im Zusammenhang mit der taktischen Gestaltung der Weiterführung der Verdächtigenbefragung eröffnet die Möglichkeit, den Verdächtigen auf die,Erreichung der Zielstellung einzustellen, was insbesondere bei angestrebter Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß infolge der zielgerichteten feindlichen Einflußnahme bei der Mehrzahl der Verhafteten die Bereitschaft präsent ist, auf der Basis manifestierter feindlich-negativer Einstellungen unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Grundlage der laufenden Versorgung mit materiell-technischen Mitteln und Versorgungsgütern ist der zentrale Berechnungsplan Staatssicherheit . Zur Sicherstellung der laufenden Versorgung sind im Ministerium für Staatssicherheit - Energieoj dnung -. zu gewährleisten. Technische und bau technische Erfordernisse sind mit der Abteilung Bauwesen der Verwaltung Rückwärtige Dienste abzustimmen.

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