NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 137 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 137); ?Vorstandsmitglieder und des Aufsichtsratsvorsitzenden bei Geschaeftsbriefen entgegen ? 100 AG, Befristung der Stimmabgabeermaechtigung fuer Banken, Verlaenger-barkeit von Fristen zur Erfuellung von Gesellschaftspflichten, Einziehung von Aktien zwecks vereinfachter Kapitalherabsetzung, Verpflichtung zur Beantragung des Konkurses oder Vergleichsverfahrens bei Zahlungsunfaehigkeit, Umwandlung anonymer Kapitalgesellschaften in offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Einzelkaufmannsfirmen. Auch gewisse gesellschaftsrechtliche Bestimmungen der in ? 11 der Anordnung genannten VO vom 8. Januar 1945 (Hauptversammlungen, Aufsichtsrat) sind zunaechst erhalten geblieben. Nicht aufgehoben sind auch die VO vom 18. April 1940 RGBl. I S. 668 und ? 6 der VO vom 22. Januar 1944 RGBl. I S. 42 (zu ? 367 HGB)3). Es blieben dann zur gaenzlichen oder teilweisen Aufhebung die in ? 1 der Anordnung aufgefuehrten Verordnungen. Dabei ist zu bemerken, dass aus der Aufnahme in ? 1 nicht etwa mittels des beliebten Schlusses vom Gegenteil entnommen werden soll, dass die aufgehobenen Bestimmungen bis zum Tage der Aufhebung in Kraft gewesen waeren. Die eine oder andere wird man schon als mit dem Zusammenbruch weggefallen anzusehen haben. Die ausdrueckliche Erwaehnung in ? 1 dient insoweit lediglich der Klarstellung. Die in ? 1 i genannte 6. HRKrMVO vom 9. Dezember 1943 ist z. B. in Sachsen-Anhalt bereits seit 1947 durch VO des Justizministers aufgehoben worden, musste aber in der Anordnung, die zonale Geltung hat, wiederum erscheinen. Dagegen sind nicht auf genommen die Kriegsbestimmungen, die sich bereits zweifelsfrei durch Zeitablauf erledigt haben. Die ausser Kraft gesetzten Bestimmungen betreffen, wie schon zum Ausdruck gebracht, in erster Linie die Kriegszwecken dienende Einschraenkung der Publizitaet in den verschiedenen Formen. Die Einschraenkung der Bekanntmachungspflichten der AG und der Bekanntmachungen aus dem Handelsregister, wie sie ? 6 der zu ? 1 a genannten VO vom 4. September 1939, die zu ? 1 b genannte VO vom 15. Januar 1940, die zu ? 1 h genannte VO vom 20. Oktober 1943 und ? 31 der in ? 1 k genannten VO vom 27. September 1944 vorsehen, kommt in Fortfall. Ebenso entfaellt die Dispensation von der Pflicht zur Einreichung von Schriftstuecken zum Handelsregister seitens der Aktiengesellschaften und der Gesellschaften m. b. H. (VO vom 24. Februar 1943 und vom 27. September 1944 ? 51). Beseitigt sind auch die Lockerungen der Bilanzpflicht (VO vom 4. Oktober 1940 und vom 8. Januar 1945) sowie die Beschraenkung der Firmeneinsicht in kaufmaennisches Schriftgut und die Auskunfterteilung daraus (VO vom 4. Oktober 1940), die Beschraenkung der Pruefung des Jahresabschlusses (VO vom 22. Juni 1942 und vom 24. Februar 1943). Der Wiederherstellung der Publizitaet dient weiter der Fortfall der Beschraenkungen der Einsicht in das Handelsregister durch Aufhebung des ? 4 der VO vom 20. Oktober 1943. Das Prinzip der Firmenwahrheit wird von Verschleierungen befreit durch die Beseitigung der VO vom 9. Dezember 1943. Die Umwandlung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien in Gesellschaften m. b. H. unterliegt keinen Beschraenkungen mehr, wie sie der ? 50 der VO vom 27. September 1944 einfuehrte. Den Dispens von Vorschriften bei der sogenannten Nachgruendung bei Aktiengesellschaften, wie ihn die VO vom 13. Juni 1941 zuliess, gibt es nicht mehr. Weiter ist gefallen die VO ueber die Abkuerzung handelsrechtlicher und steuer-rechtlicher Aufbewahrungsfristen vom 28. Dezember 1942. Es werden somit die auf 5 Jahre verkuerzten Aufbewahrungsfristen wieder auf 10 Jahre ausgedehnt, wie im Handelsgesetzbuch und seinen Nebengesetzen (einschliesslich GenG) und in der Reichsabgabenordnung vorgesehen. Fuer gewisse Schutzvorschriften zugunsten von Kriegsteilnehmern ist jetzt, nachdem die Kriegsgefangenen groesstenteils zurueckgekehrt sind oder jedenfalls Verbindung mit der Heimat haben aufnehmen koennen, ein Beduerfnis nicht mehr vorhanden. Deshalb gehoeren zu den aufgehobenen Verordnungen auch die vom 24. Januar 1940, die den Handelsagenten ihr Ver-tragsverhaeltnis erhalten will, und der ? 11 der VO vom 8) Wegen der Gruende vgl. den oben zit. Aufsatz in NJ 1947 S. 151 ff. zu 2 b und 4 b. 4. September 1939, der die Vertretung nicht ladbarer Gesellschafter bei den Generalversammlungen der GmbH regelt. Schliesslich ist auch ueber die in NJ 1947 S. 151 ff. gemachten Vorschlaege hinaus die dem Reichs justizminister in ? 4 der VO vom 4. Oktober 1940 einge-raeumte Ermaechtigung zur Rechtsetzung auf den Gebieten des Handelsrechts, des Aktienrechts, des Rechts der GmbH und des Rechts der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ausdruecklich aufgehoben. Es ist also in Zukunft nicht mehr moeglich, dass mit Hilfe dieser Bestimmung, wie z. B. in Thueringen4) geschehen, die Justizminister der Laender unter stillschweigender Berufung auf den formell noch nicht beendeten Kriegszustand und das Vorliegen oeffentlicher Interessen neues abaenderndes Handelsrecht im Verordnungswege erlassen. Mit den weggefallenen Verordnungen mussten auch die auf seinem Grunde ausgesprochenen Dispensationen von allgemeinen gesetzlichen Pflichten, Genehmigungen und Verbote fallen. Das ist in ? 2 der Anordnung geregelt. Der ? 3 stellt klar, dass auch alle einschlaegigen Bestimmungen der Laender der Zone ausser Kraft treten. An sich ist es selbstverstaendlich, dass die Anordnung der Deutschen Wirtschaftskommission als zonale Regelung der Gesetzgebung der Laender vorgeht und dass die Modalitaeten der Aufhebung, soweit sie etwa vorher bereits in einzelnen Laendern, wie z. B. in Sachsen-Anhalt, vorgenommen ist, sich vom Tage des Inkrafttretens der Anordnung ausschliesslich nach dieser richten. Die Anordnung ist auch als Beitrag zur deutschen Rechtsvereinheitlichung zu begruessen, die insbesondere im Hinblick auf das ueberlebte Kriegsmassnahmenrecht auch in unserer Zone in manchen Sparten (z. B. Kostenrecht, Verfahrensrecht, Genossenschaftsrecht) noch wenig fortgeschritten ist. Auf dem Gebiet des Handelsrechts ist, wie der oben zitierte Aufsatz in der Neuen Justiz zeigt, die franzoesische Besatzungszone im Aufraeumen des jetzt den Gegenstand der neuen Anordnung bildenden Rechts schon lange vorangegangen und auch die (uebrigen westlichen Besatzungszonen sind ihr darin teilweise, die amerikanisch-britische zuletzt durch Aufhebung der zu ? 1 h der Anordnung genannten Kriegsverordnung5) gefolgt. 4) GesS. 1947 S. 49. 5) Durch ? 1 des Gesetzes des Wirtschaftsrates vom 22. Juni 1948 GuVOBl. des Wirtschaftsrates des vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 53. Forderungen als producta sceleris? i. Etwas verspaetet1) soll hier der in NJ 1948 S. 195 veroeffentlichte Beschluss des LG Leipzig vom 8. 7.1948 1 Qs 122/48 einer kritischen Untersuchung zugefuehrt werden. Haben sonach die folgenden Ausfuehrungen fuer das Strafrecht der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands zu einem Teil nur noch historischen Wert, so zeigen sie doch, wie unrichtig es ist, bei gedanklichen Ueberlegungen den zweiten Schritt vor dem ersten zu tun. 1. Der aus der veroeffentlichten Begruendung ersichtliche Sachverhalt ist folgender: Der Beschuldigte hatte als Postarbeiter ueber 40 amerikanische Geschenkpakete entwendet, den Inhalt zu ueberhoehten Preisen veraeussert, den Erloes von ueber 3000 RM auf zwei Sparkonten eingezahlt und sich selbst vor Abschluss des Strafverfahrens das Leben genommen. Das erstinstanzlich mit der Sache befasste AG hatte den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einziehung der Sparkassenguthaben nach ?? 40, 42 StGB, ?? 430 ff. StPO abgelehnt, weil ?nach ?? 40, 42 StGB nur (scilicet: koerperliche) Gegenstaende, nicht aber Forderungen eingezogen werden? koennten. Auf die gegen diesen Beschluss von der Staatsanwaltschaft eingelegte (sofortige) Beschwerde hat das LG in der mitgeteilten Entscheidung den Beschluss des 1) Verspaetet, weil die am 14. Oktober 1948 in der sowjetischen Besatzungszone in Kraft getretene ?Wirtschaftsstrafverordnung? WiStrVO vom 23. September 1948 (ZVOB1. S. 439) in ? 30 die Verbrauchsregeungs-StrafVO VerbrRStrVO und die KriegswirtschaftsVO KrWiVO zum gleichen Zeitpunkt aufhebt, also abloest. 137;
Dokument Seite 137 Dokument Seite 137

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Dienstobjekt. Im Rahmen dieses Komplexes kommt es darauf an, daß alle Mitarbeiter der Objektkommandantur die Befehle und Anweisungen des Gen. Minister und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen- der Untersuchungshaftvoilzugsorduung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Dabei haben, solche Schwerpunkte im Mittelpunkt zu stehen, wie - Abstimmung aller politisch-operativen Maßnahmen, die zur Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich, insbesondere in den Arbeits, Wohn und Freizeitbereichen der jeweils zu kontrollierenden Personen, den politisch-operativen Erkenntnissen und Erfahrungen über Pläne, Absichten, Maßnahmen sowie Mittel und Methoden ihrer Tätigkeit, die differenzierte Einschätzung von in den Menschenhandel einbezogenen und abgeworbenen Personen und ihrer Handlungen, die ständige Suche, Schaffung und Aufbereitung von Ansatzpunkten und Möglichkeiten für die Arbeit im Operationsgebiet sind rechtzeitig mit der federführenden Linie abzustimmen. Die Nutzung der operativen Basis in der Deutschen Demokratischen Republik für die Aufklärung und äußere Abwehr ist auf der Grundlage der gemeinsamen Lageeinschätzung das einheitliche, abgestimmte Vorgehen der Diensteinheitan Staatssicherheit und der Deutschen Volkspolizei sowie der anderen Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens sowie der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein wesentlicher Beitrag zu leisten für den Schutz der insbesondere für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der DDR. Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft.

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