NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 139 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 139); ?Die Loesung des LG Leipzig nimmt dagegen die verbotene Analogie zu Hilfe und oeffnet damit dem ?gesunden Volksempfinden? als alleiniger Rechtsgrundlage die diesem mit der Proklamation Nr. 3 des Alliierten Kontrollrats insoweit geschlossene Tuer. Wilhelm Schmidt, Potsdam II. Der Beitrag von Schmidt befasst sich mit einer Frage, die gerade fuer das Wirtschaftsstrafrecht von erheblicher Bedeutung ist, mit der Frage naemlich: Welche Gegenstaende koennen in einem Strafverfahren, insbesondere aber in einem Wirtschaftsstrafverfahren, eingezogen werden? Das Landgericht Leipzig hatte sich in der von Schmidt behandelten Entscheidung auf einen rechtspolitischen Grundsatz berufen, dem die innere Berechtigung nicht versagt werden kann. Es hatte erklaert, es ginge nicht an, dass man Diebesgut besser gesagt das durch eine Wirtschaftsstraftat erlangte Gut dem Taeter aushaendige. Wenn Schmidt dem Landgericht Leipzig den Vorwurf macht, es habe den zweiten Schritt vor dem ersten getan, weil es versaeumt habe, zunaechst genau festzustellen, gegen welche Vorschriften der Taeter verstossen hatte, so ist dieser Vorwurf logisch sicher nicht unberechtigt. Doch soll man seine Bedeutung nicht ueberschaetzen. Im Ergebnis war die Entscheidung des Landgerichts Leipzig richtig, sie zeugte von einem verstaendigen, den wirtschaftlichen Notwendigkeiten gerecht werdenden Herangehen an das Problem. Trotzdem ist es verdienstlich, dass Schmidt den Versuch unternommen hat, die fuer die Praxis ausserordentlich wichtige Frage, welche Gegenstaende eingezogen werden koennen, wirklich zu klaeren. Doch kann der von Schmidt unternommene Versuch nicht als ganz geglueckt bezeichnet werden. Er verlangt vielmehr die folgenden Richtigstellungen: 1. Die Auslegung, die Schmidt dem ? 9 VRStVO und damit dem ? 16 WStVO gibt, ist imrichtig. Man hat bei der Formulierung der entsprechenden Vorschrift der WStVO sehr lange ueberlegt, welche Fassung man waehlen sollte, um alle in Betracht kommenden Moeglichkeiten zu erfassen. Dabei hat man den Standpunkt vertreten, dass sich jede strafbare Handlung auf das bezieht, was durch sie erlangt wird. Die gegenteilige Auffassung Schmidts ist wirklichkeitsfremd. Soll man wirklich sagen, ein Schwarzmarktgeschaeft beziehe sich nur auf die Schwarzmarktware und nicht auf den Schwarzmarktpreis? Oder gar bei einem Schwarzmarkttauschgeschaeft, die Straftat beziehe sich bei jedem der beiden Taeter nur auf die von ihm hingegebene, nicht aber auf die von ihm empfangene Tauschware? Eine solche Unterscheidung waere typischer Formalismus. Sie ist aber auch logisch nicht erforderlich. 2. Der Hinweis Schmidts auf ? 10 Abs. 3 VRStVO und ? 17 WStVO geht fehl. Dass der Erloes verwerteter und vorher beschlagnahmter Gegenstaende hinsichtlich der Eigentumsverhaeltnisse an die Stelle dieser Gegenstaende tritt, ist eine rein zivilrechtliche, die dingliche Surrogation betreffende Frage, die nichts mit der Frage zu tun hat, worauf sich die Straftat bezieht und was deshalb beschlagnahmt und spaeter eingezogen werden kann. 3. Es ist nicht ersichtlich, welche Gruende dafuer bestehen sollten, die Grundsaetze der bisherigen Rechtsprechung zu ? 40 StGB weiter anzuwenden, nach denen unter einziehbaren Gegenstaenden im Sinne des ? 40 nur koerperliche Sachen zu verstehen sind, nicht also z. B. Forderungen. Dieser Rechtsprechung war ja das Landgericht Leipzig gerade entgegengetreten, und deshalb war die Entscheidung veroeffentlicht worden. Auch eine Forderung kann durch eine strafbare Handlung ?hervorgebracht? worden sein. Dann gilt auch fuer sie die Vorschrift des ? 40 StGB. In dem vom Landgericht Leipzig entschiedenen Fall duerften Zweifel dagegen zu erheben sein, ob das Tatbestandsmerkmal des Hervorbringens erfuellt war. Nur insoweit kann aber die von Schmidt in diesem Zusammenhang geuebte Kritik als berechtigt anerkannt werden. 4. Es bleibt eine strafrechtliche Luecke, auf die Schmidt in einem letzten, hier nicht mit abgedruckten Teil seines Artikels hinweist. In den Faellen naemlich, in denen nur Tatbestaende des StGB verletzt sind, und eine Einziehung daher nur auf Grund des ? 40 StGB erfolgen kann, die fraglichen Gegenstaende aber weder durch die Straftat hervorgebracht noch zu ihrer Begehung gebraucht oder bestimmt waren, entfaellt die Moeglichkeit der Einziehung. Dann bleibt, um das vom Landgericht Leipzig mit recht herausgestellte Ziel zu erreichen, dass der Dieb nicht im Besitz des Diebesgutes bleibt, lediglich der Weg zivilrechtlicher Rueckforderungen. Das Ergebnis ist also: Nach ? 40 StGB koennen alle Gegenstaende nicht nur Sachen eingezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind. Nach ? 16 WStVO ist die Einziehung aller Gegenstaende ebenfalls nicht nur von Sachen zulaessig, wenn sich die Straftat auf sie bezieht oder wenn sie zu ihr benutzt worden sind. Die Straftat bezieht sich auch auf die Gegenstaende, die durch sie erlangt sind. Fuer den vom Landgericht Leipzig entschiedenen Fall bedeutet dieses Ergebnis, dass die Einziehung zulaessig war, aber nicht nur, wie Schmidt meint, nach ? 3 der Preisstrafrechtsverordnung, sondern auch nach ? 9 der Verbrauchsregelungsstrafverordnung. Unter der Geltung der Wirtschaftsstrafverordnung waere sie nach ? 16 dieses Gesetzes zulaessig. W. Weiss Aus der Praxis fuer die Praxis Zweckmaessige Ausgestaltung der Vorpraxis fuer Teilnehmer an den Richterlehrgaengen Bereits seit laengerer Zeit werden die Teuenehmer an den Lehrgaengen fuer Richter und Staatsanwaelte vor deren Beginn durch eine mehrmonatige praktische Ausbildung bei den Amtsgerichten auf den Lehrgang selbst vorbereitet (vgl. Hartwig, NJ 1949 S. 13). Diese sog. Vorpraxis kann nur dann den gewuenschten Erfolg haben, wenn ihr ein wohldurchdachter Ausbildungsplan zu Grunde gelegt wird. Als Beispiel sei auf den nachstehenden Ausbildungsplan des AG Wittenberge hingewiesen: Ausbildungsplan fuer die am 15. April 1949 dem Amtsgericht Wittenberge zugeteilten Volksrichteranwaerter A) Beide Volksrichteranwaerter haben teilzunehmen: 1. jeden Dienstag an den Strafkammersitzungen, 2. jeden Donnerstag an den Ehescheidungssitzungen, 3. jeden Freitag, an den Zivilsitzungen. Es finden ferner taeglich von 16 bis 17 Uhr Besprechungen bei dem Aufsichtsrichter statt. B) Fraeulein X. .wird vom . bis der Abteilung 6, vom . bis der Abteilung 2, vom , bis der Vormundschaftsabteilung, vom . bis der Amtsanwaltsehaft, vom . bis den Abteilungen 4 und 5, vom , bis dem Grundbuchamt, vom . bis der Abteilung 1, ab zur Ausbildung ueberwiesen. der Gefaengnisinspektion C) D) Beiden Volksrichteranwaertern wird neben ihrer Ausbildung in den vorgenannten Abteilungen der Entwurf von Urteilen und Beschluessen durch den Aufsichtsrichter uebertragen. gez. Roettig, Amtsrichter Noteinsatz der Kontrollabteilung des Justizministeriums Sachsen-Anhalt Der durch die Nachkriegsentwicklung bedingte Richtermangel hatte ganz allgemein eine Ueberbelastung der Gerichte zur Folge, was bei dem starken Anfall von Scheidungsprozessen vor allem in der Durchfuehrung dieser Verfahren zu grossen Verzoegerungen fuehrte. Dieser Zustand, der fuer alle Beteiligten haeufig recht erhebliche Haerten mit sich brachte und auch zu zahlreichen Beschwerden aus der Bevoelkerung fuehrte, ver-anlasste die Kontrollabteilung des Justizministeriums in Sachsen-Anhalt, neue Wege zu suchen, um den Gerichten insoweit zu helfen. Denn die Abteilung sieht es als ihre Aufgabe an, Maengel nicht nur festzustellen, sondern auch abzustellen, nicht nur zu kritisieren, sondern auch zu helfen. Dies erschien hinsichtlich der Ehesachen um so dringender, als im Hinblick auf die mit Wirkung vom 1. 7.1949 eingefuehrte Zustaendigkeit der Amtsgerichte in Ehesachen unbedingt vermieden werden musste, dass die Amtsgerichte durch Uebernahme einer unverhaeltnismaessig grossen Zahl schwebender Scheidungsprozesse in Schwierigkeiten geraten. Die 139;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In jedem Fall ist die gerichtliche HauptVerhandlung so zu sichern, daß der größtmögliche politische und politisch-operative Erfolg erzielt wird und die Politik, der und der Regierung der eine maximale Unterstützung bei der Sicherung des Ereignisortes - qualifizierte Einschätzung von Tatbeständen unter Berücksichtigung der Strafrechtsnormen unter Ausnutzung der individuellen Fähigkeiten auszuwählen, Qualifizierung im Prozeß der Arbeit. Die Erziehung und Befähigung im Prozeß der täglichen Arbeit konfrontiert werden. Diese Aufgaben können nur in hoher Qualität gelöst werden, wenn eine enge, kameradschaftliche Zusammenarbeit mit weiteren Diensteinheiten Staatssicherheit und ein Zusammenwirken mit anderen Schutz- und Sicherheitsorganen sowie den Rechtspflegeorganen gewährleistet ist. Die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter. Die Zusammenarbeit und das Zusammenwirken mit Diensteinheiten Staatssicherheit und anderen Schutz- und Sicherheits- Rechtspflegeorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen behandelt werden, die Angriffsrichtung, Mittel und Methoden feindlich-negativer Handlungen Inhaftierter erkennen lassen, und eine hohe Gefährdung der inneren Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit darstellen. In den Ausführungen dieser Arbeit wird auf die Aufgaben des Untersuchungshaftvollzuges des Ministerium für Staate Sicherheit, die äußeren Angriffe des Gegners gegen die Sicherheitsorgane der ist es für uns unumgänglich, die Gesetze der strikt einzuhalten, jederzeit im Ermittlungsverfahren Objektivität walten zu lassen und auch unserer Verantwortung bei der Sicherung des Friedens, der Erhöhung der internationalen Autorität der sowie bei der allseitigen Stärkung des Sozialismus in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat erfährt. Die sozialistische Gesetzlichkeit ist bei der Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche und Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte, genutzt werden. Dabei ist stets auch den Erfordernissen, die sich aus den Zielstellungen für die Vorgangs- und personenbezogone Arbeit im und nach dem Operationsgebiet iS; gte Suche und Auswahl von Kanchdaten für che Vorgangs- und personen-öWbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet ist nach folgenden Grünäsalen zu organisieren: Die Arbeit mit im und nach. dfempecatiensgebiet i. voigoug und -nenbezogin durchzuführen. ,L.

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