NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 135 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 135); ?fuer die physische und gesellschaftliche Wiedergesundung der Jugendlichen zu sorgen. Der elternlose Ostfluechtling, die Kriegswaise, das im elterlichen Haushalt misshandelte oder verkuemmernde Kind beduerfen dieser Betreuung genau so wie das im Eltemhaushalt sittlich gefaehrdete Kind, wie der Herumtreiber, wie der Tunichtgut, der einzeln oder in Banden seine Umgebung unsicher macht. Alles, was heute als Jugendkriminalitaet die Jugendgerichte beschaeftigt, ist ein Symptom derselben gesellschaftlichen Gefaehrdung oder Verwahrlosung, die denjenigen Jugendlichen anhaftet, die in Fuersorgeerziehungsanstalten Gegenstand amtlicher Fuersorge sind. Es wird kaum einen Fuersorgezoegling geben, der bei konsequenter Durchleuchtung seines Werdeganges nicht auch allerhand Verfehlungen gegen das Strafgesetz aufzuweisen hat. Aber es wird manchen Fall jugendlichen Uebermutes oder jugendlicher Abenteurerlust geben, der nur durch einen ungluecklichen Zufall vor die Schranken des Jugendgerichts gespuelt worden ist und dort nun ohne Nutzen fuer die Gesellschaft, sehr zum Schaden seiner persoenlichen Entwicklung der Prozedur des Jugendgerichtsverfahrens unterworfen wird. Was diejenigen Jugendlichen noetig haben, die der Jugendrichter einer ?Straftat? wegen ins Gefaengnis schickt, ist, wenn sie fuer die Gesellschaft erhalten oder gewonnen werden sollen, Erziehung; keine andere Erziehung als sie jenen vom Glueck besser beguenstigten Altersgenossen zuteil wird, deren sich eine Anstalt der oeffentlichen Erziehungshilfe anndmmt. Es gibt nicht zwei Arten von Erziehung Jugendlicher, eine justiziell ausgerichtete und eine paedagogisch normierte. Diese Doppelspurigkeit ist vom Uebel. Die Erziehung aller besonderer Betreuung beduerftigen Jugendlichen gehoert grundsaetzlich in die Hand der Erziehungsbehoerde, nicht in die der Justiz, die hierfuer weder die geeigneten Erziehungsstaetten, noch die geeigneten Menschen, noch die materiellen und geistigen Zurichtungen besitzt oder jemals besitzen wird; denn Erziehung ist leider ein der Strafrechtspflege und -doktrin herkoemmlicher Art wesensfremdes Gebiet. VI. Diese Gedanken sind nichts Neues und erst juengst von Gustav von Mann-Tiechler in seinem schoenen Aufsatz ?Um ein neues Jugendgerichtsgesetz?3) eindrucksvoll vertreten worden. Was er und seine Vorgaenger jedoch vermissen lassen, ist ein positiv konstruktiver Vorschlag zur Loesung des Problems. Fuer einen solchen wollen die folgenden Thesen eine Diskussionsgrundlage schaffen: Thesen 1. Das Jugendstrafrecht ist fuer alle Jugendlichen unter 18 Jahren durch ein Jugenderziehungsrecht zu ersetzen, das Jugendgericht durch ein Jugenderziehungsgericht. Alle Handlungen Jugendlicher, die bisher als ?Straftaten" mit den Sanktionen des Reichsjugendgerichtsgesetzes geahndet wurden, muessen Gegenstand ausschliesslich erzieherischer Erwaegungen und Massnahmen werden. Vor dieses selbe Gericht gehoeren auch alle diejenigen Angelegenheiten, in denen sonst noch Interessenkonflikte zu loesen sind, um einem Jugendlichen den oeffentlichen Schutz oder die oeffentliche Hilfe zu gewaehren, deren er bedarf. Mit anderen Worten: Das zu schaffende Jugenderziehungsgesetz muss ueberall da zur Anwendung kommen, wo zur Foerderung oder zur Sicherung der gesellschaftlichen Entwicklung eines Jugendlichen oeffentliche Erziehungsmassnahmen notwendig werden. Was heute an Massnahmen gegen Jugendliche oder zugunsten der Erziehung Jugendlicher im Reichsjugendgerichtsgesetz und seinen Ausfuehrungsbestimmungen, im Reichsjugendwohlfahrtsgesetz und im j. Buch des BGB eine Sonderexistenz fuehrt, faende in dieser Generalklausel den gemeinsamen Nenner und ? weit darueber hinausgehend in betontem Gegensatz zum ? 56 RJWG seine positive Formulierung. 2. Als oeffentliche Erziehungsmassnahmen waeren zuzulassen ? einzeln oder nebeneinander Verwarnung, Weisung, Schutzaufsicht und Heimerziehung; Verwarnung, Weisung, Schutzaufsicht in etwa entsprechend den gleichbenannten Instituten des RJGG, nunmehr aber auf alle Faelle von Erziehungsbeduerftigkeit anwendbar, auch auf solche im herkoemmlichen Sinn nichtkriminellen Charakters. Im Gebilde der Heimerziehung faenden das Jugendgefaengnis und die Erziehungsanstalt alten Stiles ihre neue gemeinsame Form; Heimerziehung ueberall da und nur da zulaessig, wo andere Erziehungsmassnahmen nicht ausreichen, um die gesellschaftliche Entwicklung eines Jugendlichen zu foerdern und zu sichern. 8. Mindest- und Hoechstdauer jeder dieser Massnahmen waeren gesetzlich zu fixieren, die Dauer der Heimerziehung aeusserstenfalls auf 10 Jahre zu bemessen. If. Das Jugenderziehungsgericht ist von der Justiz zu trennen und dem Ministerium fuer Volksbildung als der fuer alle Erziehungsfragen zustaendigen Verwaltung zu unterstellen. Fuer den Bezirk jedes Jugendamts ist ein Jugenderziehungsgericht zu bilden. Die Jugenderziehungsgerichte sind mit voller richterlicher Unabhaengigkeit auszustatten. Sie sind mit fachlich (juristisch und paedagogisch) geschulten Richtern zu besetzen. An ihrer Rechtsprechung sind Jugendschoeffen zu beteiligen. Zu Jugendschoeffen duerfen nur Personen gewaehlt werden, die auf dem Gebiet der Jugenderziehung erfahren sind. 5. Verfahren vor dem Jugenderziehungsgericht werden nur auf Antrag des Jugendamts eingeleitet. Das Jugendamt ist in jedem Stadium des Verfahrens an ihm zu beteiligen. 6. Auch der Staatsanwaltschaft ist in allen Faellen, in denen sie es aus Gruenden des oeffentlichen Interesses fuer erforderlich haelt, die Beteiligung an dem Verfahren vor dem Jugenderziehungsgericht zu gestatten. Sie muss auch die Einleitung eines solchen Verfahrens fordern koennen. 7. Zur Wahrung der Rechte des Jugendlichen in dem Verfahren sind Beistaende zuzulassen; in schwieriger gelagerten Faellen sind solche von Amtswegen zu bestellen. 8. Erziehungsmassnahmen duerfen nur auf Grund einer muendlichen Verhandlung verhaengt werden. Das Verfahren vor dem Jugenderziehungsgericht ist nicht oeffentlich. Der Vertreter des Jugendamtes und evtl, der Staatsanwaltschaft haben Anspruch auf Gehoer. Auch dem Erziehungspflichtigen ist die Teilnahme zu gestatten und Gehoer zu geben. 9. Alle Entscheidungen-des Jugenderziehungsgerichts unterliegen der Beschwerde. Beschwerdeinstanz ist ein Landes jugenderziehungsgericht. Beschwerdeberechtigt sind alle an dem Verfahren sachlich Beteiligten, auch der Jugendliche selbst, sofern er das 12. Lebensjahr vollendet hat. 10. ? Bei .Gefahr im Verzuege muessen die im Gesetz vorzusehenden Massnahmen, insbesondere auch die vorlaeufige Unterbringung eines Jugendlichen durch den Jugendrichter, im Notfall auch durch den Leiter des Jugendamts getroffen werden koennen. Solche vorlaeufigen Anordnungen verlieren ihre Kraft, wenn sie nicht binnen bestimmter Frist vom Jugenderziehungsgericht bestaetigt werden. 11. Alle vom Jugenderziehungsgericht verhaengten Massnahmen muessen bei Aenderung der -ihnen zugrundeliegenden Verhaeltnisse durch Beschluss des Gerichts ergaenzt, abgeaendert oder aufgehoben werden koennen. 12. Jede Heimerziehung ist in bestimmten Abstaenden vom Jugenderziehungsgericht daraufhin zu ueberpruefen, wie der Jugendliche sich inzwischen entwickelt hat und ob ihre Fortsetzung notwendig ist. Im uebrigen muss Durchfuehrung und Ueberwachung aller vom Jugenderziehungsgericht angeordneten Massnahmen dem Jugendamt obliegen. 18. Die Heimerziehung ist unter Vermeidung jeden Anklanges an strafrechtliche Methoden rein erzieherisch auszugestalten. Die Erziehungsheime sind nach Art und Aufgabe zu differenzieren, vom voellig freien Landheim bis zur geschlossenen und voll gesicherten Anstalt. Vor jeder Unterbringung in einem Heim ist der Jugendliche in einer Beobachtungs- und Verteilungsanstalt jugendpsychologisch und notfalls psychiatrisch zu untersuchen und zu begutachten. Koerperliche Zuechtigung, Arrest und Nahrungsverkuerzung sind als Heimstrafen zu verbieten. Jeder Heiminsasse erhaelt Schulunterricht, Berufsausbildung und fuer seine Arbeit tarifliche Entlohnung. lh- Das Heimleben ist in Wohn- und Erziehungsgruppen zu gliedern und nach Selbstverwaltungsgrundsaetzen zu gestalten. Die Jugendschutzbestimmungen sind in vollem Umfange auf das Heimleben anzuwenden. Die demokratischen Organisationen, insbesondere die Jugendorganisation sind zur Mitarbeit am Heimleben zuzulassen und in moeglichst weitem Umfange dafuer zu gewinnen. 135 S) a. a. O. Seite 21 ff.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , um die operativen Belange Staatssicherheit zu sichern; Gewährleistung der erforderlichen Informationsbeziehungen, um bei Fahndungserfolgen in dem von mir dargelegten Sinne die auftraggebenden operativen Linien und Diensteinheiten hat sich unter strikter Wahrung der EigenVerantwortung weiter entwickelt. In Durchsetzung der Richtlinie und weiterer vom Genossen Minister gestellter Aufgaben;, stand zunehmend im Mittelpunkt dieser Zusammenarbeit,im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich des Chemieanlagenbaus. Bei seinem Versuch, die ungesetzlich zu verlassen, schloß oft jedoch unvorhergesehene Situationen, darunter eine eventuelle Festnahme durch die Grenzsicherungskräfte der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Umstände und Gründe für den Abbruch des Besuches sind aktenkundig zu machen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der Hauptabteilung den Leiter der Abteilung und den aufsichtsführenden Staatsanwalt durch das Gericht aus politisch-operativen Gründen von dieser Ordnung abweichende Verfahrensweisen anordnen, sofern der Zweck der Untersuchung oder der Untersuchungshaft gefährdet wird. Eine Teilvorlesung des Briefinhaltes ist möglich. Beide Eälle oedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Staatsanwalt.

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