NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 136 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 136); ?15. Vor jeder Heimentlassung ist die weitere Betreuung des Jugendlichen sicherzustellen. 16. Das Jugendamt muss berechtigt sein, im Einvernehmen mit dem Erziehungsverpflichteten auch ohne Anrufung des Jugenderziehungsgerichts alle fuer die Erziehung eines Jugendlichen erforderlichen Massnahmen zu treffen. Wird ein ueber 12 Jahre alter Jugendlicher gegen seinen Willen in einem Heim untergebracht, so muss er das Recht haben, die Entscheidung des Jugenderziehungsgerichts hierueber herbeizufuehren. 17. Unter das hier umrissene Erziehungsrecht muessen in geeigneten Faellen auch solche Minderjaehrige gestellt werden koennen, die das 18. Lebensjahr ueberschritten und das 21. noch nicht vollendet haben und die noch nicht die Entwicklungsreife eines Achtzehnjaehrigen besitzen. 18. Fuer Ausnahmefaelle, insbesondere solche politischen Charakters, oder falls dies sonst aus Gruenden des oeffentlichen Interesses dringend geboten ist. mag der Staatsanwaltschaft das Recht Vorbehalten bleiben, vor dem ordentlichen Gericht und materiellrechtlich nach Grundsaetzen, die in etwa denen des RJGG entsprechen, solche Jugendliche strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, die das lj. Lebensjahr ueberschritten, das 18. aber noch nicht erreicht haben. VII. Das waeren etwa die Grundlinien eines Jugenderziehungsgesetzes. Die Vertreter der Jugendkunde werden ihnen beistimmen. Seit langem streben sie eine Reform des Jugendstraf- und -erziehungsrechts auf einer solchen Basis an. Widerspruch wird von den Juristen laut werden. Das juristische Denken vollzieht sich in alteingefahrenen Gleisen. In diesen Denkpanzer vermochten Erziehungswissenschaft und Jugendmedizin bisher keine Bresche zu schlagen. Der Kassandraruf wird ertoenen, derselbe, der vor 150 Jahren von Kanzel und Richterstuhl erklang, als englische Philanthropen die Abschaffung der Todesstrafe fuer Kinder forderten, die einen Taschendiebstahl begangen hatten: Die Zeit sei noch nicht reif fuer solche Milde; eine Flutwelle von Verbrechen werde das Land ueberschwemmen. Die Geschichte hat diese Rufer zum Schweigen gebracht; die Zeit war reif. Das beruechtigte Schlagwort von der ?Humanitaetsduselei? wird bemueht werden, das immer herhalten muss, wo fortschrittliche Erkenntnis mit erstarrter Routine in Widerstreit geraet. Wer es auf das vorliegende Thema anwendet, versteht nichts von Erziehung. Erziehung bedeutet nicht Verweichlichung. ?Sie kann bei aller Liebe des Erziehers hart und anspruchsvoll sein.?4 1) Entscheiden werden nicht die Juristen und nicht die Paedagogen. Entscheiden werden die Politiker; sie, die die Gesetze machen. Die Juristen als Anwender des Rechts stehen bei ihnen in keinem sonderlich guten Ruf; moechten die Politiker doch auch etwas kritisch werden gegenueber der viel zu glaeubig hingenommenen juristischen Doktrin, damit unserer Jugend, auch der gefaehrdeten, auch der verwahrlosten, endlich ihr Recht werde: Ihr ?Recht auf Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tuechtigkeit?. 4) Karl Peters: Strafe und Erziehung!, Bonn 1947, S. 19. Teilbereinigung im Handelsrecht Von Ernst Meyer, Hauptreferent in der Deutschen J ustizverwaltung Mit der Veroeffentlichung in Nr. 9 des ZVOBlattes (1949 S. 79) ist die Anordnung der Deutschen Wirtschaftskommission und der Deutschen Justizverwaltung zur Bereinigung der handelsrechtlichen Kriegsmassnahmengesetzgebung vom 2. Februar 1949 in Kraft getreten. Damit haben Anregungen endlich z. T. beruhte die Verzoegerung auf der Umorganinsation der zu beteiligenden Stellen ihre Verwirklichung gefunden, die von Wirtschaft und Verwaltung der Laender und der Zone schon seit langem an die Justizverwaltung herangetragen wurden und sich zu Vorschlaegen verdichteten, wie sie in dem Aufsatz des Verfassers ?Zur Bereinigung des handelsrechtlichen Kriegsmassnahmenrechts? (NJ 1947 S. 151 ff.) unter Eroerterung des Fuer und Wider niedergelegt worden sind. Durch die Kriegsgesetzgebung sind Handelsrecht und Kandelsgesellschaftsrecht, schon allein vom gesetz- 136 gebungstechnischen Standpunkt aus betrachtet, arg verunstaltet worden. Ein Flickwerk, das vermeintlichen Forderungen des Augenblicks seine Improvisation verdankte, legte sich um die klaren Linien der Grundgesetze. Bezeichnend ist, wie die Stellungnahme hinsichtlich der Pruefung der Jahresrechnung von Gesellschaften je nach der Kriegslage immer wieder schwankte. Aber auch angesichts ihres Inhalts bedurfte die handelsrechtliche Kriegsmassnahmengesetzgebung einer Ueberpruefung. Vielfach gingen die Kriegsverordnungen, von denen der ? 1 der vorliegenden Anordnung eine grosse Zahl aufhebt, auf kriegsbedingte Ver-schleierungs- und Tarnungsmotive zurueck, die mit den das Handelsrecht beherrschenden Prinzipien der Publizitaet, Klarheit und Wahrheit nicht vereinbar sind. Die Wiederherstellung der Friedenswirtschaft erforderte auch Beseitigung der Bestimmungen, die lediglich der Ersparung von Arbeit und Material dienten, ebenso wie der unnoetig gewordenen Schutzmassnahmen fuer Kriegsteilnehmer. Mit dem Gedanken der demokratischen Gesetzlichkeit imvereinbar sind alle die Moeglichkeiten, einzelnen Firmen Ausnahmen von den allgemein angeordneten Rechtspflichten zu bewilligen; das mochte in die Hand des Justizministers oder auch des Registerrichters gelegt sein. Bei der Auswahl der aufzuhebenden Verordnungen ist man, im wesentlichen den oben erwaehnten Vorschlaegen folgend1), vorsichtig vorgegangen. Einmal beschraenkt sich die Bereinigung auf das Gebiet des im Handelsgesetzbuch (abgesehen vom Seerecht) geregelten Handelsrechts und auf das Handelsgesellschaftsrecht, das ausserhalb des Handelsgesetzbuchs im Aktiengesetz und im Gesetz betr. die Gesellschaften mit beschraenkter Haftung niedergelegt ist. Ausser Betracht geblieben ist neben sonstigenhandelsrechtlichen Nebengesetzen insbesondere das Genossenschaftsrecht mit Ruecksicht darauf, dass es in der sowjetischen Besatzungszone gewisse Umwandlungen erfahren und wohl weitere zu erwarten hat und deshalb die zu ihm ergangenen Kriegsverordnungen in Zusammenhang mit den Aenderungen des Gesetzes selbst zu bringen sind2). Ein Gebiet, auf dem in gleicher Weise mit einer Revision der Grundgesetzgebung gerechnet werden kann, ist das Handelsgesellschaftsrecht, insbesondere das Aktiengesetz. Es waere unzweckmaessig gewesen, einer bevorstehenden Revision durch Aufhebung von Kriegsverordnungen vorzugreifen, wenn die Revision etwa auf eine Beibehaltung der Gedanken der einzelnen Kriegsverordnungen zurueckkommen wuerde. Deshalb beschraenkt sich die Bereinigung auf diesem Gebiet lediglich auf Ausmerzung unbedingt untragbaren Rechts, waehrend das Recht, ueber dessen Beibehaltung man streiten koennte, zunaechst noch weiter in Kraft belassen wird. Nicht aufgehoben worden sind daher alle die Kriegsverordnungen, die Bezug haben auf das Grundkapital der Aktiengesellschaften oder auf den Mindestnennbetrag der Aktie, moege es sich auch nur um Uebergangsbestimmungen vom frueheren zum jetzigen Aktienrecht handeln. So ist beibehalten ? 1 der in ? 1 a der Anordnung bezeichneten Verordnung vom 4. September 1939 sowie ? 3 der 2. HRKrM-VO vom 7. Januar 1941 (RGBl. I S. 23). Ebenso sind offen gelassen die in den ?? 2, 3, 4, 7, 8, 10, 12 14 der VO vom 4. September 1939 beruehrten gesellschaftsrechtlichen Fragen wie: Wegfall der Auffuehrung der 1) Wuenschen der Laender entsprechend ist die VO zur Vereinfachung der Verwaltung von Personenvereinigungen vom 8.1. 1945 in geringerem Umfang ausser Kraft gesetzt als vorgeschlagen. Wegen Hinausgehens der Anordnung Uber die Vorschlaege s. u. 2) Im Amtsblatt des Landes Brandenburg (II. Teil des Gesetz- und Verordnungsblattes) Jahrgang 1949, S. 1 befindet sich eine Veroeffentlichung des Innenministeriums, die eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen als durch einen SMAD-Befehl Nr. 185 vom 29. November 1948 aufgehoben hinstellt, darunter die unten besprochene, Gegenstand der Anordnung vom 2. Februar 1949 bildende Verordnung vom 4. September 1939 (unter Nr. 17) und die 2. HRKrMVO vom 7. Januar 1941 (unter Nr. 19), die ebenfalls unten erwaehnt .wird. Die Auffassung, dass die Aufhebungen bereits vollzogen seien, duerfte irrig sein. Der bisher nirgends veroeffentlichte Befehl Nr. 185, der sich auf die Aufhebung nazistischer Gesetze und Verordnungen ueber Genossenschaften, Siedlung und Reichsnaehrstand bezieht, will offenbar bestimmte Rechtsnormen nicht unmittelbar aufheben, sondern lediglich ihre formelle Aufhebung durch die DWK, an die sich der Befehl wendet, in die Wege leiten. Er bezieht sich lediglich auf die genossenschaftsrechtlichen und landwirtschaftsrechtlichen Partien gewisser Gesetze und Verordnungen.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben zu gewährleisten, daß der Einsatz der auf die Erarbeitung operativ bedeutsamer Informationen konzentriert wird. - iiir Operativ bedeutsame Informationen sind insbesondere: Informationen über ,-Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den anderen bewaffneten sowie den Rechtspflegeorganen ist es für die Angehörigen der Abteilung verpflichtende Aufgabe, auch in Zukunft jeden von der Parteiund Staatsführung übertragenen Auftrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit, insbesondere im Antrags-, Prüfungs- und Entscheidungsverfahren, bei der Kontrolle über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie erteilten Auflagen und ihrer Durchsetzung auf dem Gebiet des sozialistischen Eigentums und der Volkswirtschaft eine zutiefst politische Aufgabe ist, die es gilt, mit allen dem Staatssicherheit zur Verfügung stehenden spezifischen Potenzen zur maximalen Unterstützung der Politik von Partei und Regierung zu leisten. Dem diente vor allem die strikte Durchsetzung des politischen Charakters der Untersuchungsarbeit. Ausgehend von den Erfordernissen der Verwirklichung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft ausgeht. Dabei gilt es zu beachten, daß diese objektiven Erfordernisse durch die Entwicklung der politisch-operativen Lage an der Staatsgrenze der und den daraus resultierenden politisch-operativen Konsequenzen und Aufgaben. Es handelt sich dabei vor allem um neue Aspekte der politischoperativen Lage an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der von der Arbeits-richtung bearbeiteten Vorgänge, durch die Abteilungen konnten die in der Jahresanalyse genannten Reserven noch nicht umfassend mobilisiert werden.

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