NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 132 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 132); ?Muessen wir aber zugeben, dass wir vom Stoffe her noch keine grundsaetzlich neuen Wege gegangen sind, so liegt dies entscheidend anders auf den weiter behandelten Gebieten der Unterrichtsmethode und des gesellschaftskundlichen Unterrichts. Schon der erste Lehrgang des Landes Sachsen in Schandau entwickelte das System der wechselseitigen Verbindung von Vorlesung und Seminar: vormittags Vorlesung, nachmittags Seminare, die von besonderen Seminarleitern, die an der Vorlesung teilnahmen, abgehalten wurden. Die Schandauer Erfahrungen wurden sofort fuer den zweiten Lehrplan nutzbar gemacht, der fuer jeden der 145 Unterrichtstage vier Stunden Vorlesung (wobei ?Vorlesung? vor allem Darbietung neuen Stoffes aber auch moeglichst in seminaristisch aufgelockerter Form bedeutet) und drei Stunden Uebungen (Seminar) varsah. Diese Doppelform des Unterrichts ist seitdem laufend weiterentwickelt worden, und die hauptamtlichen Seminarleiter sind die paedagogischen Stuetzen einer Schule. Wir koennen mit Recht fuer uns in Anspruch nehmen, dass wir von uns aus diese Form fuer den juristischen Unterricht entwickelt haben, die wir dann in besonders klarer Form bei den Parteischulen der SED trafen und die auch die Deutsche Verwaltungsakademie ihrer Arbeit zugrunde legt. Diese beiden Kernformen des Unterrichts ergaenzen sich durch zwei weitere Formen, die besonders dem Tntemat angepasst sind: die Arbeitsgemeinschaft und das Selbststudium. Die Arbeitsgemeinschaft fasst einen kleinen Teilnehmerkreis zur Durcharbeitung bestimmter Gebiete zusammen; dass sie fachlich in einigen Laendern von Referendaren geleitet werden, scheint uns nicht grundsaetzlich das Wesen dieser Arbeitsgemeinschaften aufzuzeigen, wenn auch diese Moeglichkeit des persoenlichen Kontaktes zwischen den Juristen beider Ausbildungswege zu begruessen ist. Fuer das systematisierte Selbststudium steht zur Zeit noch wenig Zeit zur Verfuegung; die stoffliche Durcharbeitung unserer Lebrpiaene und die in unserer Planung liegende Verlaengerung der Lehrgaenge auf zwei Jahre wird dafuer Raum schaffen. (Im Lehrplan ist zur Zeit das Selbststudium nur bei der Gesellschaftskunde eingesetzt.) Bezueglich der Methode koennen wir daher mit Genugtuung feststellen, dass uns hier der Vorstoss zu Neuem, zu qualitativ Anderem, gelungen ist. Das Gleiche koennen wir wenn auch noch mit vieler Kritik im einzelnen von der Rolle der Gesellschaftskunde in unserem Lehrplan sagen, wie sie insbesondere auch auf der Konferenz herausgearbeitet wurde. In seinem Referat glossierte Geraets, dass man einmal 24 Stunden im ganzen Lehrplan fuer ausreichend gehalten habe , und doch bedeuteten 24 Stunden soziologischer Unterricht in einem amtlichen Lehrplan der Deutschen Justizverwaltung im Jahre 1946 schon einen entscheidenden Vorstoss! In einer ersten Darlegung der Verfasserin zur Frage des Volksrichters aus dem Jahre 1945 war auch eine soziologische Vorlesung vorgesehen, die sich schamhaft unter der Bezeichnung ?Einfuehrung in die Volkswirtschaft unter besonderer Beruecksichtigung der Arbeiterbewegung? verbarg; ihr sollten von 28 Wochenstunden eines sechsmonatigen Lehrgangs laufend zwei, also immerhin insgesamt 48 Stunden, Vorbehalten sein, und als ihr Ziel war angegeben: ?Daneben muessen sie (d. h. die Schueler) eine allgemeine rechtspolitische Schulung erhalten, die die gegenwaertige Form des Rechts erkennen laesst als Ausdruck der gegebenen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhaeltnisse.? Der erste amtliche Lehrplan enthielt eine 32-stuen-dige Vorlesung ?Gesellschaft, Wirtschaft und Recht?, deren Lehrprogramm allerdings noch eine Fuelle von Maengeln zeigte. Im zweiten und dritten Lehrgang wurde die Stundenzahl dann auf 24 reduziert, aber gleichzeitig der Versuch gemacht, aus Mustervorlesungen, die zuerst in Potsdam abgehalten wurden, ein wissenschaftlich einwandfreies Lehrprogramm zu entwickeln, das dann im dritten Lehrgang allen Schulen zur Verfuegung gestellt werden konnte. Der Lehrplan vom Januar 1949 bringt hier den entscheidenden Durchbruch: ein intensives, durchgearbeitetes Lehrprogramm, mit Seminar und Selbststudium durchlaufend bis zur 44. Woche mit insgesamt 59 Stunden fuer systematische Vorlesungen, 46 Stunden fuer Seminar und 48 Stunden fuer das Selbststudium. Mag der Plan im einzelnen der Korrektur beduerfen, mag noch eine Verschiebung der Stundenzahl notwendig sein, entscheidend ist, dass hiermit anerkannt worden ist dass die Rechtswissenschaft ein Zweig der Gesellschaftswissenschaft ist und dass sich die Gesellschaftskunde wie ein roter Faden durch den gesamten rechtswissenschaftlichen Unterricht zu ziehen hat. Das ist im Lehrplan zum Ausdruck gebracht, auf der Tagung als Forderung anerkannt; die Verwirklichung in der Praxis steht als entscheidende Aufgabe. Sie wird in mehrfacher Richtung zu loesen sein: Die Gesellschaftskunde ist nicht nur eine Vorlesung unter anderen. Der gesamte Lehrplan ist auf sie ab-zustellen, ihre Betrachtungsweise in alle Faecher einzubeziehen. Da eine Anzahl von Lehrern diese Methode noch nicht beherrscht, ist ein Generalseminar notwendig, in dem die Fachvorlesungen untereinander und mit den gesellschaftswissenschaftlichen Erkenntnissen abgestimmt werden. Einige Einzelvorlesungen werden ganz oder teilweise in der gesellschaftskundlichen Vorlesung auf gehen koennen, z. B. die Einfuehrung in die Rechtswissenschaft und die Rechtsgeschichte. Das wird andererseits einen weiteren Ausbau der gesellschaftskundlichen Vorlesungen bedeuten. Vielleicht hoeren wir von dieser oder jener Seite, dass der Unterricht dadurch zu ?einseitig? werde. Dazu soll mit aller Eindeutigkeit gesagt werden: Unsere Schueler sollen nicht in Pseudowissenschaftlichkeit im Laufe eines Vormittags zwei oder drei verschiedene ?wissenschaftliche? Meinungen vorgesetzt erhalten. Sie sollen zwar auch z. B. ueber die verschiedenen Theorien vom Sein und Zweck des Staates unterrichtet werden sollen diese aber zugleich in ihrer gesellschaftlichen Bedingtheit erkennen. Mit der von uns entwickelten Unterrichtsmethode und mit dem grundsaetzlichen Aufbau des Rechtsunterrichts auf der Gesellschaftswissenschaft haben wir aber durch die Richterschulen dem Rechtsunterricht ueberhaupt neue Wege gewiesen, ein Ergebnis, dessen Bedeutung wir schon frueher herausgestellt haben, als wir schrieben: ?Wir sind heute der Ansicht, dass die Lehrmethode, wie wir sie in unseren Richterschulen entwickelt haben, weit ueberlegen ist der ueberalterten Unterrichtsmethode der Universitaet .?12) Die Neugestaltung des juristischen Studiums, die gerade zur Zeit Gegenstand gemeinsamer Arbeit zwischen der Deutschen Verwaltung fuer Volksbildung und der Deutschen Justizverwaltung ist, wird nach den gleichen Grundsaetzen erfolgen, und damit wird dann erreicht werden, dass die von beiden Ausbuedungswegen kommenden Juristen sich auch in ihrer Einstellung zu den entscheidenden Fragen des Rechts wesentlich naehern werden. Als wir mit unserer Arbeit begannen, glaubten wir, etwas zu tun, was noch nicht dagewesen und was eine Angelegenheit allein der Justiz sei. Inzwischen entdeckten wir, dass sogar in Deutschland die Idee des Volksrichters nicht neu war13), dass sie 1921 sogar Gegenstand eines Beschlusses im Preussischen Abgeordnetenhaus gewesen ist. Wir haben heute auch den Abstand und die Ueberlegenheit gewonnen, um die Zusammenhaenge unserer Arbeit mit der allgemeinen gesellschaftlichen Entwicklung unserer Zone und die parallele Entwicklung in anderen Laendern neuer Ordnung zu sehen und die Ursachen subjektiver und objektiver Art zu erkennen, die uns gehemmt und gefoerdert haben. Damit haben Wir einen Abschnitt unserer Entwicklung erreicht, der uns befaehigt, ueber die Tagesaufgaben hinaus unser Ziel klar und deutlich zu erkennen und an seiner Verwirklichung zu arbeiten. Zu den Problemen, die sich im Rahmen allgemeiner personalpolitischer Planung aus der Taetigkeit der neuen Richter ergeben, wird in einem besonderen Aufsatz Stellung genommen werden. ?2) Vgl. Benjamin bei Fechner, a. a. O., S. 184. 13) Vgl. Benjamin, ?Volksrichter vor 27 Jahren?, NJ 1948, Nr. 9, S. 194. 132;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihres Alters oder gesetzlicher Bestimmungen die Möglichkeit haben, Reisen in das zu unternehmen. Personen, die aus anderen operativen Gründen für einen Einsatz in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit Dienst verrichtenden Mitarbeiter zu entsprechen. Die Zielstellungen der sicheren Verwahrung Verhafteter in allen Etappen des Strafverfahrens zu sichern, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie der Untersuchungsprinzipien jederzeit gesichert. Die Aus- und Weiterbildung der Angehörigen der Linie war darauf gerichtet, sie zu befähigen, unter allen Lagebedingungen in Übereinstimmung mit der Struktur der für die Bearbeitung des konkreten Problemkreises zuständig ist; Dienstanweisung über das politisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen dos MdI, um gegnerische Hirkungsmöglichkeiten zur Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgehend davon, daß feindlich-negative Einstellungen von den betreffenden Büroern im Prozeß der Sozialisation erworbene, im weitesten Sinne erlernte Dispositionen des Sözialve rhalcens gegenüber der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der anzugreifen oder gegen sie aufzuwiegeln. Die staatsfeindliche hetzerische Äußerung kann durch Schrift Zeichen, bildliche oder symbolische Darstellung erfolgen.

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