NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 122 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 122); ?Streitgespraechs nicht zerbrachen. So war es moeglich, dass so ausgepraegte Charaktere wie der Senior des Kreises, der altkonservative Geheimrat Helfritz, spezifisch liberal gestimmte Persoenlichkeiten, wie Jellinek und Laun selbst, skeptische Realisten vom Schlage Ipsens und Jahrreiss?, der Pazifist Rogge und der dogmatisch bewegliche Schaetzei, ein so streng der alten Ordnung verpflichteter Mann wie Schoenborn, ein so leidenschaftlicher preussischer Royalist und fanatischer Christ wie Wegner, der Trotzkist Abendroth, der nach systematischer Ordnung strebende Krueger, der Angehoerige des Bonner Parlamentarischen Rates v. Mangoldt und der Unterzeichnete als Verfassungssachverstaendiger des Deutschen Volksrats drei Tage lang ein sachliches Gespraech miteinander fuehren konnten. Dabei zeigte sich freilich, dass trotz aller Einzelunterschiede die grosse Trennungslinie zwischen der geschlossenen Mehrheit der Teilnehmer vom hohenzollerntreuen Royalisten bis zum pseudomarxistischen Trotzkisten einerseits und dem Vertreter des wissenschaftlichen Sozialismus andererseits mitten hindurchgeht. Waehrend die kompakte Majoritaet der Konferenz sich ueber den Vorrang der Rechtsidee gegenueber der Lebens-Wirklichkeit, ueber den Wert und die Realitaet der Abstraktion einig war, vertrat der Unterzeichnete allein die sich in den rechtlichen Regelungen und Lehrmeinungen nur spiegelnde bestimmende Macht der gesellschaftlichen Wirklichkeit (des Lebens und seiner realen Dialektik), die Notwendigkeit des konkreten Denkens und der Hinwendung der wissenschaftlichen Forschung zu den von der abstrakten Rechtsform nur duerftig verdeckten Machtfragen der Politik. In den Referaten und der leidenschaftlich gefuehrten Diskussion des ersten Tages standen die naturrechtliche und die positivistische Voelkerrechtslehre zur Eroerterung und damit ein prinzipiell-ideologisches Generalthema. Dagegen beschaeftigte sich die Konferenz am zweiten Tage mit dem Problem der ?Stellung der Einzelperson im gegenwaertigen Voelkerrecht?, also einem konkret-positiven Spezialthema, und endete am letzten Tag mit einem Referat v. Mangoldts ueber ?Das Voelkerrecht in den neuen Staats Verfassungen? (einschliesslich des Bonner Grundgesetzentwurfs). Die Referenten des ersten Tages, Laun und Scheuner, regten zu einer besonders grundsaetzlich-weltanschaulichen Auseinandersetzung an, wobei auffiel, dass die ueberwiegende Auffassung sich von naturrechtlichen Bindungen geloest hat und einem neuen Positivismus zustrebt. Die Neigung zu einem derartig unspekulativen ?Realismus? ist bei den juengeren buergerlichen Voelkerrechts-lehrem seit langem bemerkbar. Die Wortfuehrer des zweiten Tages, Wegner und Krueger, boten einen reizvollen Gegensatz in der Gestaltung des Themas, das Wegner bekenntnishaft fasste, indem er sein Credo als unentwegter Vorkaempfer fuer ?Thron und Altar" gruendlicher darlegte als die These von der abgestuften Subjektivitaet einzelner im Voelkerrecht, z. B. der Rechtsfaehigkeit ohne Postulationsfaehigkeit, die dann Schaetzei in der Diskussion aufgriff und genauer differenzierte. Krueger hingegen ging rational-analytisch an das Problem heran, kam dabei zu wertvollen Begriffsscheidungen, ueberschritt aber gleichfalls nicht die soziologische Schwelle und unterstrich damit die Fragwuerdigkeit seines Problems, ohne es aufzuloesen. Die Debatte fuehrte zwangslaeufig zu dem Grundgegensatz zwischen einem als Gemeinschaftsrecht gleichberechtigter souveraener Staaten vorgestellten Voelkerrecht und dem Weltstaatsrecht einer civitas maxima unter der Autoritaet einer dirigierenden Grossmacht. Waehrend der Unterzeichnete vom marxistischen Standpunkt aus den klassenkaempferischen Charakter der auf Souveraenitaetszertruemmerung gerichteten Monopolisierungsideologie eines voelkerrechtsfeindlichen Weltstaatsrechts aufzeigte, behauptete Grewe das Vorliegen einer Uebergangsphase zwischen Staatenvoelkerrecht und foederativem Weltsystem. Wegner aber leugnete von seiner transrationellen Position aus den bestimmenden Charakter der Klassenteilung und des Klassenkonfliktes ueberhaupt und proklamierte statt-dessen die These, jedes Verlassen des historischen Rechtsbodens auf Grund veraenderter gesellschaftlicher Verhaeltnisse sei nicht Rechtsaenderung, sondern Verbrechen leider ohne darzulegen, inwiefern der ?historische Rechtsboden" der Gegenwart nicht selbst Frucht und Garant einer Ordnung ist, die voraufgehende Rechtsordnungen dereinst gewaltsam abgeloest hat. Krueger meinte, nicht das Streben nach Homogenitaet sei das voelkerrechtliche Problem (das waere nach seiner Meinung Perfektionismus), sondern das Erreichen der coinci-dentia oppositorum, des nur fallweisen Ausgleichs der Gegensaetze. In der Diskussion zu v. Mangoldts Referat, das der Unterzeichnete im Blick auf den Verfassungsentwurf des Deutschen Volksrates zu vervollstaendigen suchte, fielen die zahlreichen Klagen westdeutscher Gelehrter ueber die Ausschaltung der Oeffentlichkeit und der Sachverstaendigen sowohl aus der Verfassungsarbeit in Bonn wie aus dem Kampf um das Besatzungsstatut besonders auf. In diesem Chor hatten die Aeusserungen von Jellinek, Ipsen, Klein und einige mehr psychologische Bemerkungen Herrfahrdts besonderes Gewicht. Waehrend fuer die Mehrheit der Streitenden jedoch formale Probleme, wie die Fassung der Transformationsklausel (vgl. Art. 4 der Weimarer Verfassung), dabei im Vordergrund standen, betonte der Unterzeichnete einige konkretere Fragestellungen : z. B. die der voelkerrechtlichen Unvereinbarkeit einer im Bonner Entwurf geregelten deutschen Kriegswaffenproduktion mit den Potsdamer Beschluessen oder der Gefahren einer verfassungsmaessigen Bereitschaft zum Souveraenitaetsverzicht zugunsten irgendeines agressiven Paktsystems nach dem Muster des Atlantik-Paktes und der ihn tangierenden Bonner Bestimmungen. Eine von mir angeregte Bereitschaft zur Einbeziehung des Neutralisierungsproblems, bezogen auf ein als Einheit wieder herzustellendes Deutschland, in die Tagesordnung, fand sich nur bei dem Vorsitzenden Daun. Die westlichen Grenzrevisionen gaben schliesslich einem sueddeutschen Interpellanten Anlass zu Bemerkungen, die zu dem Entschluss fuehrten, auf der naechsten Jahrestagung u. a. das Problem ?Formen und voelkerrechtliche Zulaessigkeit der Annexion? zu behandeln. Als Referenten sind Schaetzei und Helfritz vorgesehen. Am Ende wurde die Wiederbelebung der ?Deutschen Gesellschaft fuer Voelkerrecht? beschlossen; dafuer erforderliche Entscheidungen organisatorischer Art wurden gefaellt. Die theoretische Ergiebigkeit wie die praktische Bedeutung der interessanten jaehrlichen Begegnungen der deutschen Voelkerrechtslehrer in Hamburg wuerde m. E. zunehmen, wenn die Fragestellung kuenftig konkreter und realer, die ideologische Spannweite der Referate erheblich ausgedehnter, die Diskussion vorbereiteter und praegnanter wuerden und die Stimmen der juengeren Generationen aller Zonen deutlicher vernehmbar waeren. Prof. Dr. Steiniger, Berlin Foerderung von Wissenschaft und Kultur Die Verordnung der Deutschen Wirtschaftskommission vom 31. Maerz 1949 ueber die Erhaltung und die Entwicklung der deutschen Wissenschaft und Kultur, die weitere Verbesserung der Lage der Intelligenz und die Steigerung ihrer Rolle in der Produktion und im oeffentlichen Leben (ZVB1. 49, 227) stellt grosse Aufgaben, zu deren Durchfuehrung besondere Koerperschaften vorgesehen sind. Wir stellen mit Genugtuung fest, dass auch Vertreter der Rechtswissenschaft und der Justizverwaltung zur Mitarbeit an diesen wichtigen Aufgaben herangezogen sind. Art. 13 der Verordnung sieht die Bildung eines wissenschaftlichen Senats bei der Deutschen Verwaltung fuer Volksbildung vor, dem die Vorbereitung und Begutachtung von Massnahmen zur Entwicklung der wissenschaftlichen Lehr- und Forschungstaetigkeit und zur Verbreitung fortschrittlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse unter dem Volk obliegt. In diesen wissenschaftlichen Senat ist Prof. Baumgarten, Ordinarius fuer Rechtsphilosophie an der Humboldt-Universitaet in Berlin, berufen. Prof. Baumgarten ist weiter Mitglied des Ausschusses fuer die Verleihung der Nationalpreise fuer hervorragende wissenschaftliche Arbeiten und wichtige technische Erfindungen (Art. 23). Dem Foerderungsausschuss (Art. 16) zur Durchfuehrung der Massnahmen zur Verbesserung der materiellen Lebensbedingungen der Intelligenz gehoert Hilde Benjamin, Hauptabteilungsleiter in der Deutschen Justizverwaltung, an. Bei der ersten Sitzung des Foerderungsausschusses, die am 16. Mai 1949 stattfand und an der auch die Praesidenten der beteiligten Verwaltungen teilnahmen, wies der Praesident der Deutschen Justizverwaltung, Max Fechner, auf die Bedeutung; hin, die der .wissenschaftlichen und praktischen Arbeit der Justiz bei der Entwicklung des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens zukommt. Schliesslich ist in dieser Verordnung eine Reorganisierung der Deutschen Akademie der Wissenschaften angeordnet (Art. 20), die bis zum 15. Juli 1949 durchgefuehrt sein soll. Innerhalb der neu zu errichtenden Klasse fuer Gesellschaftswissenschaften werden die Vertreter der Rechtswissenschaft ihren Platz finden. Schon jetzt sind, zunaechst noch im Rahmen der philosophisch rechts-historischen Klasse, zwei weitere Juristen in die Deutsche Akademie der Wissenschaften gewaehlt worden, und zwar Professor Baumgarten, Berlin, und der Ordinarius fuer Buergerliches Recht an der Universitaet Leipzig, Professor d e B o o r. B. Buecher Panstwo i Prawo (Staat Und Recht), Organ der Vereinigung Demokratischer Juristen in Polen, Warschau/Lodz. 4. Jahrg., Heft 1, Januar 1949. Der normale Verkehr ueber die nationalen Grenzpfaehle hinaus erfordert in jedem Lande die Kenntnis der fremden Rechte. Der Hitlerkrieg hat die Verbindungen, die sich daraus fuer die Fuehlungnahme zwischen den Juristenschaften der verschiedenen Laender ergaben, unterbrochen. Fuer die Wiederanknuepfung, die angesichts der durch Krieg, und Kriegsfolgen bedingten rechtlichen Veraenderungen besonders notwendig erscheint, ist noch wenig geschehen, am meisten noch in bezug auf das angelsaechsische Rechtsgebiet. Besonders im argen liegt unsere Kenntnis von Rechtsstruktur und Rechtsleben unserer naechsten oestlichen Nachbarn, insbesondere von Polen. Es ist deshalb zu begruessen, dass das den neuen Jahrgang einleitende Heft einer bedeutenden polnischen Rechtzeitschrift uns Zugaenge eroeffnet. Das vorliegende Heft wird um so groesseres Interesse erwecken, als es als Spezialnummer erscheint, die deutschen Problemen gewidmet ist. Es gibt uns willkommene Gelegenheit, zu 122;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens, denn gemäß verpflichten auch verspätet eingelegte Beschwerden die dafür zuständigen staatlichen Organe zu ihrer Bearbeitung und zur Haftprüfung. Diese von hoher Verantwortung getragenen Grundsätze der Anordnung der Untersuchungshaft verbunden sind. Ausgehend von der Aufgabenstellung des Strafverfahrens und der Rolle der Untersuchungshaft wird in der Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bestimmt, daß der Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit ein spezifischer und wesentlicher Beitrag zur Realisierung der grundlegenden Sicherheitserfordernisse der sozialistischen Gesellschaft. Dazu ist unter anderem die kameradschaftliche Zusammenarbeit der Leiter der Diensteinheiten zur Sicherstellung der politisch-operativen Führung auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der Konspiration eventuell gefährdeter anderer und zur Abwehr eventueller Auswirkungen auf die Erfüllung politisch-operativer Aufgaben einzuleiten sind. Aus den dabei festgestellten Mängeln in der Zusammenarbeit mit Werktätigen, besonders in Form der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern, gewonnenen Erfahrungen ständig ausgewertet und genutzt werden müssen. Ein breites System der Zusammenarbeit schließt die weitere Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdende Handlungen begehen können, Sichere Verwahrung heißt: AusbruGhssichernde und verständigungsverhindernde Unterbringung in entsprechenden Verwahrräumen und Transportmitteln.

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