NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 120 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 120); ?erlassen. Das war eine Situation, in der mit Hilfe der faschistischen Zwangswirtschaft deren Ziel keineswegs die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs der Bevoelkerung, sondern eineig und allein die moeglichste Verstaerkung des Kriegspotentials war begonnen wurde, all das, was zur Durchfuehrung des Krieges notwendig war oder werden konnte, in die Kriegswirtschaft einzuspannen. Der Kreis dessen, was zu diesem Zweck von der Zwangswirtschaft erfasst wurde, war zunaechst kleiner und wurde entsprechend dem Anwachsen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Verlaufe des Krieges immer groesser, bis er schliesslich in der letzten Zeit des Krieges ein solches Ausinass annahm, dass er praktisch alles umfasste. Die Beschraenkungen, die der gesamten Wirtschaft des Dritten Reiches durch die immer unguenstiger werdende Entwicklung des Krieges auferlegt wurden, waren also die Ursachen fuer die Ausdehnung der Zwangswirtschaft und damit die Ursache fuer die Ausweitung des Begriffs des lebenswichtigen Bedarfs der Bevoelkerung in der Rechtsprechung zu ? 1 Abs. 1 KWVO. Ganz a/nders ist die Situation unter der Wirtschaftsordnung, mit deren Errichtung nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 innerhalb der sowjetischen Besatzungszone begonnen wurde u/nd die ein wesentlicher Bestandteil der antifaschistisch-demokratischen Ordnung dieser Zone ist. Fuer diese Wirtschaftsordnung ist es charakteristisch, dass in ihr eine Wirtschaftsplanung herrscht,, die sich in erster Linie auf den volkseigenen Sektor der Wirtschaft stuetzt und deren Ziel es ist, die gesamte Wirtschaft der Zone so zu gestalten, dass mit den vorhandenen Mitteln und unter den gegebenen Moeglichkeiten eine moeglichst weitgehende und moeglichst gleichmaessige Deckung jeden Bedarfs des Volkes erfolgt. Fuer eine solche Wirtschaftsordnung ist es wesensgemaess, dass grundsaetzlich alles, was fuer die Durchfuehrung ihrer Wirtschaftsplanung, fuer die Versorgung der Bevoelkerung mit Guetern aller Art erforderlich ist, unter den Gesetzen des Wirtschaftsplanes steht. Daraus wiederum folgt, dass der Kreis der Angriffsobjekte fuer strafbare Handlungen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts denkbar weit gezogen werden muss, weil jeder Angriff gegen ein Objekt, das von der Wirtschaftsplanung erfasst oder auch nur beruehrt wird, zugleich ein Angriff gegen den Plan ist, weil damit, wie es in dem Einleitungssatz zu ? 1 der WStVO lautet, die Durchfuehrung der Wirtschaftsplanung oder die Versorgung der Bevoelkerung gefaehrdet wird. Dies ist der oekonomische Grund dafuer, dass ? 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO eine andere Fassung erhalten hat als ? 1 Abs. 1 KWVO, wobei allerdings zu beruecksichtigen ist, dass durch den soeben erwaehnten Einleitungssatz des ? 1 WStVO sichergestellt ist, dass nur solche Handlungen nach dieser Vorschrift verfolgt werden, die plan- oder versorgungsgefaehrdend sind. Wenn das OLG Halle in seinem Urteil diese letztlich entscheidenden wirtschaftlichen Gesichtspunkte auch nicht mit aller Klarheit herausgearbeitet hat, so zeigt seine Urteilsbegruendung dennoch, dass es von einem richtigen wirtschaftlichen Ausgangspunkt aus an die zu behandelnden Probleme herangegangen ist. Wenn das OLG naemlich ausfuehrt, dass es fuer die Wirtschaft untragbar sei, wenn bestimmte Mangelwaren gerade wegen ihres Mangelcharakters die Funktion des Geldes einnehmen, so bedeutet das oekonomisch, dass es mit einer ihrer Tendenz nach moeglichst weit greif enden Wirtschaftsplanung unvereinbar ist, wenn wesentliche wirtschaftliche Gueter sich ausserhalb der Wirtschaftsplanung bewegen. Was man ausserdem in der Entscheidung des OLG Halle vermisst, ist eine klare und eindeutige Stellungnahme gegen das Kompensationsgeschaeft, die auf der Erkenntnis beruht, dass jedes Kompensationsgeschaeft seiner Natur nach planfremd und deshalb planfeindlich ist. Doch ist hierbei zu beruecksichtigen, dass es sich bei der Entscheidung um Vorgaenge aus dem Jahre 1947 und um ein Urteil aus dem Herbst 1948 handelt und dass damals die Entwicklung gerade bezueglich der Kompensationsgeschaefte noch nicht soweit gediehen war wie jetzt. Es soll deshalb im Zusammenhang mit dem vorliegenden Urteil, dass trotz seiner Unvollkommenheiten zu begruessen ist, das Problem der Kompensationsgeschaefte und ihrer Strafbarkeit nicht weiter behandelt werden. W. Weiss SMAD-Befehl Nr. 160/45. Eine Bestrafung wegen Verletzung der Pflicht zur Ablieferung landwirtschaftlicher Produkte setzt nicht in allen Faellen ein Verwaltungsverfahren nach der AusfuehrungsVO zur Sicherung der Pflichtablieferung von landwirtschaftlichen Produkten vom 24. 5. 1948 RegBl. (Thueringen) Teil I S. 74 voraus. OLG Gera, Urteil vom 5.1.1949 Ss 524/48. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens gemaess Befehl 160/45 in Verbindung mit Befehl 28/48 der SMAD zu acht Monaten Gefaengnis verurteilt. Die hiergegen vom Angeklagten frist- und formgerecht eingelegte Revision, die Verletzung formellen und materiellen Rechts ruegt, konnte keinen Erfolg haben. Was die formellen Ruegen betrifft, so stehen die Bestimmungen der Ausfuehrungsverordnung zur Sicherung der Pflichtablieferung von landwirtschaftlichen Produkten vom 24. Mai 1948 einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Diese Verordnung ordnet zwar bei Feststellung von Ablieferungsrestanten zunaechst Mahnung und bei erfolgloser Mahnung Durchfuehrung eines Ordnungsstrafverfahrens an. Sinn dieser Bestimmung ist jedoch nicht, ein Eingreifen des Gerichts von der Durchfuehrung dieses Verwaltungsverfahrens abhaengig zu machen, wenn ein Fall offensichtlicher Boeswilligkeit festgestellt wird. Die Verordnung schafft, also weder eine Bedingung der Strafbarkeit noch eine Prozessvoraussetzung, sondern stellt lediglich eine Anordnung an die Verwaltungsbehoerden dar. Ihre Bedeutung liegt darin, die Verwaltungsbehoerden einerseits rechtzeitig zu einem Eingreifen zu veranlassen, um ein Entstehen groesserer Rueckstaende zu verhindern, und dem Strafrichter den Nachweis der Boeswilligkeit des Ablieferungssaeumigen zu erleichtern; denn sind bereits gegen den Taeter Massnahmen auf Grund jener Ausfuehrungsverordnung ergriffen worden, so wird im Falle eines gerichtlichen Verfahrens im wiederholten Falle regelmaessig Boeswilligkeit anzunehmen sein. Das Urteil begegnet auch in materieller Hinsicht keinen Bedenken. Der Angeklagte ist einerseits mit ueber 3000 Liter Milch im Rueckstand gewesen, andererseits ist festgestellt, dass er mehrere Liter taeglich fuer sich in seinem Haushalt zurueckbehielt, dass er woechent- ? lieh butterte und dass er versuchte, die Kontrolleure irrezufuehren. Mit diesen Feststellungen ist zur Genuege das Merkmal der Boeswilligkeit dargetan. ?? 28, 30 StPO. Ein Richter, der nach ? 30 StPO von einem Verhaeltnis Anzeige gemacht hat, das seine Ablehnung recht-fertigen koennte, hat gegen den Beschluss, durch den seine Bedenken fuer unbegruendet erklaert werden, nicht die sofortige Beschwerde des ? 28 StPO. OLG Gera, Beschluss v. 16.2.1949 3 Ws 15/49. Nach ? 28 StPO ist zwar gegen den Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch fuer unbegruendet erklaert wird, sofortige Beschwerde gegeben, ein Ablehnungsrecht steht aber nach ? 24 a. a. O. nur der Staatsanwaltschaft, dem Privatklaeger und dem Beschuldigten zu. Aus ? 30 ebenda ist nicht zu folgern, dass die Anzeige des Richters von einem die Ablehnung rechtfertigenden Verhaeltnis einem Ablehnungsgesuch gleichzustellen ist. Der Richter erfuellt mit der Anzeige die ihm obliegende dienstliche Pflicht, Umstaende, die im Einzelfalle zu seiner Ausschaltung fuehren koennten, dem Gericht zu unterbreiten. Mit der Erstattung der Anzeige hat er dieser Pflicht genuegt und ist einer weiteren Verantwortung fuer die Zusammensetzung des Kollegiums enthoben. Durch die auf seine Anzeige ergehende Entscheidung ist er selbst nicht beschwert, daher steht ihm eine Anfechtung dieser Entscheidung nicht zu. Vgl. Loewe, 19. Auflage Anm. 3 zu ?30 StPO. ? 322 StPO. Uber die Frage, ob ein rechtsggueltiger Rechtsmittelverzicht vorliegt, kann nicht im Beschlussverfahren gemaess ? 322 StPO, sondern nur durch Urteil entschieden werden. OLG Halle, Beschluss v. 21.10.1948 1 Ws 50/48. Nach ? 322 StPO kann das Berufungsgericht eine Berufung nur dann durch Beschluss als unzulaessig m;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie unter Berücksichtigung der ooeraiiv bedeutsamen Regimebedingungen im Operationsgebiet auf der Grundlage langfristiger Konzeptionen zu erfolgen. uen est-. Die Vorgangs- und. personc-nbez.ogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet Zielstellungen der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts, die unter Beachtung rechtspolitischer Erfordernisse sachverhaltsbezogen bis hin zu einzelnen komplizierten Entscheidungsvarianten geführt wird, kam es den Verfassern vor allem darauf an, bisher noch nicht genutzte Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung ausgewählter insbesondere verwaltungsrechtlicher Vorschriften zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher sind auch unter den spezifischen politisch-operativen und untersuchungstaktischen Bedingungen einer Aktion die Grundsätze der Rechtsanwendung gegenüber Ougendlichen umfassend durchzusetzen. Konsequent ist auch im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher.

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