NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 121 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 121); ?verwerfen, wenn es die Bestimmungen ueber die Einlegung der Berufung nicht fuer beobachtet ansieht, was nur der Fall sein kann, wenn Form und Frist nicht gewahrt sind. Eine entsprechende Anwendung des ? 322 StPO auf Faelle, in denen ein Angeklagter auf das Rechtsmittel der Berufung verzichtet, haelt der Senat in Abweichung von mehreren hoechstrichterlichen Entscheidungen nicht fuer zulaessig. Wenn das Gesetz fuer einen solchen Fall eine Entscheidung im Beschlussverfahren nicht vorgesehen hat, so hat diese verschiedene Regelung auch ihre innere Berechtigung. Bei der Frage,ob ein rechtsgueltiger Verzicht auf Rechtsmittel vorliegt, tauchen vielfach Fragen auf, die ohne Beweisaufnahme nicht geloest werden koennen, z. B. die Frage, ob ein Angeklagter sich bei der Erklaerung des Rechtsmittelverzichts unter Schockwirkung oder in einem Irrtum befand (vgl. OLG Frankfurt, JW 24, 331). Es ist deshalb berechtigt, dass die Frage des Rechtsmittelverzichts nicht im Beschlussverfahren, sondern durch Urteil in der Hauptverhandlung entschieden werden soll. Bei der Pruefung in der Hauptverhandlung wird die Strafkammer sich auch darueber schluessig machen muessen, ob fuer den Rechtsmittelverzicht dieselben Formvorschriften wie fuer die Rechtsmitteleinlegung gelten. ?? 244, 337 StPO. Die Bindung des Revisionsgerichts an die vom Vorderrichter getroffenen tatsaechlichen Feststellungen findet auch bei ausdruecklicher Beschraenkung der Revision auf das Strafmass dort ihre Grenze, wo der Tatrichter gar keine oder voellig unklare Feststellungen getroffen hat. OLG Halle, Urteil vom 13. 8.1948 Ss 130/48 . Durch Urteil des Schoeffengerichts in D. vom 20. Dezember 1946 ist der Angeklagte wegen Verstosses gegen den Befehl Nr. 163 der SMAD in Tateinheit mit einem Vergehen gegen ? 1 Abs. 1 Ziff. 5 der Verbrauchs-regelungs-Strafverordnung zu einer Gefaengnisstrafe von 2i/2 Jahren verurteilt worden. Auf seine Berufung hin hat die 4. Strafkammer des Landgerichts in H. das vorgenannte Urteil abgeaendert und den Angeklagten wegen Vergehens gegen den Befehl Nr. 163 ??in Verbindung mit der VRStVO? zu 6 Wochen Gefaengnis verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und sie ausdruecklich auf das Strafmass beschraenkt. Das Revisionsgericht ist an die tatsaechlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils gebunden. Diese Bindung hat aber dort ihre Grenze, wo der Tatrichter gar keine oder voellig unklare Feststellungen getroffen hat. Denn das gerechte Strafmass laesst sich nur fuer eine in tatsaechlicher Hinsicht genau festgestellte Tat bestimmen, anderenfalls die Nachpruefung ueberhaupt unmoeglich ist. Die Revision wegen des Strafmasses enthaelt nach allgemeinen Denkgesetzen in sich die Ruege der mangelnden Aufklaerung des Sachverhalts. Denn das gerechte Strafmass kann nur eine konkrete tatsaechlich eindeutig festgestellte Straftat betreffen, nicht hingegen eine allgemein zitierte Strafnorm, die lediglich durch einige beispielhafte Tatsachenangaben illustriert ist. Das angefochtene Urteil hat den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklaert und dadurch gegen ? 244 Abs. 2 StPO verstossen. Es hat sich nicht einmal mit den Gruenden des Schoeffengerichts auseinander-gesetizt, obwohl der krasse Unterschied im Strafmass ihm die Verpflichtung dazu auferlegte, und hat gerade in dieser Hinsicht keinerlei tatsaechliche Feststellungen getroffen. Das Berufungsgericht stellt lediglich fest, dass der Angeklagte im Jahre 1946 ein Ablieferungssoll von 761 Doppelzentner Getreide hatte, aber bis zum 10. Dezember 1946 nur mit 248,83 DZtr., also zu 36%, er- fuellt hat, ferner dass sein Ernteertrag tatsaechlich zwischen 50 und 60% lag, waehrend der Gemeindedurchschnitt bei 80% lag. Im uebrigen enthaelt das angefochtene Urteil nur allgemeine Ausfuehrungen ohne tatsaechliche Feststellungen. Die tatsaechliche Aufklaerung ist aber entscheidend fuer die Schuld und damit fuer die Hoehe des Strafmasses. Es ist nicht aufgeklaert, ob der Angeklagte bestrebt gewesen ist, durch erhoehte Nachlieferung sein Ablieferungssoll verspaetet zu erfuellen. Das Urteil prueft nicht, in welchem Umfange der Angeklagte das Ablieferungssoll an anderen landwirtschaftlichen Produkten, insbesondere Fleisch und Oelfruechten erfuellt hat, obwohl das Schoeffengericht diese Frage behandelt hat, und sich gerade aus ihrer Beantwortung gewichtige Schluesse ueber die Schuld des Angeklagten ziehen lassen. Festgestellt ist, dass der Angeklagte entgegen den gesetzlichen Bestimmungen Deputatgetreide abgegeben hat, nicht aufgeklaert hingegen, in welchem Umfange das geschehen ist. Ebenfalls ungeklaert ist, wie hoch der uebermaessige Eigenbedarf des Angeklagten war. Die von dem Berufungsgericht festgestellten Charaktereigenschaften des Angeklagten geistige Traegheit, Erschlaffung, Abgestumpftheit, Energielosigkeit, Nachlaessigkeit, Schwaeche sind nicht schlechthin fuer den Angeklagten entschuldigend und strafmildernd, sie koennen vielmehr auch strafschaerfend sein, und es muss insbesondere dabei beruecksichtigt werden, dass der Sinn einer Verurteilung auch der ist, den Angeklagten zur Erfuellung seiner Berufspflichten aufzuruetteln. Deshalb genuegt auch nicht die Feststellung, dass infolge Traktorendefekts die Winterfurchen nicht gezogen werden konnten, sondern es musste festgestellt werden, weshalb der Traktor defekt war und was der Angeklagte zur Beseitigung dieser Schaeden getan hat. Ebenso musste festgestellt werden, wer das Verschulden an der Schadhaftigkeit der Maschine trug und was der Angeklagte zur Beseitigung dieser Schaeden getan hat; denn davon hing das Ergebnis des Ausdrusches ab. Die blosse Feststellung, dass die Dreschmaschine durch Unachtsamkeit eines Arbeiters beschaedigt worden sei., besagt nichts. Ebensowenig ist der durch Diebstahl von Saatgetreide entstandene Schaden schlechthin fuer den Angeklagten entlastend, sondern es musste festgestellt werden, wie das Saatgetreide aufbewahrt worden war und wie der Angeklagte vor und nach dem Diebstahl seine Leute ueberwacht hat. Da alle diese Feststellungen nicht getroffen sind, enthaelt das angefochtene Urteil auch keine Aufklaerung, warum der Angeklagte nicht das durchschnittliche Ernteergebnis seiner Gemeinde erreicht hat. Ebensowenig ist aufgeklaert, warum er nicht einmal entsprechend seinem geringen tatsaechlichen Ernteergebnis abgeliefert hat. Wenn so die Feststellungen zur Schuld voellig unzureichend sind, so hat das Berufungsgericht ferner uebersehen, dass die Strafe zwei Faktoren zu beruecksichtigen hat, die Schuld und die Sozialgefaehrlichkeit der Tat Zu diesem zweiten Gesichtspunkt enthaelt das Urteil ueberhaupt keine Ausfuehrungen. Da der Tatrichter seiner Pflicht zur gruendlichen Wahrheitsermittlung nicht nachgekommen ist und die fuer Ermittlung der gerechten Strafe massgebenden Gesichtspunkte nicht erkannt hat, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung hinsichtlich des Strafausspruches an das Berufungsgericht zurueck zu verweisen. Dabei ist von Bedeutung, dass bereits nach der staendigen Rechtsprechung des frueheren Reichsgerichts das Revisionsgericht das angefochtene Urteil aufzuheben hat, wenn der Tatrichter seiner Pflicht zur gruendlichen Wahrheitsermittlung nicht nachgekommen ist. (Exner, Strafverfahrensrecht 1947, ? 20 IV b, S. 83.) Nachrichten Literatur Die Hamburger Tagung deutscher Voelkerrechtslehrer im April 1949 Auch die diesjaehrige (dritte) Jahrestagung deutscher Voelkerrechtslehrer in Hamburg, die auf Einladung der zur Universitaet Hamburg gehoerenden Forschungsstelle fuer Voelkerrecht und auslaendisches oeffentliches Recht am 4. bis 6. April 1949 statt- fand, sah in einem grossen, gegenueber dem Vorjahr erweiterten Kreis die meisten deutschen Fachgelehrten aller Zonen beieinander. Die traditionelle Sachlichkeit und Verbindlichkeit des Vorsitzenden Professor Laun sorgte dafuer, dass auch diesmal die grossen Meinungsunterschiede in den wissenschaftlichen Grundpositionen und in der Einschaetzung der gesellschaftlichen Grundbedingungen die Form des wissenschaftlichen 121;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit ist daher seit Gründung der fester Bestandteil der Gesamtpolitik der Partei und der staatlichen Leitungstätigkeit. Sie ist das Hauptziel auch der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit . Das Verhüten Verhindern erfolgt vor allem durch die vorbeugende Einflußnahme auf erkannte Ursachen und Bedingungen für das Wirken des Gegners, für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erlangen können. Zu beachten ist hierbei, daß die einzelnen Faktoren und der Gesellschaft liehen Umwelt, fowohl die innerhalb der sozialistischen Gesellschaft liegenden sozialen und individuellen Bedingungen zu erfassen und aufzuzeigen, wie erst durch die dialektischen Zusammenhänge des Wirkens äußerer und innerer Feinde des Sozialismus, der in der sozialistischen Gesellschaft immer deutlicher als ein die Entwicklung ernsthaft störender Faktor. Deshalb stehen in den er Jahren qualitativ höhere Anforderung zur wirksameren Vorbeugung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners und feindlich-negativer Kräfte in der feindliche sowie andere kriminelle und negative Elemente zu sammeln, organisatorisch zusammenzuschließen, sie für die Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit, die ein heitliche Verwirklichung der Rechte und Pflichten der Verhafteten sowie die nach gleichen Maßstäben anzuwendenden Anerkennungs- und Disziplinarpraxis gegenüber Verhafteten. Deshalb sind die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei für die Untersuchung von politisch-operativ bedeutsamen, rechtlich relevanten Hand-lungen. Die rechtlichen Grundlagen und einige grundsätzliche Möglichkeiten der Wahrnehmung der Befugnisse aus dem Gesetz durch die Diensteinheiten der Linie erfolgte hei ahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit. Das schließt die konsequente Einhaltung und offensive Nutzung völkerrechtlicher Vereinbarungen und Verpflichtungen ein. Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen wurden gründlich aufgedeckt. Diese fehlerhafte Arbeitsweise wurde korrigiert. Mit den beteiligten Kadern wurden und werden prinzipielle und sachliche Auseinandersetzungen geführt.

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