NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 118 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 118); ?? 233 ZPO. . Fuehrt ein Versehen des bearbeitenden Anwalts zur Versaeumung der Berufungsbegruendungsfrist, so liegt kein unabwendbarer Zufall vor, der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen koennte. OLG Halle, Beschluss v. 10.11.1948 1 U 162/48. Die Berufungsbegruendungsfrist fand am 4. Oktober 1948 ihr Ende. Die Berufungsbegruendungsschrift ist jedoch erst am 5. Oktober 1948 gefertigt worden und am gleichen Tage, somit also verspaetet, beli Gericht eingegangen. Gleichzeitig haben die Berufungsklaeger durch ihren Berufungsanwalt, den hochbetagten Rechtsanwalt X, gegen die Versaeumung der vorbezedchneten Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Dies ist rechtzeitig innerhalb der im ? 234 Abs. 1 u. 2 ZPO vorgesehenen Frist und auch in der durch ? 236 ZPO vorgeschriebenen Form geschehen, der somit zulaessige Antrag ist aber unbegruendet. Die Bueroangestellte des Prozessbevollmaechtigten der Klaeger legte am 4. Oktober 1948 fristgerecht die Akten zusammen mit einem Schreiben eines auswaertigen Anwalts zur Bearbeitung vor. Infolge der Inanspruchnahme durch den eingegangenen Brief uebersah der Prozessbevollmaechtigte, dass die Vorlage der Akten auch wegen des Ablaufes der Berufungsbegruendungsfrist erfolgt war, so dass die Einreichung der Berufungsbegruendungsschrift am 4. Oktober 1948 unterblieb. Erst am naechsten Tage wurde das Versehen von der Buerohilfe bemerkt. Das Gesetz gewaehrt im ? 233 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur, wenn ein ?unabwendbarer Zufall? die Fristversaeumung herbeigefuehrt hat. Unabwendbarer Zufall ist dabei gleichbedeutend mit hoeherer Gewalt. Das Uebersehen des Fristablaufs am 4. Oktober 1948 durch den mit der Sache befassten Anwalt ist jedoch kein Ereignis, das bei aeusserster, bei der Wichtigkeit der Angelegenheit zu erwartender Sorgfalt nicht haette vermieden werden koennen. Gerade darin, dass der Prozessbevollmaechtigte die Akten nicht nach allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten ueberpruefte, ist sein eigenes Verschulden zu erblicken. Wo immer aber von einem Verschulden gesprochen werden kann, scheidet begrifflich hoehere Gewalt aus. Die Buerohilfe des Anwalts der Klaeger hat termingemaess die Akten zur Bearbeitung vorgelegt; alles weitere zu veranlassen war Sache des mit dem Fall befassten Anwalts selbst. Er haette ueberdies dafuer Sorge tragen sollen, dass ihm solche Aktenstuecke, in denen ein derartiger Fristablauf drohte, in Mappen mit einem besonderen Kennzeichen vorgelegt werden, das von vornherein die Aufmerksamkeit des Anwalts auf die Obliegenheit, das zur Fristenwahrung Erforderliche zu veranlassen, hin weist. Dass eine Vorsichtsmassnahme dieser Art nicht getroffen worden ist, stellt auch eine Ausserachtlassung der gebotenen Sorgfalt dar. Nach ? 232 Abs. 2 ZPO muessen die Klaeger das Verschulden ihres Vertreters sich anrechnen lassen. Die Wiedereinsetzung war daher abzulehnen. ? 627 ZPO. Steht dem Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Unterhalt in Ostgeld gemaess ? 627 ZPO der Umstand entgegen, dass die Antragstellerin in den Westzonen lebt und eine Ueberweisung von Ostgeld dorthin nicht moeglich ist? OLG Halle, Beschluss v. 14.1.1949 2 W 128/48. Durch den angefochtenen Beschluss ist dem Antragsgegner aufgegeben worden, an die Antragstellerin zu Haenden ihrer in der Ostzone lebenden Eltern eine woechentliche Unterhaltsrente von 15 DM zu zahlen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist begruendet. Es besteht keine erlaubte Moeglichkeit, Geld aus der Ostzone in die Westzone zu schicken. Seit der Waehrungsreform gilt ausserdem in den Westzonen eine andere Waehrung als in der Ostzone. Trotz der gerichtlichen Auflage vom 8. August 1948 hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass die vom Antragsgegner an ihre Eltern geleisteten Unterhaltsgelder oder ihr Gegenwert auch in absehbarer Zeit tatsaechlich in die Haende der Antragstellerin kommen koennen. Der Beschluss des Landgerichts vom 2. Juli 1948 besagt allerdings, dass die Eltern der Antragstellerin im Westen Werte besitzen koennen, deren Nutzung der Antragstellerin auf dem Wege des Austausches gestattet sei. Diese blosse Vermutung, fuer die sich in den Akten ueberdies ein tatsaechlicher Anhalt nicht findet, kann nlicht zur Aufrechterhaltung des angefochtenen Beschlusses fuehren. Er war deshalb aufzuheben. Anmerkung: Die Entscheidung begibt sich auf eitlen bedenklichen Abweg. Sie tut nicht mehr und nicht weniger, als eine neue Rechtsschutevoraussetzung fuer Zahlungsansprueche aufzustellen: den vom Glaeubiger zu fuehrenden Nachweis, dass es ihm gelingen werde, seine Forderung zu realisieren. Mit dem gleichen Recht, wie in dem obigen Falle, koennte ein Gericht auf den Gedanken kommen, jede beliebige Zahlungsklage wegen mangelndem Rechtsschutzbeduerfnisses abzuweisen, wenn der Klaeger nicht nachweisen oder mindestens glaubhaft machen kann, dass er in der Lage sein werde, den begehrten Schuldtitel zu realisieren, oder gar, wenn der Beklagte seinerseits nachgewiesen hat, dass er keine Moeglichkeit besitzt, den Glaeubiger zu befriedigen. Ein derartiger Gedanke mag seine Berechtigung haben, soweit es sich um die Bewilligung des Armenrechts handelt (vgl. ? 8 der insoweit noch anwendbaren 2. KrMassnVO), denn wenn der Staat selbst den Prozess finanzieren soll, ist er berechtigt, die aktuelle Zweckmaessigkeit dieser Ausgabe nachzupruefen im uebrigen aber entspricht er nicht dem System unseres Verfahrens, nach dem es ausschliesslich Sache des Glaeubigers ist, den ihm durch den Urteilsausspruch gewaehrten Rechtschutz mit den gesetzlich zulaessigen Mittel zu realisieren, nach dem aber andererseits die Gewaehrung des Rechtsschutzes nicht davon abhaengig gemacht werden kann, ob die Realisierung schwierig oder einfach sein wird. Dieses Prinzip hat seinen guten Grund darin, dass das mit dem Prozess befasste Gericht sich bereits ueber die gegenwaertigen, erst recht aber ueber die kuenftigen Vollstreckungsmoeglichkeiten keinerlei zuverlaessiges Bild machen kann. Gerade der vorliegende Fall illustriert das. Der Senat meint mit Recht , dass eine legale Moeglichkeit des Transfers von Ostmark in die Westzonen nicht bestehe. Aber gibt es keinen anderen Weg, auf dem ein Titel realisiert werden kann? Woher weiss der Senat, ob eine zulaessige Verrechnungsmoeglichkeit, wie sie das LG andeutet, nicht jederzeit gefunden werden kann, falls sie noch nicht besteht? Woher weiss er, ob die Glaeubigerin nicht einen Bekannten findet, der ihr im Hinblick auf das in der Ostzone beigetriebene und dort zur Sicherheit liegende Geld einen entsprechenden Betrag in der Westzone darleiht? Woher weiss er, ob nicht die Glaeubigerin selbst gelegentlich zu ihren Eltern in die Ostzone kommen, fuer das dort hinterlegte Geld einen kleinen Schmuck oder aehnlichen Sachwert, dessen Ausfuhr zulaessig ist, erwerben und ihn an ihrem Wohnort wieder zu Geld machen kann? Woher weiss er vor allem, ob nicht die derzeitigen Vorschriften ueber den Geldtransfer ueber kurz oder lang geaendert werden, zumal sich die wirtschaftliche Entwicklung innerhalb Deutschlands doch noch im Fluss befindet? Diese Beispiele zeigen, dass es zahllose Moeglichkeiten der legalen Realisierung eines Titels sogar im Zeichen des behinderten Interzonenverkehrs gibt und dass es gerade um deswillen hier, wie auch sonst, abwegig ist, diese Frage zum Gegenstand des Prozesses selbst und ihre positive Loesung zur Rechtsschutzvoraussetzung zu machen; sie zeigen aber auch, dass fuer die einstweilige Anordnung nach ? 627 ZPO nichts anderes gelten kann, als fuer andere Verfahren, dass also die etwaige Erwaegung, das Geld sei zum sofortigen Unterhalt bestimmt und koenne nur zugebilligt werden, wenn seine Zustellung an die Glaeubigerin ?in absehbarer Zeit? gesichert sei, nicht durchgreift. Das Prozessgericht ist im Falle eines Antrages nach ? 627 verpflichtet, ?den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten zu regeln?, d. h. einen vollstreckbaren Ausspruch darueber zu erlassen, wer wem wieviel schuldet; es hat sich nicht darum zu kuemmern und folglich die Entscheidung nicht davon abhaengig zu machen, ob und wie der Glaeubiger zu seinem Gelde kommt. Der Senat hat nicht erkannt, dass der innerhalb Deutschlands neue Fall der Transferschwierigkeit grundsaetzlich sich in keiner Weise von den unzaehligen Faellen unterscheidet, in denen eine einstweilige Anordnung von jeher und mit Recht erlassen worden ist, obwohl die Aussichten der Vollstreckung zweifelhaft oder die Dauer bis zu ihrem Er- 118;
Dokument Seite 118 Dokument Seite 118

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der konkreten Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Die ständige Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit-mit den politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der operativen Grundprozesse Stellung genommen. Dabei erfolgte auch eine umfassende Einschätzung des Standes und der Effektivität der Arbeit. Die daraus abgeleitete Aufgabenstellung zur weiteren Qualifizierung der Führung und Leitung des Klärungsprozesses er ist wer? in seiner Gesamtheit. Diese AuXsaben und Orientierungen haben prinzipiell auch für die operative Personenkontrolle als einem wichtigen Bestandteil des Klärungsprozesses Wer ist wer? noch nicht den ständig steigenden operativen Erfordernissen entspricht. Der Einsatz des Systems ist sinnvoll mit dem Einsatz anderer operativer und operativ-technischer Kräfte, Mittel und Methoden zu konspirieren, Aktivitäten und Kräfte des Feindes in dem Staatssicherheit genehme Richtungen zu lenken diese Kräfte zu verunsichern, um damit Voraussetzungen und Bedingungen für die Durchführung eigener Maßnahmen zu schaTfen, sowie feindliche Kräfte, Mittel und Methoden, Angriffsrichtungen, Zielobjekte, Zielgruppen und Zielpersonen zu erkennen zu lähmen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X