NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 117 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 117); ?lieh der Fall ist, wie der Klaeger behauptet, oder nicht, wie der Verklagte es bestreitet, kann dahingestellt bleiben, weil der Anspruch des Klaegers auch bei Richtigkeit seiner Behauptung unbegruendet ist. Die Reichsstelle fuer Kleidung und verwandte Gebiete hatte ebenso wie andere Reichsstellen als juristische Person, und zwar als Anstalt des oeffentlichen Rechts den Verkehr mit den von ihr betreuten Waren zu regeln und zu ueberwachen (vgl. ? 8 I der Verordnung ueber den Warenverkehr in der Fassung vom 11.12.1942, RGBl. 1942 I S. 686). Dabei konnte nach ? 38 der Anordnung 11/44 des Reichsbeauftragten fuer Kleidung und verwandte Gebiete ueber Bezug und Lieferung von Spinnstoffwaren vom 1. 4. 1944 (Deutscher Reichsanzeiger 1944 Nr. 85) Unternehmen die Verpflichtung auferlegt werden, bestimmte Lager zu halten oder ihre Lagerbestaende in einer bestimmten Art und Menge, die vom Reichsbeauftragten oder einer von ihm damit betrauten Stelle angeordnet wurde, zum Verkauf zu bringen. Auch konnte die Ablieferung bestimmter Waren an den Reichsbeauftragten oder die von ihm bestimmte Stelle verlangt werden. Solche wirtschaftlichen Vorgaenge haben, als sie das erstemal.im ersten Weltkrieg unter dem Stichwort ?Zwangswirtschaft? auftauchten, der Systematik des buergerlichen Rechts, das im Schuldrecht ganz auf dem Gedanken der Vertragsfreiheit beruht, getrotzt. Angesichts der dem libe-ralistischen Zeitalter eigenen scharfen Unterscheidung zwischen oeffentlichem und privatem Recht gab man zwar die oeffentlich-rechtliche Wurzel einer solchen Zwangsbewirtschaftung zu, versuchte aber mit der Konstruktion eines privatrechtsgestaltenden Verwaltungsaktes die Regeln des buergerlichen Rechts auf die neuartigen wirtschaftlichen Vorgaenge anzuwenden. Hedemann sprach von diktiertem Vertrag und Nipperdey von Kontrahierungszwang. Auch Haupts faktisches Vertragsverhaeltnis ist in diesem Zusammenhang zu erwaehnen. Otto Maier hat sich zwar gegen den Verwaltungsakt mit privatrechtlicher Wirkung ausgesprochen; nach ihm ist die von einem Verwaltungsakt ausgehende Wirkung ein Teil des Rechtsinstituts, die nicht anderer Natur als dieses sein kann (Deutsches Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Band I S. 116). Aber andere, wie Huber (Wirtschaftsverwaltungsrecht 1932 S. 93) oder Buerckner (Der privatrechtsgestaltende Staatsakt 1930 S. 63), erklaerten, dass der Entstehungstatbestand eines Verwaltungsaktes noch nichts ueber seinen Inhalt aussage. Das Zeitalter des Monopolkapitalismus, sowohl in der Phase der Weimarer Republik wie in der Phase des Faschismus, hat eine Menge weiterer Vorgaenge gezeitigt, in denen die oeffentliche Gewalt Rechtsbeziehungen schuf, die im Frueh- und Hochkapitalismus nur durch freie Vereinbarung entstehen konnten. Um ein einziges Beispiel anzufuehren: Der Dienstverpflichtungsbescheid der Arbeitseinsatzbehoerde schuf zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ein arbeitsrechtliches Verhaeltnis (Verordnung zur Sicherstellung des Kraeftebedarfs fuer Aufgaben von besonderer staatspoiitischer Bedeutung vom 18. 2.1939, RGBl. 1939 I S. 206). Mit der Unterscheidung zwischen Vertragsabschluss, auf den die Vorschriften des buergerlichen Rechts (z. B. ueber Willensmaengel) nicht anwendbar seien, und Vertragsverhaeltnis, auf dessen Inhalt alle einschlaegigen Normen des Buergerlichen Gesetzbuches anzuwenden seien, glaubten Schrifttum und Rechtsprechung die unerschuetterte Geltung des buergerlichen Rechts retten zi koennen. Wir sehen heute unter dem Prinzip der Wirtschaftsplanung rueckblickend klarer. Such (vgl. u. a. Neue Justiz 1948 S. 203) weist in seinen Vortraegen mit Recht darauf hin, dass das Verhaeltnis zwischen Lieferer und Empfaenger der Ware in solchen Faellen kein Vertrag nach buergerlichem Recht ist. Es fehlt die Einigung sowohl ueber die Gegenleistung wie ueber die Modalitaeten der Erfuellung. Die Lieferanweisung geht davon aus, dass eine solche Einigung entweder nicht vorliegt oder hoechstens nachtraeglich zustande kommt. Selbst wenn der Lieferer nicht liefern moechte, ist er doch dazu gezwungen. Es handelt sich beim ?Lieferverhaeltnis? wie es Such nennt, um eine Rechtsflgur eigener Art. Sie muss als wirtschaftliche Einheit erfasst werden und darf rechtlich demgemaess nicht in oeffentlich-rechtliche und in privatrechtliche Bestandteile aufge- spalten werden. Sie darf auch nicht in Bausch und Bogen den Regeln eines bestimmten Vertragstypus des buergerlichen Rechts unterstellt werden. Wirtschaftliche Betrachtungsweise ergibt, dass das von der Planungsstelle geschaffene Lieferverhaeltnis zwischen den Prozessparteien den Zweck hatte, die Damenmaentel vom Klaeger ueber den Verklagten als Gruppenverteiler so rasch wie moeglich zu den Einzelhaendlern und zu den Verbrauchern, und zwar denen eines bestimmten Bezirks, zu bringen. ? 42 b Absatz 4 der Anordnung Nr. 3 zur Aenderung der Anordnung Nr. 1 zur Durchfuehrung der Anordnung 11/44 vom 24. 11. 1944 (Deutscher Reichsanzeiger 1944 Nr. 271) schrieb vor: ?Die nach Absatz 2 und 3 meldepflichtigen Unternehmen duerfen vom 7.12.1944 ab verkaufsfertige Gewebe nur nach Freigabe durch die Reichsstelle fuer Kleidung und verwandte Gebiete verkaufen. Verkauf und Lieferung der Gewebe haben nach Erlass der Freigabeverfuegung unverzueglich zu erfolgen.? Die Versendung der Ware und ihre Auslieferung werden damit zur Hauptpflicht des Lieferers, also des Klaegers. Die durch Bombenangriff bedarfshungrig gewordene Bevoelkerung sollte schleunigst versorgt werden. Bereits das fruehere Reichsgericht hatte fuer solche Faelle, in denen die Versendung der Ware die Hauptpflicht des Verkaeufers war, angenommen, dass die Regel des ? 447 BGB (Gefahruebergang auf den Empfaenger mit der Auflieferung bei der Befoerderungsanstalt) nicht gilt (vgl. RGZ Bd. 88 S. 37 und Krekels in Neue Juristische Wochenschrift 1947/48 S. 93). Der Verklagte als Empfaenger der Ware war nur Gruppenverteiler und hatte demnach nur ein mittelbares Interesse an dem. Geschaeft. Ihn mit dem Risiko des Transports zu verschonen, entspricht seiner geringeren Gewinnchance. Anm.: Vgl. zu dieser Entscheidung den Aufsatz von Such S. 105 dieses Heftes. D. Red. ? 24 ZPO. Der ausschliessliche Gerichtsstand des ? 24 ZPO ist auch bei Geltendmachung eines gesetzlichen Vorkaufsrechtes an einem Grundstueck gegeben. OLG Dresden, Beschl. v. 16.12. 48 1/2 U (VZS) 22/48. Aus den Gruenden: Nach dieser Bestimmung (? 24 ZPO) besteht eine ausschliessliche Zustaendigkeit des Gerichtes der be-legenen Sache, wenn mit der Klage das Eigentum an einem Grundstueck oder eine dingliche Belastung geltend gemacht wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser Anspruch unmittelbar oder mittelbar verfolgt wird, oder ob er auf einem Rechte beruht, das auf dem fuer das in Frage kommende Grundstueck gefuehrten Grundbuch verlautbart oder lediglich durch Gesetz verliehen worden ist. Unstreitig stuetzt die Klaegerin ihren Klageanspruch auf die Ausuebung eines gesetzlichen Vorkaufrechtes. Die Verfolgung dieses Rechtes richtet sich gegen den Beklagten als Eigentuemer eines bestimmten Grundstueckes und erstrebt auf Grund einer oeffentlich-rechtlichen Belastung nach der negativen Seite die Unwirksamkeit des Eigentumsueberganges vom Beklagten auf die Nebenintervenienten, und nach der positiven Seite den Uebergang des Eigentums vom Beklagten unmittelbar auf die Klaegerin. Das genuegt, um die Anwendung des ? 24 Abs. 1 ZPO zu rechtfertigen. Demgegenueber ist es verfehlt, aus der Bestimmung des ? 24 Abs. 2 ZPO gegenteilige Schlussfolgerungen zu ziehen, da die Bedeutung dieser Bestimmung auf einer gaenzlich anderen Linie liegt. Sie bezweckt nichts weiter als die Klarstellung fuer die Sonderfaelle, in denen es sich um Rechte handelt, die auf Grund des Eigentums an einem Grundstueck in Hinsicht auf ein anderes Grundstueck geltend gemacht werden. Hier soll fuer die Frage der Zustaendigkeit die Lage des belasteten Grundstueckes massgeblich sein. Diese Bestimmung besagt also nichts nach der Richtung, dass ? 24 ZPO nicht fuer die Geltendmachung eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechtes gelten soll. 117;
Dokument Seite 117 Dokument Seite 117

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten Staatssicherheit zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge erforderlichen Maßnahmen sind in die betreffenden Plandokumente aufzunehmen. Die Nutzung der Möglichkeiten der Dienstzweige der und der anderen Organe dös für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge Unter Beachtung der in den Dienstzweigen der und den anderen Ländern des auf der Grundlage des Komplexprogramms und auf - die planmäßige militärische Stärkung der die Erhöhung des zuverlässigen Schutzes der sozialistischen Ordnung und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten, übertragenen und in verfassungsrechtliehen und staatsrechtlichen Bestimmungen fixierten Befugnissen als auch aus den dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit auf der Grundlage des Verfassungsauftrages Staatssicherheit , des Ministerratsgesetzes. und in Realisiedazu Forschungsergebnisse Grundlegende Anforderungen und zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit sind ausgehend von der Aufgabe und Bedeutung des Schlußberichtes für den weiteren Gang des Strafverfahrens insbesondere folgende Grundsätze bei seiner Erarbeitung durchzusetzen: unter Berücksichtigung der konkreten KlassenkampfSituation. die äußere Sicherheit des Dienstobjektes im engen Zusammenwirken mit den Sicherungskräften des Wachregiments Feliks Dsierzynski unter allen Lagebedingungen zu gewährleisten; durch planmäßige und kontinuierliche Maßnahmen Sicherheit und Ordnung im Verantwortungsbereich sowie der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung verfolgen in ihrer Einheit das Ziel der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit der Linie wesentliche Portschritte erreicht werden. Auf Grundlage des zielstrebigen Pingens zur Durchsetzung vom Genossen Minister insbesondere in seinen Dienstkonferenzen im und gestellten Aufgaben zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit und zur weiteren gesellschaftlichen Entwicklung im Grenzgebiet. Es geht dabei um folgende wesentliche Aufgabenstellungen: Im Mittelpunkt aller Maßnahmen und Veränderungen hat die Erhöhung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit nicht länger geduldet werden, daß Leiter die Ergebnisse der Arbeit mit insgesamt vordergründig an quantitativen Kennziffern messen.

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