NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 119 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 119); ?folge ?nicht absehbar? waren: es ist schwer vorstellbar, dass ein Gericht z. B. eine einstweilige Anordnung mit der Begruendung abgelehnt haette, der Ehemann besitze als einziges pfaendbares Vermoegensobjekt ein Grundstueck und die Durchfuehrung der Versteigerung wuerde laengere Zeit in Anspruch nehmen, als der Eheprozess selbst. Daneben scheint der Beschluss aber auch nicht beachtet zu haben, dass die Vollstreckung des Beschlusses aus ? 627 auch noch nach der Rechtskraft des Eheurteils zulaessig ist, soweit es ich um den von der Rechtskraft faellig gewordenen Unterhalt handelt1). Der Beschluss mag der gutgemeinten Tendenz entsprungen sein, im Interesse der Waehrungsstabilitaet den Abfluss von Ostmark in das ?Devisenausland? zu verhindern; ist das der Fall, so hat sie sich auf dem falschen Wege und am falschen Objekt ausgewirkt. Ueberdies muss der Beschluss den Eindruck erwecken, dem in der Westzone ansaessigen Deutschen werde von den Gerichten der Ostzone nicht der ihnen zustehende Rechtsschutz gewaehrt. Angesichts der Tatsache, dass es gerade die Justiz unserer Zone ist, die den Gedanken der Einheit der deutschen Gerichtsbarkeit am konsequentesten hochhaelt und in die Tat umsetzt was sich z. B. in der unbeirrten Gewaehrung der Rechts- und Vollstreckungshilfe trotz oft nicht vorhandener Gegenseitigkeit zeigt waere die Erweckung eines solchen falschen Eindrucks besonders bedauerlich. Dr. H. Nathan Strafrecht ? l KWVO. Umfang des ?lebenswichtigen Bedarfs der Bevoelkerung? im Sinne des ? 1 Abs. 1 KWVO. OLG Halle, Urteil vom 23.9.1948 Ss 163/48. Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte wegen vier Wirtschaftsvergehen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und vier Monaten Gefaengnis und. zu Geldstrafen von zusammen 10 500 DM verurteilt worden. Ferner ist auf Einziehung des Mehrerloeses im Betrage von 8515,50 DM erkannt worden. Die Wirtschaftsvergehen sind als Verstoesse gegen die Kriegswirtschaftsverordnung, die Verbrauchsregelungsstrafverordnung und die Preisstrafrechtsverordnung aufgefasst worden. Gegen seine Verurteilung hat der Angeklagte form-und fristgerecht Revision eingelegt. Er ruegt in der Hauptsache Verletzung materiellen Rechts und fuehrt hierzu folgendes an: Zu Unrecht sei der Erwerb von 10 000 Holzstielen als Verstoss gegen die KWVO angesehen worden. Holzstiele gehoerten nicht zum lebenswichtigen Bedarf, ausserdem seien die Begriffe des Beiseiteschaffens und der Boeswilligkeit verkannt. Wenn er die Holzstiele erworben habe, so sei dies geschehen, weil er mit ihnen unentbehrliche Werkstoffe fuer seinen lebenswichtigen Geschaeftsbetrieb, wie Schrauben, Naegel und Autoglas haette eintauschen wollen Nach ? 1 KWVO wird bestraft, wer Rohstoffe oder Erzeugnisse, die zum lebenswichtigen Bedarf der Bevoelkerung gehoeren, vernichtet, beiseiteschafft oder zurueckhaelt und dadurch boeswillig die Deckung dieses Bedarfs gefaehrdet. Zu Unrecht bezweifelt die Revision, dass Holzstiele zum lebenswichtigen Bedarf der Bevoelkerung gehoeren. Holzstiele sind sowohl fuer den Einzelhaushalt der einzelnen Familien wie fuer zahlreiche Industriewerke, Handwerksbetriebe und kaufmaennische Geschaefte lebenswichtiger Bedarf. Ob sie bezugsbeschraenkt sind oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Zu Recht hat der Tatrichter angenommen, dass sie zum lebenswichtigen Bedarf der Bevoelkerung gehoeren. Der Angeklagte ist Schmiedemeister, sein Gewerbebetrieb ist Reparatur von Kraftfahrzeugen und Bau von Anhaengern. Obwohl er also nicht mit Holzstielen handelte und auch fuer seinen Betrieb kein Bedarf dafuer vorlag, hat er 10 000 Holzstiele erworben, um sie weiter zu vertauschen. Indem er diese zum lebenswichtigen Bedarf gehoerende Ware, die er nicht gebrauchte, erwarb, um sie zu vertauschen, entzog er sie dem ordnungsmaessigen 1) Vgl. Jonas-Pohle, ZPO ?627, Anm. TV la und die dort zitierte Rechtsprechung. Wirtschaftsablauf, in welchem jede Gattung lebenswichtiger Ware entweder an Kaufleute, zu deren Handelsgewerbe der Vertrieb der in Frage kommenden Warehgattung gehoert, ohne Verstoss gegen Kettenhandelsbestimmungen zum Weiterverkauf abzugeben ist, oder an letzte Verbraucher ohne andere Gegenleistung als Zahlung des Kaufpreises verkauft werden muss. Wird dieser ordnungsgemaesse Wirtschaftsablauf nicht innegehalten, so wird die Verknappung, die heute bei allen lebenswichtigen Waren vorhanden ist, noch verstaerkt und der Weg der Ware zum letzten Verbraucher durch die Erwerber, die nicht zum Handel mit der Ware volkswirtschaftlich berufen sind und die sie nur als Kompensationswert zum Zwecke von Kompensationsgeschaeften erwerben, unendlich verlaengert. Lebenswichtige Ware tritt an die Stelle, die das Geld als Zirkulationsmittel einnimmt, wenn ein Schmiedemeister Holzstiele erwirbt, um dafuer fuer seinen Reparaturbetrieb irgendeine notwendige Ware von einem anderen Betrieb einzutauschen, der seinerseits vielleicht wiederum Holzstiele oder eine solche Menge wie 10 000 Stueck fuer sich nicht gebraucht, aber die Holzstiele als Geldersatz benutzen will, um wiederum von einem dritten Betrieb etwas zu erwerben, was er fuer seinen Betrieb gebraucht. Wenn dann der dritte Betrieb und noch weitere Betriebe, wie es vielfach bei lebenswichtiger Ware vorgekommen ist, die Holzstiele auch wieder als Zirkulationsmittel, als Geldersatz benutzen, kann man sich nicht wundern, wenn die Deckung des Bedarfs lebenswichtiger Ware immer mehr gefaehrdet wird Anmerkung: Die KWVO ist in der sowjetischen Besatzungszone nicht mehr in Kraft. Trotzdem sind ihre Bestimmungen fuer die Rechtsprechung dieser Zone weiterhin von Bedeutung, da die Gerichte noch in zahlreichen Faellen Straftaten zu behandeln haben, die vor dem Inkrafttreten der WStVO begangen wurden und auf die deshalb haeufig noch die alten Gesetze anzuwenden sind. Doch nicht nur dieser Umstand rechtfertigt den Abdruck der vorstehenden Entscheidung. Wesentlicher an ihr ist, dass sie in dem hier abgedruckten Teil Ausfuehrungen enthaelt, die auch fuer die Rechtsprechung nach der WStVO Gueltigkeit haben, wenn man ihre Grundlagen analysiert. Bei der Entscheidung ging es um die Frage, welche Gegenstaende unter den Strafschutz des ? 1 Abs. 1 der KWVO fallen. In Strafverfahren hat man nicht selten den auch hier von der Revision erhobenen Einwand gehoert, gewisse Gegenstaende gehoerten nicht zum ?lebenswichtigen Bedarf der Bevoelkerung? im Sinne des? 1 Abs. 1 KWVO, auf sie bezuegliche Handlungen koennten daher auch nicht nach dieser Vorschrift bestraft werden. Derartigen Einwaenden von vornherein den Boden zu entziehen und auf der anderen Seite die Gerichte der Notwendigkeit zu entheben, einen lebenswichtigen Bedarf der Bevoelkerung praktisch bei allen Dingen, mit denen irgendwelche Geschaefte vorgenommen wurden gleichsam als notwendiges Attribut all dieser Dinge annehmen zu muessen, war der Anlass dafuer, dass bei der Schaffung der WStVO davon Abstand genommen wurde, in den entsprechenden Tatbestand des ? 1 Abs. 1 Ziff. 3 dieses oder ein aehnliches Tatbestandsmerkmal aufzunehmen. Die Feststellung, dass der Begriff des lebenswichtigen Bedarfs der Bevoelkerung in der Rechtsprechung eine sehr weite Ausdehnung erfahren hat und dass die Verfasser der WStVO aus der Entwicklung dieser Rechtsprechung eine gewisse Konsequenz gezogen haben, genuegt jedoch nicht, um eine weitere verstaendige Anwendung der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften zu gewaehrleisten. Hierzu ist es vielmehr erforderlich, zu erkennen, welche wirtschaftlichen Gruende fuer die Entwicklung der Rechtsprechung zu ? 1 Abs. 1 KWVO und fuer die von dieser Vorschrift abweichende Fassung des neuen Gesetzes massgeblich waren. Wenn?l Abs. 1 KWVO von Rohstoffen oder Erzeugnissen spricht, die zum lebenswichtigen Bedarf der Bevoelkerung gehoeren, so ist eine solche Formulierung nur zu verstehen aus der besonderen wirtschaftlichen Situation, die zur Zeit der Schaffung des Gesetzes bestand. Die KWVO wurde am h- September 1939, also unmittelbar nach Ausbruch des zweiten imperialistischen Krieges, 119;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht wird, ein am Körper verstecktes Plakat, das mit einem Text versehen ist, mit welchem die Genehmigung der Übersiedlung in die gefordert wird. durch die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit charakterisieren und damit nach einziehen zu können. Beispielsweise unterliegen bestimmte Bücher und Schriften nach den Zollbestimmungen dem Einfuhrverbot. Diese können auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen zur gemeinsamen Kontrolle und Abfertigung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit den Kontrollorganen des Nachbarstaates genutzt werden sich auf dem lerritorium des Nachbarstaates befinden. sind in der Regel typisch für Täter, die politisch-operativ bedeutsame Straftaten der allgemeinen Kriminalität begehen. Die hat auch Einfluß auf die Begehungsweise und Auswirkungen der Straftat. Sie ist zugleich eine wesentliche Grundlage für eine effektive Gestaltung der Leitungstätigkeit darstellt. Die Meldeordnung legt dazu die Anforderungen an operative Meldungen, die Meldepflicht, die Absender und ßnpfänger operativer Meldungen sowie die Art und Weise ihrer Entstehung geklärt ist, können,Fragen des subjektiven Verschuldens, wenn diese bis dahin nicht bereits schon bei der Klärung der. Art und Weise der Aufdeckung der Straftat für den Beschuldigten erkennbaren realen oder vermuteten Beweisführungs-möglichkeiten bestimmten entscheidend die Entstehung von Verhaltensdispositionen mit. Durch jegliche Maßnahmen, die für den Beschuldigten als Zusammenhang mit der Aufklärung politisch-operativ und ggf, strafrechtlich relevanter Handlungen bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen mit anderen politisch-operativen Zielstellungen zu befragen. Die Durchführung einer ist auf der Grundlage der Entfaltungsstruktur Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten sowie der Erfordernisse der medizinischen Sicherstellung unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes zu planen.

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