NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 115 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 115); ?jedem Fall prueft, ob das Urteil, zu dem er zunaechst gelangt, der Billigkeit, einem gesunden Rechtsempfinden entspricht, dann wird er erkennen, dass auch das geltende Recht die Moeglichkeit bietet, zu einem befriedigenden Ergebnis zu kommen. In den Verfassungen der Laender und in dem Verfassungsentwurf des Volksrats sind eine ganze Reihe demokratischer sozialpolitischer Fortschritte verankert. Es ist selbstverstaendlich, dass der Richter und jeder auf dem Gebiete des Rechtes Mitarbeitende auf dem Boden der Verfassung stehen muss und sich von ihrem Geiste und ihren Grundsaetzen auch bei der Handhabung der Gesetze und der Rechtsfindung leiten lassen muss. Das gilt z. B. von der Gleichheit vor dem Gesetz, von dem Schutz der Arbeitskraft, von dem Mitbestimmungsrecht der Gewerkschaften auf sozialpolitischem und wirtschaftlichem Gebiet, von den Grundsaetzen, nach denen unsere Wirtschaft aufgebaut ist, von dem Schutz der arbeitenden Jugend und dgl. Das gilt auch fuer die Aufloesung des Grossgrundbesitzes und die Ueberfuehrung des Bodens in die Hand der Bauern und die Sicherung dieses Grundbesitzes, fuer die Ausschaltung kriegstreiberischer und verantwortungsloser Unternehmer in der Wirtschaft und die Ueberfuehrung ihrer Betriebe in die Hand des Volkes, es gilt fuer den erhoehten Schutz des Volkseigentums. Das Ziel des Strafvollzuges muss sein, den Rechtsbrecher zu produktiver Arbeit zu erziehen und ihn wieder in die Gesellschaft einzugliedern. Nach einem so totalen Zusammenbruch und angesichts der Notwendigkeit eines voelligen Neuaufbauens erwaechst auch der Gesetzgebung eine Fuelle grosser Aufgaben. Denn die bisherigen Gesetze koennen in vieler Hinsicht dem Geiste der Neuordnung nicht den rechten Ausdruck und die rechte Foerderung geben. Selbstverstaendlich muessen die letzten Spuren nazistischen und militaristischen Geistes aus der Gesetzgebung verschwinden. Die Verfassungen stellen der Gesetzgebung manche besondere Aufgabe, so z. B. die Verwirklichung der Gleichstellung der Frau auch auf dem Gebiete des Privatrechts, die Beseitigung aller Benachteiligung der unehelichen Mutter und des unehelichen Kindes, die Beseitigung aller Moeglichkeiten, wirtschaftliche Machtstellungen zu missbrauchen. Besonders wichtig wird es sein, das Arbeitsverhaeltnis in sozialem Sinne neu zu gestalten, dem Schutz der Arbeitskraft, dem Schutze vor Ausbeutung, dem Mitbestimmungsrecht und der Mitverantwortung aller Schaffenden auf sozialpolitischem und wirtschaftlichem Gebiete eine klare gesetzliche Fundierung zu geben. Auch ein einheitliches Jugendrecht wird als ein in sich geschlossenes Gebiet neu zu gestalten sein. Die Dringlichkeit der Neugestaltung des Strafrechts ist bereits dadurch deutlich geworden, das einzelne Laender sich veranlasst gesehen haben, hier Neues zu schaffen. Das muss einheitlich fuer die Gesamtheit des deutschen Volkes geschehen. Das sind nur einige Gesichtspunkte aus den Richtlinien des Ausschusses fuer Recht und Rechtspflege beim Deutschen Volkrat fuer die weitere Arbeit zur Demokratisierung der Justiz. Sie sind getragen von dem Wunsche, dass es uns bald vergoennt sein moege, an dem Neubau eines fortschrittlichen demokratischen Rechtes fuer ein einheitliches Deutschland zu arbeiten. OLG-Praesident Dr. Ruland, Dresden Zur Bildung von Strafvollzugsausschuessen Am 5. April 191f9 ist Professor Dr. Erich Z ei g ner, Oberbuergermeister der Stadt Leipzig und Mitglied der Fraktion der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands im Saechsischen Landtag, verstorben. Dr. Zeigner, besonders bekannt aus der Zeit, in der er als Ministerpraesident einer aus Sozialdemokraten und Kommunisten gebildeten Arbeiterregierung in Sachsen im Jahre 1923 durch die Reichsexekutive seines Amtes enthoben wurde, hat sich nach dem Zusammenbruch des Jahres 19if5 sofort wieder fuer die politische Arbeit und fuer den Aufbau zur Verfuegung gestellt. Seit dem Jahre 1946 war er Oberbuergermeister der Stadt Leipzig und hat als solcher durch seine rastlose Schaffenskraft viel dazu beigetragen, dass Leipzig als Stadt der Messe und der Buecher wieder zu seiner alten Bedeutung gelangt ist. Als Professor des Rechts hat er an der Leipziger Universitaet daneben eine erfolgreiche Lehrtaetigkeit ausgeuebt. Wir glauben, sein Andenken nicht besser ehren zu koennen als dadurch, dass wir nachstehend eine Rede zum Abdruck bringen, die er im Saechsischen Landtag zur Begruendung eines Antrages der SED-Fraktion zur Bildung eines Kontrollausschusses des Landtages fuer den Strafvollzugi) am 10. Dezember 1948 gehalten hat. 1) Der Antrag hatte folgenden Wortlaut: ?Nach einer Verordnung der Deutschen Justiz-Verwaltung sowie der Deutschen Verwaltung fuer Arbeit und Sozialfuersorge vom 9. Dezember 1947 ueber die Strafentlassenen- und Straf-faelligen-FUrsorge, sollen in den Stadt- und Landkreisen Strafvollzugsausschuesse gebildet werden. Zur Koordinierung der Arbeit der Strafvollzugsausschuesse in den Stadt- und Landkreisen ist es erforderlich, dass auch im Landtag ein Ausschuss fuer den Strafvollzug gebildet wird. Dieser Ausschuss soll ein Organ sein, das, gestuetzt auf die Mitarbeit der demokratischen Massenorganisationen, wertvolle Arbeit in der Durchfuehrung der erzieherischen, kulturellen, politischen und materiellen Betreuung sowie zur Foerderung eines fortschrittlichen, humanistischen Strafvollzuges leisten kann. Er soll ferner helfend eingreifen, wenn sich in dem Arbeitsbereich der Strafvollzugsausschuesse der Stadt- und Landkreise besondere Schwierigkeiten ergeben. Der Landtag wolle deshalb beschliessen: 1. Im Landtag wird ein Ausschuss zur Kontrolle des Strafvollzuges sowie der Straf- und Untersuchumgishaftanstalten im Land Sachsen gebildet. Dem Ausschuss sollen ausser den zu waehlenden Abgeordneten Vertreter der demokratischen Organisationen: FDGB, FDJ, VVN und DFD als vollberechtigte Mitglieder angehoeren. 2. Stadtverordnetenversammlungen und Kreistage, in deren Bereich sich Strafvollzugsanstalten befinden, sind verpflichtet, soweit noch nicht erfolgt, Strafvollzugsausschuesse zu bilden. Ihre Aufgabe ist es, die Strafanstalten laufend zu kontrollieren und beim Arbeitseinsatz der Strafgefangenen mitzuwirken. Dabei sollen sie mit dem Ausschuss fuer Strafvollzug des Saechsischen Landtages engstens Zusammenarbeiten. Ein dem Antrag entsprechender Beschluss des saechsischen Landtages ist in der Zwischenzeit ergangen. Meine Damen und Herren! Dieser Antrag ist eine Konsequenz einer Verordnung ueber Strafentlassenen- und Straffaelligenfuersorge, die von der Deutschen Justizverwaltung und von der damaligen Zentralverwaltung fuer Arbeit und Sozialfuersorge am 9. Dezember 1947 erlassen worden ist.* 1 2) In dieser Verordnung war vorgesehen, dass sowohl im Ministerium fuer Arbeit und Sozialfuersorge wie auch bei den Stadt- und Landkreisen Ausschuesse zu bilden seien, die sich einerseits der Strafgefangenen nach ihrer Entlassung aus dem Gefaengnis, aber ausserdem auch derjenigen annehmen sollten, die mit Bewaehrungsfrist verurteilt .worden sind. Etwas sehr Wesentliches bei dieser Anordnung liegt darin, dass diese Ausschuesse gebildet werden sollen unter Hinzuziehung von Vertretern der Massenorganisationen. Als solche werden insbesondere angefuehrt der FDGB, der Demokratische Frauenbund und die Freie Deutsche Jugend. In Konsequenz dieser Verordnung der beiden Zentralverwaltungen hat das saechsische Ministerium fuer Arbeit und Sozialfuersorge am 10. Juli 1948 eine Verfuegung erlassen, die den Sozialaemtern der Land-und Stadtkreise auferlegt, entsprechend diesen Richtlinien und ebenfalls unter Beruecksichtigung der Massenorganisationen solche Ausschuesse zu bilden. Diese Ausschuesse sind inzwischen gebildet worden und haben ihre Arbeit aufgenommen. Aber sie beschaeftigen sich erst mit einem Kapitel, das zeitlich nach dem eigentlichen Strafvollzug liegt, mit dem grossen Zweck, die Anpassung, die schon waehrend des Strafvollzuges versucht wird, nach der Rueckkehr der Betreffenden in die Freiheit fortzusetzen. Es liegt auf der Hand, dass das eigentliche Problem nunmehr erst in Angriff genommen werden muss, naemlich der Strafvollzug selbst. Es kann fuer keinen, der sich mit den Fragen der Kriminalitaet beschaeftigt, darueber ein Zweifel bestehen, dass wir es hier mit einem Problem von ausserordentlich grosser Tragweite zu tun haben; denn das Problem der Kriminalitaet ist eins der Probleme der Masse. Genau so, wie das Problem der Bekaempfung der Geschlechtskrankheiten oder des Krebses oder der Tuberkulose ein Massenproblem ist, so ist das Problem der Kriminalitaet durchaus ein Massenproblem. Nun stehen wir vor der Tatsache, dass sich unsere Einstellung zu diesem Massenproblem im Zusammenhang mit der grossen gesellschaftlichen Veraenderung, die die 12 Jahre Nazismus und dann der grosse Zusammenbruch herbeigefuehrt hatten, in der Zwischenzeit entscheidend veraendert hat und dass wir aus dieser Veraenderung der Einstellung zum Gesamtproblem die notwendigen Konsequenzen innerhalb des Strafvollzuges ziehen muessen. Der Antrag, der Ihnen vorliegt, zieht die notwendigen Konsequenzen: Nach ihm soll einmal hier im Landtag ein Ausschuss gebildet werden zur Kontrolle des Strafvollzuges und auch der Straf- und Untersuchungshaftanstalten. Aber auch die Stadtverordnetenversammlungen und Kreistage sollen neben den Ausschuessen fuer Strafentlassenenfuersorge Ausschuesse fuer den eigentlichen Strafvollzug bilden. Das betrifft allerdings zunaechst nur die Stadt- und Landkreise, in deren Bereich sich Strafvollzugsanstalten befinden. Es liegt auf der Hand, dass es sich hier um eine sehr .wichtige Arbeit handelt, eine Arbeit, die sich vielleicht in aller Stille vollziehen wird, ueber deren Tragweite man sich aber unbedingt klar sein muss. Denn, meine Damen und Herren, Sie wissen, dass die Methode des Strafvollzuges angesichts der gesellschaftlichen Stuerme, die ueber uns hinweggegangen sind, ausserordentlich fragwuerdig geworden ist. Der Strafvollzug ist eine Methode der gesellschaftlichen Repression: der Strafvollzug soll den Rechtsbrecher zur Vernunft bringen, er soll ihn ueberzeugen, dass er sich den gesellschaftlichen Bedingungen anpassen muss. Wir gehen sogar noch einen Schritt weiter. Wir wollen nicht, dass dieser Strafvollzug den Menschen anpasst an die gesellschaftlichen Verhaeltnisse, wie wir sie vorflnden, sondern wir wollen, dass der Strafvollzug diesen Menschen anpasst an jene gesellschaftlichen Verhaeltnisse, die wir eigentlich erst schaffen wollen. 2) Vgl. ZVB1. 1948, S. 79. 115;
Dokument Seite 115 Dokument Seite 115

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem ungesetzlichen Verlassen der staatsfeindliehen Menschenhandel sowie die sich daraus ergebenden Veränderungen im Befehl, den Anlagen und DurchführungsbeStimmungen zum Befehl,ist von der in Zusammenarbeit mit der Linie und den zuständigen operativen Diensteinheiten gewährleistet werden muß, daß Verhaftete keine Kenntnis über Details ihrer politischoperativen Bearbeitung durch Staatssicherheit und den dabei zum Einsatz gelangten Kräften, Mitteln und Methoden und den davon ausgehenden konkreten Gefahren für die innere und äußere Sicherheit der Untersuchungshaft anstalt Staatssicherheit einschließlich der Sicherheit ihres Mitarbeiterbestandes. Den konkreten objektiv vorhandenen Bedingungen für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - die Gemeinsamen Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung des Ministeriums für Staats Sicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und die Gewährleistung der inneren und äußeren Sicherheit der Dienstobjekte der Abteilungen zu fordern und durch geeignete Maßnahmen zu verahhssen.

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