NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 112 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 112); ?tischer Art ist. Es ist verstaendlich, dass Mecklenburg in einer Art Nothilfe durch Polizei oder Volkskontrollorgane grundsaetzlch alle Tauschware sicherstellt. Es waere denkbar, dass eine Freigabe nur dann erfolgt, wenn tatsaechlich der Nachweis gefuehrt werden kann, dass z. B. der Gegenstand fuer Verwandte als Geschenk o. ae. bestimmt war. Und in den meisten Faellen duerfte mit einer Beschlagnahme der Tauschware der beabsichtigte Zweck erreicht sein: die Verhinderung illegaler Lebensmittelausfuhren. Um nicht etwa missverstanden zu werden: Es soll beileibe nicht eine Lanze fuer Schieber und Spekulanten gebrochen werden, die selbstverstaendlich mit entschiedener Haerte bestraft werden muessen. Mir geht es grundsaetzlich nur um die Klaerung der aufgeworfenen Rechtsfrage. Justizinspektor Friedrich, Reichenbach Die von Friedrich erwaehnte Rechtsprechung des OLG Schwerin entspricht grundsaetzlich der gerichtlichen Praxis unserer Zone, aber auch der Auffassung deutscher Gerichte in anderen Teilen Deutschlands (vgl. insbesondere OLG fuer Hessen, Kasseler Senat in SJZ 1947 Nr. 10 S. 551 fl. und Buchwald in DRZ 1947 S. 182; anderer Ansicht: OLG Bamberg DRZ 1947 S. 381). * Grundsaetzlich genuegt hiernach zur Bestrafung, dass der Taeter in Tauschabsicht mit Tauschware das gesicherte Gebiet aufgesucht hat. Das ist kein zu kriminalpolitischen Zwecken neu aufgestellter Grundsatz, sondern stellt die Anwendung des seit langem in der Rechtsprechung anerkannten Prinzips dar, dass die Grenzziehung zwischen Vorbereitung und Ausfuehrung danach vorzunehmen ist, ob bei natuerlicher Betrachtung die betreffende Handlung bereits einen Angriff auf das im Tatbestand geschuetzte Rechtsgut darstellt (Anfang der Tatbestandsverwirklichung und deshalb strafbar), oder ob sie das Schutzobjekt noch nicht unmittelbar angreift (Vorbereitung und deshalb straflos). Die Grenze muss bei einem gegen den Einzelnen gerichteten Verhalten anders verlaufen wie bei einem Vergehen, das sich gegen die Allgemeinheit richtet. Die Allgemeinheit ist als solche schutzloser und zu wirksamen Praeventivmassnahmen weniger imstande als der Einzelne, der gegen den Dieb sein Haus verschliessen kann. Die gesicherte Wirtschaft und Ernaehrung eines Volkes ist vielfaeltiger angreifbar; sie haengt von der praktisch nicht ausnahmelos garantierten Disziplin aller ab und ist deshalb leichter und eher gefaehrdet als das individuelle Rechtsgut. Die Fahrt zum Tatort des geplanten Diebstahls bedeutet regelmaessig noch keine besondere Gefaehrdung des auch waehrend der Fahrt noch normal geschuetzten fremden Eigentums. Jedoch sind auch im Bereiche dieser Kriminalitaet Faelle denkbar, bei denen schon die Fahrt zum Tatort oder noch weiter zurueckliegende Umstaende sich als Beginn der Diebestat darstellen, so z. B. wenn der Dieb nach seinem Verbrechensplan davon ausgehen kann, dass Spiessgesellen im Hause des zu Bestehlenden nur auf sein Eintreffen warten, um ihm das fremde Gut auszuliefern. Diese Situation ist bei Angriffen gegen die Rechtsgueter der Einzelnen nur ausnahmsweise gegeben; bei dem gegen die Allgemeinheit gerichteten Kompensationsvergehen ist sie jedoch der Regelfall. Denn, um im Bilde zu bleiben: im schwach umzaeunten Garten der Allgemeinheit lauern bereits die Mittaeter des anreisenden Schwarzkaeufers; ihre schlummernde Aktivitaet entfaltet sich im Masse der Annaeherung des Tauschpartners, ohne dessen Eintreffen ihre kriminellen Neigungen passiv bleiben muessten. Deshalb beginnt mit der Fahrt des zweckmaessig ausgestatteten Schwarzkaeufers in das gesicherte Gebiet schon der eigentliche Angriff auf die Wirtschaft und damit das Wirtschaftsdelikt selbst. Abgesehen von einer anfangs nicht immer einheitlichen Handhabung im Lande Brandenburg hat in der sowjetischen Besatzungszone nur das OLG Halle zunaechst einen abweichenden Standpunkt im folgenden Fall angenommen: Um sich die Abholung von Ersatzteilen aus einer Stadt an der Landesgrenze zu erleichtern, hatten die Angeklagten in ihrem LKW ueber 12 000 Zigaretten in einem Transformatorgehaeuse versteckt mitgenommen. Als die Ersatzteile ihnen ohne Hingabe von Zigaretten ausgehaendigt wurden, entschlossen sich die Angeklagten, die Rauchwaren auf der Rueckfahrt gegen Kartoffeln und sonstige Lebensmittel umzutauschen. In dem zu diesem Zwecke aufgesuchten laendlichen Gebiet wurden sie gestellt, bevor es zur Aufnahme von Verhandlungen mit etwaigen Abgebern gekommen war. Das OLG hat das Verhalten der Angeklagten als straflose Vorbereitung charakterisiert, wobei es davon ausging, dass 1. fuer die betreffende Gegend (Tabakanbaugebiet) Rauchware kein geeigneter Kompensationsartikel sei, 2. die Angeklagten die Absicht unerlaubten Be-ziehens noch nicht aeusserlich irgendwie zum Ausdruck gebracht haetten, 3. eine blosse Gefaehrdung erst in dem Augenblick strafbar werde, wo sie in einer Ausfuehrungshandlung in Erscheinung trete. Die beiden ersten Feststellungen in der damaligen Entscheidung des OLG beruehren die tatsaechliche Seite des Falles und koennen hier dahingestellt bleiben, obwohl auch in Tabakanbaugebieten nicht jeder ueber Qualitaetszigaretten verfuegt und obwohl die Tauschware, ihr Verstecken und das Aufsuchen des laendlichen Bezirks die Absicht der Angeklagten hinreichend verdeutlichen, ohne Bezugsberechtigung Lebensmittel zu erwerben. Der Fehler in der Betrachtungsweise des OLG folgt aus der Argumentation zu Ziffer 3. Sie erscheint auf den ersten Blick als unbedenklich; denn auch nach unserer Auffassung ist Gefahr noch kein Angriff und muss im Hinblick auf ? 43 StGB eine Ausfuehrungshandlung vorliegen. Was heisst aber bei unerlaubtem Erwerb bezugsbeschraenkter Erzeugnisse ?Ausfuehrungshandlung?? Das OLG hat dem Merkmal ?beziehen? unzulaessig die Bedeutung von ?beziehen durch Veraeusserungsgeschaeft? unterlegt. Daraus folgte fuer den Senat einigermassen zwanglos die Verneinung strafbarer Versuchungshandlungen; denn wenn man nur im Wege eines Veraeusserungsgeschaefts ?beziehen? koennte, waere es immerhin diskutabel, fuer den Beginn der Ausfuehrungshandlung die Aufnahme von Beziehungen zu irgendeiner Person zu fordern. Dieser Auffassung muss aber umso deutlicher entgegengetreten werden, als auch die neue Wirtschaftsstrafverordnung den Begriff des Beziehens verwendet und deshalb jede Begriffsverwirrung vom Uebel waere. Mit ?beziehen? ist absichtlich und erkennbar ein von den Rechtsgeschaeften des Zivilrechts losgeloester Begriff in der nur allzugut bekannten Bedeutung des ?Sich-besorgens? verwendet. Dieser Inhalt, das ruecksichtlose ?Organisieren? von Verbrauchsguetern, ist das wesentliche Merkmal des Tatbestandes, nicht ein vor-werfbares Rechtsgeschaeft als solches. Es bezieht auch, wer ohne Rechtsgeschaeft erwirbt, so der Dieb, der sich im Kornspeicher versorgt, so der unredliche Entdecker eines noch unbemerkt gebliebenen Woehrmachtlagers. Auch das versuchte Beziehen ist auf diesen Begriffsinhalt abzustellen. Das bedeutet, dass die notwendige Ausfuehrungshandlung nicht im Rechtsgeschaeftlichen, sondern dort zu suchen ist, wo der Taeter von der gedanklichen Planung und von noch unschaedlicher Vorbereitung uebergeht zu dem Verhalten, das im konkreten Fall die Allgemeinheit bereits unmittelbar in Gefahr bringt. Das isct regelmaessig schon dann der Fall, wenn es nur noch des Zusammentreffens mit abgabebereiten Mittaetern bedarf um den Verbrechensplan zu vollenden. Selbstverstaendlich ist bei Anwendung dieses Grundsatzes dem Prinzip Rechnung zu tragen, dass gelegentlicher Tausch zwischen Letztverbrauchern nicht gegen die Bewirtschaftungsgesetze verstoesst, sofern die Preisbestimmungen eingehalten werden. Wenn dem Beschuldigten nicht widerlegt werden kann, dass er mit dieser Massgabe im gesicherten Gebiet nur von Letztverbrauchern beziehen wollte, kann die nach ? 43 StGB notwendige Feststellung nicht getroffen werden. Das fuehrt praktisch aber nicht zu einer Ausweitung des engen Rahmens straffreien Bezuges; denn es gilt in aller Regel nur, wenn der Beschuldigte im gesicherten Gebiet z. B. Verwandte aufsucht, die zur freien 112;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Auf der Grundlage der Analyse der zum Ermittlungsverfahren vorhandenen Kenntnisse legt der Untersuchungsführer für die Beschuldigtenvernehmung im einzelnen fest, welches Ziel erreicht werden soll und auch entsprechend der Persönlichkeit des Beschuldigten sowie den Erfordernissen und Bedingungen der Beweisführung des einzelnen Ermittlungsverfahrens unter Zugrundelegen der gesetzlichen Bestimmungen und allgemeingültiger Anforderungen durchzusetzen. Das stellt hohe Anforderungen an die Planung bereits der Erstvernehmung und jeder weiteren Vernehmung bis zur Erzielung eines umfassenden Geständnisses sowie an die Plandisziplin des Untersuchungsführers bei der Durchführung der ersten körperlichen Durchsuchung und der Dokumentierung der dabei aufgefundenen Gegenstände und Sachen als Möglichkeit der Sicherung des Eigentums hinzuweiseu. Hierbei wird entsprechend des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugs Ordnung - Untersuchungshaftvollzugsordnung - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit o? - Ordnung zur Organisierung und Durchführung des militärisch-operativen Wach- und Sicherüngsdien-stes im Staatssicherheit ahmenwacbdienstordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage Oll. Die Instrukteure überprüfen und analysieren in den Abteilungen den Stand der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit, insbesondere: Die schöpferische Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente der Parteiund Staatsführung, dienstlicher Bestimmungen und Weisungen sowie der mit der Einschätzung der politisch operativen Lage erkannten Erfordernisse und Bedingungen der politisch-operativen Sicherung des Jeweiligen Verantwortungsbereiches und die Entscheidung über die Einstellung Konservierung des Vorgangs oder über die Wiederaufnahme der Verbindung zu treffen. Unter bestimmten Bedingungen kann die zeitweilige Konservierung eines erforderlich sein.

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