NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 111 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 111); ?soll und wird vielmehr vernuenftigerweise versuchen, eine Gesamtregelung herbeizufuehren, und wird demgemaess die Beteiligten anregen, ihre Antraege entsprechend zu erweitern schon um spaetere neue Streitigkeiten zu vermeiden. Weigern sich aber die Beteiligten, derartigen Anregungen Folge zu leisten, so hat der Richter nicht das Recht, ueber die Rechtsverhaeltnisse der nicht ?streitbefangenen? Sachen eine Entscheidung zu treffen. Weiterhin erscheint die Ansicht Rademachers (a. a. O. Ziff. IV) nicht zutreffend, dass das Hausratsgericht auch dann zustaendig sei, wenn ein frueherer Ehegatte Ansprueche auf Herausgabe von Hausratsgegenstaenden mit der Behauptung geltend macht, ueber ihre Zuteilung an ihn habe bereits eine Einigung stattgefunden. In derartigen Faellen ist vielmehr allein das Prozessgericht zustaendig. Nach ? 1 HausratsVO hat der Richter die Rechtsverhaeltnisse am Hausrat auf Antrag nur dann zu regeln, wenn keine Einigung erzielt worden ist. Anderenfalls handelt es sich um eine Eigentumsklage nach ? 985 BGB, da der Klaeger Eigentumserwerb auf Grund der erfolgten Einigung behauptet. Fuer das Zustandekommen dieser Einigung ist er im Prozess beweispflichtig. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, so kann er entweder noch im Laufe des Prozesses Verweisung der Sache gern. ? 18 HausratsVO beantragen notfalls hilfsweise und dann beim Hausratsgericht einen entsprechenden Antrag auf Regelung stellen, oder er wird mit der Klage abgewiesen und kann dann immer noch ein Hausratsverfahren beantragen. Bis zur Feststellung aber, dass eine Einigung nicht erzielt war, ist fuer derartige Herausgabeansprueche nur das Prozessgericht zustaendig. Die Frage der Zulaessigkeit der weiteren Beschwerde gegen Hausratsentscheidungen ist inzwischen fuer die sowjetische Besatzungszone durch eine VO der Deutschen Justizverwaltung vom 19. 4.1949 (VZB1. 49, 250) in bejahendem Sinne geloest worden. Bei der Behandlung der Frage, ob der Anspruch auf Auseinandersetzung nach der HausratsVO pfaendbar ist, meint Rademacher (a. a. O. Ziff. VI, 7), dass die aus der richterlichen Entscheidung sich ergebenden Ansprueche von dem Augenblick an, in dem die Entschei-scheidung ergeht, ?unzweifelhaft? pfaendbar seien. Auch hier vermag ich ihm nicht zu folgen. Wie in dem auch von Rademacher zitierten Beschluss des AG Rathenow (NJ 48,110) ausgefuehrt, ist der Auseinander-se.tzungsanspruch nach der HausratsVO zweckgebunden und daher unpfaendbar. Diese Zweckgebundenheit hoert aber nicht! dadurch auf, dass der Anspruch in der richterlichen Entscheidung nunmehr konkretisiert wird. Folglich muss auch dieser konkrete, auf eine bestimmte Sache oder Geldsumme gerichtete Anspruch unpfaendbar sein, jedenfalls solange, bis diese Sache in den Besitz des Schuldners gelangt ist. Diese Frage wird durch die Rechtsprechung weiter zu klaeren sein. Zur Anwendung der Gebuehrenordnung fuer Rechtsanwaelte Uneinheitlichkeit der Rechtsanwendung ist gerade im Gebuehren- und Kostenrecht von Uebel. Wird auf diesem Gebiet ein Tatbestand hier und dort in verschiedener Art beurteilt, so ist das fuer die Gesamtheit viel weniger tragbar, als wenn eine einheitliche Beurteilungsart allen Anforderungen, die Zweckmaessigkeit und Logik stellen, nicht ganz zu genuegen scheint. Bei Handhabung der Gebuehrenordnung fuer Rechtsanwaelte hatten sich in der Zone (wie auch bei den Gerichten in Berlin) Zweifel darueber ergeben, ob die VO zur Aenderung der Gebuehrenordnung fuer Rechtsanwaelte vom 21.4.1944 (RGBl. I S. 104) weiter anzuwenden ist. Diese VO brachte eine Neuregelung der Gebuehren in Straf Sachen, dabei die freie Gebuehrenvereinbarung beseitigend; sie traf weiter Bestimmungen ueber die Festsetzung der Rechtsanwaltskosten (?? 86a und 86b RAGebO) und aenderte die ??91 und 93 RAGebO. Ueberwiegend wurde diese Aenderungsverordnung, soweit sie nicht z. B. durch Fortfall gewisser Gerichte schon gegenstandslos geworden war, von den Justizministerien der Laender wie von der Praxis der Gerichte als frei von jedem nazistischen Einschlag angesehen und als voll weiter- geltend behandelt. Nur in einem Lande hatte die Justizverwaltung in einem Runderlass der Ansicht Ausdruck gegeben, die RAGebO sei in der am 1.1.1933 geltenden Fassung anzuwenden. Dieser Runderlass ist nunmehr zurueckgezogen, sonstige Aenderungswuensche zum Rechtsanwaltsgebuehrenrecht sind zurueckgestellt worden. Es ist zwischen der zentralen und den Laenderjustizverwaltungen der Zone Einverstaendnis darueber erzielt worden, dass Bedenken gegen die Anwendung der RAGebO in der ihr durch die VO vom 21. 4.1944 verliehenen Form nicht zu erheben sind. Die Weiteranwendung dieser Form entspricht auch dem Gedanken des Preisstops. Eine Wiedereinfuehrung der freien Gebuehrenvereinbarung in Strafsachen waere untragbar. Es ist zu hoffen, dass im Interesse der Rechtseinheit auch die wenigen Gerichte, die bisher glaubten, mehr oder minder auf eine fruehere Fassung des Gesetzes zurueckgehen zu muessen, sich der in der Zone ueberwiegend vertretenen Ansicht anschliessen werden. Damit waere ein weiterer Schritt zur anzustrebenden weitraeumigen Konsolidierung des formellen Rechtes getan. Ernst Meyer, Hauptreferent. Aus der Praxis fuer die Praxis Vorbereitungshandlung oder Versuch? Die Abgrenzung zwischen Vorbereitungshandlung und Versuch bereitet in der Praxis haeufig Schwierigkeiten. Als Beispiel sei der nachstehende Fall aus dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts zur Diskussion gestellt: In Mecklenburg in der ganzen Zone als Eldorado geschaeftstuechtiger Schieber (aber auch als ?Zusatzspeisekammer? werktaetiger Menschen) bekannt wird ein Personenwagen angehalten. Die Insassen, beruflich in Mecklenburg taetig, haben kleinere Mengen Textilien bei sich. Sie geben zu, mit diesen Tauschgeschaefte gegen Lebensmittel beabsichtigt zu haben. Es steht fest, dass die Textilien durch ordnungsmaessigen Erwerb aus der Bewirtschaftung ausgeschieden waren und die Insassen des Fahrzeuges sich bereits auf der Rueckfahrt befanden. Ihren Angaben zufolge hatten sie die Tauschgeschaefte nur mit nicht der Ablieferungspflicht unterliegenden Personen (Altenteilern, Deputatarbeitern, doerflichen Handwerkern usw.) abschliessen wollen, darauf aber mangels Zeit und Gelegenheit verzichtet. Nach der Rechtsprechung des OLG Schwerin wird vorstehender Sachverhalt bereits als Versuch angesehen. Das Gericht vertritt den Standpunkt, dass die Mitnahme von Tauschgegenstaenden in das Gebiet des Landes Mecklenburg schon den Versuch eines Verstosses gegen wirtschaftsregelnde Verordnungen darstelle. Mir erscheint dieser Standpunkt nicht bedenkenfrei. Auszugehen ist m. E. von dem Grundsatz, dass ein Tausch nicht gegen Wirtschaftsstrafgesetze verstoesst, sofern es sich bei den Tauschgegenstaenden um aus der Bewirtschaftung ausgeschiedene Objekte handelt und Preisbestimmungen nicht verletzt werden. Zu beachten ist weiterhin, dass nicht alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse im Bereich der Landwirtschaft (s. die obengenannten Personengruppen) der Zwangsbewirtschaftung und Ablieferungspflicht unterliegen. Wie kann also dem Beschuldigten widerlegt werden, dass er nur in diesem Rahmen tauschen wollte, wenn ihm die Person des Kaufpartners nicht nachgewiesen werden kann, da dieser noch gar nicht feststeht? Ein Versuch kann doch erst nachgewiesen werden, wenn z. B. ein Bauernhof betreten wurde, wenn Verhandlungen mit dem ablieferungspflichtigen Bauern aufgenommen wurden und aehnliches. Bis zu diesem Zeitpunkt kann doch lediglich von einer blossen Vorbereitungshandlung gesprochen werden. Eine andere Frage ist es selbstverstaendlich, in welchem Umfang solchem Vorbringen Glauben geschenkt werden kann. Aber, der Beschuldigte traegt ja keine Beweislast. Also: Vorbereitungshandlung oder Versuch? Zu trennen von dieser rein rechtlichen Frage ist m. E. die Frage des Schutzes des Landes Mecklenburg gegen das Hamsterunwesen, die rein kriminalpoli- 111;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

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