NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 110 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 110); ?\ Bedarf unter den strengen Voraussetzungen des ? 25 nur zu, wenn diese nach dem Inkrafttreten der Anforderungsverordnung eingetreten sind. Die in ? 10 Abs. 2 der 2. Durchfuehrungsanordnung dargelegten Voraussetzungen der Anforderung von Wohnungsausstattung und aehnlichem Bedarf duerften als Grundlinien der Anwendung des ? 25 ueberhaupt gelten. Besondere Wichtigkeit hat der im ? 1 Abs. 2 der Durchfuehrungsanordnung ausgesprochene Gedanke, dass Anforderungen gegen Verwaltungsstellen und volkseigene Betriebe unzulaessig sind. Der planmaessige Einsatz der volkseigenen Produktionsinstrumente und der Verwaltungsmiittel ist Sache der Wirtschaftsverwaltung. Ihre Autoritaet kann gegenueber den unteren Verwaltungsorganen das volkswirtschaftlich Gebotene zweifellos auch ohne Anforderungsbescheide durchsetzen. Jede Entfremdung der Anforderungsverordnung von ihrem eigentlichen Zweck, wie etwa die Anforderung eines Reichsgerichtsraetekommentars durch einen Landrat bei einer ihm unterstellten Gemeinde, schaedigt nur das Ansehen unserer demokratischen Verwaltung. Wo die Durchsetzung berechtigter Wuensche gegenueber Verwaltungen etwa auf den Einwand des Selbstverwaltungsrechts der Kreise und Gemeinden stossen sollte, wird bei einigem Verstaendnis eine Vereinbarung immer zu erreichen sein. Nochmals: Zur Praxis der Hausratsverordnung Von Amtsrichter Dr. Michaelis, Rathenow Rademacher hat in seinem Aufsatz (NJ 48, 218) als Praktiker die hauptsaechlichsten Fragen besprochen, die sich aus der Hausratsverordnung ergeben. Im allgemeinen wird man seinen Ansichten voll zustimmen koennen. Eine Frage aber, und zwar eigentlich die erste und grundlegende, ist von ihm gar nicht beruehrt worden, naemlich die Frage: was ist unter dem Begriff des ?Hausrats? ueberhaupt zu verstehen welche Gegenstaende fallen unter diese Bezeichnung und welche nicht? Die Klaerung dieser Frage erscheint aber um so notwendiger, als die Praxis zeigt, dass hierueber keineswegs Klarheit herrscht. In den Antraegen auf Teilung des Hausrats wird auch durch Anwaelte haeufig die Zuweisung von Gegenstaenden begehrt, die zweifellos nicht zum ?Hausrat? gehoeren, wie z. B. Bank- oder Sparguthaben, Schmucksachen, Kleidungsstuecke usw. Die HaustratsVO selbst gibt keine Definition des Begriffs ?Hausrat?. Sie spricht in ihrem ? 1 nur davon, wer ?die Wohnungseinrichtung und den sonstigen Hausrat? erhalten soll. Damit ist zunaechst durch das Wort ?sonstigen? klargestellt, dass zum Hausrat in erster Linie die Wohnungseinrichtung gehoert, wie dies auch dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht. Es ist aber nicht gesagt, was unter dem ?sonstigen Hausrat? zu verstehen ist. Auch den Amtlichen Erlaeuterungen zur HausratsVO (DJ 44, 278) ist in dieser Hinsicht wenig zu entnehmen. Immerhin ist dort aber wenigstens gesagt, dass dazu Rundfunkgeraet, Wandschmuck u. ae. gehoeren, dagegen in der Regel nicht Kunstwerke, wie kostbare echte Gemaelde und wertvolle Plastiken, Sammlungen aller Art, ausgesprochene Luxusgegenstaende und die zum persoenlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen. Bei derartigen Sachen abgesehen von den persoenlichen Gebrauchsgegenstaenden wie Kleidung, Leibwaesche, Schmuck usw. wird also die Frage, was als zum Hausrat gehoerend anzusehen ist, nach der besonderen Lagerung des Einzelfalles zu entscheiden sein. M. E. ist es durchaus denkbar und gerechtfertigt, dass man beispielsweise bei Parteien, die eine kostbare Wohnungseinrichtung mit nur echten Gemaelden hatten, auch diese Gemaelde zum ?Hausrat? rechnet, denn sie bildeten ja in diesem Haushalt den allgemeinen Wandschmuck. In der Regel aber werden, wie die Amtlichen Erlaeuterungen richtig sagen, derartige Gegenstaende nicht zum Hausrat gehoeren. Gewisse Anhaltspunkte fuer die Begriffsbestimmung des Hausrats lassen sich auch aus dem BGB gewinnen, das mehrfach von ?Sachen des gemeinschaftlichen Haushalts? u. ae. spricht (?? 1361, 1382, 1620, 1640, 1932, 1969, 2169), was sich teilweise mit dem Begriff des Hausrats deckt. Dabei ergeben sich allerdings Unterschiede je nach dem Zweck der einzelnen Vorschrift. So geht z. B. der Umfang der unter ? 1361 Abs. 1 Satz 2 fallenden Gegenstaende erheblich ueber den der unter die HaustratsVO fallenden hinaus. Im allgemeinen wird man sagen koennen, dass zum Hausrat im Sinne der VO vom 21.10.1944 alle Gegenstaende gehoeren, die der Einrichtung, Fuehrung und Erhaltung eines gemeinschaftlichen Haushalts (Hausstandes) dienen, also ausser der Wohnungseinrichtung auch Waesche (ausser Leibwaesche), Geschirr, Bestecks, Kuechengeraete, Vorraete an Lebensmitteln und Brennmaterial, im allgemeinen auch an Genussmitteln wie Wein (a. M. RGRK Anm. 2 zu ? 1382 BGB), Radiogeraet, Fluegel oder Klavier (sofern nicht ?Berufsmittel? eines Musikers oder dergl.) usw. Alles das aber, was nicht der Fuehrung des gemeinsamen Haushalts diente, ist regelmaessig auch kein Hausrat im Sinne der 6. DVO zum Ehegesetz. Ueber die Verteilung solcher Sachen hat der Richter also nicht zu entscheiden, ihr Schicksal richtet sich nach dem Eigentumsrecht des einen oder anderen Ehegatten an ihnen, das notfalls im ordentlichen Prozess geklaert werden muss, es sei denn, dass die frueheren Ehegatten sich ueber den Verbleib solcher Sachen einigen und diese Einigung in einen gerichtlichen Vergleich im Verfahren nach der HausratsVO auf nehmen. Nur in diesem letzteren Falle also koennen solche nicht zum Hausrat gehoerenden Sachen im Hausrats-Teilungsverfahren ueberhaupt eine Rolle spielen. Entscheiden darf der Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit ueber sie in diesem Verfahren nicht, und demgemaess ist auch ein entsprechender Antrag auf eine solche Entscheidung unzulaessig und zurueckzuweisen1). Damit kommen wir zugleich zur Frage des Umfangs eines Verfahrens nach der HausratsVO, die Rademacher a. a. O. Ziff. V eroertert. Hier vermag ich ihm nicht ganz zuzustimmen. Unbedingt richtig erscheint mir seine Ansicht, dass sich der Richter losgeloest von den Antraegen der Beteiligten einen Ueberblick ueber den gesamten Hausrat verschaffen muss, der waehrend der Ehe bzw. im Zeitpunkt der Scheidung vorhanden war. Denn sonst kann er schwerlich zu einer gerechten Entscheidung bei der Verteilung der einzelnen Sachen kommen. Die Entscheidung selbst aber darf m. E. nur diejenigen Sachen erfassen, fuer die eine Regelung beantragt ist. In ? 1 Abs. 1 der HausratsVO heisst es ausdruecklich, dass der Richter die Rechtsverhaeltnisse an der Wohnung und am Hausrat ?auf Antrag? regelt. Massgebend fuer die Begrenzung des Umfangs der Entscheidung sind also die Antraege. Geht die Entscheidung ueber diese hinaus und verteilt den ganzen Hausrat, wo nur fuer einzelne Teile eine Regelung beantragt war, so wuerde das gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz verstossen, dass niemandem mehr oder anderes zugesprochen werden darf als er selbst haben will (vgl. z. B. fuer den Zivilprozess ? 308 ZPO). Die gegenteilige Ansicht Rademachers laesst sich m. E. auch nicht aus dem Ermittlungsprinzip des ? 12 FGG herleiten. Denn diese Vorschrift soll dem Richter lediglich die Moeglichkeit geben, sich die fuer die beantragte Entscheidung notwendigen Unterlagen von sich aus, d. h. von Amts wegen zu beschaffen. Gegen die Ansicht Rademachers spricht auch, dass fuer die Regelung der Rechtsverhaeltnisse am Hausrat ja in erster Linie der Wille der beteiligten Ehegatten, ihre Einigung ueber diese Regelung, massgebend ist und eine gerichtliche Entscheidung nur dann und nur insoweit erfolgen soll, als eine Einigung nicht erzielt wurde. Die hier vertretene Auffassung besagt natuerlich nicht, dass der Richter nun sozusagen mit geschlossenen Augen an den von den Antraegen nicht erfassten Gegenstaenden Vorbeigehen soll, vor allem dann nicht, wenn er merkt, dass eine wirkliche Einigung zwischen den Beteiligten insoweit doch noch nicht vorliegt. Er i) i) Zu beruecksichtigen ist jedoch in diesem Zusammenhang die VO der DJV, betreffend die Uebertragung von familienrechtlichen Streitigkeiten in die Zustaendigkeit der Amtsgerichte vom 21. 12. 1948 (ZVOB1. 1948, 588), wonach ab 1.7.1949 die Zustaendigkeit fuer Ehesachen und die mit ihnen zusammenhaengenden vermoegensrechtlichen Streitigkeiten auf die Amtsgerichte uebertragen wird und in einem Verfahren gleichzeitig ueber die Scheidung und alle damit zusammenhaengenden vermoegensrechtlichen Fragen entschieden werden kann. (Vgl. dazu auch Nathan in NJ 1949, S. 27 ff.). D. Red. 110;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung der sind vorbeugende und schadensverhütende Maßnahmen zu realisieren. Die Leiter und Mitarbeiter haben zur konsequenten Nutzung der Möglichkeiten der für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge sein können, mit konkreten Vorschlägen für die weitere Bearbeitung an den zuständigen Leiter; die Führung der Übersicht über die Ergebnisse der zu gewährleisten und sind verantwortlich, daß beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen zum Anlegen Operativer Vorgänge getroffen werden. Die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Zur zielstrebigen Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge sind im Zusammenhang mit dem zielgerichteten Einsatz der und alle anderen operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und wirksame Verhindern von Handlungen fedridlich-negativer Kräfte, die zu Beeinträchtigungen der Sichertieit und Ordnung an in den Objekten Staatssicherheit führen können.

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