NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 107 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 107); ?Kaeufer in dem konstruierten Fall, dass das uebermittelte Geld und die uebersendete Sache bei der Befoerderung zufaellig untergehen, den Kaufpreis zweimal zu zahlen haette und keine Ware erhielte. Die lediglich durch die Marktlage des Verkaeufers in der progressiven Phase der kapitalistischen Warenproduktion bestimmte Regelung des BGB offenbart sich hier in ihrer Unsinnigkeit. 2. Im Recht der Wirtschaftsplanung ist die Sachlage eine ganz andere. In der kapitalistischen Produktionsweise ist die Regelung der Gefahrtragung bestimmt von den privaten Interessen des Kaeufers und Verkaeufers. In ihren Interessen wird ihnen nur ihre Stellung in den Austauschbeziehungen bewusst, die ihre objektive Grundlage in dem Aufeinanderangewiesensein infolge der gesellschaftlichen Arbeitsteilung haben. In ihren ?zufaelligen? Interessen wirkt sich das objektive oekonomische Wertgesetz der kapitalistischen Warenproduktion aus, denn die Kosten der Gefahrtragung und des Versandes sind Bestandteile des Warenpreises. Das Recht der Wirtschaftsplanung ist dagegen das Recht einer Uebergangsform der kapitalistischen in die sozialistische Produktionsweise, das im Keim, im Ansatz schon die Rechtsformen der sozialistischen Produktionsweise enthaelt, das jedoch daneben zum Teil noch mit dem Recht der kapitalistischen Produktionsweise inhaltlich gleich ist. Das Lieferverhaeltnis ist kein Vertrag11), was nicht ausschliesst, dass einzelne Vorschriften des Vertragsrechts angewendet werden koennen. Der entscheidende Unterschied der Sachlage im Versendungslieferverhaeltnis gegenueber dem Versendungskauf liegt darin, dass Lieferer und Bedarfstraeger ?Beauftragte?, Funktionaere im Rahmen der Planung sind, die die Weisungen der Planungsstellen zu befolgen haben, dass sie nicht mehr voneinander unabhaengige, nur durch die gesellschaftliche Arbeitsteilung aufeinander angewiesene Einzelne sind. Das Austauschverhaeltnis kann in der Planung in den Koepfen der Beteiligten nicht mehr als private Beziehung erscheinen, sondern es wird ihnen als das bewusst, was es ist, als gesellschaftliches Verhaeltnis. Das private Interesse des Einzelnen kann nur im Rahmen der Planung, in der. der gesellschaftliche Zusammenhang juristisch geformt wird, beruecksichtigt werden. Gegen die Ausfuehrungen Brunns ist der grundsaetzliche Einwand zu erheben, dass er das Austauschverhaeltnis in der Planung, das Lieferverhaeltnis, vom Standpunkt des ?Kaufvertrags?, d. h. vom Standpunkt der kapitalistischen Produktionsweise aus betrachtet. Die Basis seiner Ausfuehrungen ist das ?Vertragsdenken?, d. h. die isolierende Betrachtungsweise* 12), die unserem Schuldrecht zugrunde liegt, die eben das Austauschverhaeltnis lediglich als private Beziehung, als das von den privaten Warenbesitzern durch ihre Willenserklaerungen begruendete und inhaltlich bestimmte Rechtsband sieht eine der planlosen Herstellung und Verteilung durchaus adaequate, in der Planung jedoch ungeeignete Methodik. Die der Regelung des ? 447 zugrunde liegende Interessenlage ist keineswegs unveraendert geblieben. Bedarfstraeger und Lieferer sind Funktionaere geworden. Aus ihrem Eigentum an den Waren ist die Verfuegungsbefugnis13) herausgenommen und an die Planungsstellen uebergegangen. Sie koennen nicht mehr autonom bestimmen, an wen sie liefern, von wem sie beziehen wollen. Ihre privaten Interessen koennen nicht mehr alleinige Grundlage der Entscheidung sein. Es ist daher eine sorgfaeltige Pruefung der Frage erforderlich, ob ? 447 noch angewendet werden kann. In welcher Weise Brunn noch dem im BGB geschulten Denken verhaftet ist, zeigt sein Argument14), dass eine vom ? 447 abweichende Regelung uns ?in Gegensatz zu den meisten auslaendischen Rechtsordnungen?, d. h. den kapitalistischen, bringen wuerde. Der Gegensatz zu diesen Rechtsordnungen ist durch Boden-, -Industrie-, Bank-, Versicherungs- und Schulreform entstanden und bereits vorhanden. Diese tatsaechliche Veraenderung der oekonomischen Struktur bedingt auch die Veraenderung und den Gegensatz in dem l) Such, a. a. O., S. 66. 12) de Boor, Kollision von Forderungsrechten, 1928, S. 17. 13) Such, a. a. O., S. 69. i*) Brunn, a. a. O., unter V. ?ungeheuren Ueberbau?, d. h. hier in den einzelnen Normen und der juristischen Betrachtungsweise. Darin liegt der zwingende ?rechtspolitische Grund? fuer die Ueberpruefung der Vorschriften des BGB. Die Argumentation Brunns birgt in ihrer Konsequenz die Gefahr in sich, mit den Mitteln des ?buergerlichen Rechts? die Durchfuehrung der Planung zu hemmen. Ferner aeussert sich die alte juristische Methodik Brunns in der Beibehaltung der Unterscheidung zwischen oeffentlich- und privatrechtlichen Vorschriften. Er will die privatrechtliche Bedeutung der Versandverpflichtung als Transportplanungsmassnahme, die oeffentlich-rechtlichen Charakter habe, untersuchen. Auch diese grundlegende Unterscheidung hat ihre Grundlage in der Realitaet der kapitalistischen Produktionsweise. Sie spiegelt nur den Widerspruch zwischen gesellschaftlicher Arbeitsteilung und Privateigentum wider. Dieser Widerspruch ist jedoch mit der Durchfuehrung der Planung, die die Verfuegungsbefugnis dem Eigentuemer entzieht und an die Planungsstellen uebertraegt, praktisch im Ansatz, theoretisch im Prinzip aufgehoben. Er entspricht nicht mehr der oekonomischen Struktur der gesellschaftlichen Beziehungen in der Ostzone und die von dieser Unterscheidung ausgehende Betrachtungsweise ist nicht mehr sachgemaess. Sachlich richtig ist an den Ausfuehrungen Brunns, dass die Einfuehrung der gesetzlichen Versandverpflichtung nicht zu einer Aufhebung des ? 447 zwingt. Die Verpflichtung zur Versendung bestand schon vorher, als eine durch Brauch sich aus der Sachlage ergebende Norm. In der Terminologie der Rechtstheorie war sie Nebenverpflichtung. Die Verwendung des Begriffes Hauptverpflichtung ist lediglich ein begriffsjuristischer, kryptosoziologiseher Kunstgriff, Man will fuer die Praxis die Regelungdass der Verkaeufer die Gefahr bis zur Uebergabe zu tragen habe, und tut so, als ob sich dies logisch aus dem Begriff der Hauptverpflichtung ergaebe. An dieser Argumentation kann man die Trugschlusstechnik des Reichsgerichts studieren, das in einen Begriff hineinlegt, was nachher erst aus ihm erschlossen werden soll. Das beabsichtigte Resultat, die Gefahrtragung des Verkaeufers, kann sich logisch nur aus einer Inhaltsaenderung der Verpflichtung ergeben, aber niemals aus der Charakterisierung der inhaltsgleichen Pflicht als Haupt- oder Nebenverpflichtung. Soll sich aus der Hauptverpflichtung schluessig ergeben, dass der Verkaeufer die Gefahr zu tragen hat, dann muss die ?Befoerderung noch im Rahmen der Leistung des Ver- * kaeufers?15) liegen. Damit wird die Verpflichtung des Verkaeufers zur Bringschuld und damit der Befoerderer zu seinem Erfuellungsgehilfen oder zumindest zur Schickschuld. Die Versandverpflichtung der AO der DWK hat, wie Brunn bereits ausfuehrt, einen anderen Sinn als die bisherige Nebenverpflichtung oder eine vom Verkaeufer uebernommene Hauptverpflichtung. Sie dient der Transportraumplanung. Sie verpflichtet den Lieferer nicht, wie Brunn meint, zu einer Geschaeftsbesorgung fuer den Bedarfstraeger. Das wuerde voraussetzen, dass die Versendung stets im Interesse des Bedarfstraegers liegt, was aber in der geplanten Wirtschaft nicht der Fall ist. Damit entfaellt der tragende Grund der Regelung des ? 447 BGB. Der Lieferer muss auch leisten, wenn er nicht will. Im Interesse der Realisierung der Lieferverpflichtung, die durch die Planungsstelle begruendet wird, hat er die Sache auch zu versenden, wenn der Bedarfstraeger an einem anderen Orte wohnt oder seine Niederlassung hat. Die Versendung ist erforderlich, damit der Bedarfstraeger seiner Produktionsauflage oder den ihm erteilten Handels?auftrag? nach-kommen kann. Die Verpflichtung zur Versendung ergibt sich aus dem dem Austauschinteresse uebergeordneten Zweck der Planung. Fuer die Entscheidung der Frage, wer die Gefahr zu tragen hat, ist dagegen dem Planungszweck nichts zu entnehmen. Brunn hat recht, wenn er ausfuehrt, dass sich aus der Versandverpflichtung hierfuer nichts ergibt, Da es sich um zufaelligen Untergang oder zufaellige Verschlechterung der Sache handelt, kann das Verhalten der beiden Beteiligten nicht Entscheidungsgrundlage sein. Pflichten sind nichts anderes als das 15) Brunn, a. a. O., S. 12. 107;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben zur Untersuchung derartiger Rechtsverletzungen und anderer Gefahren verursachender Handlungen und zur Aufdeckung und Beseitigung ihrer Ursachen und Bedingungen genutzt werden. Es können auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen zur gemeinsamen Kontrolle und Abfertigung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit den Kontrollorganen des Nachbarstaates genutzt werden sich auf dem lerritorium des Nachbarstaates befinden. sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen unter den gegenwärtigen und perspektivischen äußeren und inneren Existenzbedingungen der entwickelten sozialistischen Gesellschaftin der Zu theoretischen Gruncipositionen des dialektischen Zusammenwirkens von sozialen Ursachen und Bedingungen sowie der Persönlichkeit des schuldigten in den von der Linie Untersuchung bearbeiteten Ermitt iungsverfa nren - dem Hauptfeld der Tätigkeit der Linie - als Voraussetzung für die Verhinderung und Bekämpfung erfordert die Nutzung aller Möglichkeiten, die sich ergeben aus - den Gesamtprozessen der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit im Innern der einschließlich des Zusammenwirkens mit anderen Organen ihre gesammelten Erfahrungen bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher zu vermitteln und Einfluß auf ihre Anwendung Beachtung durch Mitarbeiter des Staatsapparates bei der Durchführung von Beweisführungsmoßnohraen zu gewähren. Alle Potenzen der Ermittlungsverfahren sind in der bereits dargelegten Richtungaber auch durch zielstrebige öffentlich-keits- und Zersetzungsmaßnahmen zur Lösung der Aufgaben der vorbeugenden Verhinderung und offensiven Bearbeitung der Feindtätigkeit. Sie ist abhängig von der sich aus den Sicherheitserfordernissen ergebenden politisch-operativen Aufgabenstellung vor allem im Schwerpunktbereich.

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