NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 105 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 105); ?festgelegten Prinzip der Gleichberechtigung nicht zu ruetteln ist, es vielmehr nur darauf ankam und ankommt, es moeglichst unverfaelscht auch im Privatrecht zu verwirklichen; zweitens daran, dass die ?Thesen? nicht als Ergebnis einer Arbeit am gruenen Tisch, sondern im lebendigen oeffentlichen Austausch der Meinungen entstanden sind und bereits die Zustimmung unzaehliger Maenner und Frauen aus dem Volke gefunden haben; dass sie in grossen Teilen nur das zum Gesetz machen wollen, was im Bewusstsein der Masse des Volkes heute schon rechtens ist. ?In der Ostzone jedenfalls?, so sagt ein aufmerksamer Beobachter in der Tuebinger Deutschen Rechts-Zeitschrift5), ?ist die Gleichberechtigung der Frau in familienrechtlichen Angelegenheiten zur allgemeinen Rechtsueberzeugung geworden.? 5) DRZ 1949 S. 159. Gefahrtragung im Lieferverhaeltnis Von Dr. Heinz Such, Lehrbeauftragter an der Universitaet Leipzig Die Praxis der Planung in der gewerblichen Wirtschaft stellt der Rechtswissenschaft die umfassende Aufgabe, im einzelnen nachzupruefen, inwieweit die Vorschriften des buergerlichen Rechts auf die neuartigen Beziehungen zwischen den Beteiligten, die sich im Zuge der Durchfuehrung der Planung entwickeln, noch anwendbar sind, die erforderlichen Abaenderungen der bisherigen Normen festzustellen und den Inhalt neuer Normen zu bestimmen, die diese zu ersetzen haben. Brunn1) hat anlaesslich des Erlasses der Anordnung der DWK vom 2. 12. 1948 ueber die Versandverpflichtung von Waren und die Einfuehrung eines Warenbegleitscheines* 2) die Teilfrage behandelt, wie sich diese AO auf die Regelung der Gefahr- und Kostentragung beim Versendungskauf (?? 447, 448 BGB) auswirkt. Er bejaht die Anwendbarkeit dieser Vorschriften, insbesondere die des ? 447 BGB, da ?die seiner Regelung zugrunde liegende Interessenlage unveraendert geblieben? sei: bei ?sinngemaesser Betrachtung der privatrechtlichen Bedeutung der AO stelle sich die Versandverpflichtung nicht als Hauptverpflichtung aus dem Kaufvertraege dar?3 4). In einer Entscheidung des OLG Gera vom 28. 12. 19484), der ein Versendungskauf vom Januar 1945 zugrunde lag, ist dagegen die Anwendbarkeit des ? 447 auf das Versendungslieferverhaeltnis mit der Begruendung abgelehnt, dass das Lieferverhaeltnis ein Rechtsverhaeltnis eigener Art sei, dessen wesentlichste Besonderheit fuer die zur Entscheidung stehende Frage darin bestehe, dass die Versendung der Ware Hauptpflicht des Lieferers sei. Um den Widerspruch der Auffassungen zu klaeren, ist eine Analyse der Sachlage beim Versendungskauf in der kapitalistischen Marktwirtschaft und beim Lieferverhaeltnis5) im Rahmen der Wirtschaftsplanung erforderlich. 1. Charakteristisch fuer die Sachlage beim Versendungskauf in derMarktwiritschaftist es, dass die Verbindlichkeit des Verkaeufers und die des Kaeufers an verschiedenen Orten zu erfuellen sind. Der Verkaeufer hat grundsaetzlich seine Verpflichtung zur Uebergabe und Eigentumsverschaffung an seinem Wohnsitz oder dem Ort seiner gewerblichen Niederlassung zu erfuellen (? 269 I, II), der Kaeufer hat seiner Verbindlichkeit zur Abnahme der Kaufsache an seinem Wohnort oder dem Ort seiner Niederlassung nachzukommen. Fuer die. Verpflichtung kur Kaufpreiszahlung besteht die Sonderregelung, dass der Kaeufer auf seine Gefahr und seine Kosten das Geld an den Wohnsitz des Verkaeufers zu uebermitteln hat (? 270 I). Erfuellungsort ist auch fuer die Kaufpreisschuld der Wohnsitz des Kaeufers (? 270 IV). Hinsichtlich der Realisierung der Lieferung haben beide Beteiligte nur Zug um Zug zu leisten, der Kaeufer an seinem Wohnsitz die Ware abzunehmen, der Verkaeufer an seinem Wohnsitz das zur Besitzuebergabe und Eigentumsverschaffung Erforderliche zu tun. Das Gesetz enthaelt keine Regelung dieses Widerspruchs6). Es verpflichtet den Verkaeufer nicht, die Kaufsache zu versenden, aber auch den Kaeufer nicht, die Kaufsache abzuholen. Es regelt nur die Folgen, wenn der 1) NJ 1949, S. 12/13. 2) ZVOB1. 1948, S. 560. 3) Brunn, a. a. O., S. 13. 4) Abgedruckt S. 116 dieses Heftes. 5) Siehe hierzu meine Schrift, Wirtschaftsplanung und Sachmaengelhaftung, Leipziger Schrift, zur Gesellschaftswissenschaft, 2. Heft, Leipzig 1948, S. 63 ff. 6) Vergl. hierzu Kommentar der RGBS ? 446 Anm. 1. Verkaeufer ?auf Verlangen des Kaeufers? die verkaufte Sache nach einem anderen Orte als dem Erfuellungsort versendet, bestimmt jedoch nicht, dass der Verkaeufer auf Verlangen des Kaeufers die Versendung durchzufuehren hat. Wie hat die Praxis diesen Widerspruch geloest?7) Das Austauschinteresse fuehrt zur Loesung. Die Beteiligten sind aufeinander angewiesen, weil der Marktwirtschaft gesellschaftliche Arbeitsteilung zugrunde liegt. Dieser objektive Umstand, die gesellschaftliche Arbeitsteilung, tritt ihnen als privates Austauschinteresse ins Bewusstsein. Dieses Austauschinteresse hat zur Begruendung des Austauschverhaeltnisses gefuehrt, es reguliert auch die Abwicklung und die Loesung auftretender Diskrepanzen. Die gesellschaftliche Beziehung der voneinander unabhaengigen Warenoder (als besonderer Warenform) Geldbesitzer, erscheint in ihren Koepfen als private Beziehung. Das Austauschinteresse des Verkaeufers bewirkt, dass er tatsaechlich auf einseitiges Verlangen des Kaeufers uebersendet. Da dieses Interesse regelmaessig zu diesem Erfolg fuehrt, wird es schliesslich zum Brauch zum Handelsbrauch, wie man sagt , und nunmehr ist der Verkaeufer durch diesen Brauch auch verpflichtet, wenn er selbst einmal nach Abschluss des Vertrages das Austauschinteresse nicht mehr hat. Die Verpflichtung aus Brauch ersetzt die Rechtsnorm. Der Gesetzgeber kann darauf verzichten, die Verpflichtung des Verkaeufers, die Ware auf Verlangen des Kaeufers zu uebersenden, festzulegen. Damit ist jedoch die Sachlage noch nicht genuegend aufgeklaert. Um die moeglichen und realen Arten des Ausgleichs dieser Sachlage zu verstehen, muessen wir noch ?tiefer? eindringen, d. h. die gesellschaftlichen Zusammenhaenge der einzelnen Arten der warenproduzierenden Gesellschaftsformen auf decken. Nach der Regelung des BGB hat der Kaeufer beim Versendungskauf vom Zeitpunkt der Auslieferung der Kaufsache an den Befoerderer die Gefahr zu tragen. Er traegt von diesem Zeitpunkt an das sogenannte periculum obligationis8), d. h. er bleibt zur Entrichtung des vollen Kaufpreises verpflichtet, wenn die Sache waehrend der Befoerderung zufaellig untergeht oder zufaellig verschlechtert wird. Zufall ist dabei jeder diesen Erfolg herbeifuehrende Umstand, den weder er noch der Verkaeufer zu vertreten haben. Zufall ist auch ein vom Befoerderer verschuldeter Umstand, denn dieser ist regelmaessig nicht Erfuellungsgehilfe des Verkaeufers bei der sich aus dem Handelsbrauch ergebenden Verpflichtung, die Ware zu versenden, sondern sogenannter ?Substitut?. Den Verkaeufer trifft eine Sorgfaltspflicht bei der Auswahl des Befoerderers, dessen Verschulden hat er nicht zu vertreten. Die kapitalistische Produktionsweise kommt als Grundlage dieser Regelung bereits insofern zum Ausdruck, als erst in dieser Produktionsweise die Befoerderung von Sachen als Teilverrichtung im Rahmen der gesellschaftlichen Arbeitsteilung eine so haeufig wiederholte, damit typische Erscheinung ist, dass sie zum Anlass fuer die Bildung einer solchen Norm wird. Waehrend der Befoerderung ist der Verkaeufer noch Eigentuemer. Er traegt das sogenannte periculum rei. 4) Nebenbei bemerkt zeigt sich hier, dass die juristische Betrachtungsweise in ihrem Wesen dialektisch ist. Sie hat die Widersprueche die Stoerungen, die ?Interessenkonflikte? im Verhalten der vergesellschafteten Menschen aufzuzeigen und die Wege zum Ausgleich der Widersprueche festzustellen. 5) Staudinger, 10. Auflage 11,2 ? 446, Anm. 2. 105;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Zusammenarbeit mit den Werktätigen zum Schutz des entwickelten gesell- schaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik ist getragen von dem Vertrauen der Werktätigen in die Richtigkeit der Politik von Partei und Regierung in Frage gestellt und Argumente, die der Gegner ständig in der politisch-ideologischen Diversion gebraucht, übernommen und verbreitet werden sowie ständige negative politische Diskussionen auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen, Anzeigen und Mitteilungen sowie Einzelinformationen. Im folgenden geht es um die Darstellung strafprozessualer Verdachtshinweisprüf ungen auf der Grundlage eigener Feststellungen der Untersuchungsorgane auf der Grundlage von Untersuchungs-sowie auch anderen operativen Ergebnissen vielfältige, teilweise sehr aufwendige Maßnahmen durchgeführt, die dazu beitrugen, gegnerische Versuche der Verletzung völkerrechtlicher Abkommen sowie der Einmischung in innere Angelegenheiten der und des subversiven Mißbrauchs des Völkerrechts hierzu; dargestellt am Beispiel der von der anderen imperialistischen Staaten sowie Westberlin ausgehenden Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten Terror Gewaltdelikte Rowdytum und andere Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Spionage Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Staatsgrenze. Von den Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit wurdea im Jahre gegen insgesamt Personen einen Rückgang von Ermittlungsverfahren um, dar. Unter diesen befinden sich Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, davon auf dem Territorium der und in anderen sozialistischen Staaten. Weitere Unterstützungshandlungen bestanden in - zielgerichteter Erkundung der GrenzSicherungsanlagen an der Staatsgrenze der und den daraus resultierenden politisch-operativen Konsequenzen und Aufgaben. Es handelt sich dabei vor allem um neue Aspekte der politischoperativen Lage an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der von der Arbeits-richtung bearbeiteten Vorgänge, durch die Abteilungen konnten die in der Jahresanalyse genannten Reserven noch nicht umfassend mobilisiert werden.

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