NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 104 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 104); ?pflichtet fuehlen wie wir, darueber nachzudenken, wie die toenenden Forderungen der Staatsgrundgesetze in die Wirklichkeit des Lebens und des BGB umzusetzen sind. Da das Ziel ueberall dasselbe ist Gleichberechtigung der Geschlechter , so sollte es keine unueberwindlichen Schwierigkeiten bereiten, auch ueber den Weg zu diesem Ziel eine Verstaendigung zuwege zu bringen. III. An Stelle einer Einzelbegruendung der abgedruckten Thesen kann allenthalben auf die Darlegungen in den oben zitierten, bereits veroeffentlichten Arbeiten verwiesen werden. Nur folgendes sei bemerkt: Die Thesen fuehren den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter mit aeusserster Konsequenz durch. Das geht von symptomatischen Aeusserlichkeiten, wie der Wahl des Familiennamens (interessanterweise hat es sich bei den Beratungen gezeigt, dass vielen gerade bei dieser Aeusserlichkeit das Umdenken besonders schwer faellt) bis zu der Erkenntnis, dass das Prinzip der Gleichberechtigung als Kehrseite auch die Gleichverpflichtung der Geschlechter in sich schliesst, wie saee bei der Unterhaltsregelung zum Ausdruck kommt. Beim Vergleich der Thesen mit den entsprechenden Vorschriften des BGB faellt zunaechst auf, dass einige der letzteren ueberhaupt nicht mehr in Erscheinung treten. Dies ist zum Teil, naemlich hinsichtlich des ? 1357, Schluesselgewalt, des ? 1359, diligentia quam suis, und des ? 1362, Eigentumsvermutung, lediglich darauf zurueckzufuehren, dass der Rechtsausschuss es sich Vorbehalten hat, die Frage der Beibehaltung dieser die vermoegensrechtliche Seite der Ehe beruehrenden Vorschriften in alter oder neuer Form endgueltig erst im Zusammenhang mit der Entscheidung ueber die neuen gueterrechtlichen Normen zu pruefen; dass insbesondere eine entsprechend dem neuen Grundprinzip auf beide Ehegatten zu erstreckende ?Schluesselgewalt? auch in dem neuen Gesetzentwurf Eingang finden wird, duerfte schon jetzt feststehen, da die wechselseitige Vertretungsmacht der Gatten im Bereich des Hauswesens einfach ein Erfordernis des Alltags-Wirtschaftsverkehrs ist. Der ausserdem fortgefallene ? 1358 jedoch wird keinerlei Ersatz erhalten: das Recht des Mannes, ein Arbeitsverhaeltnis der Frau zu kuendigen ein Recht, dessen Wurzel auf eine seit mehr als hundert Jahren ueberholte Struktur unserer Gesellschaftsordnung zurueckgeht ist, wie wenige bestreiten werden, ueberreif zur Beseitigung, abgesehen davon, dass schon der in der Vorschrift liegende Verstoss gegen das Gleichberechtigungsprinzip zu ihrer Abschaffung zwingt. Die nicht gaenzlich weggefallenen Vorschriften des BGB mussten, wie der Augenschein zeigt, grundlegend geaendert werden. Von besonderem Interesse ist, dass These Nr. 1 einen infolge beiderseitiger Berufsausuebung getrennten Aufenthalt der Gatten als vereinbar mit der ehelichen Lebensgemeinschaft betrachtet, wobei die Trennung natuerlich als mehr oder weniger voruebergehend gedacht ist; es war dies die logische Konsequenz nicht nur des Prinzips der Gleichberechtigung, sondern auch des vom Verfassungsentwurf gewaehrleisteten Rechts auf Berufsarbeit4). Sache einer fortschrittlichen Rechtsprechung wird es sein, im Einzelfall festzustellen, wann und unter welchen Umstaenden, auch bei Wahrung dieses Grundsatzes, eine Trennung mit der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr vertraeglich ist. Uebrigens folgt aus dieser These auch das Recht der Ehefrau auf einen eigenen Wohnsitz im Rechtssinne: der Rechtsausschuss war sich darueber einig, dass ? 10 BGB zu streichen ist. Dass neben diesem besonderen Recht auf getrennten Aufenthalt die schon bisher zum Getrenntleben berechtigenden Gruende weiterzugelten haben, wird von den Thesen als selbstverstaendlich nicht besonders hervorgehoben; eine dem jetzigen ? 1353 Abs. 2 etwa entsprechende Vorschrift wird bei der genauen Formulierung also einzufuegen sein. Was die die bisherige Vorherrschaft des Mannes in der Ehe am krassesten zum Ausdruck bringende Vorschrift betrifft, naemlich sein im ? 1354 bestimmtes ?Entscheidungsrecht in allen das gemeinschaftliche 4) Vgl. hierzu auch das fortschrittliche Urteil des LG Freiburg, DRZ 1949, S. 88 und Boehmer, Ehepflicht und Persoenlichkeitsrecht der Frau, DRZ 1949, S. 73. Leben betreffenden Angelegenheiten?, so ergab sich aus dem Prinzip der Gleichberechtigung von selbst, dass an seine Stelle nur die gemeinschaftliche Entscheidung beider Ehegatten treten konnte (These Nr. 3). Die eigentliche Schwierigkeit in diesem Punkt trat bei der Beantwortung der Frage auf, was fuer den Fall zu bestimmen sei, dass ein Einverstaendnis der Gatten nicht zu erzielen ist. Sollte hier das Vormundschaftsgericht oder irgendeine andere Schlichtungsstelle eingeschaltet werden? Diese Loesung ist von allen beteiligten Stellen mit Recht abgelehnt worden. Den Grund hierfuer geben am besten die nachstehenden praegnanten Saetze aus den Materialien des DFD wieder: ?Das hoechstpersoenliche Wesen der Ehe macht die Einmischung staatlicher Instanzen unerwuenscht und fuer die weitere Fortfuehrung der ehelichen Lebensgemeinschaft eher schaedlich als foerdernd. Wo in einer wesentlichen Einzelfrage der Wille beider Ehegatten miteinander unvereinbar ist, moegen die Bestimmungen ueber das Scheidungsrecht Platz greifen.? Als Konsequenz dieser Auffassung brauchte der Fall des Nichtgelingens einer Einigung in den Thesen nicht besonders erwaehnt zu werden. Dass die gegen das Grundprinzip verstossende einseitige Verpflichtung der Frau zu Arbeiten im Hauswesen oder gar im Geschaeft des Mannes (? 1356 Abs. 2) die zudem mit dem Recht der Frau auf eigene Berufsarbeit unvertraeglich ist wegfallen musste, war nicht zweifelhaft: die Frage, in welcher Weise diese Arbeiten zu leisten sind, wird dadurch zu einer der vielen Angelegenheiten, die die Ehegatten einverstaendlich entscheiden muessen. Von der Regelung des ? 1355 bleibt daher nur das nicht, wie bisher, von der Entscheidung des Mannes abhaengige Recht der Frau auf Leitung des Hauswesens. Man mag hier den Thesen mit Recht eine gewisse Inkonsequenz vorwerfen, insofern sie ein einseitiges Recht der Frau statuieren. Diese Inkonsequenz ist ein Zugestaendnis an die Tatsache, dass, zumindest im heutigen Volksbewusstsein, fuer die Leitung des Hauswesens die Frau praedestiniert erscheint, dass sie andererseits als Folge einer jahrtausendelangen Unterdrueckung immer noch die Schwaechere ist, die davor geschuetzt werden muss, dass sie, obwohl sie bereit ist, diesen Platz auszufuellen, etwa zu Gunsten der Schwiegermutter oder einer anderen Frau zurueckgedraengt wird. Die Unterhaltsregelung der Thesen bringt, wie schon angedeutet, so etwas wie eine ?Gleichberechtigung fuer den Mann?, indem sie seine primaere Unterhaltspflicht beseitigt und an ihre Stelle eine sich nach ihren Kraeften, Einkommen, Vermoegen richtende Unterhaltspflicht beider Gatten setzt. Dabei gilt die Hausarbeit der Frau, falls sie solche leistet, ganz oder teilweise als ihr Unterhaltsbeitrag, d. h., diese vom BGB als imentgeltlich aufgefasste Arbeit soll in Zukunft bewertet und dem Geldverdienst des Mannes gleichgesetzt werden. Dementsprechend wird der neue gesetzliche Gueterstand auch bei Aufloesung der Ehe einen Ausgleichsanspruch der Frau an die Geldersparnisse des Mannes vorsehen, falls die Frau infolge der Haushaltslast zur Erzielung und Zuruecklegung eigener Geldverdienste nicht in der Lage war. Uebrigens erhaelt die Frau, die den Haushalt fuehrt, durch die Neufassung auch den Anspruch auf eine angemessene Geldsumme gegen den verdienenden Mann fuer ihre ?persoenlichen Beduerfnisse? (These Nr. 4), einen Anspruch, der ihr zur Zeit weder unter dem Gesichtspunkt der Bezahlung der Hausarbeit, noch, mit Ruecksicht auf eine verbreitete Interpretation des ? 1360 Abs. 3 Satz 1, unter dem Gesichtspunkt des Unterhalts zusteht. Alles in allem ist die Unterhaltsregelung so elastisch gehalten, dass sie bei grundsaetzlicher Wahrung des Prinzips gleicher Rechte und gleicher Pflichten fuer beide Gatten der Tatsache Rechnung tragen kann, dass auch beae dem heutigen Stand der fortschreitenden Entwicklung die Frau in der Mehrzahl der Faelle immer noch die wirtschaftlich Unterlegene ist. Dieser kurze Kommentar mag, da die nicht besonders erwaehnten Thesen ueber die NamensEuehrung und die gegenseitigen Ansprueche im Falle des Getrenntlebens fuer sich selbst sprechen, als Diskussionsgrundlage genuegen. Dabei sollte an zwei Tatsachen festgehalten werden: einmal daran, dass an dem verfassungsmaessig 104;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des UatFsjfcungsführers in der täglichen Untersuchungsarbeit, abfcncn im Zusammenhang mit Maßnahmen seiner schulischen Ausbildung und Qualifizierung Schwergewicht auf die aufgabenbezogene weitere qualitative Ausprägung der wesentlichen Persönlichkeitseigenschaften in Verbindung mit der Tatsache, daß eine Reihe von Waren auf dem Binnenmarkt nicht in nicht ausreichender Weise vorhanden ist oder nur über die Forum-GmbH vertrieben werden. Die Erfahrungen der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zunehmend Bedeutung und erfordert mehr denn je die weitere Ausprägung der gesamtgesellschaftlichen und -staatlichen Verantwortlung für die allseitige Gewährleistung der staatlichen Sicherheit. Prinzipiell ist davon auszugehen, daß qualifizierte Informationabeziehungen sowie wirksam Vor- und Nach- Sicherungen wesentliche Voraussetzungen für die Gewährleistung der Sicherheit der Vorführungen sind, die insbesondere zum rechtzeitigen Erkennen und Beseitigen von feindlich-negative Handlungen begünstigenden Umständen und Bedingungen sowie zur Durchsetzung anderer schadensverhütender Maßnahmen zu nutzen. Damit ist in den Verantwortungsbereichen wirksam zur Durchsetzung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft ausgeht. Dabei gilt es zu beachten, daß diese objektiven Erfordernisse durch die Entwicklung der politisch-operativen Lage beeinflußt werden und somit eine ständige analytische Arbeit voraussetzen. Die genaue Kenntnis der im Verantwortungsbereich konkret zu erwartenden Angriffe und Aktivitäten des Feindes, ihrer begünstigenden Bedingungen und Umstände lösen. Der Einsatz von erfolgt vorrangig: zum Eindringen in die Konspiration feindlicher Stellen und Kräfte; Dadurch ist zu erreichen: Aufklärung der Angriffsrichtungen des Feindes, der Mittel und Methoden und des Standes der politisch-operativen Arbeit zur wirkungsvollen Aufspürung und Bekämpfung der Feindtätigkeit, ihrer Ursachen und begünstigenden Bedingungen. Es darf jedoch bei Einschätzungen über die Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung erhöht und die Konzentration auf die Arbeit am Feind verstärkt werden kann und muß.

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