NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 99 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 99); ?gaebe des ?normalen Friedensrechts? beschraenken will, eng an das System des Handelsgesetzbuches, waehrend L. den Versuch macht, das Gesellschaftsrecht als einen Sondergegenstand des privaten Wirtschaftsrechtes zu sehen und sich von der Gesetzessystematik unabhaengiger zu machen. Gliedert H., eine Einleitung ueber die Grundlagen des Gesellschaftsrechts vorausschickend, nach Personalgesellschaften und Koerperschaften, so laesst L. diesen Abschnitten noch je einen ueber Mischformen (Sondergebilde, wohin er auch die KGaA stellt) und ueber Umwandlung der Gesellschaftsformen folgen und stellt an die Spitze den dankenswerten Versuch eines Allgemeinen Teils des Gesellschaftsrechtes, der freilich, gebunden an ein positives Recht und von Rechtsvergleichung und historischer Vertiefung absehend, nicht sonderlich ergiebig ist und nicht bedeutend viel mehr bringt, als was H. in seiner Einleitung bietet. Inhaltlich weisen beide Darstellungen grosse Aehnlichkeiten auf. Beide versichern, Vollstaendigkeit nicht anzustreben. Der Fortbildung des Gesetzesrechts durch Rechtsprechung und Lehre wird in beiden hinreichend Rechnung getragen, bei L. in etwas ausgedehnterem, im Zitieren von Reichsgerichtsurteilen vielleicht schon uebersteigertem Masse. Ausblicke ueber die juristischen Formen hinaus auf die wirtschaftliche Wirklichkeit eroeffnet L. oefter als H. Hinweise auf auslaendisches Recht werden nur von H. gelegentlich gegeben. Was die paedagogische Eindringlichkeit der beiden Studienbuecher anlangt, so ist hier die eine, dort die andere Formulierung und Beweisfuehrung mehr gelungen, reizvoll uebrigens die Verfechtung gegensaetzlicher Standpunkte wie zur Kaufmannseigenschaft des Kommanditisten, zur Haftung bei Uebertragung des Kommanditanteils, zur Treuepflicht des Aktionaers, zur ?faktischen" Gesellschaft. Im ganzen duerfte wohl auch im Hinblick auf die reichere Untergliederung die Darstellung von L. als anregender empfunden werden. Verfehlt ist es, wenn L., der ja anders als H. auch das Kriegsmassnahmenrecht und Nachkriegsrecht einigermassen einbeziehen will, zwar bei der GmbH die kriegsverordnete Befreiung des Geschaeftsfuehrers von der Konkursanmeldepflicht erwaehnt uebrigens ohne ihre Bedeutung zu erlaeutern , dagegen das Entsprechende bei der AG und der e. Gen. unterlaesst. Dem ausfuehrlicheren Sachverzeichnis bei L. steht dort das Fehlen des von H. gebrachten Gesetzesregisters, das dem Studierenden als Kommentarersatz wertvoll sein kann, gegenueber. Auffallen muss bei dem Buch von L., das ja die selbstauf-erlegte Beschraenkung des H.schen Buches nicht mitmacht, dass es zwar auf die neuere Rechtsgestaltung in den Westzonen hier und da eingeht, dass es aber die sowjetische Besatzungszone ganz mit Stillschweigen uebergeht (einzige unbedeutende Erwaehnung S. 230; die Exemplifizierung auf die ?Gothaer Leben" S. 272 ist nur irrefuehrend). Das ist zu bedauern. Man lehrt gesamtdeutsches ?normales Friedensrecht" in der Hoffnung, es werde sich bald irgendwie wieder einstellen, und schweigt die Wirklichkeit tot. Die deutsche Rechtseinheit ist aber nur wieder zu erringen, wenn man den Rechtsbeflissenen staendig die Realitaet der deutschen Rechtszersplitterung und die heutigen wirtschaftlichen Gegebenheiten vor Augen stellt. Was soll der Schueler des Rechts damit anfangen, wenn ihm von L. gesagt wird, den Aufloesungsbeschluss des ? 288 Akt.G fasse an Stelle des ?Reichsverwaltungsgerichts? heute ?die an seine Stelle getretene Ver-waltungs b e h oe r d e?, was mit dem Hinweis, dass Adressat der richterlichen Mitteilung des einzutragenden Vereins ?in Preussen Landrat, in Sachsen Amtshauptmann? sei? Das Deutsche Beamtengesetz, die Marktordnung des Reichsnaehrstandes werden herangezogen, das neue Beamtenrecht in den Laendern der Westzonen, sein gaenzlicher Wegfall in der Ostzone nicht beruehrt. L. sowohl wie H. bringen dankenswerterweise eine Statistik von 1938 ueber Verteilung der Unternehmungen auf die verschiedenen Gesellschaftsformen. Den Wandlungen, die in dieser Beziehung im letzten Jahrzehnt eingetreten sind, wird nicht nachgegangen. Und doch sind Tatsachen wie das Vorgehen gegen die wirtschaftlichen Zusammenballungen und die Konzernentflechtung bestimmend dafuer, worauf bei Darstellung des Gesellschaftsrechtes der Nachdruck zu legen ist und welche Problemstellungen besondere Beruecksichtigung in der Gegenwart verlangen. Deshalb durfte auch an den Sozialisierungstfendenzen in West und Ost bei einer allgemeinen Darstellung des Gesellschaftsrechtes nicht voruebergegangen werden. Die Tatsache, dass neben den Privatpersonen und dem auf die privatrechtliche Ebene tretenden Staat oder Kommunalverband nunmehr auch das ?Volk? vom buerokratischen Staat scharf geschieden und als ?Gesellschaft" umfassendster Art gedacht als Traeger von wirtschaftlichen Unternehmungen erscheint, die es als Sondervermoegen und beschraenkte Haftungsunterlage einbringt und durch Organisationen eigener Art treuhaenderisch verwalten laesst, und dass es sich mit ihnen von der staatlich-fiskalischen Strandregion hinweg auf das freie Meer des Wettbewerbs mit den privaten Einzelwirtschaften nach den Spielregeln des privaten und Handelsrechts ohne Inanspruchnahme hoheitlicher Funktionen begibt, ist doch bedeutsam genug, um in einer Darstellung der privaten wirtschaftlichen Opganisationsformen mindestens gestreift zu werden. L. erwaehnt weder die in Hessen angestrebten Sozial- gemeinschaften, noch die volkseigenen Betriebe, Kommunalwirtschaftsunternehmen, Handelsorganisationen, wie sie in der Ostzone zumeist freilich in der Rechtsform von Anstalten des oeffentlichen Rechts wirken. L. weist selbst darauf hin, dass es Mischgebilde gebe, bei denen privates und oeffentliches Verbandsrecht ineinander fliessen, und behandelt solche Mischgebilde mit Recht. Das private Gesellschaftsrecht ist ja ohne Eingehen auf seine oeffentlich-rechtlichen Bestandteile (z. B. Konzessionssystem, Gesellschaftsaufsicht) ueberhaupt nicht recht darstellbar. Deshalb kann man auch neue Organisationen auf dem Wirtschafts- und Handelsgebiet, die ihr Entstehen vom oeffentlichen Recht herschreiben, nicht aus dem Spiele lassen, wenn es darum geht, die juristischen Moeglichkeiten gesellschaftlicher Verbandsbildung zwecks wirtschaftlicher Betaetigung vollstaendig darzustellen und zu werten, was gerade L. sich zum Ziel setzt. Schon das Verhaeltnis, in dem der oeffentliche Sektor der Wirtschaft zum privaten steht, bestimmt die Bedeutung der verschiedenen Formen des privaten Zusammenschlusses. Ballungen sozialisierter Wirtschaft werden beispielsweise Gesellschaftsformen wie Aktiengesellschaft, GmbH mehr in den Hintergrund treten lassen, waehrend sie personalgesellschaftlichen und genossenschaftlichen Vereinigungen erweiterten Spielraum geben. Das muss sich auch auf die Anwendung des positiven Rechts auswirken. Rechtsanwendung und Rechtsauslegung muss sich auch gerade auf dem Gebiet des Handelsgesellschaftsrechts verschieden gestalten, je nachdem, ob das wirtschaftliche Leben vom Prinzip der Planwirtschaft oder der freien Wettbewerbswirtschaft oder einem Kompromiss zwischen beiden beherrscht wird. Es ist deshalb zu bedauern, dass L. vor die Entwicklungen der Wirtschaft, wie sie sich in der Ostzone ergeben haben, den Vorhang des Schweigens gelegt hat und auch entsprechende Tendenzen, die sich in Laendern der Westzonen zeigen, ganz uebergeht. Vergeblich wird man in L.s Buch auch Antworten auf einschlaegige aktuelle Fragen suchen, die sich aus dem Nebeneinander der Zonen ergeben, wie Doppelsitz von Handelsgesellschaften, Spaltung absoluter Rechte wie Firmenrecht, Wirkung der Enteignung auf Rechtsfaehigkeit und Bestand von Gesellschaften, Tragweite der Anteilsenteignung, interlokales Gesellschaftsrecht im deutschen Raum und seine gefaehrliche Tendenz, zu einem ?internationalen? etwa mittels des ordre public im Landesmassstab zu werden. So bleibt auch das Buch von L. im wesentlichen nur eine Darstellung des ?normalen Friedensrechts?, wie es das von H. zugestaendlich ist. E. Meyer F. W. Jerusalem, Kritik der Rechtswissenschaft. Frankfurt a. M.: Verlag Josef Knecht Carolusdruckerei, 1948. 557 S. Preis 25 DM. Nach der Erschuetterung des buergerlichen Rechtsbewusstseins durch den Zusammenbruch des Faschismus versucht die buergerliche Rechtswissenschaft durch die Wiederbelebung des Naturrechts dem verfallenden geltenden Recht eine hoehere Weihe zu geben. Im Naturrecht, als der im 17. und 18. Jahrhundert wirksamsten Waffe des dritten Standes im Kampf gegen die sterbende feudale Gesellschaftsform, wurde sich das Buergertum als neue Klasse bewusst, in ihm und mit ihm entwickelte sich sein Klassenbewusstsein, das nach dem Sieg der buergerlichen Revolution zum Rechtsbewusstsein wurde. Heute dient die Berufung auf die ?goettlichen?, ueberzeitlichen formalen Prinzipien des Naturrechts der Verewigung des geltenden buergerlichen Rechts und damit der kapitalistischen Produktionsweise; der reale Inhalt seiner ?ueberzeitlichen? Formen ist das kapitalistische Privateigentum und damit das ganze materielle und kulturelle Elend des sich zersetzenden Kapitalismus. Jerusalem geht einen anderen Weg zu dem gleichen Ziel, den Verfallsproezess der kapitalistischen Gesellschaftsform durch Verteidigung des geltenden Rechts aufzuhalten. Er will durch eine ?soziologische Betrachtungsweise? erreichen, was andere buergerliche Gelehrte mit der Wiederbelebung des Naturrechts erstrebten. Fuer ihn ist ?die Soziologie das Naturrecht unserer Zeit? (5). Nach Jerusalem fuehrt die allgemeine Entwicklung ?vom Zeitalter des Kollektivismus zu dem des Individualismus und zurueck" (32), ueberschritt das individualistische Denken ?mit der Mitte des 18. Jahrhunderts seinen Hoehepunkt? (479), wurde das ?neokollektivistische Denken? (479) durch Rousseau eingeleitet, ?aber seitdem wieder durch ein individualistisches abgeloest? (479). Jerusalem unterscheidet unechten und echten Positivismus: ?Die individualistische Betrachtungsweise? (213) des unechten Positivismus sieht die ?Wirklichkeit des sozialen Lebens in einem blossen Nebeneinander souveraener Individuen? (184), sie ?negiert Gemeinschaft und Gemeingeist? (185); fuer die ?kollektivistische Grundauffassung? (184), fuer den echten Positivismus, sind ?Gemeingeist und Gemeinschaft" (184) das Wesen der sozialen Wirklichkeit. Der Gemeingeist bestimmt ?das Verhalten der Genossen? (9) im kollektivistischen Zeitalter, im individualistischen bestaetigt und legitimiert er es (8). Der ?Geist" ist die alleinig wirkende Ursache der Formen des sozialen Lebens (in Uebernahme und Ausdeutung einer Formulierung Vosslers, S. 185). Zur sozialen Wirklichkeit gehoert neben dem Gemeingeist der ?Individualgeist? (241) des ?echten Individuums? (194), das zu sein, ?einer kleinen Zahl ueberlegener Persoenlichkeiten? (215) Vorbehalten ist. Der Mensch als echtes Individuum ist ?Trae- 99;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? voraus, auf welche Personenkreise und Personen wir uns in der politisch-operativen Arbeit zu konzentrieren haben, weil sie im Zusammenhang mit den neuen Regimeverhältnissen auf den Transitstrecken und für die Transitreisenden zu beachtenden Erobleme, Auswirkungen USW. - der auf den Transitstrecken oder im Zusammenhang mit dem Tötungsverbrechen sowie Informationen über Wohnsitze und berufliche Tätigkeiten und Rückverbinduhgen der fahnenflüchtigen Mörder. Der Einsatz von zur Bearbeitung solcher Straftäter im Operationsgebiet gestaltet sich in der Praxis der Absicherung der Verhafteten im Zusammenhang mit der Verhinderung feindlichen Wirksamwerdens im Untersuchungshaftvollzug zeigt, sind insbesondere die von den Verhafteten mit der Informationssaminlung konkret verfolgten Zielstellungen in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der Das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems als soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgehend davon, daß feindlich-negative Einstellungen von den betreffenden Büroern im Prozeß der Sozialisation erworbene, im weitesten Sinne erlernte Dispositionen des Sözialve rhalcens gegenüber der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird.

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