NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 103 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 103); ?tung teilnahm und umgekehrt der Vorsitzende dieser Kommission an den zentralen Beratungen des DFD. Dadurch wurde ein vorbildliches, sich wechselseitig befruchtendes Zusammenwirken gewaehrleistet. Die Ergebnisse sind verarbeitet in der bedeutsamen Broschuere: ?Vorschlaege zum neuen deutschen Familienrecht? von Hilde Benjamin1) und in einem Beitrage des Verf. zu dem Fechner?schen Kompendium-). - Gleichzeitig wurde die Diskussion aller mit der Neugestaltung des Familienrechts zusammenhaengenden Probleme ueber Presse, Rundfunk und unzaehlige Vortraege vor interessierten Kreisen in die breiteste Oeffentlichkeit getragen). Dieses im besten Sinne demokratische Verfahren bei der Entwicklung neuer Normen wurde auf die naechsthoehere Ebene dadurch gehoben, dass nunmehr der Deutsche Volksrat das Thema der Familienrechtsreform in seine Beratungen einzubeziehen begann. Art. 144 Abs. 1 des auf der 6. Volksratstagung vom 17./19. Maerz 1949 gebilligten Entwurfs einer Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik lautet: ?Alle Bestimmungen dieser Verfassung sind unmittelbar geltendes Recht. Entgegenstehende Bestimmungen sind aufgehoben. Die an ihre Stelle tretenden, zur Durchfuehrung der Verfassung erforderlichen Bestimmungen werden gleichzeitig mit der Verfassung in Kraft gesetzt.? Mit dieser Vorschrift, deren Schoepfern ersichtlich das abschreckende Beispiel der auf dem Papier gebliebenen Weimarer Programmbestimmungen vor Augen stand, hat sich der Volksrat selbst die Verpflichtung auferlegt, die durch die vorhergehenden Verfassungsgrundsaetze erforderlich werdende neue Gesetzgebung soweit vorzubereiten, dass ihre Verabschiedung in einem Akt mit der zukuenftigen Verabschiedung der Verfassung selbst vollzogen werden kann. In erster Linie bezieht sich das auf die durch den Grundsatz des Art. 7: ?Mann und Frau sind gleichberechtigt? und durch den Abschnitt Bill: ?Familie und Mutterschaft? bedingte familienrechtliche Gesetzgebung. In Erfuellung dieser Verpflichtung hat der Ausschuss fuer Recht und Rechtspflege des Deutschen Volksrats ungesaeumt die Arbeiten zur Beratung und Formulierung der erforderlichen Gesetzgebung auf genommen; hierbei konnte er sich mit groesstem Nutzen auf dlie oben geschilderten umfangreichen Vorarbeiten und die hierbei zusammengetragenen Materialien stuetzen und daher aussergewoehnlich schnelle Fortschritte erzielen. Waehrend die Arbeiten an den Entwuerfen zur Neugestaltung des ehelichen Gueterrechts und des Elternrechts vor ihrem Abschluss stehen, (ist die Ausschussberatung ueber den wichtigsten und bisher die fehlende Gleichberechtigung der Frau am praegnantesten zum Ausdruck bringenden Abschnitt des Eherechts, die ?Wirkungen der Ehe im allgemeinen?, bereits abgeschlossen; sie hat zur Aufstellung der nachstehend abgedruckten Thesen gefuehrt, deren paragraphenmaessige Formulierung nur noch eine Angelegenheit technischer Natur ist: Thesen des Rechtsausschusses des Deutschen Volksrats ueber die Wirkungen der Ehe im allgemeinen (?? 1853 1362 BGB) 1. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet, unbeschadet ihres Rechts, mit Ruecksicht auf eine Berufs- oder Erwerbstaetigkeit getrennt zu wohnen. 2. Die Ehegatten fuehren einen gemeinsamen Familiennamen, der nach ihrer Entscheidung bei der Eheschliessung entweder der Name des Mannes oder der der Frau sein kann, bzw. aus einer Verbindung beider Namen oder von Bestandteilen beider Namen besteht. Ein Familienname darf nie mehr als zwei Bestandteile haben. 3. Alle das gemeinschaftliche Leben betreffenden Angelegenheiten sind von den Ehegatten in beiderseitigem Einverstaendnis zu regeln, unbeschadet des Rechtes der Frau, das gemeinschaftliche Hauswesen zu leiten. 1 2 3 1) H. Benjamin, Vorschlaege zum neuen deutschen Familienrecht, Deutscher Frauenverlag Berlin 1949. 2) Fechner, Beitraege zur Demokratisierung der Justiz, Dietz-Verlag, Berlin 1948, S. 111 ff. 3) Vigil, u. a. die Nachweise bei Benjamin a. a. O., S. 8. it. Die Ehegatten haben nach ihren Kraeften durch Taetigkeit im Hause oder ausserhalb des Hauses nach ihrem Einkommen und Vermoegen zu dem gemeinsamen Unterhalt beizutragen. Der Unterhaelt umfasst die Ausgaben fuer das Hauswesen und die persoenlichen Beduerfnisse der Ehegatten. 5. Leben die Ehegatten getrennt, so hat sich in erster Linie jeder durch Arbeit oder aus anderem Einkommen selbst zu unterhalten. Ist ein Ehegatte unter Beruecksichtigung seiner gesamten Lebensverhaeltnisse ganz oder teilweise dazu ausserstande, so kann er von dem anderen Teil einen den Verhaeltnissen beider Ehegatten entsprechenden Unterhaltszuschuss oder vollen Unterhalt verlangen. Auf die Verwertung seines Vermoegens kann er nur verwiesen werden, wenn ihm das unter Beruecksichtigung aller Umstaende zugemutet werden kann. Die Unterhaltspflicht faellt weg oder beschraenkt sich auf die Zahlung eines Beitrages, soweit das mit Ruecksicht auf die Beduerfnisse und Verpflichtungen des Unterhaltspflichtigen der Billigkeit entspricht. Ein Unterhaltsanspruch besteht nicht, wenn der Unterhaelts-beduerftige die gemeinsame Haushaltsfuehrung ablehnt, ohne zum Getrenntleben berechtigt zu sein. 6. Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder ohne Ruecksicht auf die Eigentumsverhaeltnisse aus dem gemeinschaftlichen Haushalt die Sachen beanspruchen, die zur Fuehrung eines abgesonderten Haushalts erforderlich sind. Soweit die vorhandenen Haushaltsgegenstaende zur Fuehrung eines gesonderten Haushalts nicht ausreichen, stellt die Benutzung dieser Gegenstaende dem Ehegatten zu, dem unter Beruecksichtigung aller Umstaende nicht zugemutet werden kann, sie zu entbehren. Ziff. 5 Abs. 3 letzter Satz findet entsprechende Anwendung. II. Der Hauptzweck dieser Zeilen liegt darin, die Diskussion der vorstehenden Grundsaetze nun auch in die weiteren Fachkreise zu tragen. Die ?Thesen? sind dem Plenum des Volksrates noch nicht vorgelegt worden; bis sie dort endgueltig beraten werden, ist es in hohem Masse erwuenscht, die oeffentliche Aussprache ueber sie fortzusetzen, die die Mitglieder dieses Gremiums ueber den Widerhall ?in weiteren Kreisen des Volkes unterrichten und ihnen ihre verantwortungsvolle Aufgabe erleichtern soll. Gerade der jetzige Zeitpunkt, in dem der Oeffentlichkeit zum ersten Male konkrete Vorschlaege an Stelle der bisherigen allgemein gehaltenen Ausfuehrungen unterbreitet werden, erscheint fuer eine Diskussion unter Juristen, die ich moechte sagen: aus Berufsinstinkt eine genaue Formulierung abzuwarten lieben, bevor sie sich aeussern, ganz besonders geeignet. Dabei moege sich die Aussprache nicht auf die Ostzone beschraenken. Genau so, wie die Volkskongressbewegung schon heute ueber die Zonengrenzen hinaus reicht und der die Grundlage der Thesen bildende Verfassungsentwurf einmal zur Verfassung der gesamten Deutschen Demokratischen Republik werden soll, so wuenschen wir auch, dass unser neues Familienrecht in ganz Deutschland Geltung erlangt. Und der Westen hat allen Anlass, sich zur Diskussion zu melden. Nicht nur, weil er an der Erhaltung der deutschen Rechtseinheit ebenso interessiert ist wie wir, und nicht nur, weil es sich ja gerade bei grossen Teilen des Familienrechts um nicht mehr handelt, als die endliche Verwirklichung der Weimarer Verfassungsforderungen, ein Ziel, das jeder deutsche Demokrat unterschreiben sollte nein, die meisten seiner eigenen neuen Laenderverfassungen stellen den Westen ja vor die gleichen Forderungen, die unsere Verfassungen an uns richten. Wenn es, um nur Beispiele herauszugreifen, in der bayrischen Verfassung heisst (Art. 124): ?Mann und Frau haben in der Ehe grundsaetzlich die gleichen buergerlichen Rechte und Pflichten?, und in der Verfassung des Landes Baden (Art. 2): ?Es bestehen keine Vorrechte der Geburt, des Standes und des Geschlechts?, wenn auch der soeben angenommene Bonner Verfassungsentwurf in seinem Artikel 3 sagt: ?Mann und Frau sind gleichberechtigt?, so sollten sich unsere west- und sueddeutschen Kollegen ebenso ver- 103;
Dokument Seite 103 Dokument Seite 103

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der Kontrolle. Die Kontrolltätigkeit ist insgesamt konsequenter auf die von den Diensteinheiten zu lösenden Schwerpunktaufgaben zu konzentrieren. Dabei geht es vor allem darum; Die Wirksamkeit und die Ergebnisse der Kontrollen der aufsichtsführenden Staatsanwälte haben zu der Entscheidung geführt, die Verpflegungsnorm für Verhaftete und Strafgefangene nicht mehr an die Grundsätze der Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der DVP. über die Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen zur wirkungsvollen Vorbeugung, Abwehr und schnellen Aufklärung Bekämpfung von Gewaltakten, Geheime Verschlußsache Befehl Mr, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Sicherung Inhaftierter bol den Verführungen zu gerieht liehen Haupt Verhandlungen durch Angehörige der Abteilungen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Sicherung Inhaftierter bol den Verführungen zu gerieht liehen Haupt Verhandlungen durch Angehörige der Abteilungen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Abteilung Staatssicherheit Berlin Ministerium des Innern Befehl über Vorbereitung und Durchführung von gewaltsamen Grenzdurchbrüchen sowie im illegalen Verlassen der durch Seeleute und Fischer beim Aufenthalt in kapitalistischen Häfen; Organisierung von Einbrüchen und Überfällen mit dem Ziel, in den Besitz von unerlaubten Gegenständen bei den Vernehmungen, der medizinischen oder erkennungsdienstlichen Behandlung gelangten, die sie zu ouizidversuchen, Provokationen oder Ausbruchsversuchen benutzen wollten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X