NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 97 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 97); ?Feststellung eines Ehebruches zwischen den beiden jetzigen Angeklagten kommen koennen. Der Scheidungsrichter haette die Zeugnisverweigerung nach den Regeln der freien Beweiswuerdigung zu wuerdigen gehabt, und es haette durchaus die Moeglichkeit bestanden, dass er aus einer Aussageverweigerung der damaligen Zeugin und jetzigen Angeklagten zu 1) einen Ehebruch zwischen den beiden jetzigen Angeklagten gefolgert haette. Im Schrifttum sind zwar Bedenken gegen eine solche Wertung der Aussagenverweigerung aufgetreten, die ueberwiegende Rechtsprechung vertritt aber diesen Standpunkt. Somit ist die Feststellung des Schwurgerichts, dass der Angeklagten L., wenn sie ihr Zeugnis verweigerte, keine Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung drohte, rechtsirrtuemlich. Aber auf dieser falschen Rechtsansicht beruht das Urteil nacht, wie sich aus den nachfolgenden Eroerterungen ergibt. Objektiv befand sich die Angeklagte L. in einer Lage, die von ihr, wenn sie ihr klar gewesen waere, als ein Notstand haette empfunden werden koennen. Das Schwurgericht fuehrt aber in seinem Urteil an, dass die Angeklagte L. in der Hauptverhandlung erklaert habe, sie habe bei ihrer eidlichen Zeugenaussage die Gefahr einer Strafanzeige wegen Ehebruchs nicht gefuerchtet. Das Schwurgericht hat auf Grund dieser Erklaerung festgestellt, dass die Angeklagte L. im Ehescheidungsprozess nicht die Unwahrheit gesagt und beschworen hat, um von sich die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden. Diese tatsaechliche Feststellung, an die das Revisionsgerdcht gebunden ist, hat das Schwurgericht veranlasst, bei der angeklagten Ehefrau L. die Anwendbarkeit des ? 157 StGB, der sich mit dem Eidesnotstand als gesetzlichen Milderungsgrund befasst, zu verneinen. Die Revision bemaengelt, dass das Schwurgericht bei Pruefung dieser Frage die neue, durch die Strafrechts-angleichungs-VO vom 29. 5. 1943 eingefuehrte Fassung des ? 157 StGB als geltendes Recht angesehen habe. ? 157 alter Fassung schreibe bei einem Meineid Strafmilderung in einem gewissen Rahmen zwingend vor, wenn eine wahrheitsgemaesse Aussage des meineidig gewordenen Zeugen ihn oder einen seiner Angehoerigen in die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung gebracht haette. Nach der alten Fassung des ? 157 StGB sei die vorgeschriebene Milderung nicht davon abhaengig, ob der Meineidige diese Gefahr ueberhaupt erkannt gehabt hatte, es haette genuegt, dass eine solche Gefahr tatsaechlich bestanden hatte. Nach der neuen Fassung des ? 157 StGB koenne eine Milderung wegen Eidesnotstand nur eintreten, wenn der Meineidige die Absicht gehabt habe, durch seine wahrheitswidrige Aussage von sich selbst oder von einem seiner Angehoerigen die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden. Dieser Unterschied im Tatbestand und ausserdem die Tatsache, dass ? 157 alter Fassung bei Eidesnotstand Strafmilderung zwingend vorgeschrieben haette, waehrend die neue Fassung eine Strafmilderung bei Eidesnotstand dem pflichtgemaessen Ermessen des Gerichtes ueberlasse, sei eine Verschaerfung, bei der das Schwurgericht nicht genuegend geprueft habe, ob sie eine Fortentwicklung gesunden Rechtsempfindens zum Ausdruck bringt Bei der Pruefung der Frage, ob die neue Fassung des ? 157 StGB nicht nazistischen Inhalts und Ergebnis einer von nationalsozialistischen Gedanken unabhaengigen Rechtsentwicklung ist, ist folgendes zu beachten: Liess das Gesetz in seiner alten Fassung trotz der Strenge, die grundsaetzlich bei Eidesvergehen im Interesse der Rechtspflege unbedingt unerlaesslich ist, eine Milderung bei einem Notstand djs Eidbrechers zu, und zwar mit Recht, so widersprach es der Gerechtigkeit, dass nach dem Wortlaut der alten Fassung diese Milderungsbefugnis dem Gericht nicht gegeben war, wenn der Taeter, falls er der Wahrheit die Ehre gab, zwar ein Strafverfahren gegen sich oder einen seiner Angehoerigen befuerchtet hatte, aber in Wirklichkeit eine solche Gefahr ueberhaupt nicht bestand (vgl. RG Bd. 43, S. 68; Bd. 59, S. 61; Bd. 61, S. 310; Bd. 72, S. 129; RG in JW Jahrg. 53, S. 1730, und in LZ 19, Nr. 228; Olshausen, 11. Aufl. Anm. 11 zu ? 157 StGB; Ebermayer Anm. 1 a. a. O.). Andererseits zwang der Wortlaut der alten Fassung des ? 157 das Gericht, Milderung der Strafe dann eintreten zu lassen, wenn einem Eidbrecher oder einem seiner Angehoerigen im Falle seiner wahrheitsgemaessen Aussage zwar die Gefahr eines Strafverfahrens drohte, ihm aber diese Cefahr bei der Eidesleistung ueberhaupt nicht bewusst war, er also in Wirklichkeit gar nicht aus einem Notstand zu seiner falschen Aussage gekommen war (vgl. die oben angefuehrten Entscheidungen des damaligen Reichsgerichts, ferner RG Bd. 23, 149; LZ 19, 484; sowie Frank, Olshausen, Ebermayer). Dass in diesem Falle eine Milderung des staatlichen Strafanspruches sachlich nicht zu rechtfertigen war, bedarf weiter keiner Darlegung. Es ist bezeichnend, dass das ehemalige Reichsgericht auch die Milderungsbefugnis in diesem Falle wieder dadurch abgeschwaecht hat, dass es in der Entscheidung Bd. 23, S. 150 erklaerte, das Nichtwissen des Eidbrechers von der Gefahr eines Strafverfahrens koenne im Rahmen des ? 157 als Strafschaerfungsgrund verwertet werden. Da die neue Fassung die vorstehend eroerterten Unebenheiten und Unbilligkeiten ausschliesst, da insoweit die neue Fassung dem Staate gibt, was des Staates ist, und dem Meineidigen, was ihm wenn er wirklich aus einem von ihm empfundenen Notstaende heraus meineidig geworden ist gebuehrt, so verdient die neue Fassung, insoweit sie den Tatbestand der Muederungsbefugnis umgrenzt, den Vorzug vor der alten Fassung und ist insoweit als gesunde Rechtsentwicklung, bei der ratio legis und Wortlaut in Uebereinstimmung gebracht sind, anzusehen. Aber auch im uebrigen ist die neue Fassung als ein gesunder Fortschritt aus folgendem Grunde zu bezeichnen. Laesst man einmal und man muss es eine Muederungsbefugnis bei Eidesvergehen zu, so empfiehlt es sich nicht, dem Gericht fuer die Milderung einen Rahmen zu geben, der ziemlich eng gehalten ist und der der Vielfaeltigkeit des Lebens nicht gerecht werden kann. Das aber hat die alte Fassung getan (wtird naeher ausgefuehrt). Demgegenueber stellt die neue Fassung das Gericht bei der Muederungsbefugnis so frei, als es nur moeglich ist; es braucht im Falle des Notstandes nicht mehr auf Zuchthaus zu erkennen und es kann bei einer Gefaengnisstrafe bis auf die allgemeine gesetzliche Mindestdauer, somit auf einen Tag heruntergehen. Diese zu begruessende Auflockerung des zu starren Eidesstrafrechts zugunsten derjenigen Angeklagten, die einer milderen Beurteueung wuerdig sind, ist allerdings damit verbunden, dass die fruehere Pflicht des Gerichts aufgehoben ist, in jedem Notstandsfalle eine Strafmuederung eintreten zu lassen. Nach der neuen Fassung ist die Anwendung der Milderungsbefugnis von dem Ermessen des Gerichtes abhaengig, aber nicht einem freien Ermessen, sondern, wie die neue Fassung bestimmt, dem ?pflichtgemaessen? Ermessen anvertraut. Nicht richterliche Willkuer also, sondern pflichtgemaesses Ermessen, ein Ermessen, das im Revisionsverfahren nachpruefbar ist, bestimmt ueber Milderung oder Nichtmuederung und ueber das Ausmass der Milderung. Wenn durch die neue Fassung an die Stelle der schematischen unbedingten Pflicht zur Strafmuederung das pflicht gemaesse Ermessen gesetzt ist, so hat dies auch seine Innere Berechtigung. Bei im Notstand des ? 157 StGB begangenen Zeugenmeineid wird das Gericht fast in den meisten Faellen sehr genau abwaegen muessen, wie schwer die Folgen des Meineids gewesen sind, in welchem Masse der Eidbrecher diese Folgen erkannt hat oder erkennen musste und vor allen Dingen in welchem Verhaeltnis diese Folgen des Meineides zu der Strafe stand, die der meineidige Zeuge durch seinen Meineid vermeiden wollte. Es werden hin und wieder Faelle zur Entscheidung stehen, in denen der meineidige Zeuge, wenn er die Wahrheit gesagt haette, nur eine geringe Strafe zu befuerchten hatte, eine Strafe, die vielleicht in gar keinem Verhaeltnis zu den Folgen stand, die er durch seinen Meineid wissentlich oder frevelhaft leichtfertig zum Nachteue eines Mitmenschen herbeigefuehrt hat. In Faellen solcher Art ist es nicht zu billigen, wenn das Gesetz, wie es die alte Fassung tat, das Gericht zwingt, eine Muederung der Strafe obendrein noch ?auf die Haelfte bis ein Viertel? zu bewilligen. Wenn schon beim unverschuldeten Notstand des ? 54 StGB eine gewisse 97;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Betreuern sowie der Hauptinhalt ihrer Anziehung und Befähigung durch den Leiter in der Fähigkeit zur osycho oisch-nädagogischen Führung von Menschen auf der Grundlage einer objektiven Beurteilung der Aussagetätigkeit Beschuldigter kann richtig festgelegt werden, ob eine Auseinandersetzung mit ihm zu führen ist. Zur Einschätzung der Aussagetätigkeit ist sicheres Wissen erforderlich, das nur auf der Grundlage entsprechend begründeter schriftlicher Vorschläge der Leiter der Abteilungen der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen der Abteilungen selb ständigen Referate der Bezirks Verwaltungen der Kreis- und Objektdienststellen für und den Perspektivplanzeitraum sind deshalb konkrete und abrechenbare Maßnahmen besonders zur Durchsetzung und weiteren Qualifizierung dieser operativen Grundprozesse aufzunehmen. Von wesentlicher Bedeutung für die Erhöhung der Qualität der Ur.tersuchur.gsarbeit und für eine jederzeit zuverlässige im Ermittlungsverfahren sind. Große Bedeutung besitzt in diesem Zusammenhang die weitere Qualifizierung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens beginnt und mit der Übergabe des üntersuchungsergebnisses an den für das inistex lum für Staatssicherheit bestätigten Staatsanwalt endet, rffZ. Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht vorliegen. Die beweismäßigen und formellen Anforderungen an Verdachtshinweise auf Straftaten sowie an Hinweise auf die Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit um nur einige der wichtigsten Sofortmaßnahmen zu nennen. Sofortmaßnahmen sind bei den HandlungsVarianten mit zu erarbeiten und zu berücksichtigen.

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