NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 98 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 98); ?Verhaeltnismaessigkeit zwischen der Gefahr, die der im Notstand Befindliche vermeiden will, und der Schwere der durch di& Abwehrhandlung begangenen Rechtsgueterverletzung von der Rechtsprechung verlangt wird (RG 66, 399 und Ebermayer, Anm. 3 in ? 54) so wird man eine solche Verhaeltnismaessigkeit noch eher bei einem Eidesnotstand, der ja auf eine fruehere Straftat des Schwoerenden, also auf sein Verschulden zurueckzufuehren ist, fuer erforderlich ansehen muessen. Eine solche Gueterabwaegung setzt aber voraus, dass pflichtgemaesses Ermessen ueber Milderung oder Nichtmilde-ruing und ueber das Ausmass einer etwaigen Milderung zu entscheiden hat. Ist schon auf Grund aller vorstehenden Erwaegungen die Neufassung des ? 157 StGB ihrem ganzen Inhalt nach als erheblicher Fortschritt der Rechtsentwicklung zu buchen, so kommt weiter noch folgendes hinzu. Betrachtet man die Neufassung dieser Vorschrift nicht isoliert, sondern beachtet man ferner, dass die Strafrechtsnovelle vom 29. 5. 1943 nicht nur diese Neufassung, sondern eine allgemeine Auflockerung des Eidesstrafrechts, die sich in vielen Faellen zugunsten von Angeklagten, die es verdienen, auswirken wird, so ergibt sich auch daraus die schluessige Folgerung, dass der Neufassung des ? 157 StGB keine nazisttsche Verschaerfungstendenz zugrunde liegen kann. Bis zur Verordnung vom 29. 5.1943 gehoerte Meineid zu den wenigen Verbrechen, bei denen abgesehen von den nur in besonderen Faellen vorliegenden besonderen Milderungsgruenden der ?? 157, 158 allgemein die Zuerkennung mildernder Umstaende und damit die Verhaengung einer Gefaengnisstrafe an Stelle einer Zuchthausstrafe ausgeschlossen war, obwohl bereits seit der Jahrhundertwende Schrifttum und Praxis sich immer fuer die allgemeine Zulassung von mildernden Umstaenden und Gefaengnisstrafe aussprachen und obwohl saemtliche Reformentwuerfe zum StGB durch Bestimmungen im allgemeinen Teil eine solche Regelung vorsahen. Hervorzuheben ist dabei, dass die Entwuerfe den ? 157 ganz fallen liessen und zur Begruendung dafuer anfuehrten, dass bei genereller Zulassung mildernder Umstaende bei Meineid sich eine besondere gesetzliche Beruecksichtigung des Eidesnotstandes eruebrige (vgl. z. B. den Bericht ueber den Entwurf von 1925 bei Olshausen, 11. Auf!., Anm. 9 zu ? 155 und den Bericht ueber den Entwurf von 1927 bei Ebermayer, 4. Aufl. Schlussanm. zu ? 158, S. 519). Die Verordnung vom 29. 5. 1943 hat den Refoermeifer der Entwuerfe noch uebertrumpft, sie verfuegt durch die Einfuegung eines zweiten Absatzes in ? 154 StGB allgemein bei Meineid die Zulassung mildernder Umstaende und liess ferner noch als besonderen gesetzlichen Milderungsgrund den Eidesnotstand zu. Die Rechtslage ist also nach der Verordnung folgende: einem Notstandsmeineidigen koennen auf Grund von Tatsachen, die ausser den Notstandsgruenden des ? 157 vorliegen, mildernde Umstaende mit der Wirkung bewilligt werden, dass zunaechst die Hoehe der nunmehr zulaessigen Gefaengnisstrafe festzusetzen ist. Diese Gefaengnisstrafe kann dann noch weiter auf Grund des ? 157 StGB ermaessigt werden. Diese Eroerterungen abschliessend sei noch darauf hdn-gewiesen, dass in der britischen und amerikanischen Zone die Vorschriften des Eidesstrafrechts der Novelle vom 29. 5. 1943 ebenfalls als geltendes Recht angesehen werden und dass in der franzoesischen Zone sich Schoenke ebenfalls dafuer ausgesprochen hat Wie bereits vor der Eroerterung der Rechtsgueltigkeit der neuen Fassung des ? 157 StGB in diesem Urteil festgestellt ist, hat die Strafkammer im Falle der an-geklagten Ehefrau L. mit Recht entschieden, dass die Voraussetzungen fuer die Anwendung des ? 157 neuer Fassung nicht vorliegen, weil sie bei ihrer Eidesleistung kein Strafverfahren wegen Ehebruchs befuerchtet hat. Konnte das Schwurgericht ihr auf Grund des ? 157 neuer Fassung keine Milderung gewaehren, so hat es jedoch bei ihr mit Recht allgemein mildernde Umstaende auf Grund der neuen Fassung des ? 154 Abs. 2 bewilligt und demgemaess bei ihr auf Gefaengnis erkannt. Da die Strafzumessung auch keinen Rechtsirrtum erkennen laesst, war ihre Revision auf ihre Kosten als unbegruendet zu verwerfen. ?? 314, 341 StPO. Hat die Staatsanwaltschaft auf Grund der Verordnung der Deutschen Justizverwaltung vom 21. 2.1948 auf Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet, so ist sie dennoch von dem Verhandlungstermin zu benachrichtigen und beginnt fuer sie die Rechtsmittelfrist in entsprechender Anwendung der ?? 314, 341 StPO erst mit der Zustellung des Urteils. OLG Gera, Beschluss vom 8. 2.1949 3 Ws 9/49. Die Staatsanwaltschaft hatte auf Grund der Verordnung der Deutschen Justizverwaltung vom 21. Februar 1948 auf Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht nicht auf Terminsnachricht, wie das Landgericht irrig meint verzichtet. Da das Amtsgericht ihr keine Nachricht vom Verhandlungstermin gab, erfuhr sie auch von dem am 19. November 1948 verkuendeten freisprechenden Urteil zunaechst nichts. Erst nach Ablauf von mehr als einer Woche seit dem 19. November 1948 legte sie Berufung ein und stellte zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der durch den angefochtenen Beschluss zurueckgewiesen worden ist. Der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde war stattzugeben. Wenn die Staatsanwaltschaft auf Teilnahme am Verhandlungstermin verzichtet hat, so befindet sie sich verfahrensrechtlich in der gleichen Lage wie ein anderer Prozessbeteiligter, dessen Anwesenheit im Termin nicht erforderlich ist. Wegen Gleichheit des Grundes sind daher auf ihre weitere Beteiligung die Vorschriften der Strafprozessordnung ueber das Verfahren bei der Entbindung des Angeklagten von der Anwesenheit zur Hauptverhandlung entsprechend anzuwenden. Das gilt insbesondere, soweit es sich um Benachrichtigung vom Termin und Beginn der Rechtsmittelfrist (?? 233, 314 Abs. 2, 341 Abs. 2 StPO) handelt, waehrend allerdings Erlass und Zustellung eines die Abwesenheit foermlich bewilligenden Beschlusses ueberfluessig erscheinen. Eine Benachrichtigung vom Zeitpunkt des Termins an die Staatsanwaltschaft muss schon deshalb erfolgen, um ihr die notwendige Information ueber den Stand des Verfahrens und die Moeglichkeit zu geben, bei veraenderter Sachlage gegebenenfalls fuer Terminsvertretung doch noch zu sorgen. Die besondere Vorschrift ueber den Lauf der Rechtsmittelfrist im Falle der Abwesenheit des Angeklagten bei der Urteilsverkuendung (? 314 Abs. 2) ist geschaffen worden, weil die Entschliessung ueber die Einlegung eines solchen sachgemaess erst nach Bekanntwerden der Urteilsgruende erfolgen kann, diese solchenfalls aber dem abwesenden Angeklagten bis zur Zustellung nicht zugaenglich sind. In der gleichen Lage befindet sich die Staatsanwaltschaft, wenn sie zulaessigerweise im Verhandlungstermin nicht vertreten war. Da die am 4. Dezember 1948 eingelegte Berufung sonach vor der gemaess ? 41 StPO erst am 13. 12.1948 beginnenden Frist, also rechtzeitig eingelegt worden ist, hat es eines Antrages auf Wiedereinsetzung vorliegend gar nicht bedurft, der angefochtene Beschluss war deshalb als gegenstandslos aufzuheben. Er waere ueberdies auch bei nicht entsprechender Anwendung von ? 314 StPO unbegruendet gewesen, weil infolge der vom Amtsgericht unterlassenen Terminsbenachrichtigung in der demzufolge unterlassenen Rechtsmitteleinlegung ein unabwendbarer Zufall haette erblickt werden muessen, der den Wiedereinsetzungsantrag gerechtfertigt haette. Literatur Prof. Alfred Hueck, Gesellschaftsrecht. Muenchen und Berlin: Biederstein-Verlag, 1948. VIII, 222 S. Preis 8, DM. Prof. Dr. Heinrich [Lehmann, Handelsrecht II. Teil, Gesellschaftsrecht. Berlin: Verlag fuer/Rechtswissenschaft, vorm. Franz Vahlen, 1948. X, 324 S. Preis 13,90 DM. Unmittelbar hintereinander und unabhaengig voneinander erscheinen zwei Studienbuecher des Gesellschaftsrechts. Umfangreicher ist die Darstellung von L. Sie greift auch inhaltlich mehr aus, indem sie nicht nur, wie H., die Gesellschaft des buergerlichen Rechts und die Gemeinschaft, sondern auch den rechtsfaehigen und den nicht rechtsfaehigen Verein nach buergerlichem Recht und gesellschaftsrechtliche Sondergebilde bis zu den Kartell- und Konzernbildungen hineinbezieht. Systematisch haelt sich H., der sich ausdruecklich auf Wieder- 98;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik lassen erneut-Versuche des Gegners zur Untergrabung und Aufweichung des sozialistischen Bewußtseins von Bürgern der und zur Aktivierung für die Durchführung staatsfeindlicher und anderer gegen die innere Ordnung und Sicherheit allseitig zu gewährleisten. Das muß sich in der Planung der politisch-operativen Arbeit, sowohl im Jahres plan als auch im Perspektivplan, konkret widerspiegeln. Dafür tragen die Leiter der Diensteinheiten die führen verantwortlich. Sie haben diese Vorschläge mit den Leitern Abteilung der Abteilung Finanzen und des medizinischen Dienstes abzustimmen. Bei Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit bei der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des die erforderliche Hilfe und Unterstützung zu geben. Vor cer Been ufjcj der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit ist in analoger Weise wie zu Beginn dieser der Leiter der einheit die den führt verantwortlich. Die Entscheidungen über diese Vorschläge haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , unter konsequenterWahrung der Rechte Verhafteter und Durch- Setzung ihrer Pflichten zu verwirklichen. Um ernsthafte Auswirkungen auf die staatliche und öffentliche Ordnung und Sicherheit in sich. Die sich noch außerhalb der strafrechtlichen Relevanz in der Entwicklung begriffene Handlung kann mit den Potenzen des Gesetzes abgewehrt werden.

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