NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 96 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 96); ?Dienstzimmer vomahm, das Sich im ersten Stockwerk des Gerichtsgebaeudes befand 2. Zum Fall L.: Die Hechtsauffassung der Strafkammer, dass ? 347 StGB von vornherein ausscheide, weil der Angeklagte im Zeitpunkte der Aufhebung des Haftbefehls und bei Ausstellung und Uebersendung des Haftentlassungsersuchens an den Gefaengnisvorstand nicht ?Hafthalter? des L. gewesen sei, ist zutreffend. Im vorbereitenden Verfahren ist zwar nach ? 125 StPO der Amtsrichter fuer saemtliche Entscheidungen ueber die Untersuchungshaft zustaendig; als Haftrichter hat er auch ein gewisses Kontrollrecht auszuueben, naemlich im Rahmen der ?? 114 a und 116 StPO. Eine Aufsichtsgewalt im Sinne des ? 347 StGB uebten aber nur diejenigen Stellen ueber den Haeftling aus, die ihn im Gefaengnis unmittelbar oder, wie der Gefaengnisvorstand, mittelbar zu bewachen hatten. Eine solche Macht ueber den Untersuchungsgefangenen L. fehlte dem Angeklagten in dem Zeitabschnitt, der hier in Betracht kommt; ihm war eine ?Beaufsichtigung, Begleitung oder Bewachung? des nach, der Verkuendung des Haftbefehls im Gefaengnis einsitzenden Gefangenen L. nicht ?anvertraut?. Nach Ansicht des Senats muss das Verhalten des Angeklagten in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der Rechtsbeugung im Sinne des ? 336 StGB geprueft werden. Es ist anerkannten Rechtes, dass auch Strafverfahren zu den ?Rechtssachen? gehoeren, welche dieses Strafgesetz im Auge hat (vgl. RGSt. Bd. 25 S. 276). Vorsaetzliche Rechtsbeugung kann daher von einem Richter auch bei Erlassung einer auf die Untersuchungshaft bezueglichen Entscheidung (vgl. ? 124 Abs. 1 StPO) zugunsten oder zum Nachteile einer Partei begangen werden. Hatte der Angeklagte, als er diese richterliche Entscheidung traf, das Bewusstsein, dass er durch sie zugunsten des L. das Recht beugte, so wird seine Tat nach ? 336 StGB geahndet werden muessen Weiter list auch noch die Moeglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Angeklagte wegen vorsaetzlicher Gefangenenbefreiung auf Grund des ? 120 StGB zur strafrechtlichen Verantwortung zu ziehen ist.Im Gegen- satz zu ? 347 Abs. 2 StGB kann die Gefangenenbefreiung des ? 120 nur vorsaetzlich begangen werden. Bewusste Ueberschreitung haftrichterlicher Machtbefugnisse zur Beseitigung der Untersuchungshaft ist durchaus geeignet, ein taugliches Mittel der Befreiung eines Untersuchungsgefangenen aus der Gefangenenanstalt im Sinne des ? 120 StGB zu bilden Wie die Revisionsbegruendungsschrift mit Recht betont, ist die sogenannte Haftunfaehigkeit vom Gesetz nicht als Enthaftungsgrund anerkannt (vgl. Schwarz, Anm. 1 A zu ? 123 StPO). Sie kann freilich unter Umstaenden die Fluchtfaehigkeit des Haeftlings und damit eine Haftvoraussetzung beseitigen, ja es sind selbstverstaendlich auch Faelle denkbar, in denen eine Erkrankung, die als ?Haftunfaehigkeit? angesehen wird, so beschaffen ist, dass auch eine Verdunkelungsgefahr nicht mehr besteht. Aber, ob ein solcher Fortfall der Haftgruende vorliegt, muss selbstverstaendlich in jedem Falle besonders sorgfaeltig geprueft werden. Dabei ist auch die Erfahrungstatsache zu beruecksichtigen, dass so wohlhabende Beschuldigte wie L. sich auf die Flucht wohl kaum zu Fuss begeben, sondern einen Kraftwagen bis zur Grenze benutzen, um dann nur einen kleinen Weg zu Fuss zurueckzulegen. Je besser die wirtschaftliche Lage eines Beschuldigten ist, um so weniger wird er durch Krankheit an der Flucht gehindert. Alle diese Erwaegungen schlossen es im vorliegenden Falle aus, dass die Fluchtgefahr bei L. durch seine Erkrankung beseitigt war. Dass die Verdunkelungsgefahr durch das Blasenleiden und die Herzschwaeche von L. nicht aufgehoben war, bedarf ueberhaupt keiner Darlegung. Die schriftliche Entscheidung des Angeklagten vom 30. Oktober 1948, durch die er den Haftbefehl aufhob, laesst nicht erkennen, ob er Fluchtverdacht als ausgeraeumt ansah. Sie enthaelt auch keine Stellungnahme zur Frage der Verdunkelungsgefahr. Dieser Haftgrund war nicht nur im Haftbefehl mit angegeben, sondern der Angeklagte hatte auf diese Haftvoraussetzung auch noch in seinem Bescheid an den Verteidiger vom 14. Oktober 1948 besonders hingewiesen, in welchem er die Ablehnung eines Haftentlassungsantrages vom 13. Oktober 1948 mit der Begruendung recht- fertigte, dass ?ausser dem Fluchtverdacht Verdunkelungsgefahr nach wie vor besteht? Wann ein Haftbefehl aufzuheben ist, bestimmt ? 123 StPO. Die Vorschrift ist, ihrem Sinne gemaess, dahin auszulegen, dass abgesehen von den Faellen des ? 126 der Haftbefehl auch nur dann aufgehoben werden darf, wenn die in ihr bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind. Nach ? 33 StPO werden ?Entscheidungen des Gerichts?, wenn sie ausserhalb einer Hauptverhandlung ergehen, ?nach schriftlicher oder muendlicher Erklaerung der Staatsanwaltschaft erlassen?. In der Rechtslehre wird vielfach die Ansicht vertreten, dass unter Entscheidungen des Gerichts im Sinne dieser Gesetzesvorschrift nur Urteile oder Beschluesse und nur solche eines Kollegial gerichts, nicht dagegen Entscheidungen zu verstehen seien, die der Untersuchungsrichter in der Voruntersuchung und der Amtsrichter im vorbereitenden Verfahren erlassen. Diese einengende Auslegung der Bestimmung ist nicht zu billigen (vgl. Stenglein, StPO 3. Aufl. Anm. 1 zu ? 33 StPO). Rein prozessleitende Verfuegungen moegen vom ? 33 StPO nicht betroffen werden, die Aufhebung eines Haftbefehls ist aber eine Entscheidung von weittragender Bedeutung. Im Verfahren vor Erhebung der oeffentlichen Klage ist eine Uebergehung der Staatsanwaltschaft bei Faellung wichtiger Entscheidungen um so weniger zu rechtfertigen, als diese Behoerde die Herrin des Vorverfahrens ist (?? 158 bis 171 StPO). Ohne vorherige Anhoerung der Staatsanwaltschaft durfte der Angeklagte mithin den Haftbefehl nicht aufheben. Die Ueberstuerzung der haftrichterlichen Entscheidung erweckt den Verdacht, dass der Angeklagte die Schranken, die seinem Ermessen im Gesetz gezogen waren, bewusst missachtet hat. Die Hast, mit der er vorgegangen ist, erscheint um so verfaenglicher, als er ja erlebt hatte, dass bereits einer der Komplicen des L. aus der Untersuchungshaft entwichen und ueber die Zonengrenze gefluechtet war Der Senat hat erwogen, ob es nicht angebracht sei, den Angeklagten bereits in der Revisionsinstanz schuldig zu sprechen. Der Senat hat u. a. deswegen davon Abstand genommen, weil der Angeklagte bisher noch nicht auf die Moeglichkeit einer Verurteilung wegen Rechtsbeugung auf Grund des ? 336 StGB hingewiesen ist und weil ferner er vielleicht in seiner Verteidigung dadurch beschraenkt ist, dass die Strafkammer die vom Senat dargelegten, den Angeklagten so schwer belastenden Umstaende nur gestreift, nicht aber genuegend eroertert hat. Anmerkung : Die klare Stellungnahme des Urteils zu den Aufgaben und Pflichten des Haftrichters ist zu begruessen. Die Sicherung der in der Ostzone auf gebauten demokratischen Ordnung erfordert einen scharfen Kampf gegen alle Versuche, die bisherigen Errungenschaften zu schaedigen und zu schmaelern. Dieser Kampf muss vor allem den Wirtschaftsverbrechern gelten, die in eigennuetziger Weise die werktaetige Bevoelkerung um die Fruechte ihrer Arbeit bringen wollen. Dieser Kampf muss aber auch gegen alle die gefuehrt werden, die, sei es bewusst oder unbewusst, das wirtschaftsschaedigende Verhalten unverantwortlicher Elemente unterstuetzen. Dabei muessen diejenigen, die zu diesem Zweck ihre amtliche Funktion in der Verwaltung oder in der Justiz missbrauchen, um so strenger zur Rechenschaft gezogen werden. Wenn heute im Kampf gegen die Wirtschaftsverbrecher von der gesamten Bevoelkerung eine erhoehte Wachsamkeit gefordert wird, so muss diese Forderung vor allem gegen die Angehoerigen der Institutionen gerichtet werden, deren Aufgabe die Verfolgung der kriminellen Taten ist. Unter ihnen nimmt der Haftrichter eine bedeutungsvolle Stellung ein. Von ihm muss daher in erster Linie erwartet werden, dass er die Bedeutung seiner Aufgabe, die demokratische Ordnung zu sichern, voll erkennt. Dr. Heinze ? 157 StGB ist in der Fassung der VO vom 29. 5. 1943 (RGBl. S. 339) anzuwenden. OLG Halle, Urteil vom 18.11.1948 Ss. 144/47. Zu Recht ruegt die Revision die Auffassung des Schwurgerichts, das Ehescheidungsgericht haette bei Aussageverweigerung der Angeklagten zu 1) nicht zur 96;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Personal- und Reisedokumente die Möglichkeiten einer ungehinderten Bin- und Ausreise in aus dem Staatsgebiet der oder anderer sozialistischer Staaten in das kapitalistische Ausland und nach Westberlin verhaftet wurden. Im zunehmenden Maße inspiriert jedoch der Gegner feindlich-negative Kräfte im Innern der dazu, ihre gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung bearbeitet. Ein Teil der Verhafteten hat Verbindungen zu Organisationen, Einrichtungen und Personen im Ausland, die sich mit der Inspirierung, Organisierung und Durchführung subversiver Aktivitäten gegen die und andere sozialistische Staaten und ihre führenden Repräsentanten sowie Publikationen trotzkistischer und anderer antisozialistischer Organisationen, verbreitet wurden. Aus der Tatsache, daß die Verbreitung derartiger Schriften im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit provokatorischem Vorgehen Beschuldigter erforderliche rechtliche Begründung zu den in unterschiedlichen taktischen Varianten notwendigen Maßnahmen im Zusammenwirken mit der Abteilung. Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Die Anweisung über Die;Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in Operativ-Gruppen Objektdienststellen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage. Als Grundlage dienen folgende Dokumente: Dienstanv eisung über die politisch-operative Dienstdurchführung in der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Abteilungen der BezirksverwaltungenAerwal-tungen für Staatssicherheit, Befehl des Ministers für Staatssicherheit der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Kr., ist die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit für die Sicherung des persönlichen Eigentums Beschuldigter festgelegt.

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