NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 94 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 94); ?will wuerde sich eine Pruefung der Sachlegitimation eruebrigen; da das LG aber nicht erkennt, dass hier eine Prozessvoraussetzung in Frage steht, hat es sich dieser materiellen Pruefung in erster Linie unterzogen. Immerhin ist die Arbeit dafuer nicht umsonst aufgewendet, denn die Annahme des Urteils, die Klaegerin bestehe als Rechtssubjekt ueberhaupt nicht mehr, d. h. die Klaegerin sei nicht oder nicht mehr parteifaehig, trifft mit groesster Wahrscheinlichkeit nicht zu. Klaegerin ist nach dem Rubrum die ?Firma F. Herbert H., Baumeister in X?. Waere diese Firma eine Offene Handelsgesellschaft oder sonstige Gesellschaft des Handelsrechts, so wuerde es allerdings richtig sein, dass die Enteignung das liquidationslose Erloeschen des Rechtssubjekts und damit die Beendigung der Parteifaehigkeit zur Folge gehabt haette; in diesem Falle waere die Klage ohne weitere Pruefung der Aktivlegitimation lediglich aus diesem Grunde abzuweisen gewesen. Da jedoch die Firma den durch ?19 Abs. 1 HGB fuer Gesellschaften geforderten Zusatz nicht aufweist, handelt es sich bei ihr offensichtlich um die Firma eines Einzelkaufmanns, was durch den Zusatz Baumeister? bestaetigt wird. Klagt aber ein Einzelkaufmann unter seiner Firma gemaess ?17 Abs. 2 HGB, so ist nicht die Firma die ja nur die Bezeichnung einer Partei ist Prozesspartei; Klaeger ist vielmehr der Kaufmann, der zur Zeit der Begruendung der Rechtshaengigkeit Inhaber der Firma ist. Dass dieser Klaeger durch die Enteignung seines Handelsunternehmens, d. h. eines Teils seines Vermoegens, die Parteifaehigkeit nicht verloren hat, liegt auf der Hand; die einzige prozessu-a l e Wirkung dieses Ereignisses haette darin bestehen sollen, dass das Gericht nach Loeschung der Firma fuer eine Berichtigung des Rubrums dahingehend Sorge trueg, dass Klaeger ?der fruehere Kaufmann F. Herbert H. in X? ist. 2. Wenn es demnach tatsaechlich auf die Pruefung der Frage ankommt, ob der Klaeger auch nach der Enteignung noch zur Geltendmachung der im Betrieb des enteigneten Handelsgeschaefts entstandenen Forderung aktiv legitimiert ist, so kann insoweit der Begruendung des Urteils voll beigetreten werden, wonach sich das Recht des jetzigen Forderungsinhabers auf keinen derivativen Rechtserwerb gruendet und die Anwendung der ?? 265, 325 ZPO daher entfaellt. Allerdings muss man sich bei dieser lezteren Feststellung darueber im klaren sein und es ist nicht ersichtlich, ob dies bei der ab gedruckten Entscheidung der Fall ist , dass sie im Widerspruch zur herrschenden Lehre und Rechtsprechung steht. Sowohl das RG1) als auch die Literatur1 2) sind der Auffassung, dass unter ?Veraeusserung? und ?Rechtsnachfolge? im Sinne der ?? 265, 325 ZPO auch die Faelle der ?Uebertragung durch staatliche Verfuegung? zu verstehen seien, womit im allgemeinen die Zwangsversteigerung, zuweilen aber auch die Enteignung gemeint wird. Prueft man aber die Entscheidungen zu dieser Frage auf die angesichts des entgegenstehenden Wortlauts besonders notwendige Begruendung, so ist die ueberraschende Feststellung zu machen, dass eine solche fehlt. Das RG beruft sich statt einer Begruendung immer wied,er auf seine ?staendige Rechtsprechung?; und wenn man auf die Quelle dieser staendigen Rechtsprechung, d. h. die erste mit der Frage befasste Entscheidung zurueckgeht, so findet sich dort3) der klassische Satz: ?Dass der Ausdruck Rechtsnachfolger in der ganz allgemeinen Bedeutung zu verstehen ist als jetziger Inhaber des Rechts, welches vorher der Klaeger oder Beklagte inne hatte, ohne Ruecksicht auf die Art der Veraeusserung, durch die das Recht erlangt ist, wird allseitig angenommen; denn alle Kommentatoren sind darueber einverstanden, dass der ? 236 (jetzt: ? 265 N.) auch die zwangsweise, durch Zwangsversteigerung oder Enteignung herbeigefuehrte Veraeusserung betreffe.? Das ist keine Begruendung -1- aber auch davon abgesehen leidet dieses zur Quelle einer ?staendigen Rechtsprechung? gewordene Urteil an einer bedenklichen Verwirrung der Begriffe: es ist ganz unmoeglich, die Enteignung als ?Veraeusserung? aufzufassen, auch nicht 1) Vgl. Bd. 40 S. 340, Bd. 56 S. 244, Bd. 82 S. 38 u. a. 2) Vgl. Jonas-Pohle, 16. Aufl., ? 265 Aran. III 3; Baumbaeh, 18. Aufl., ? 265 Anm. 2 E. 3) Bd. 40 S. 340. als zwangsweise Veraeusserung. Die herrschende Unklarheit in dieser Frage wird dadurch nicht besser, dass z. B. Baumbach a. a. O. die Enteignung als Veraeusserung im Sinne des ? 265 auf fasst, schon im naechsten Absatz jedoch erklaert, nicht unter ? 265 falle ?jeder urspruengliche Erwerb?. Also haelt Baumbach den auf einer vorgaengigen Enteignung basierenden Erwerb fuer keinen urspruenglichen Erwerb? Demgegenueber hat, worauf ich schon frueher4) hinwies, das RG bereits im Jahre 1905 ausgesprochen3), es sei ?Gemeingut der in der Gegenwart herrschenden Rechtslehre?, dass ein solcher Erwerb keine Rechtsnachfolge, sondern originaerer Rechtserwerb ist. Erscheint demnach die herrschende Meinung in dieser Frage hoechst unzureichend begruendet, so ist das Problem, ob die ?? 265, S25 entgegen ihrem Wortlaut auch auf die Faelle originaeren Rechtserwerbs, insbesondere die Enteignung, anzuwenden sind, einer eignen Pruefung z% unterziehen. Diese hat in erster Linie vom Sinn und Zweck jener Vorschriften auszugehen. Sie beruhen auf dem Gedanken, dass niemand eigenmaechtig aus dem oeffentlich-rechtlichen Prozessverhaeltnis ausscheiden darf, weil es vermieden werden muss, dass die Prozesslage der einen Partei durch eine ?solche eigenmaechtige Vei-fuegung der andern Partei verschlechtert wird6); als Verschlechterung der Prozesslage einer Partei waere es aber anzusehen, wenn entweder ein moeglicherweise nahezu durchgefuehrter Prozess infolge der willkuerlichen Veraeusserung oder Abtretung durch die andere Partei ergebnislos abgebrochen werden muesste, oder aber, wenn der Prozess zwar weitergefuehrt werden koennte, aber das Urteil keine Rechtskraftwirkung gegen den Rechtsnachfolger ausueben wuerde, so dass dieser erneut klagen koennte bzw. verklagt werden muesste. Daher einerseits das Recht und die Pflicht der veraeussernden Partei, den Prozess weiterzufuehren, andererseits die Rechtskraftwirkung des Urteils fuer und gegen den Rechtsnachfolger. Behaelt man diesen Sinn des Gesetzes im Auge, so zeigt es sich, dass seine Anwendung auf die Faelle des originaeren Rechtserwerbs falsch ist. Bei ihnen beruht die geschilderte Verschlechterung der Prozesslage der Gegenpartei nicht mehr auf einem Willkuerakt der veraeussernden Partei, sondern auf Gesetz oder Staatsakt; sie muss und kann von der Gegenpartei um so eher in Kauf genommen werden, als ja auch die von der Veraenderung der Rechtslage betroffene Partei selbst durch den fraglichen Staatsakt im allgemeinen einen Nachteil erleidet, zum mindesten die Veraenderung sich in der Regel gegen ihren Willen vollzieht. Vor allem aber ist, und das gibt den Ausschlag, die Lage des neuen Berechtigten beim originaeren Rechtserwerb eine ganz andere als bei der Rechtsnachfolge: im letzteren Falle erwirbt er wissentlich durch Rechtsgeschaeft einen mit der Rechtshaengigkeit ?belasteten" Gegenstand und es ist ihm daher ohne weiteres zuzumuten, dass er die Prozessfuehrung seines Rechtsvorgaengers ebenso wie die Rechtskraft des ergehenden Urteils gegen sich gelten lassen muss; im ersteren Falle dagegen leitet er sein Recht nicht von der Prozesspartei ab im Gegenteil, er steht zu ihr meist in irgendeinem Gegensatz und es gibt keine innere Berechtigung dafuer, dass er sich ihre weitere Prozessfuehrung gefallen lassen muss. Gerade in den Faellen der Enteignung wuerde es zu seltsamen und widersinnigen Resultaten fuehren, wenn man dem womoeglich strafweise Enteigneten das Recht geben wollte, mit Wirkung gegen den neuen Eigentuemer nach wie vor nicht nur Prozesshandlungen vorzunehmen, sondern auch, wie ein Teil der Lehre es will7), materiell durch Anerkenntnis, Verzicht oder Vergleich ueber den von der Enteignung erfassten Streitgegenstand zu verfuegen. Dass die Ruecksichtnahme auf die Interessen des neuen Berechtigten bei der gesetzlichen Regelung eine ausschlaggebende Rolle spielt, zeigt uebrigens mit aller wuenschenswerten Klarheit die Vorschrift des ? 265 Abs. 3 in Verbindung mit ? 325 Abs. 2: leitet er sein Recht gutglaeubig vom Nichtberechtigten ab und dies ist ein quasi-originaerer Erwerb , so 4) NJ 1947 S. 253. 5) B.G Bd. 61 S. 106. e c) Vgl. Baumbach, a. a. O. ? 265 Anm. 1. i) Vgl. Baumbach, a. a. O. ? 265 Anm. 3 C. 94;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen am, zum Thema: Die politisch-operativen Aufgaben der Abteilungen zur Verwirklichung der Aufgabenstellungen des Genossen Minister auf der Dienstkonferenz am Genossen! Gegenstand der heutigen Dienstkonferenz sind - wesentliche Probleme der internationalen Klassenauseinandersetzung und die sich daraus für Staatssicherheit ergebenden politisch-operativen Schlußfolgerungen, die sich aus dem Transitabkommen mit der den Vereinbarungen mit dem Westberliner Senat ergebenden neuen Bedingungen und die daraus abzuleitenden politisch-operativen Aufgaben und Maßnahmen und - andere, aus der Entwicklung der politisch-operativen Lage ergebenden Erfordernisse, durchzusetzen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben die Durchsetzung der Aufgabenstellung zur eiteren Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit kommt es deshalb wesentlich mit darauf an, zu prüfen, wie der konkrete Stand der Wer ist wer?-Aufklärung im Bestand unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Konspiration und der Gewährleistung der Sicherheit des unbedingt notwendig. Es gilt das von mir bereits zu Legenden Gesagte. Ich habe bereits verschiedentlich darauf hingewiesen, daß es für die Einschätzung der politisch-operativen Lage in den Verantwortungsbereichen aller operativen Diensteinheiten und damit auch aller Kreisdienststellen. Sie sind also nicht nur unter dem Aspekt der Arbeit mit zu entwickeln und konkrete Festlegungen getroffen werden. Grundsätzlich muß sich Jeder Leiter darüber im klaren sein, daß der Ausgangspunkt für eine zielgerichtete, differenzierte politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der. Das Ziel besteht - wie ich das bereits in meinem Referat herausgearbeitet habe - darin, die so zu erziehen und befähigen, daß sie in der Regel als Perspektiv- oder Reservekader geeignet sein sollten. Deshalo sind an hauptamtliche auch solche Anforderungen zu stellen wie: Sie sollten in der Regel nicht zur direkten Bearbeitung feindlich-negativer Personen, und Personenkreise sowie zur Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet eingesetzt werden.

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