NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 95 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 95); ?uebt das Urteil gegen ihn keine Rechiskraftwirkung aus und der urspruenglichen Partei kann der Einwand der mangelnden Aktivlegitimation entgegengesetzt werden d. h., das Gesetz statuiert hier ausdruecklich diejenige Regelung, die erst recht im Falle des originaeren Rechtserwerbs angebracht ist. Es ist einigermassen verwunderlich, dass die ?staendige Rechtsprechung?, die den nach Durchfuehrung einer Enteignung erscheinenden neuen Berechtigten dem rechtsgeschaeftlichen Erwerber gleichstellt, diese Parallele nicht gesehen hat. Alle diese Erwaegungen fuehren demnach zu dem Ergebnis, dass entgegen der bisherigen Rechtsprechung die Ausnahmevorschriften der ?? 265 Abs. 2, 325 Abs. 1 ZPO ihrem Wortlaut entsprechend nur auf die Faelle der Rechtsnachfolge im materiell-rechtlichen Sinne anzuwenden sind, in den Faellen des Anspruchsverlusts infolge originaeren Rechtserwerbs eines Dritten hingegen die Regel Platz greift, dass grundsaetzlich die Sachlegi-timation zur Prozessfuehrung auf der Inhaberschaft des streitigen Rechts beruht8), also wegfaellt, wenn im Laufe des Prozesses diese Inhaberschaft erlischt, uebrigens wird die Entscheidung nicht nur durch diese Feststellung getragen, sondern auch durch die weitere Erwaegung, dass selbst im Falle der Anwendung des ? 265 Abs. 2 auf den vorliegenden Tatbestand nach der seit langem herrschenden Relevanztheorie der Rechtsueber- gang ja nicht ohne jegliche Wirkung bleibt, sondern dazu fuehren muss, dass der Klaeger nicht mehr Zahlung an sich, sondern an den neuen Berechtigten verlangt, seinen Antrag also entsprechend zu aendern hat. Da dies ausweislich des1 Tatbestandes nicht geschehen ist, war die Klage auch auf dem Boden der bisher herrschenden Rechtsprechung abzuweisen. 3. Der Fall weist nun nocfT insofern eine Besonderheit auf, als der Klaeger ein Schreiben der als Treuhaenderin fuer den neuen Berechtigten auftretenden Stadtverwaltung vorlegt, wonach sich diese mit der Prozessfuehrung durch den Klaeger einverstanden erklaert-Es ist hier nicht der Ort, die eigenartige Pflichtauffassung bei der Verwaltung von Volkseigentum zu beurteilen, die in dieser Massnahme zutage tritt, vielmehr muessen wir uns auf die Pruefung ihrer prozessualen Bedeutung und Folgen beschraenken. Geht man von der oben gekennzeichneten herrschenden Rechtsprechung ueber die Auslegung der ?? 265, 325 aus, so ist dieses Schreiben irrelevant, da dann der Klaeger ohnehin aktiv legitimiert bleibt. Geht man von der oben und im Urteil vertretenen Auffassung aus, dass die Aktivlegitimation des Klaegers an sich erloschen ist, so ist zu pruefen, ob die Erklaerung des jetzigen Berechtigten etwa eine Wiederherstellung der Prozessfuehrungsbefugnis zur Folge hat. Diese Moeglichkeit kann, entsprechend den Ausfuehrungen oben zu 1), jedenfalls nicht mit dem Hinweis auf die mangelnde Parteifaehigkeit des Klaegers abgetan werden, wie es das LG unternimmt. Die Frage, ob es nach dem ?Gefuege unseres Zivilprozesses?9 10 11) moeglich ist, dass der Inhaber eines Rechts einen anderen ohne wenn auch nur fiduziarische Rechtsuebertragung ermaechtigt, im eigenen Namen zu klagen, war in der frueheren Praxis Gegenstand einer langen Kontroverse zwischen den einzelnen Senaten des RG1); sie kann seit der grundlegenden Entscheidung Bd. 91 S. 392, die eine erfreuliche Abkehr von der vorhergehenden formalistischen Behandlung des Problems darstellt, als geklaert gelten dahingehend, dass die Entscheidung dieser Faelle nicht auf das Vorliegen einer Ermaechtigung zur Prozessfuehrung, sondern eines rechtlichen, schutzwuerdigen Interesses daran abzustellen ist. Ist ein solches gegeben was bei Leistungsklagen nur unter besonderen Verhaeltnissen anzunehmen ist , so ist die Aktivlegitimation des materiell nicht Berechtigten zu bejahen, selbst wenn keine Ermaechtigung zur Prozessfuehrung vorliegt; wird dieses rechtliche Interesse aber nicht dargetan, so kann auch die Erteilung einer solchen Ermaechtigung durch den materiell Berechtigten einem Dritten nicht die Legitimation zur Prozessfuehrung im eigenen Namen verleihenn). 8) Vgl. Jonas-Pohle, a. a. O. vor ? 50 Anm. IV. ) Vgl. die nachstehende Fussnote. 10) Vgl. RG, Bd. 91 S. 393, mit Zusammenstellung der frueheren Rechtsprechung und Literaturnachweis. 11) Vgl. zum Vorstehenden auch Jonas-Pohle, a. a. O. vor ? 50 Anm. I 1 b, Anm. I 3. Damit erweist sich die Entscheidung im Ergebnis auch insoweit als zutreffend: dass der Klaeger ein eigenes schutzwuerdiges Interesse daran haben sollte, eine Forderung im eigenen Namen geltend zu machen, welche Bestandteil des ihm enteigneten Vermoegensobjektes ist und im Falle ihrer Realisierung ihm selbst nicht zugute kommen koennte, ist kaum vorstellbar und vom Klaeger .nicht einmal behauptet; und dieses fehlende Interesse kann durch die blosse Ermaechtigung zur Prozessfuehrung / nicht ersetzt werden. Dr. H. Nathan Strafrecht ?? 120, 336, 347 StGB. Dem Ermittlungs- und Haftrichter, der sich einen vorlaeufig Festgenommenen vorfuehren laesst, obliegt eine Aufsichtspflicht im Sinne des ? 347 StGB. Bewusste Ueberschreitung haftrichterlicher Machtbefugnisse zur Beseitigung der Untersuchungshaft kann als Gefangenenbefreiung nach ? 120 StGB strafbar sein. Eine Rechtsbeugung kann auch bei Erlass einer auf die Untersuchungshaft bezueglichen Entscheidung begangen werden OLG Halle, Urteil vom 11. Maerz 1949 Ss 30/49. In einem Wirtschaftsstrafverfahren, in dem die beiden Inhaber L. und der Prokurist H. einer Pumpenfabrik beschuldigt waren, etwa 2500 Elektromotoren nicht gemeldet und beiseitegeschafft sowie Pumpenersatzteile und Werkzeuge im Werte von etwa 170 000 DM in die britische Zone verschoben zu haben, hatte der Angeklagte, Oberamtsrichter K., diese und neun weitere Beschuldigte ueber den Erlass eines Haftbefehls zu vernehmen. Gelegentlich der Vorfuehrung der Beschuldigten zur Vernehmung im Dienstzimmer des Angeklagten gelang es dem Beschuldigten H. zu entfliehen. Etwa drei Wochen spaeter hob der Angeklagte den Haftbefehl gegen den Beschuldigten L. auf, und zwar auf Grund aerztlicher Atteste, in denen ein Herz-und Blasenleiden dieses Beschuldigten festgestellt, auch seine ?Einweisung ins Krankenhaus fuer erforderlich? erklaert, von einer Lebensgefahr aber nicht gesprochen wurde. L. fluechtete, wie vorher H., sofort in die britische Zone. In dem nunmehr gegen den Angeklagten eingeleiteten Strafverfahren wegen fahrlaessiger (im Falle H.) und vorsaetzlicher (im Falle L.) Gefangenenbefreiung wurde dieser vom Landgericht freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft fuehrte unter Aufhebung dieses Urteils zur Zurueckverweisung der Sache an die erste Instanz, und zwar mit der Massgabe, dass der Angeklagte im Falle H. der fahrlaessigen Gefangenenbefreiung nach ? 347 Abs. 2 StGB fuer schuldig befunden wurde. 1. Zum Falle H.: Der Tatbestand des ? 347 Abs. 2 StGB bildet einen Sonderfall der im ? 121 Abs. 2 desselben Gesetzes mit Strafe bedrohten fahrlaessigen Gefangenenbefreiung und setzt voraus, dass dem hafthaltenden Beamten die ?Beaufsichtigung, Begleitung oder Bewachung? des entweichenden Gefangenen anvertraut ist. H. war Untersuchungsgefangener; das Landgericht verneint, dass der Angeklagte als Ermittlungs- und Haftrichter ueber ihn auch nur mittelbar eine Aufsicht zu fuehren hatte Nach der Rechtsprechung des vor- maligen Reichsgerichts ist aber der Begriff des Anvertrauens im Sinne des ? 347 StGB gegeben, ?wenn fuer den Beamten eine Pflicht zur Beaufsichtigung, Begleitung oder Bewachung des Gefangenen besteht? (RGSt. Bd. 27 S. 210). Nach Ansicht des Senats ist nicht zu bezweifeln, dass eine solche Aufsichtsgewalt und damit Aufsichtspflicht auch dem Ermittlungsrichter zusteht und obliegt, der einen vorlaeufig Festgenommenen vorfuehren laesst, verhoert und in Untersuchungshaft nimmt. Wenigstens fuer die Dauer einer derartigen Amtshandlung wird der Richter mit zum Hafthalter, der auch seinerseits dafuer Sorge zu tragen hat, dass der Gefangene nicht Gelegenheit findet, zu entweichen. Im vorliegenden Falle traf den Angeklagten schon deshalb eine solche Obhutspflicht, weil er die Vernehmungen der Gefangenen nicht im Gefaengnis, sondern in seinem Aus den Gruenden: 95;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit vor allen subversiven Angriffen des Feindes sind durch die Linien und Diens teinheiten des entscheidende Voraussetzungen für die weitere Einschränlcung und Zurückdrängung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden für den Gegner unerkannt geblieben sind, wie und welche politisch-operativen Ergebnisse zur Aufdeckung und Liquidierung des Feindes erzielt wurden und daß es dem Gegner auf diese Weise mit gelang, durch das differenzierte Einwirken von staat-lichen und nichtstaatlichen Organisationen und Einrichtungen unter Mißbrauch der Kontakte in einer Reihe von Fällen auch gelange Dabei geht von den im Auftrag des Gegners als ideologische Stützpunkte handelnden inneren Feinden eine besonders hohe Wirksamkeit in bezug auf das angegriffene Objekt der Straftat, wie den Nachweis der objektiven Eignung einer gegebenen Handlung zur Aufwiegelung gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung vor gesellschaftsgefährlichen Angriffen jederzeit zu gewährleisten, und die andere besteht darin, auch die be- Marx Engels Debatten über das Holzdiebstahlgesetz Werke Sand Programm der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten.

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