NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 93 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 93); ?Zivilrecht Rechtsp ?? 249, 283 BGB. Ist Schadensersatz fuer eine abhanden gekommene Sache zu leisten, so kann die Forderung auf Ersatz in Geld nach den in den freien Laeden geltenden Preisen bemessen werden. OLG Dresden, Urteil v. 8. 2.1949 4. U. 76/48. Die Klaegerin hatte mit dem ausdruecklichen Verbot der Weitergabe der Beklagten einen Persianerklaue-Mantel ausgehaendigt und diese gebeten, den Mantel zum guenstigsten Preis zu verkaufen. Die Beklagte hatte den Mantel weisungswidrig ohne Erhalt des Kaufpreises weitergegeben. Schliesslich war er verschwunden. Das Landgericht hat die Beklagte in erster Linie zur Lieferung eines dem abhanden gekommenen Mantel gleichwertigen Pelzmantels verurteilt, fm uebrigen aber hilfsweise ihr die Verpflichtung auferlegt, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten dieser Lieferungspflicht nachkommen wuerde, aus ihren Vermoegensstuecken solche im Friedenswert des Pelzmantels zur Verfuegung zu stellen. Auf die eingelegte Berufung hin hat das OLG zu 2) des Urteilstenors folgendes ausgesprochen: Falls die Beklagte die Verpflichtung nach Ziffer 1) also die Lieferung eines gleichwertigen Mantels nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Ur-* teils erfuellt, wird sie verurteilt, an die Klaegerin 18 000 DM oder wieviel mehr oder weniger ein Pelzmantel der in Ziff. 1) bezeichneten Art in den staatlichen sog. freien Laeden kostet, zu zahlen. Aus den Gruenden: Die Beklagte ist also grundsaetzlich schadensersatz-pflichtig. Da ein Pelzmantel aus Persianerklaue oder ein gleichwertiger Mantel beschaffbar ist, ist der Anspruch nach ? 249 Satz 1 BGB gegeben. Fuer den Fall der Nichterfuellung ist nach ? 283 BGB die weitere Folge zu regeln. Inzwischen sind die sog. freien Laeden errichtet, in denen auch Pelzmaentel zu kaufen sind. Deshalb kann fuer den Fall, dass die Beklagte nicht in Natur erfuellt, v auf Zahlung der Summe erkannt werden, die saun Ankauf eines entsprechenden Mantels in den freien Laeden aufzuwenden ist. Da diese Summe nicht feststeht und auch mit einer Senkung der Preise gerechnet werden muss, war die Hoehe so wie im Urteilstenor geschehen bedingt offen zu halten. Auf die vom Landgericht vorgesehenen Ersatzleistungen brauchte nicht mehr zurueckgegriffen zu werden. (Mitgeteilt von RA. Dr. H. Bierey, Leipzig) Anmerkung: Die prozessuale Moeglichkeit, mit einer Klage auf Schadensersatz durch Naturalrestitution einen Eventualantrag auf Schadensersatz gemaess ? 283 BGB zu verbinden, ist im Rahmen des ? 259 ZPO in Rechtsprechung und Literatur anerkannt. (Vgl. Staudinger, 9. Aufl., Anm. Ill, 1 zu ? 283 BGB.) Interessant an der vorstehenden Entscheidung ist jedoch der Versuch, die durch die Errichtung der freien Laeden geschaffenen Einkaufs- und Beschaffungsmoeglichkeiten bei der Loesung des heute so umstrittenen Schadensersatzproblems auszuwerten. Insoweit sei auf die Ausfuehrungen von Classe (NJ 191,9, S. 65 ff.) verwiesen, der als erster diese Moeglichkeit eroertert hat. D. Red. ?? 265, 325 ZPO. Wird durch eine Enteignung eine rechtshaengige Forderung erfasst, so verliert der von der Enteignung betroffene Klaeger die Aktivlegitimation. LG Leipzig, Urteil v. 10.12.1948 5 S 352/46. Die Kl., die Firma F. Herbert H., Baumeister in X, hatte im Jahre 1945 an einem Grundstueck, in dem der Bekl. Raeume gemietet hat, Maurer- und Zimmerarbeiten ausgefuehrt, die infolge von Fliegerschaeden notwendig geworden waren, und verlangt mit der Klage Bezahlung dieser Arbeiten. Der Bekl. hat Abweisung der Klage beantragt, (indem er im wesentlichen ausfuehrte, dass er keinen Auftrag zur Ausfuehrung der fraglichen Arbeiten erteilt haBe; Auftraggeber sei vielmehr die Organisation Todt gewesen. rechuog Das AG hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Kl. Berufung eingelegt. In dem Berufungsverfahren macht der Bekl. geltend, dass die Kl. auf Grund des Gesetzes vom 30.6.1946*) enteignet, ihre Firma im Handelsregister geloescht worden und sie deshalb zur Klage nicht mehr aktiv legitimiert sei. Die Kl. fuehrt demgegenueber unter Hinweis auf die ?? 265, 325 ZPO aus, dass die Enteignung und Loeschung der Firma keinen Einfluss auf ihre Sachlegitimation habe. Die Enteignung stelle eine Rechtsnachfolge dar, die weder auf die Rechtshaengigkeit noch auf die subjektiven Grenzen der Rechtskraft der zu erwartenden Entscheidung Einfluss habe. Im uebrigen aber habe der staedtische Bauhof und der Rat der Stadt L. sich ausdruecklich mit der Geltendmachung der Forderung durch den Prozessbevollmaechtigten der Kl. einverstanden erklaert. Die Berufung wurde zurueckgewiesen. Aus den Gruenden: Die Berufung der Kl. kann keinen Erfolg haben, da die Aktivlegitimation der Kl. nicht mehr gegeben ist. Unstreitig ist die Kl. auf Grund des Gesetzes vom 30. 6.1946 enteignet und ihre Firma im Handelsregister geloescht worden. Nach Art. 2 des genannten Gesetzes in Verbindung mit den ?? 1, 2 der VO vom 16. 7.1946 ist mit Ablauf des 30. 6.1946 das gesamte Betriebsvermoegen der Kl. auf das Bundesland Sachsen uebergegangen. Dazu gehoeren auch die hier im Streit befangenen Forderungen. Die Ansicht der Aussenstelle der Landesregierung Sachsen, die in dem ueberreichten Schreiben vom 29.11.1946 vertreten wird, teilt die Kammer nicht, da nach ? 2 DrchfVO die Eigentumsuebertragung alle Vermoegensgegenstaende umfasst, die zum Betriebsvermoegen gehoeren, mithin die Forderungen, die schon vor dem 8.5.1945 enteigneten Betrieben zugestanden haben, vom Eigentumsuebergang nicht ausgeschlossen worden sind. Der Uebergang des Vermoegens der Klaegerin auf Grund der Enteignung stellt materiell-rechtlich keine Rechtsnachfolge dar. Die Kl. hat ihre Rechte nicht auf das Bundesland Sachsen uebertragen. Es liegt auch keine Gesamtrechtsnachfolge vor. Der Eigentumserwerb ist nach der durchgefuehrten Enteignung kein abgeleiteter Rechtserwerb. Vielmehr hat der Eigentumserwerb zu einem originaeren Rechtserwerb gefuehrt. Vgl. hierzu auch Fleiner, Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts 8 A. S. 308 u. En-neccerus-Wolff Lehrbuch d. B. R. 9 A. Bd. III ? 64 II, VII Anm. 28. Diese Ansicht ist in der Entscheidung des OLG Braunschweig vom 23. 3.1948 (abgedruckt in der NJW 1947/1948 Seite 486) vertreten, welcher sich die Kammer anschliesst. Damit scheidet die Anwendung der ?? 265, 325 ZPO hier aus, da in diesen Bestimmungen eine Rechtsnachfolge infolge Veraeusserung vorausgesetzt wird, die Enteignung nach dem Gesetz des Bundeslandes Sachsen aber als originaerer Erwerbsakt eine solche Veraeusserung nicht darstellt. Die Klaegerin hat durch die Enteignung und Loeschung ihrer Firma ihre Sachlegitimation fuer den Prozess verloren. Diese kann auch nicht dadurch wieder hergestellt werden, dass der Staedtische Bauhof bzw. die Stadtverwaltung L., denen offenbar augenblicklich die treuhaenderische Verwaltung der Kl. uebertragen worden it, die Prozessfuehrung ausdruecklich genehmigt haben? Diese Genehmigung kann die Sachlegitimation der Kl., die als Rechtssubjekt ueberhaupt nicht mehr besteht, nicht wieder hersteilen. Anmerkung: Die im Ergebnis zutreffende Entscheidung haelt zwei aus dem Sachverhalt sich ergebende Rechtsfragen nicht mit genuegender Klarheit auseinander: die Frage nach der Parteifaehigkeit der Klaegerin (bei der es sich um eine Prozessvoraussetzung handelt), und die Frage nach ihrer Sachlegitimation, die, insofern es sich bei ihr um eine Rechtsschutzvoraussetzung handelt, den Klagegrund selbst betrifft. 1. Mit der Verneinung der Parteifaehigkeit auf die das Urteil mit der Wendung ?die Klaegerin besteht als Rechtssubjekt ueberhaupt nicht mehr? offenbar hinaus * S. *) Gesetz ueber die Uebergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechem in das Eigentum des Volkes Csfichs. VOB1. 1946 S. 305), 93;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die Bekämpfung der ideologischen Diversion und der Republikflucht als der vorherrschenden Methoden des Feindes. Zur Organisierung der staatsfeindlichen Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik und gegen das sozialistische Lager. Umfassende Informierung der Partei und Regierung über auftretende und bestehende Mängel und Fehler auf allen Gebieten unseres gesellschaftlichen Lebens, die sich für die mittleren leitenden Kader der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der umfassenden Aufklärung von Sachverhalten und Zusammenhängen zu entscheiden. Wegen der Bedeutung dieser für den Mitarbeiter einschneidenden Maßnahme hat sich der Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Plache, Pönitz, Scholz, Kärsten, Kunze Erfordernisse und Wege der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und für das Erwirken der Untersuchungshaft; ihre Bedeutung für die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren von besonderer Bedeutung sind und die deshalb auch im Mittelpunkt deZusammenarbeit zwischen Diensteinheiten der Linie Untersuchung und anderen operativen Diensteinheiten im Zusammenhang mit der Herausbildung entsprechender Motivationen und Zielstellungen in die Entscheidung zur Begehung von feindlich-negativen Handlungen Umschlägenund zu einer Triebkraft für derartige Aktivitäten Werden können.

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