NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 17 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 17); ?Beruecksichtigung aller Umstaende mutmasslich gewollt haben, und erst in letzter Linie gilt das Recht des Erfuellungsortes. Nun haben die Parteien 1945, als sie auf Grund der Allgemeinen Geschaeftsbedingungen der Klaegerin abschlossen, als Erfuellungsort und Gerichtsstand Jena zugrunde gelegt. Daraus kann jedoch nicht auf eine Vereinbarung ueber das anzuwendende Schuldstatut geschlossen werden, denn es kann keinem Zweifel unterliegen, dass weder die Parteien damals an eine Waehrungs- und Rechtsverschiedenheit zwischen ihren Sitzen gedacht haben, noch dass die Geschaeftsbedingungen der Klaegerin, die auf innerdeutsche Verhaeltnisse zugeschnitten waren, entsprechende Hinweise geben koennten. Wenn auch grundsaetzlich die Vereinbarung eines Erfuellungsortes zugleich eine solche ueber die Anwendbarkeit des Schuldstatutes dieses Ortes enthaelt, so kann im vorliegenden Falle dieser Schluss nicht gezogen werden, da eine solche Anknuepfung des Schuldstatutes an den vereinbarten Erfuellungsort zur Zeit des Vertragsabschlusses gaenzlich ausserhalb des Bereiches dessen lag, was bei Vertragsabschluessen dieser und aehnlicher Art ueberhaupt in Erwaegung gezogen zu werden pflegte. Es ist also auf den hypothetischen Parteiwillen abzustellen, wie er bei vernuenftiger und billiger Beruecksichtigung aller Umstaende in Kenntnis der Entwicklung zum Vertragsschluss gefuehrt haette. Dabei ist nun aus den Geschaeftsgepflogenheiten und den Allgemeinen Geschaeftsbedingungen der Klaegerin zu schliessen, dass sie sich zur Lieferung von Maschinen nur dann bereit erklaert haette, wenn sich ihr Geschaeftspartner den an ihrem Sitze geltenden Rechte unterworfen haette. Umgekehrt ist es aus den zur Zeit beachteten Gepflogenheiten des Interzonenhandels ersichtlich, dass auch der Kaeufer die am Wohnsitz des Verkaeufers geltende Rechtsordnung als fuer das Geschaeft massgeblich anerkennt. Kein Verkaeufer wuerde heute das Risiko eingehen, seine Forderungen gegen den Kaeufer nach einer ihn im uebrigen nicht betreffenden rechtlichen Regelung behandeln zu lassen. Es ist somit berechtigter Anlass zu der Vermutung gegeben, dass die Beklagte im Jahre 1945 auch fuer die Anwendung des interzonalen Privatrechtes Jena als Sitz des Schuldverhaeltnisses vereinbart haben wuerde. Danach ist fuer die Umstellung der alten Forderung auf neue Waehrung die Gesetzgebung der Ostzone massgebend. Nach der VO der Deutschen Wirtschaftskommission ueber die Waehrungsreform in der SBZ vom 21. Juni 1948 Ziffer 18 bleiben innerdeutsche Schuld- und Vertragsverpflichtungen, die vor der Waehrungsreform entstanden sind, unveraendert und unterliegen nicht der Umwertung, sind also in voller Hoehe in der Waehrung der Ostzone zu bezahlen. ??935, 1007 BGB; Haager LKO. Zur zivilrechtlichen Wirkung der Requirierung von Befoerderungsmitteln. OLG Halle, Urteil vom 4. 6.1947 2 U 6/47. Klaeger verlangt vom Beklagten Herausgabe einer Zugmaschine, die im Jahre 1945 beim Besitzmittler des Beklagten von der Besatzungsmacht requiriert, spaeter von deren Major K. an den Klaeger im Tausch gegen eine Opel-Limousine weitergegeben, dem Klaeger dann von der Polizei wieder fortgenommen und dem Beklagten zurueckgegeben worden ist. In erster Instanz ist der Klage stattgegeben worden. Die Berufung des Beklagten fuehrte zur Klageabweisung. Aus den Gruenden: Da der Beklagte frueherer mittelbarer Besitzer des Traktors war und dieser dem Besitzmittler, dem Zeugen M., abhanden gekommen ist, steht dem Klaeger die Eigentumsvermutung des ? 1006 BGB nicht zur Seite. Aber auch die Vermutung des ? 1007 Abs. 1 BGB kann der Klaeger nicht fuer sich in Anspruch nehmen. Zwar ist ihm die Zugmaschine durch die Beschlagnahme von Seiten der deutschen Polizei abhanden gekommen; vor der Besitzzeit des Klaegers war aber schon dem Besitzmittler des Beklagten durch die Wegnahme durch Angehoerige der Roten Armee der Traktor gleichftills abhanden gekommen. Es greift also ? 1007 Abs. 2 BGB Platz. Der Klageanspruch kann somit nur auf eigenes Eigentum des Klaegers, also auf ? 985 BGB gestuetzt werden. Der Klaeger behauptet, die Maschine sei am 18. 5.1945 nach der Kapitulation von Angehoerigen der Roten Armee beschlagnahmt worden. Wie der Beklagte richtig ausfuehrt, darf nach der Haager Landkriegsordnung, der die Sowjetunion beigetreten ist, Privateigentum der Einwohner eines besetzten Landes nicht weggenommen oder als Kriegsbeute betrachtet werden. Was fuer die Zeit der Kampfhandlungen gilt, muss erst recht nach Eintritt des Waffenstillstandes Gueltigkeit haben. Wenn also ein militaerischer Einheitsfuehrer die Zugmaschine beschlagnahmt hat, so kann der Zweck der Beschlagnahme nur die Inanspruchnahme fuer voruebergehenden Gebrauch, nicht aber eine Enteignung gewesen sein. Besonders bei Kraftfahrzeugen und bei Zugtieren haben sich solche zeitweiligen Beschlagnahmen durch die kriegfuehrenden Maechte waehrend und nach Abschluss der Kampfhandlungen vielfach ereignet. Ein Wechsel in den Eigentumsverhaeltnissen war in solchen Faellen in der Regel nicht gewollt, da die Eingriffe in die Rechte der Eigentuemer meist nur zur Behebung eines voruebergehenden Mangels an Transportmitteln vorgenommen wurden. Auch die Tatsache, dass die Maschine im vorliegenden Falle mit russischen Kennzeichen versehen, in die Einheit des Major K. eingegliedert wurde, spricht nicht dagegen, dass es sich auch hier nur um eine voruebergehende Benutzung des Traktors gehandelt haben wird. Ferner ist anzunehmen, dass Major K. als Einheitsfuehrer die Haager Landkriegsordnung kannte. Infolgedessen kann er sich nicht fuer befugt gehalten haben, durch oeffentlich-rechtlichen Hoheitsakt den Traktor zu vertauschen, denn die Beschlagnahme hatte an den Eigentumsverhaeltnissen am Traktor nichts geaendert. Es kommt daher auf die vom Klaeger beantragte Vernehmung des Major K., der bekunden soll, dass Beschlagnahme und Eintausch fuer die militaerische Einheit stattgefunden habe, nicht an. Der Austausch der Zugmaschine gegen die Opel-Limousine des Klaegers war kein Hoheits-, sondern ein rechtsgeschaeftlicher Akt. Durch diesen ?schriftlichen Tauschvertrag vom 7.1.1946?, auf den die Klageschrift Bezug nimmt und dessen Rechtsfolgen sich nach deutschem Recht bestimmen, hat der Klaeger Eigentum an dem Traktor nicht erlangt. Der Beklagte hatte den Besitz seiner Maschine unfreiwillig verloren, denn dieser war seinem Lastzug im Sinne des ? 935 Abs. 1 Satz 2 BGB ?abhanden gekommen?. Da Satz 1 Absatz 1 nach dessen Satz 2 auch fuer den mittelbaren Besitzer gilt, konnte der Klaeger, selbst wenn er gutglaeubig war, kein Eigentum an der Zugmaschine durch den Tauschvertrag mit Major K. erwerben. Anmerkung : Die Begruendung gibt in jeder Beziehung zu Beanstandungen Anlass. Wenn man ihr bei dem unnoetigen Versuch folgt, die Klage auf ? 1007 BGB zu stuetzen, so kann ebensowenig wie bei einer Requirierung durch die eigene Wehrmacht bei der Requirierung durch die Rote Armee von einem ?Abhandenkommen? die Rede sein. Das Abhandenkommen im Sinne der ?? 1007 und 935 BGB ist, wie der RGRKomm. (? 935 Anm. 4) seiner Erlaeuterung richtig voranstellt, ein rein privatrechtlicher Begriff. Er dient dazu, bei unfreiwilligem Besitzverlust die Funktion des Besitzes, Eigentumsschein zu verleihen, abzuschwaechen. Die dunklen Wege, die die Sache bei unfreiwilligem Besitzverlust im Privatverkehr geht, sollen nie zum Verlust des Eigentums fuehren. Sinn und Zweck der Bestimmungen treffen da nicht zu, wo durch Akt der oeffentlichen Verwaltung der Besitz dem Eigentuemer, mag er auch damit nicht einverstanden sein, formell rechtmaessig und ganz offen entzogen wird. Damit kommt die Sache grundsaetzlich unter oeffentliche Kontrolle. Die Gefahr, dass sie krumme Wege geht, ist damit gebannt. Ebenso wie eine Sache nicht abhanden kommt, wenn der Gerichtsvollzieher sie dem widerstrebenden Besitzer wegnimmt oder wenn mit Hilfe der Polizei gegen den Willen des frueheren mittelbaren Besitzers der Besitzstand wiederhergestellt wird, wie er vor der Selbsthilfe des mittelbaren Besitzers bestand (vgl. Recht 1916 Nr. 1187), fuehrt auch die militaerische Requirierung nicht zu einem Abhandenkommen. Hinsichtlich der Beschlagnahme eines Kraftwagens durch die franzoesische Zollbehoerde bei der Ruhrbesetzung hat das OLG Duesseldorf dies ebenfalls anerkannt (DJZ 1985, 1044). Die Stuetzung auf ? 985 BGB versagt der Senat mit der Begruendung, dass nach der Haager LKO, der die Sowjetunion beigetreten sei, Privateigentum unverletzlich sei. Dass die Sowjetunion dem Abkommen be- 17;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

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