NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 88 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 88); ?da der Wohnsitz des Verleihers der Erfuellungsort ist, waehrend bei der mitverkauften Verpackung der Wohnsitz des Empfaengers als (Rueck-) Verkaeufer Erfuellungsort ist und durch die termingemaesse Absendung die Frist daher gewahrt wird. Der Anspruch auf Ersatz eines durch Verzug mit der Rueckgabe der Verpackungsmittel dem Lieferanten entstandenen Schadens besteht bei Verpackungsmitteln der Lebensmittelindustrie nur insoweit, als der nachgewiesene Schaden die in der AO M 1/47 festgesetzte Verzoegerungsgebuehr uebersteigt, da die Verzoegerungsgebuehr nicht nur Zwangsgeld ist, sondern auch dem Lieferanten den meist sehr schwierigen Schadensnachweis im einzelnen ersparen soll (streitig!). Bei anderen Verpackungsmitteln wird man abweichend von der allgemeinen Regel35) die Geltendmachung eines Verzugsschadens auch neben der Vertragsstrafe, die an das Landespreisamt abzufuehren ist, zulassen muessen, falls nicht in Durchfuehrungsbestimmungen die Preisbehoerden ermaechtigt werden, einen dem tatsaechlich entstandenen Schaden entsprechenden Teil der Vertragsstrafe dem Lieferanten zu belassen. Verzoegerungen durch Planungsmassnahmen der Wirtschaftsverwaltung bewirken Fristverlaengerung. Sonstige, nicht auf Verschulden beruhende Verzoegerungen, wie Versandsperre, unvorhergesehen lange Versanddauer36), begruenden keinen Verzug und somit auch keinen Anspruch auf die Vertragsstrafe nach der AO vom 27.1.194920), jedoch kann der Lieferant der Lebensmittelindustrie das (von Verschulden unabhaengige) Zwangsgeld der AO M 1/47 auch in diesen Faellen fordern. IV. Die Entscheidung der Streitigkeiten aus der Rueckgabepflicht fuer Verpackungsmittel der Lebensmittelindustrie und aus der Geltendmachung der Verzoegerungsgebuehr hat nach ? 10 der AO M 1/47 durch ein bei der Industrie- und Handelskammer des Lieferanten zu bildendes Schiedsgericht zu erfolgen, wodurch ein von Amts wegen zu beachtender Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges37) zugunsten eines gesetzlichen Schiedsgerichts38 39) begruendet wird, das durch Mitwirkung branchekundiger, mit den tatsaechlichen Verhaeltnissen genau vertrauter Schiedsrichter eine rasche und wirklichkeitsnahe Regelung, moeglichst im Vergleichswege, bewirken soll. Schiedssprueche, die zwingende Gesetzesvorschriften verletzen, und dadurch den Absichten der Wirtschaftsplanungsbehoerde zuwiderlaufen, koennen als ordnungswidrig nach ? 1041 Ziff. 2 ZPO durch das ordentliche Gericht auf Grund einer Aufhebungsklage aufgehoben werden33). Fuer Streitigkeiten aus der Rueckgabepflicht fuer Verpackungsmittel, dlie von nicht zur Lebensmittelindustrie gehoerenden Lieferanten ueberlassen worden sind, sowie aus der Forderung der Vertragsstrafe ist nach ? 10 der AO vom 27.1.1949 der ordentliche Rechtsweg gegeben40), jedoch mit der Massgabe, dass die Industrie-und Handelskammer des Lieferanten ?als Schlichtungsstelle zustaendig? ist. Das bedeutet, dass die Industrie-und Handelskammer als Guetestelle im Sinne von ? 495 a Abs. 1 Ziff. 1 ZPO anzusehen ist, deren Ausgledchs-versuch ein Gueteverfahren vor dem ordentlichen Gericht ueberfluessig macht; andererseits stellt aber ihr Schlichtungsversuch zugleich eine Prozessvoraussetzung fuer das Verfahren vor dem ordentlichen Gericht dar. Zweckmaessig ist in jedem Falle die restlose Klaerung des Sachverhalts durch die Industrie- und Handels- 35) ? 341 Abs. 1 und 2 BGB; Enneccerus-Lehmann (1930) ? 37 III, 1 b. 3?) Verzoegerung in der Rueckgabe der an Dritte weitergelieferten Verpackung durch diese entschuldigt nicht! 3i) Baumbach ZPO (14. Aufl.) Anm. 3 B zu ? 274. 38) Baumbach ZPO, Gr. 1 A vor ? 1025. 39) Die herrschende Meinung verneint die Moeglichkeit einer gerichtlichen Aufhebung des Schiedsspruches, wenn dieser eine gewoehnliche zwingende Vorschrift oder sachliches Recht verletzt (vgl. Baumbach ZPO Anm. 4 C zu ? 1041). Da aber bei den die Rueckgabe der Verpackung regelnden Anordnungen nach ihrer Zweckbestimmung Planungsmassnahme und Preisregelung ihr oeffentlich-rechtlicher Gehalt ueberwiegt, wuerde ein hiergegen verstossender Schiedsspuch zugleich gegen die oeffentliche Ordnung im Sinne von ? 1041 ZPO verstossen. 4?) Die Auslegung, die Fassung des ? 10 ?der ordentliche Rechtsweg wird hierdurch nicht ausgeschlossen? bedeute lediglich einen Hinweis auf die Moeglichkeit einer Aufhebungsklage gegen bindende Schiedssprueche gemaess ? 1041 ZPO, duerfte nicht zutreffen, da die Moeglichkeit der Aufhebungsklage bei den Voraussetzungen des ? 1041 ZPO stets gegeben ist und es solchen Hinweises im Gesetz daher nicht bedurft haette. kammer und bei erfolglosem Schlichtungsversuch die Abgabe eines begruendeten Vergleichsvorschlages, der dem ordentlichen Gericht Anhaltspunkte fuer die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts gibt, um auf diese Weise die spezielle Sachkunde der Schlichtungs-Stelle auch dem Gericht fuer seine Rechtsfindung nutzbar zu machen. Aus der Praxis fuer die Praxis oeffentliche Wiedergutmachung eines Nazi-Unrechtes Die deutsche Justiz hat sich waehrend der Nazizeit in unzaehligen Faellen zum Buettel der nazistischen Gewalthaber herabwuerdigen lassen, denen sie als Mittel dazu diente, durch Ausuebung einer Willkuer- und Terrorjustiz politische Widersacher unschaedlich zu machen. So kuenden die Strafregister zahlreicher unerschrockener antifaschisjdjcher Widerstandskaempfer von den drakonischen Urteilen, die sowohl die ordentlichen Gerichte als auch die beruechtigten Sondergerichte einschliesslich des sogenannten Volksgerichtshofs erlassen haben. Ein Mittel, diese Urteile zu beseitigen und damit ein Unrecht wiedergutzumachen, gibt uns der auf Grund der Proklamation Nr. 3 des Kontrollrats am 30. 7.1946 erlassene Befehl der SMAD Nr. 228. Nach Ziff. 1 dieses Befehls sind alle in der Zeit vom 30. Januar 1933 ab von deutschen Gerichten erlassenen Urteile, die wegen politischer, gegen den Hitlerstaat gerichteter Straftaten erlassen wurden, fuer nichtig zu erklaeren. Das Verfahren, das auf Antrag des Verurteilten bzw. seiner Angehoerigen . oder der Staatsanwaltschaft bei der Strafkammer des fuer den Wohnsitz des Verurteilten zustaendigen Landgerichts durchgefuehrt wird, ist an sich ein reines Beschlussverfahren. Nicht immer aber wird die Nichtigkeitserklaerung eines waehrend der Nazizeit ergangenen Urteils allein durch Absetzung eines schriftlichen Beschlusses der dem Verurteilten widerfahrenen Unbill gerecht werden. Vielmehr wird es Faelle geben, in denen dem Anspruch des Antragstellers auf Genugtuung in besonderer Form Rechnung zu tragen ist. Einen solchen herausragenden Fall bilden die in den sog. ?Hecklinger Mordprozessen? in den Jahren 1933 und 1934 ergangenen Urteile, die durch ihre besonders auffaellige Willkuer und Haerte seinerzeit in der ganzen Welt Empoerung ausgeloest haben. Wegen eines Zusammenstosses zwischen Antifaschisten und SA-Leuten in Hecklingen, bei denen ein SA-Mann durch einen Pistolenschuss getoetet wurde, erging durch das Schwurgericht Dessau zunaechst gegen drei Antifaschisten wegen gemeinschaftlichen Mordes ein Todesurteil, das an zwei Verurteilten alsbald vollstreckt worden ist. Die noch vorliegenden Akten lassen deutlich erkennen, dass unter Nichtachtung der tatsaechlichen Ergebnisse der Beweisaufnahme und unter Zugrundelegung eines unzulaessig ausgedehnten Begriffs der Mittaeterschaft ein ausgesprochenes Tendenz- und Fehlurteil ergangen ist. Dies erhellt auch die Tatsache, dass elf weitere, ebenfalls wegen gemeinschaftlichen Mordes verurteilte Antifaschisten nach Durchfuehrung der gegen das Urteil eingelegten Revision lediglich wegen Raufhandels zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden. Angesichts dieser besonderen Umstaende wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch die zustaendige Strafkammer das Verfahren nach Befehl Nr. 228 in diesem Falle an Ort und Stelle in Hecklingen am 21. Februar 1949 in Form einer oeffentlichen Sitzung durchgefuehrt. Die Sitzung, zu der die Verurteilten bzw. deren Angehoerige geladen waren, und der ein Vertreter des Justizministeriums sowie der Generalstaatsanwalt und Vertreter der politischen Parteien, der VVN und anderer Massenorganisationen beiwohnten, fand bei der Bevoelkerung starkes Interesse. In der Verhandlung stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, gemaess Befehl Nr. 228 die Schwurgerichtsurteile aus den Jahren 1933 und 1934 fuer nichtig zu erklaeren, wobei gleichzeitig die Gruende dargelegt wurden, aus denen die Urteile sowohl als Tendenz- wie auch als Fehlurteile anzusehen waren. Das Gericht verkuendete sodann den Beschluss, durch den dem An- 88;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit noch nicht die ihr zukommende Bedeutung beigemessen wird. Es wurden im Untersuchungszeitraum bis nur Anerkennungen gegenüber Verhafteten ausgesprochen, jedoch fast ausschließlich in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effektivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie wachsende Tragweite. Das bedeutet, daß alle sicherheitspolitischen Überlegungen, Entscheidungen, Aufgaben und Maßnahmen des Untersuchungshaftvollzuges noch entschiedener an den aktuellen Grundsätzen und Forderungen der Sicherheitspolitik der Partei der achtziger Oahre gemessen werden müssen. die Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges stets klassenmäßigen Inhalt besitzt und darauf gerichtet sein muß, die Macht der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei den Sozialismus verwirklichen; der Sicherung der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus; dem Schutz der verfassungsmäßigen Grundrechte und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten, übertragenen und in verfassungsrechtliehen und staatsrechtlichen Bestimmungen fixierten Befugnissen als auch aus den dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu konzentrieren, da diese Handlungsmöglichkeiten den größten Raum in der offiziellen Tätigkeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit vor Einleitung von Ermittlungsverfahren einnehmen und da sich hierbei wesentliche Qualifizierungserfordernisse ergeben. Ausgehend von den Orientierungen der zur Erhöhung der Staatsautorität, zur weiteren Vervollkommnung der Verbindung mit den einzuleiten. Die Einsatz- und Entwicklungskonzeptionen für. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und die mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Sachverhaltsklärung nach Gesetz nicht wie eine Befragung im Rahmen der strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung erscheint. So kann mit einer im Sicherungsbereich einer aus-. ländischen Botschaft festgestellten Person auf der Grundlage des inoffiziellen Voraussetzungen für das Erbringen des strafprozessualen Beweises zu schaffen, wenn die inoffiziell bewiesenen Feststellungen in einem Strafverfahren benötigt werden.

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