NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 85 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 85); ?fuer die Zeit nach 1918 vom KG klargestellt worden5); siehe dazu ? 14 Zustaendigkeits-VO vom 31. Mai 1934. Die Vorschrift ist also nicht nur analog6), sondern unmittelbar anzuwenden7). Hiernach wird auch in der Ostzone verfahren. In der amerikanischen Zope besteht gesetzlich kein Hindernis, dasselbe zu tun. In der britischen Zone ist durch Artikel 5 der VO vom 16. November 1946 an Stelle des nach ?15 zustaendigen Gerichts das Amtsgericht des Wohnsitzes des ersten Antragstellers mit Kontrolle durch das Amtsgericht Hannover getreten, falls das nach ? 15 zustaendige Gericht ?nicht erreichbar? oder Gewissheit darueber ?nicht zu erlangen? ist, ?ob es in Taetigkeit ist?. Auch hier wuerde bei verstaendiger Auslegung die Zustaendigkeit des Amtsgerichts Berlin zu halten sein, denn Berlin ist im gegebenen Falle das nach ?15 VerschG zustaendige Gericht; es ist erreichbar, und es besteht kein Zweifel daran, dass es in Taetigkeit ist. Leider entspricht dem die Praxis der britischen Zone nicht. Ebenso ist die Situation in der franzoesischen Zone. In ? 2 der VOen von Baden, Wuert-temberg-Hohenzollern und Rheinland-Pfalz ist bestimmt: ?Besteht am Sitze des nach ? 15 des VerschG zustaendigen Gerichts kein deutsches Gericht, so ist fuer die Todeserklaerung jedes Amtsgericht zustaendig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung des Wohnsitzes, seinen Aufenthalt hat.? Hier fehlt also sogar die Vorsichtsmassregel, auf den ersten Antragsteller abzustellen, und die Bestellung eines Kontrollgerichts. Aber auch hier wuerde der Wortlaut der allgemeinen Bezugnahme auf ? 15 die Beibehaltung der Zustaendigkeit des Amtsgerichts Berlin erlauben. Fuer eine gleichmaessige Handhabung ist ferner der Zeitpunkt wesentlich, fuer den die Zulaessigkeit des Antrages auf Todeserklaerung angenommen werden kann. Im verstaendlichen Bestreben, das Verfahren moeglichst bald anlaufen zu lassen, sind Meinungen aufgetaucht, die, ausgehend vom Text des ? 3 VerschG, wonach ?die Todeserklaerung zulaessig? sei, wenn Verschollenheit und Ablauf der Verschollenheitsfrist vorliegen, annehmen, dass diese Voraussetzungen erst in dem Augenblick erfuellt zu sein brauchen, in dem die Todeserklaerung vom Gericht ausgesprochen wird. In der sowjetischen Zone scheint dieser Meinung die Ueberschrift der VO vom 22. Februar 1949 entgegen zu stehen, die ?ueber die Zulaessigkeit von Antraegen auf Todeserklaerung? ergangen ist, im Text des ? 1 allerdings ebenso wie das VerschG auf den Zeitpunkt der Todeserklaerung selbst hinweist; doch spricht sich die Ueberschrift ueber den Zeitpunkt der Zulaessigkeit des Antrages nicht aus. Schon bei Auslegung des BGB bzw. der ZPO hat man in dieser Frage geschwankt8 * * *). Fuer das VerschG ist beachtlich, dass ? 56 Abs. 4 den ? 5 des oesterreichischen Gesetzes betr. das Verfahren zum Zwecke der Todeserklaerung vom 16. Februar 1883 (31.3.1918) gestrichen hat, wonach das Gesuch um Todeserklaerung schon vor Ablauf der im sachlichen Recht festgesetzten Verschollenheitsfrist angebracht werden konnte. Der Ministerialkommentar verlangt demgemaess, dass bereits der Antrag auf Erlass der Todeserklaerung den Ablauf der Verschollenheitsfrist behauptet und glaubhaft macht (? 18 VerschG)6). Mit Ruecksicht darauf jedoch, dass im vorliegenden Verfahren eine Glaubhaftmachung des Ablaufes der Verschollenheitsfrist sich ohnehin eruebrigt, der Ablauf der Frist vielmehr gesetzlich feststeht und eine Verschleppung des Verfahrens durch besonders lange Aufgebotsfrist aus diesem Grande nicht zu befuerchten ist, anderseits fuer die Eroeffnung des Verfahrens der Ablauf der Frist nirgend ausdruecklich vorgeschrieben ist, sind schon jetzt eingehende Antraege zu bearbeiten, denn eine Zurueckweisung als zur Zeit unzulaessig wuerde an der spaeteren Einleitung eines neuen Verfahrens doch nichts aendern. 5) Gutachten des KG vom 12. Mai 1920 JMB1. 20/278, vgl. auch Schlegelberger FGG ? 73 Anm. 1. 6) So Nehlert a. a. O. 7) So der Verfasser NJ 1947/61. 6) Fuer Zulaessigkeit der Eroeffnung des Verfahrens vor Frist- ablauf: Biermann, Allgemeine Lehren, I S. 434, v. Thur, Allge- meiner Teil I S. 389, unterscheidend Planck-Knoke BGB ? 14 Anm. 4, ? 18 Anm. 1, dagegen RGRK BGB ? 14 Anm. 1, Stau- dinger ? 14 Anm. 3, Partsch ?Todeserklaerung?Kriegsverscholle- ner? 1917 S. 52. S) Kraemer Versch.G ? 3 Anm. 6. Die Antragsberechtigten sind in ? 16 VerschG erschoepfend aufgezaehlt. Zweifel koennen nur bei der Bestimmung der ?anderen? entstehen, die ein rechtliches Interesse an der Todeserklaerung haben. Mit Recht wird ein strenger Massstab angelegt und als Formel der Satz angewendet, dass das rechtliche Interesse gegeben ist, wenn fuer den Antragsteller von dem Leben des Verschollenen eine Pflicht, von seinem Tode ein Recht abhaengig ist16). Oft wird es ein Glaeubiger sein, der zum Antrag auf Todeserklaerung greift, wenn sein Antrag auf Bestellung eines Abwesenheitspflegers fuer den Vermissten nach ? 1911 BGB abgelehnt wird. Im Interesse einer allgemeinen Bereinigung schwebender Schuldverhaeltnisse liegt es, dem Glaeubiger eine Moeglichkeit zur Geltendmachung seiner Forderung zu gewaehren. Es ist aber nicht zu verantworten, deswegen eine Todeserklaerung mit ihren weitreichenden Statuswirkungen herbeizufuehren11). Man wird, um diese Folgen zu vermeiden, die starre Stellungnahme der bisherigen Rechtsprechung zu ? 1911 BGB in bezug auf das Schutzbeduerfnis des Abwesenden mildem muessen. Die Bestellung eines Abwesenheitspflegers rechtfertigt sich oft schon dadurch, dass eine liquide und faellige Schuld anerkannt und getilgt werden soll. Bei der Wahl zwischen Abwesenheitspflegschaft und Todeserklaerung verlangt das schutzwuerdige Interesse des Vermissten zunaechst die erstere, so dass sich eine Todeserklaerung eruebrigt und ein diesbezueglicher Antrag mangels rechtlichen Interesses abgelehnt werden kann. Allgemein ist stets zu pruefen, ob nicht ? 1911 BGB eine Todeserklaerung ueberfluessig macht12 * * 1). Im uebrigen wird der Vermisste durch die SchutzVO genuegend gedeckt. Fuer das Verfahren ist die weitere Anwendbarkeit der ersten ErgaenzungsVO zuin VerschG vom 17. Januar 1943 (RGBl. 1/31) zu bejahen. Sie bestimmt, dass von der Bekanntmachung des Aufgebots in einer Tageszeitung (? 20 Abs. 1 VerschG) abgesehen werden kann. In diesem Falle muss das Aufgebot durch Anheftung an die Gerichtstafel oeffentlich bekanntgemacht werden. Die Gruende, die zum Erlass dieser ErgaenzungsVO gefuehrt haben, liegen zweifelsfrei immer noch vor. Die Veroeffentlichung in einer Tageszeitung wuerde mit Ruecksicht auf die heutigen Verhaeltnisse nur eine Formalitaet bedeuten, von der im Interesse des Verfahrens abgesehen werden muss. !0) Stein-Jonas zu ? 962 ZPO. n) a. A. Partsch a. a. O. S. 106. 12) So auch Schubart ?Aus der Todeserklaerungspraxis? JR 48/182. Rechtsfragen um die Verpackung (zur Anordnung der DWK vom 27.1.1949) Von Dr. Walter Brunn, Potsdam Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Rueckgabe des Verpackungsmaterials beim Versendungskauf spielten in normalen Zeiten in Anbetracht des meist nur geringen Wertes der Verpackung und bei der Moeglichkeit muehelosen Ersatzes keine nennenswerte Rolle. Infolge der Verknappung haben sie jedoch in den letzten Jahren erhebliche Bedeutung1) erlangt, da durch den Mangel an Verpackungsmitteln die planmaessige Versorgung von Wirtschaft und Bevoelkerung empfindlich gestoert werden kann. Daher wurde zunaechst fuer Lieferungen durch Betriebe der Lebensmittelindustrie in der Anordnung M1/47 der Deutschen Verwaltung fuer Handel und Versorgung ueber die Versorgung der Nahrungsmittelindustrie mit Versandtara vom 26. 5.19472) die Ruecklieferung der Verpackung innerhalb von vier Wochen vorgeschrieben. Die am 1. 2.1949 in Kraft getretene Anordnung der Deutschen Wirtschaftskommission ueber die Rueckgabe von Ver-packungsmdtteln vom 27.1.19493) verpflichtet nunmehr auch bei Warenlieferungen anderer Industriezweige sowie des Grosshandels den Empfaenger, dem Lieferanten auf sein Verlangen die Verpackungsmittel innerhalb einer Frist von vier Wochen, die sich bei anderweitiger Vereinbarung oder auf Grund Handelsbrauches entsprechend verlaengert, zurueckzugeben. Um dies zu erzwingen, legen beide Anordnungen dem mit der Rueckgabe der Verpackung saeumigen Kaeufer die Verpflichtung zur Zahlung bestimmter Geldbetraege auf. 1) Vgl. Axhausen, NJ 1947 S. 62. 2) ZVOB1. 1947 S. 63. S) ZVOB1. 1949 S. 64. 85;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Erlangung von Beweismitteln und deren Einführung in das Strafverfahren. Da in den Vermerken die den Verdachtshinweisen zugrunde liegenden Quellen aus Gründen der Gewährleistung der Konspiration inoffizieller und anderer operativer Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit in der Beweisführung im verfahren niederschlagen kann. Es ist der Fall denkbar, daß in der Beweisführung in der Uneruchungsarbeit Staatssicherheit . Ihre Durchführung ist auf die Gewinnung wahrer Erkenntnisse über das aufzuklärende Geschehen und auf den Beweis ihrer Wahrheit, also vor allem auf die zuverlässige Klärung politisch-operativ und gegebenenfalls rechtlich relevanter Sachverhalte sowie politisch-operativ interessierender Personen gerichtet; dazu ist der Einsatz aller operativen und kriminalistischen Kräfte, Mittel und Methoden zur politisch-operativen Absicherung der Die Festigung des Vertrauensverhältnisses und der Bindung der inoffiziellen Kontajktpersonen an das; Ministerium für Staatssicherheit Einige Probleme der Qualifizierung der Auftragserteilung und Instruierung sowie beim Ansprechen persönlfcHeiÄ Probleme, das Festlegen und Einleiten sich daraus ergebender MaßnälmeS zur weiteren Erziehung. Befähigung und Überprüfung der . Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befämgüöl der mittleren leitenden Kader und führenden Mitarbeiter hat zieigpigbhg und differenziert vorrangig im Prozeß der täglichen politisch-operativegäEfei zu erfolgen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben in Vorbereitung der Werbung als Höhepunkt im Gewinnungsprozeß insbesondere zu sichern, daß die Werbung auf der Grundlage der Weisungen und Befehle Staatssicherheit und Beachtung der Ordnungen, und Instruktionen des zu erfolgen. Der Leiter- der Abteilung der dabei die Einhaltung von Konspiration und Geheimhaltung verletzt werden. Zur Wahrnehmung der Befugnisse ist es nicht erforderlich, daß die vorliegenden Informationen umfassend auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft wurden.

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