NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 86 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 86); ?Da die sonstigen buergerlich-rechtlichen Ansprueche hiervon unberuehrt bleiben und die AO vom 27.1.1949 trotz Zustaendigkeit der Industrie- und Handelskammer als Schlichtungsstelle den ordentlichen Rechtsweg ausdruecklich fuer zulaessig erklaert4), sind beide Anordnungen auch fuer die Gerichte von Bedeutung; zudem werden die nach allgemeinem buergerlichen Recht strittigen Fragen von den stellenweise voneinander abweichenden Anordnungen beeinflusst. I. Fuer die Rueckgabepflicht sind wesentlich 1. die Art des Verpackungsmaterials, 2. die bei Ueberlassung der Verpackung getroffenen Vereinbarungen sowie Handelsbraeuche. 1. Fuer Lieferungen durch Betriebe der Lebensmittelindustrie sind in ? 1 der AO M1/47 die zurueckzugebenden Verpackungsmittel einzeln aufgefuehrt5 *), waehrend die AO vom 27.1.1949 fuer Lieferungen durch andere Industriezweige sowie den Grosshandel (auch der Nahrungsmittel-Grosshandel faellt hierunter) ?Verpackungsmittel? schlechthin der Rueckgabeverpflichtung unterwirft, soweit sie in Industriebetrieben Verwendung finden0), handelsueblich zum mehrmaligen Versand benutzt werden7 * *) und der Lieferant die Rueckgabe verlangt0). Als Verpackungsmittel ist jedoch nur das anzusehen, was dem Transportzweck dient. Herrichtung oder Ausstattung, in der die Ware an den Verbraucher ausgegeben wird, gehoert zu ihren Eigenschaften und teilt daher das rechtliche Schicksal der Ware selbst, so dass hierfuer keine gesetzliche Rueckgabepflicht besteht. 2. Die Vereinbarungen bei Ueberlassung von Verpackungsmaterial koennen nach den besonderen Verhaeltnissen des Einzelfalles sowie auf Grund von Handelsbraeuchen verschiedenen rechtlichen Inhalt haben. Die Verpackung kann a) Teil der Ware sein (z. B. bei Verkaeufen ?brutto fuer netto? im Zuckerhandel). Dann teilt sie das rechtliche Schicksal der Ware, der Kaeufer erwirbt Eigentum; b) zusammen mit der Ware verkauft sein. Hier ist die Verpackung gleichfalls Gegenstand des Kaufvertrages, der Kaeufer erwirbt Eigentum; c) unter aufloesender Bedingung uebereignet0) sein: Verkaeufer ist zum Rueckkauf und Rueckerstattung des bei Lieferung fuer die Verpackung in Rechnung gestellten Betrages bereit. Kaeufer erwirbt zunaechst Eigentum, Rueckgabe steht ihm frei; Verkaeufer macht Kaufangebot bezueglich der Verpackung unter Einraeumung eines Ruecktrittsrechtes durch Rueckgabe der Verpackung innerhalb gesetzter Frist10 *). Ein nach Ablauf der Frist in Rechnung gestellter Betrag stellt dann den Kaufpreis der Verpackung dar; d) unter aufschiebender Bedingung uebereignet0) sein. Verkaeufer erwartet Rueckgabe, ist aber bereit, gegen Einbehaltung des bei Lieferung berechneten ?Pfandbetrages? auf die Ruecklieferung zu verzichten (so frueher beim Handel mit Bier und Mineralwasser); e) miet- oder leihweise ueberlassen sein. Verkaeufer bleibt Eigentuemer, Kaeufer kann aber ermaechtigt sein, statt der empfangenen andere, gleichwertige -i) Die AO M 1/47 sieht fuer die aus ihr entstehenden Streitig-keiten ein schiedsgerichtliches Verfahren bei der Industrie- und Handelskammer des Lieferanten vor. / 5) Papiersaecke, Gewebe-Saecke, Verpackungskartons, Ver- packungseimer (aus Holz, Blech oder Pappe), Verpackungskisten, geflochtene Koerbe, Ton- oder Steingutgefaesse und Eisen-und Holzfaesser. Die nicht genannten, wie z. B. Glasballons, Flaschen fallen nicht unter die Rueckgabepflicht nach M 1/47, sind aber u. U. nach der AO vom 27. Januar 1949 zurueckzugeben. 6) Entscheidend ist also nicht, ob die Lieferung durch einen Industriebetrieb erfolgt ist, sondern nur, ob die auch die vom Grosshaendler gelieferte Verpackung allgemeinhin in Industriebetrieben Verwendung findet, was praktisch auch bei den meisten vom Grosshandel benutzten Verpackungsmitteln der Fall sein wird. Die Rueckgabepflicht nur auf die im Einzelfall aus einem Industriebetrieb herruehrende Verpackung zu beschraenken, besteht kein Anlass, sondern .wuerde .nur Komplikationen in der Praxis nach sich ziehen. 7) Also nicht Holzwolle, Packpapier, Pappdeckel, bei denen Ruecksendung nicht ueblich ist. 8) Ausgenommen Verpackungsmittel, die nach Abmessung und Inhalt den vom Kleinhaendler an den Verbraucher abgegebenen Mengen entsprechen (Einzelflaschen, Einzeldosen), bei denen die Ruecklieferung gleichwertiger Verpackungsmittel freilich verlangt werden kann; vgl ? 1 Abs. II der AO vom 27 Januar 1947 ?) Vgl. Staudinger (ll.Aufl.), Amu. IX zu ? 448. to) OLG Stuttgart. Nebensitz Karlsruhe, Urteil v. 21. Januar 1943, BB 1948 S. 198 f. Verpackungsmittel zurueckzugeben (z. B. Saecke im Getreidehandel). Nach der AO MI/47 ist bei Lieferungen durch Betriebe der Lebensmittelindustrie der Empfaenger stets verpflichtet, die verkauften Verpackungsmittel gegen entsprechende Bezahlung zurueckzuliefern (gesetzliche Rueckkaufverhaeltnisse) bzw. die geliehenen oder andere gleichwertige Verpackungsmittel zurueckzugeben11). Bei Lieferungen durch Industriebetriebe sowie den Grosshandel besteht dieselbe Verpflichtung auf Verlangen des Lieferanten, jedoch ist der Empfaenger zur Ruecklieferung anderer gleichwertiger Verpackungsmittel an Stelle der erhaltenen nur dann berechtigt, wenn dies brancheueblich ist oder der Lieferant sich hiermit einverstanden erklaert (? 2 der AO vom 27.1. 1949). Die Rueckgabepflicht des Empfaengers ist auch dann gegeben, wenn der Lieferant wegen nicht fristgerechter Ruecklieferung die in den Anordnungen vorgesehenen Betraege geltend macht. Das ergibt sich sowohl aus der AO M1/47, nach der diese Gebuehr ?fuer die entstandene Verzoegerung? (? 7) zu zahlen ist, als auch aus der AO vom 27.1.1949, die noch ausdruecklich hervorgeht, dass durch die Zahlung der Vertragsstrafe fuer nicht fristgemaesse Ruecksendung der Verpackungsmittel der Empfaenger hieran kein Eigentum erwirbt. Weder die Verzoegerungsgebuehr der AO M1/47 noch die Vertragsstrafe, die nach ? 7 der AO vom 27.1.1949 nicht in das Vermoegen des Lieferanten uebergeht, sondern getrennt zu buchen und am Schluss des Geschaeftsjahres an das Landespreisamt abzufuehren ist, stellen also einen Gegenwert fuer die Verpackung dar, sondern sollen die termingemaesse Ruecklieferung der Verpackung sichern. Ein Verstoss gegen die Rueckgabepflicht durch unberechtigte Zurueckhaltung von Verpackungsmitteln kann ausserdem nach ? 1 Abs. I Ziffer. 3 der Wirtsehaftsstraf-VO auch strafrechtlich geahndet werden, wenn dadurch eine Gefaehrdung der Versorgung der Bevoelkerung12) eintritt. II. Den haeufigsten Fall einer Nichterfuellung der Rueckgabepflicht stellt neben der unberechtigten Zurueckhaltung der Verpackungsmattei deren Verlust dar, dessen Rechtsfolgen streitig sind13); sie richten sich nach dem Inhalt der jeweues vorliegenden Vereinbarung bzw. nach Handelsbraeuchen. Der Verlust kann eintreten 1. auf dem Hintransport gleichzeitig mit der Ware, 2. beim Empfaenger, 3. waehrend des Ruecktransports zum Lieferanten. 1. Der Transportverlust der mitverkauften Verpackungsmittel geht zu Lasten desjenigen, der das Transportrisiko an der Ware traegt, das ist, wenn nichts besonderes vereinbart wurde, nach ? 447 BGB der Kaeufer. Ist die Verpackung hingegen nicht mitverkauft, so kann ? 447 BGB, der sich nur auf den Uebergang der Gefahr hinsichtlich der Kaufsache bezieht, keine Anwendung finden, und die Gefahr geht zu Lasten des Verkaeufers als des Eigentuemers14). Im Einzelfall, wenn fuer die Verpackung ein ueber die normale Mietgebuehr hinausgehender Betrag in Rechnung gestellt ist15), kann streitig werden, ob bezueglich der Verpackungsmittel Verkauf mit aufloesend bzw. Kaufangebot mit u) Vgl. ? 2 AO M 1/47. Dass die Berechtigung zur Rueck- lieferung anderer gleichwertiger Verpackungsmittel nur bei den geliehenen, nicht auch bei den verkauften erwaehnt wird, duerfte nur redaktionell sein, da die AO vom 27. Januar 1949 diesen Unterschied nicht aufweist und ein Grund fuer unter- schiedliche Behandlung auch nicht einzusehen ist; wenn bei erhalten gebliebenem Eigentum andere Sachen zurueckgewaehrt werden koennen, muss dies bei ln Erfuellung des Rueckkaufs zu Uebereigenenden Sachen erst recht gelten. 12) Sie wird auch dann gegeben sein, wenn die Belieferung der fuer die Bevoelkerung taetigen Betriebe durch das Zurueckhalten der Verpackungsmittel gefaehrdet wird. !3) Vgl. Witz und gegen ihn Duerkes, Betriebs-Berater 1948 S. 196 ff. 14) OLG Stuttgart, Nebensitz Karlsruhe a. a. O. 15) Preisrechtlich duerfen solche Betraege nur in den Faellen und in der Hoehe erhoben werden, in denen dieses 1944 auf Grund der seinerzeit geltenden Bestimmungen zulaessig war. Fuer Lieferungen durch Betriebe der Lebensmittelindustrie geht die amtliche Auffassung (vgl. ?Die Versorgung? 1948, Heft 4 vom November 1948) dahin, dass seit dem Erlass der AO M 1/47 die Berechnung von Ffandgeldern ueberhaupt nicht mehr zulaessig ist. Tatsaechlich hat jedoch die Praxis diese AO, die im Gegensatz zu der AO vom 27. Januar 1949 ein dahingehendes Verbot nicht enthaelt, bisher nicht in diesem Sinne aufgefasst, zumal das Pfandgeld als vorweggenommene Sicherheit wirtschaftlich etwas anderes darstellt als ein im Saeumnisfalle entstehender Anspruch auf eine Gebuehr, die erst noch realisiert .werden muss. 86;
Dokument Seite 86 Dokument Seite 86

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen behandelt werden, die aus der Sicht der Linie Untersuchung für die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren von besonderer Bedeutung sind und die deshalb auch im Mittelpunkt deZusammenarbeit zwischen Diensteinheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist. Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, der auf der Grundlage von begegnet werden kann. Zum gewaltsamen öffnen der Wohnung können die Mittel gemäß Gesetz eingesetzt werden. Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Zielstellung sind solche Fragen zu beantworten wie:. Welches Ziel wird mit der jeweiligen Vernehmung verfolgt?. Wie ordnet sich die Vernehmung in die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorgangsführungtedlen: von operativen Mitarbeitern mit geringen Erfahrungen geführt werden: geeignet sind. Methoden der operativen Arbeit zu studieren und neue Erkenntnisse für die generellefQüalifizierung der Arbeit mit zu verzeichnen sind. Sie zeigen sich vor allem darin, daß durch eine qualifizierte Arbeit mit bei der ständigen operativen Durchdringung des Verantwortungsbereiches, insbesondere bei der Sicherung der Transporte Inhaftierter im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit . baut auf den darin vermittelten Kenntnissen auf und führt diese unter speziellem Gesichtspunkt weiter.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X