NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 87 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 87); ?aufschiebend bedingter Uebereignung vorliegt oder lediglich Leihe mit vorausgeleiisteter Sicherung fuer eine bei nicht termingemaesser Rueckgabe verwirkte Vertragsstrafe16). Die Bezeichnung ?Pfandgeld? ist keineswegs immer eindeutig; es entscheidet die Branche-ueblichkeit17). 2. Die Entscheidung der Frage nach der Ersatzleistung des Empfaengers fuer die bei ihm ohne sein Verschulden in Verlust geratenen, geliehenen bzw. ihm mitverkauften Verpackungsmittel (z. B. Diebstahl oder Feuerschaden) ist davon abhaengig, ob es sich bei der Ruecklieferungsverpflichtung um eine Spezies- oder eine Gattungsschuld handelt. Aus der Tatsache, dass Lieferbedingungen oder marktregelnde Vorschriften dem Kaeufer mitunter gestatten, an Stelle der erhaltenen andere gleichartige Verpackungsmittel zurueckzugeben18 *), ist gefolgert worden, dass der Kaeufer die Rueckgabe von (irgendwelchen) Verpackungsmitteln schlechthin schuldet und er von dieser Verpflichtung, da Gattungsschuld, auch bei unverschuldetem Untergang des erhaltenen Verpackungsmaterials nicht frei wird. Hier ein gleichsam darlehnsaehal iches Verhaeltnis anzunehmen16), heisst uebersehen, difss das Darlehen dem Empfaenger die freie Verfuegung ueber die ueberlassenen vertretbaren Sachen geben und ihm zu diesem Zweck das Eigentum hieran verschaffen soll20); demgegenueber erfolgt die Ueberlassung von Verpackungsmitteln nicht zur beliebigen Verwendung im Betriebe des Empfaengers, sondern zum Transport der gekauften Ware, so dass hier nicht die Uebertragung zu freiem Eigentum, sondern eine einmalige Nutzung das Primaere ist21). Die Berechtigung, andere gleichwertige Verpackungsmittel zurueckliefern zu koennen, soll lediglich dem Kaeufer die Umfuellung oder Umpackung der gekauften Ware ersparen, begruendet aber keine Gattungsschuld. Gegenstand der Schuld bleibt die Ruecklieferung der erhaltenen Verpackungsmittel, allerdings mit Ersetzungsbefugnis (facultas alternativa) des Schuldners, d. h. mit der Berechtigung, ohne Zustimmung des Glaeubigers eine andere als die geschuldete Leistung an Erfuellungsstatt22) zu erbringen23). Die Formulierungen in ? 2 c AO M 1/47 und in ? 2 Abs. 2 der Anordnung vom 27. 1. d. J.24), nach welchen der Empfaenger ?zur Rueckgabe einer anderen, geeigneten gleichwertigen Verpackung berechtigt? ist25), ergeben eindeutig, dass es sich um eine Spezies-Schuld mit Ersetzungsbefugnis und nicht um Gattungsschuld handelt. Bei unverschuldetem Untergang des Verpackungsmaterials wird der hierfuer beweispflichtige Kaeufer von seiner Rueckgabeverpflichtung daher frei (? 275 BGB) und braucht keine anderen Verpackungsmittel als Ersatz zu leisten. Waehrend mangels Verschuldens dann auch die Zahlung der in der AO vom 27.1.1949 vorgesehenen Vertragsstrafe26) entfaellt (?? 339, 285 BGB), bleibt der Anspruch eines zur Lebensmittelindustrie gehoerenden Lieferanten auf Zahlung des in der AO M 1/47 festgesetzten einmaligen Be- 16) Witz, Neue Produktion 1948, Nr. 6 S. 40. 17) So gelten mitgelieferte Saecke im Zweifel als Verliehen, Baumbach HGB Anm. 1 zu ? 380: vgl. auch ? 23 der Bestimmungen fuer das Getreidewirtschaftsjahr 1944/45. 18) Vgl. die Ruecklieferungspflicht fuer Saecke nach der AO 64 der Deutschen Zuckerwirtschaft sowie ? 19 der Bestimmungen fuer das Getreidewirtschaftsjahr 1944/45 und ? 17 der in diesem Punkt uebereinstimmenden AO ueber die Marktordnung in der Kartoffelwirtschaft vom 1. Juli 1944, wonach der Empfaenger gelieferter Saecke ?diese oder eine entsprechende Anzahl von Saecken gleicher Art und Beschaffenheit? zurueckzugeben hat. 16) So Duerkes BB 1948 S. 197 ff. 20) RG 103 S. 288; RGR-Komm. Anm. 2 zu ? 607. 21) Auch wo Verkauf mit Rueckkauf vorliegt, haben Berechnung eines Kaufpreises und Erstattung dieses Preises bei Ruecknahme des Leergutes nur die Bedeutung einer Verrechnungsart und stellen kein Synallagma dar. 22) Palandt-Friesecke Anm. 2,d zu ? 262: Enneccerus- Lehmann 1930 ? 2. 23) So auch Witz a. a. O. 24) Dort ist die Ersetzungsbefugnis sogar vom Bestehen eines Handelsbrauches oder der Zustimmung des Lieferanten (Glaeubigers) abhaengig gemacht. 25) Der Wortlaut frueherer marktregelnder Bestimmungen war nicht ganz so eindeutig, vgl. Anm. 18. 25) Streitig, da nach der Fassung des ? 6 die Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe nur fuer den Fall der Verzoege- rung infolge behoerdlicher Planungsmassnahmen ausgeschlossen ist. Ein Vergleich des ? 6 der AO vom 27. Januar 1949 mit ? 7 der AO M 1/47, welche nach authentischer Interpretation der DWK laut Rundverfuegung vom 27. September 1948 den Ausdruck ?Vertragsstrafe? bewusst vermeidet, weil die dort festgesetzten einmaligen Betraege bei jeder, nicht nur bei schuldhafter Nichterfuellung der Rueckgabepflicht entrichtet wer- den sollen, ergibt aber, dass die Bezeichnung Vertragsstrafe im technischen Sinne auszulegen und ? 6 redaktionell schlecht gefasst ist; vgl. auch Anm. 34. traeges auch dann bestehen, wenn die Verpackungsmittel beim (Verkaeufer ohne dessen Verschulden in Verlust geraten sind; denn diese Gebuehr stellt keine Vertragsstrafe, sondern ein von Verschulden unabhaengiges Zwangsgeld dar, von dessen Zahlung sich der Kaeufer durch die fristgemaesse, aus Versorgungsgruenden erwuenschte Rueckgabe anderen gleichwertigen Verpackungsmaterials befreien kann. 3. Der Transportverlust des mitverkauft gewesenen und lin Erfuellung des Rueckkaufs zurueckgelieferten Leergutes geht zu Lasten des Lieferanten als des (Rueck-) Kaeufers (? 447 BGB); der Warenkaeufer braucht keinen Ersatz zu leisten, ist jedoch bei Leergut der Lebensmittelindustrie zur Zahlung des nicht als Vertragsstrafe zu wertenden Zwangsgeldes nach AO M 1/47 verpflichtet (vgl. vorstehend Ziff. 2 a. E. und Anm. 26). Fuer den Ruecktransport von Leihverpackung wird haeufig angenommen, dass die Gefahr zu Lasten des Kaeufers der Ware geht27), er also bei Verlust andere Verpackungsmittel als Ersatz liefern oder Geldersatz leisten muesse. Wenn auch bei der Leihe Erfuellungsort der Wohnsitz des Verleihers und die Rueckgabepflicht eine Bringschuld ist28 *), so ist dennoch eine Verpflichtung zur Ersatzleistung fuer verlorengegangene Leihverpackung mit der Charakterisierung der Rueckgabepflicht als Spezies-Schuld nicht vereinbar. Die Gefahr nicht vom Entleiher verschuldeter Entwendung oder Verlustes der geliehenen Sachen traegt, vielmehr der Verleiher26), der hier als Lieferant die Verpackung in Erfuellung seiner Lieferverpflichtung ueberlassen hat, so dass daher das Leergut auf seine Gefahr reist30); den Kaeufer als Entleiher kann die Gefahr des Unterganges des Leergutes, das nicht mehr in seinen Haenden ist, nicht treffen31). Auch aus Handelsbraeuchen laesst sich eine Gefahrtragung des Kaeufers nicht herleiten32). Daher besteht bei Verlust des Leergutes keine Verpflichtung zur ersatzweisen Lieferung anderer Verpackungsmittel oder zur Zahlung einer Vertragsstrafe33), wohl aber zur Zahlung des Zwangsgeldes nach AO M 1/47 an Lieferanten der Lebensmittelindustrie. III. Schuldhafte Ueberschreitung der Rueckgabefrist begruendet auch ohne Mahnung des Lieferanten Verzug und laesst den Anspruch auf die in den Anordnungen hierfuer festgesetzten Betraege entstehen. Die Rueckgabefrist beginnt mit der Ankunft der Ware am Bestimmungsort und umfasst bei Verpackungsmitteln der Lebensmittelindustrie stets auch die Dauer des Ruecktransportes (? 3 Abs. 1 AO M 1/47). Fuer Verpackungsmittel anderer Lieferanten enthaelt die AO vom 27. 1. 1949 keine entsprechende Bestimmung, so dass fuer die Frage der Einbeziehung der Versanddauer in die Rueckgabefrist der Erfuellungsort massgebend 1st34). Bei Leihverpackung muss daher die Versanddauer in die Rueckgabefrist einbezogen werden, 27) RGR-Komm. BGB Anm. 1 a zu ? 448; Staudinger-Kober BGB Anm. 11 zu ? 448; Neufeld-Schwarz HGB Anm. 2 zu ? 380; Staub HGB Anm. 6 zu ? 380- 28) RGR-Komm. Anm. 1 zu ? 604; Palandt-Pinzger Anm. 1 zu ? 604. 29) RGR-Komm. Anm. 1 zu ? 599 BGB; Pasandt-Pinzinger Anm. 1 zu ? 599. 3?) Baumbach HGB (5.Aufl.) Anm. 1 zu ? 380. 31) So im Ergebnis auch OLG Stuttgart, Nebensitz Karlsruhe, a. a. O. 32) Verlautbarungen der Industrie- und Handelskammern Hamburg und Koeln, BB 1948 S. 198. Die Bestimmungen ueber die Marktordnung in der Kartoffelwirtschaft legten Kosten und Gefahrtragung fuer den Ruecktransport von Gewebesaecken fuer Staerkeerzeugnisse dem Verkaeufer ob. Hingegen liessen die Einheitsbedingungen im Getreidehandel von 1928 den Kaeufer auch fuer Zufall haften. 33) Vgl. Anm. 26. 34) Aus der Fassung des ? 4, nach dem sich die Rueckgabe-Pflicht verlaengert, wenn infolge behoerdlicher Flanungsmassnanmen der Empfaenger verhindert ist, die Verpackung ?rechtzeitig zum Versand zu bringen?, ist gefolgert worden, dass es fuer die Einhaltung der Frist auf den Termin der Absendung ankomme. Abgesehen davon, dass diese Folgerung sich schlecht mit dem am Wohnsitz des Verleihers anzunehmenden Erfuellungsort vereinen laesst, ist ?rechtzeitig zum Versand bringen? keineswegs gleichbedeutend mit ?fristgemaess absenden", sondern hier so zu verstehen, dass das Leergut so ?rechtzeitig? abzusenden ist, dass es termingemaess am Erfuellungsort ankommt. Fuer den Rueckgabepflichtigen bringt diese Auslegung keine unzumutbaren Belastungen, wenn man hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe der in Anm. 26 vertretenen Auffassung folgt, da dann vom Absender nicht verschuldete Verzoegerungen auf dem Transportweg oder infolge Gueterannahmesperre nicht zur Zahlung der Vertragsstrafe verpflichten, 87;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die. Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der in den dienstlichen Bestimmungen für die und Bezirks Koordinierungsgruppen enthaltenen Arbeits grundsätzen von den Leitern der Bezirksverwaltun-gen Verwaltungen festzulegen. Die detaillierte Ausgestaltung der informationeilen Prozesse im Zusammenhang mit dem Einsatz der und der Arbeit mit operativen Legenden und Kombinationen den zweckmäßigen Einsatz aller anderen, dem Staatssicherheit zur Verfügung stehenden Kräfte, Mittel und Methoden bearbeitet. Die Funlction der entspricht in bezug auf die einzelnen Banden der Funlction des für die Bandenbelcämpfung insgesamt. Mit der Bearbeitung der sind vor allem die folgenden Möglichkeiten von Bedeutung: Verurteilte zum Aufenthalt in bestimmten Orten oder Gebieten zu rpflichten ihnen den Besuch bestimm-ter Orte oder Räumlichkeiten zu untersagen.

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