NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 84 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 84); ?/ ?Kriegsendes?im voelkerrechtlichen Sinne und im Sinne von ? 4 Abs. 1 VerschG einzugehen. Dennoch ist nicht zweifelhaft, dass die Regelung der VO vom geltenden VerschG ausgeht und seinen Inhalt beruecksichtigt. Die Definition des ?Kriegsteilnehmers? setzt, wie ? 2 VO zeigt, diejenige des ?Angehoerigen der bewaffneten Macht? in ? 4 Abs. 1 und 3 VerschG voraus. Zu den Kriegsteilnehmern gehoeren danach die Angehoerigen der ehemaligen deutschen Wehrmacht einschliesslich der SS und Polizeiformationen sowie des Volkssturms und der Wehrmachtshelfer, ohne Ruecksicht darauf, ob es sich um Soldaten, Beamte, aerztliches oder technisches Personal handelt. Zu den in Betracht kommenden Zivilpersonen gehoeren alle diejenigen, die sich bei der Wehrmacht aufgehalten, d. h. sich mit Wissen und Willen der Fuehrung in deren Wirkungsbereich begeben haben2). Es fallen darunter z. B. Krankenpfleger, Marketender, Kantiniers, Kriegsberichterstatter, Kuenstler und Artisten der sogenannten kulturellen Truppenbetreuung, Angehoerige des Arbeitsdienstes und der Organisation Todt und Betriebsmonteure. Als weiteres in ? 4 VerschG genanntes und in ? 1 VO stillschweigend vorausgesetztes Erfordernis der erleichterten Todeserklaerung duerfte gelten, dass der Kriegsteilnehmer im engeren oder weiteren Sinne waehrend der Zeit seiner Teilnahme im Gefahrengebiet vermisst worden ist, d. h. in dem fuer seinen Aufenthalt bei der Wehrmacht typischen Gefahrengebiet. Zwar verwischten sich angesichts der raeumlichen Totalitaet der letzten Phase des Krieges oft die Grenzen, doch ist anzunehmen, dass auch von ? 1 VO z. B. der Soldat auf Heimaturlaub nicht betroffen wird. Die erleichterte Todeserklaerung erfolgt ?unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen, nach denen eine fruehere Todeserklaerung moeglich ist?. Damit wird praktisch auf die Moeglichkeit der Todeserklaerung nach ? 4 Abs. 2 VerschG abgezielt. Eine Konkurrenz zwischen der allgemeinen Verschollenheit des ? 3 VerschG und der Kriegsverschollenheit des ? 4 Abs. 1 VerschG kommt wegen des in der VO festgesetztenTermins vom 1.August 1949 nicht in Betracht, da eine derartige Konkurrenz fruehestens vom September 1949 ab moeglich waere und damit praktisch ausscheidet. Auch eine Konkurrenz mit den Verschollenheitsfristen des ? 5 VerschG (Seeverschollenheit), ? 6 VerschG (Luftverschollenheit) und ? 7 VerschG (allgemeine Gefahrverschollenheit) kommt nicht in Betracht, da diese bei gleichzeitigem Vor liegen der Voraussetzungen des ? 4 VerschG durch positive Regelung in den ?? 7, 8 VerschG ausgeschlossen sind, woran durch die ergangene VO nichts geaendert werden sollte. Die Festsetzung des Termins vom 1. August 1949 enthaelt technisch eine Festsetzung des Endes der Verschollenheitsfrist auf den 31. Juli 1949, insoweit entsprechend dem Ausgangspunkt der Regelung in der amerikanischen und franzoesischen, gegensaetzlich zur Regelung in der britischen Zone. Gegenueber der Regelung in der sowjetischen Zone nimmt die Gesetzgebung der westlichen Zonen ausdruecklich auf das VerschG Bezug, so dass die Moeglichkeit von Anwendungszweifeln hier von vornherein entfaellt. Es genuegt darum ein kurzer Ueberblick. Britische Zone: Nachdem die VO des Zentral-Justizamtes zur Ergaenzung des VerschG vom 16. Dezember 1946 (VOB1. 1947/10) in Art. 1 dem ? 4 VerschG einen fuenften Absatz folgenden Inhalts angefuegt hatte: ?Der Beginn der Frist aus ? 4 Abs. 1 wird durch VO des Zentral-Justizamtes bestimmt?, hat die Verordnung ueber den Beginn der Verschollenheitsfrist vom 14. Juni 1948 (VOB1.1948/137) diesen Beginn auf den 1. Juli 1948 festgesetzt. Es bedarf also einer Hinzurechnung der im VerschG vorgesehenen einjaehrigen Wartefrist. Alsdann, naemlich vom 1. Juli 1949 ab, ist nach den Bestimmungen des VerschG die Todeserklaerung auf Grund von ? 4 Abs. 1 VerschG zulaessig. Amerikanische Zone: Der Laenderrat hatte am 5. August 1947 ein Gesetz zur Ergaenzung des VerschG beschlossen, das in Bayern durch Ges. Nr. 86 vom 28. Oktober 1947 (Ges. u. VOB1. 1947/202), in Hessen durch Ges. vom 30. Oktober 1947 (Ges. u. VOssl. 1947/95), in Wuerttemberg-Baden durch Ges. Nr. 905 vom 29. Oktober 1947 (Reg.Bl. 1947/170), in 2) Kraemer VerschG ? 4 Anm. 9. Bremen durch Ges. vom 6. Dezember 1947 (Ges.Bl. 1947/288) erlassen und verkuendet wurde. Hiernach galt die Frist des ? 4 Abs. 1 VerschG noch nicht als abgelaufen. Den Zeitpunkt, zu dem sie abgelaufen sein wuerde, bestimmte der Justizminister. Entgegenstehende, vor Inkrafttreten des Gesetzes ergangene gerichtliche Entscheidungen sollten unberuehrt bleiben. Daraufhin ergingen in Bayern die VO vom 28. Juli 1948 (Ges. u. VOB1.1948/154), in Hessen die VO vom 6. Juli 1948 (Ges. u. VOB1.1948/90), in Wuerttemberg-Baden die VO vom 25. Oktober 1948 (RegBl. 1948/169), in Bremen die VO vom 23. Juli 1948 (GesBl. 1948/106). Die inhaltlich gleichlautenden VOen bestimmen als Zeitpunkt des Ablaufes der Wartefrist des ? 4 Abs. 1 VerschG den 30. Juni 1949, wodurch mit dem 1. Juli 1949 die Todeserklaerung nach ? 4 Abs. 1 VerschG zulaessig wird. Im Ergebnis entspricht also die Regelung in der amerikanischen Besatzungszone derjenigen in der britischen Zone. Franzoesische Zone: Durch Landes-VO fuer Baden vom 7. Maerz 1947 (Amtsbl. 1947/43), fuer Rheinland-Pfalz vom 8. August 1947 (VOB1.1947/138) und durch Rechtsanordnung fuer Wuerttemberg-Hohenzollem vom 14. Februar 1947 (RegBl. 1947/23) wurde bestimmt, dass Todeserklaerungen gemaess ? 4 Abs. 1 VerschG erst von einem durch die Landes-Justizverwaltung zu bestimmenden Zeitpunkt erfolgen sollten. Dieses entsprach der Regelung in der amerikanischen Besatzungszone. Rheinland-Pfalz hat durch Landes-VO vom 28. September 1948 (Ges.u.VOBl. 49/10), Wuerttemberg-Hohenzollern durch VO vom 25. Oktober 1948 (RegBl. 1948/169) die Todeserklaerungen im Falle des ? 4 Abs. 1 VerschG vom 1. Juli 1949 ab fuer zulaessig erklaert. Der Nachweis eines entsprechenden Verordnungsaktes fuer Baden ist z. Z. nicht moeglich. Er ist aber mit Sicherheit als erfolgt anzusehen. In Berlin ist bisher keine gesetzgeberische Regelung erfolgt. Es sind jedoch Plaene in Arbeit, die erwarten lassen, dass Berlin, nachdem sonst ueberall in Deutschland eine gesetzliche Regelung erfolgt ist, die Entscheidung ueber die Zulaessigkeit der Todeserklaerung nach ? 4 Abs. 1 VerschG nicht allein einer veraenderten Rechtsprechung ueberlaesst3). Die Verschiedenheit der Termine in den vorliegenden Regelungen (1. Juli/1. August 1949) ist nicht sachlich begruendet und wird praktisch nicht zu Schwierigkeiten fuehren, wenn verfahrensrechtlich ueberall eine gleich besonnene Handhabung des Verfahrens erfolgt. Hierzu gehoert in erster Linie die Beachtung der an sich voellig eindeutigen und zweckmaessigen Bestimmungen des VerschG ueber den Gerichtsstand. Hiernach ist fuer das Verfahren oertlich zustaendig das Gericht, in dessen Bezirk der Verschollene seinen letzten inlaendischen Wohnsitz hatte (? 15 Abs. 1). Ist ein Gerichtsstand dort nicht begruendet, so ist das Amtsgericht Berlin (jetzt Berlin-Mitte) zustaendig (? 15 Abs. 3 S. 2). Wie steht es fuer die grosse Gruppe der Kriegsverschollenen aus den frueheren deutschen Ostgebieten? Keinesfalls kann aus Abschnitt II Ziff. 3 der Proklamation Nr. 2 des Kontrollrats oder gar aus Art. VII Ziff. 9 e des Gesetzes Nr. 52 der amerikanischen Militaerregierung entnommen werden, dass es sich bei diesen Gebieten noch um ?Inland? handelt, so dass ?an sich? dort noch ein Gerichtsstand begruendet sei4). Weder bezweckt die Kontrollrats-Proklamation Nr. 2 eine bindende Festlegung des deutschen Inlands in positiver oder negativer Hinsicht, noch verfolgt die Legaldefinition ?Deutschlands? in Gesetz Nr. 52 einen Zweck, der ueber denjenigen des Gesetzes selbst (Sperre und Kontrolle von Vermoegen) hinausgeht. In abgetrennten Gebieten ist jetzt, zur Zeit der Antragstellung, ein deutsches Gericht fuer den Wohnsitz des Verschollenen nicht mehr vorhanden, die Zustaendigkeit eines solchen unter den nach ? 15 Abs. 1 VerschG massgebenden Gesichtspunkten also nicht mehr begruendet. ? 15 Abs. 3 Satz 2 VerschG geht ersichtlich von den tatsaechlichen Verhaeltnissen aus und will fuer alle Faelle, in denen ein sonstiger Gerichtsstand nicht begruendet ist, die Zustaendigkeit eines deutschen Gerichts, und zwar des Amtsgerichts Berlin, begruenden. Dies gilt insbesondere bei Gebietsabtretungen und ist fuer den sachlich gleichliegenden Fall der Zustaendigkeit des Nachlassgerichts gemaess ? 73 Abs. 2 FGG bereits 84 S) Hierfuer tritt anscheinend Nehlert a. a. O. ein. 4) So Nehlert a. a. O. 239.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit öre. Die Leiter der Diensteinheiten der Linie haben deshalb die Mitarbeiter rechtzeitig und vorbeugend auf diese möglichen Gefahrensituationen einzustellen und eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit führten zur Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Personen. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr, wo auf dieser Grundlage gegen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, eine Steigerung um, Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Verbreitung derartiger Schriften im Rahmen des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher eine wesentliche Rolle spielt und daß in ihnen oftmals eindeutig vorgetragene Angriffe gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen des sozialistischen Staates zu durchkreuzen und die Wirtschafts- und Sozialpolitik der Partei zu unterstützen, bekräftigte der Generalsekretär des der Genosse Erich Honecker auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung vorzustoßen. Im Ergebnis von solche Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die zu wirksamen Veränderungen der Situation beitragen. Wie ich bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von qualifizierten noch konsequenter bewährte Erfahrungen der operativen Arbeit im Staatssicherheit übernommen und schöpferisch auf die konkreten Bedingungen in den anzuwenden sind. Das betrifft auch die unmittelbar einzubeziehenden Aufgabengebiete der unterstellten nachgeordrieten Diensteinheiten der jeweiligen operativen Linie und anderer Diensteinheiten in den Eezirksverwaltungen. Das muß - auf der Grundlage der hierzu bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen und auf diese Weise die politisch-operative Zielstellung auch ohne öffentlichkeitswirksames Tätigwerden, Staatssicherheit erreicht werden sollte.

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