NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 83 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 83); ?Zwar sprengt die Veraenderung der Produktionsverhaeltnisse die Einzelfamilie als wirtschaftliche Einheit immer mehr. Die Entwicklung des Kapitalismus zum Imperialismus auf der einen Seite, die Vergesellschaftung der Produktionsmittel auf der anderen Seite, bedeuten in immer staerkerem Masse den Uebergang zur gesellschaftlichen Produktion); und damit ?hoert die Einzelfamilie auf, wirtschaftliche Einheit der Gesellschaft zu sein?* 7). Aber wir wissen andererseits auch, ?dass die Spuren des Alten in den Sitten eine gewisse Zeit unvermeidlich die Keime des Neuen ueberwiegen werden?8 *). r Diese Bedeutung des Familienvermoegens erklaert also die Stellung des Kindes in persoenlicher Hinsicht gegenueber seinem Vater. Es erklaert sich daraus weiter, warum die Mutter, so lange der Vater lebt mit Ausnahme des Falles der Verwirkung der elterlichen Gewalt durch den Vater nach ? 1680 , nur die mit der Personensorge verbundenen Rechte erhaelt, und ihre elterliche Gewalt ihre Schranken findet an der Herrschaft ueber das Familienvermoegen, das dem Vater auch dann Vorbehalten bleibt, wenn die Sorge fuer die Person des Kindes bei der Mutter liegt), V. Zur Frage der Gleichberechtigung der Frau, insbesondere zur Ausgestaltung des Eherechts, sind bereits Vorschlaege fuer eine neue gesetzliche Regelung sowohl beim Deutschen Volksrat wie beim Demokratischen Frauenbund Deutschlands in Vorbereitung. Auf dem Gebiet des Kindschaftsrechts geht es dagegen zunaechst einmal um die Erkenntnis der Problematik, um die Erkenntnis der Bedingtheit der elterlichen Gewalt des Vaters und der Notwendigkeit ihrer Ueberwindung. Bevor diese Fragen eine gesetzliche Regelung finden koennen, muessen sie Gegenstand des gesellschaftlichen Bewusstseins werden. Dabei ist es bemerkenswert, dass Schweden (das auch auf dem Gebiete des Eherechts die Gleichberechtigung der Frau weitgehend verwirklicht hat) ein ?Gesetz ueber eheliche Kinder? vom 11. 7.1920 geschaffen hat, das die herkoemmliche elterliche Gewalt in mancher Beziehung ueberwunden hat10). Dort steht das Kind unter der Obhut ?der gleichberechtigten Eltern, die verpflichtet sind, fuer die Person des Kindes zu sorgen und ihm eine sorgfaeltige Erziehung angedeihen lassen. Dieselben haben dafuer zu sorgen, dass die Pflege und die Ausbildung des Kindes dem entspricht, was mit Ruecksicht auf die Verhaeltnisse der Eltern sowie das Vermoegen des Kindes und dessen Veranlagung als geeignet befunden werden sollte?. Ist es hier nur zu einer Abgrenzung der Kreise Kind Eltern gekommen, so zeigt die oben zitierte Bestimmung des sowjetischen Familienrechts, wonach die Eltern auch verpflichtet sind, ihre Kinder zu gesellschaftlich nuetzlicher Taetigkeit vorzubereiten, auch die Einschaltung des gesellschaftlichen Faktors. Es ist also zunaechst erforderlich, dass in unserem gesellschaftlichen Bewusstsein die Auffassung vom Kind als einer Sache, vom Kind als etwas der elterlichen Gewalt unterworfenem, ueberwunden wird. Denn auch ueber seine familienrechtliche Stellung hinaus spielt das Kind im Rechtsleben die Rolle einer Sache; das zeigt sich in manchen Formulierungen: so wird z. B. ueber das ?Halten von Pflegekindern? gesprochen wie ueber das Halten von Haustieren. Das Kind ist reines Objekt von Rechtsstreitigkeiten und es gibt weder in der streitigen noch in der freiwilligen Gerichtsbarkeit der deutschen Rechts eine Vorschrift, die den Richter zwingt, ein Kind, ueber das sich seine Eltern streiten, anzuhoeren (auch ?74 Abs. 2 des Ehegesetzes des Kontroll-rats enthaelt keine zwingende Vorschrift). Die Aufgabe, unsere ueberkommenen Vorstellungen von der elterlichen Gewalt zu ueberpruefen, gilt fuer alle, insbesondere auch fuer die Mutter, und das Problem des Kindesrechts ist nicht allein damit geloest, dass die Mutter etwa eine gleiche elterliche Gewalt mit den gleichen Rechten und Zuchtmitteln wie der Vater bekommt; (ande- ?) Lenin: Imperialismus als letztes Stadium des Kapitalismus, 1946 (Neuer Weg), S. 112. 7) Engels: a. a. O. S. 53. 8) Lenin: Die grosse Initiative, Ausgabe Moskau 1947, Bd. II S. 575. ) Vgl. BGB ?? 1676, 1677, 1678, 1685; Gesetz des Kontroll-rats Nr. 16 (Ehegesetz) vom 20. 2.1946, ? 74. 10) Vgl. Bergmann: Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Berlin 1938, Bd. I S. 631. \ rerseits bestaetigt die Uebertragung der vollen elterlichen Gewalt auch auf die Mutter schon die Aufloesung der Elinzelfamilie als wirtschaftliche Einheit und ruettelt insofern auch mit an der wirtschaftlichen Ursache fuer die gegenwaertige Stellung des Kindes unter der Gewalt des Vaters). Da aber gerade im gesellschaftlichen Bewusstsein, in Brauch und Sitte, auch nach Ueberwindung der wirtschaftlichen Faktoren, auf denen dies Bewusstsein beruht, die alten Formen nachwirken, Ist es besonders wichtig, das selbstverstaendliche Bewusstsein dafuer zu wecken, dass auch das Kind ein Mensch-ist, der von seinen ersten Lebensaeusserungen an ernst genommen werden muss auch wenn er selbstverstaendlich fuersorgebeduerftig, erziehungsbeduerftig, leitungsbeduerftig ist, und der nicht nur fuer die Eltern aufzuziiehen ist, sondern fuer sich selbst und fuer die Allgemeinheit. Deshalb geht es darum, diese drei Kreise Eltern, Kind, Gesellschaft aufeinander abzustimmen, und wir glauben, dass die Erkenntnis der wirtschaftlich ueberholten Bedingtheit unseres gegenwaertigen Kindschaftsrechts es erleichtern wird, von mancher ?liebgewordenen? Vorstellung ueber Rechte der Eltern abzugehen. Auf dieser Grundlage muss das neue Kindesrecht erwachsen. Der Verfassungsentwurf des Volksrats macht in seiriem Artikel 31 einen ersten Versuch der Abgrenzung der drei Sphaeren, indem er feststellt: ?Die Erziehung der Kinder zu geistig und koerperlich tuechtigen Menschen im Geiste der Demokratie ist das natuerliche Recht der Eltern und deren oberste Pflicht gegenueber der Gesellschaft.? . Wenn wir an die Neugestaltung unseres Familienrechts herangehen, werden wir vor dem Recht des Kindes nicht Halt machen koennen. Es ist deshalb Zeit, an die Diskussion dieser Frage zu denken. Die Todeserklaerung von Kriegsteilnehmern Von Rechtsanwalt und Notar Dr. Kurt Zimmerreimer, Berlin Seitdem in der NJ 1947 S. 58 ff. ?Fragen des Verschol-lenenrechtes? eroertert worden sind, hat sich die Problematik insbesondere der Kriegsverschollenheit dauernd verschaerft und schliesslich in allen Besatzungszonen Deutschlands, ausgenommen Berlin, zu gesetzgeberischen Massnahmen gefuehrt, die auch auf diesem Gebiete die dringend notwendige Enttruemmerung des sozialen Lebens von den Kriegsfolgen bezwecken. Der Umstand, dass einerseits trotz Einstellung der kriegerischen Kampfhandlungen im Mai 1945 bisher zwischen Deutschland und seinen frueheren Gegnern ein Friede nicht geschlossen ist, anderseits aber die Einstellung der kriegerischen Kampfhandlungen infolge des zum Teil weiter angewandten Kriegsrechts und wegen des immer noch zu erwartenden Friedensschlusses nicht als ?tatsaechliche Beendigung des Krieges ohne Friedensschluss? i. S. von ? 4 Abs. 1 VerschG angesehen werden konnte1), schaltete den Hauptfall der Todeserklaerung von Kriegsverschollenen mit seiner an den Friedensschluss oder an die tatsaechliche Beendigung des Krieges ohne Friedensschluss geknuepften Wartefrist voellig aus, wodurch sich unhaltbare Konsequenzen ergaben. Die gesetzgeberische Abhilfe ist aus politischen Gruenden fuer jede Besatzungszone besonders erfolgt. Ihre Formulierung enthaelt typische Verschiedenheiten der Gesetzgebungstechnik. Fuer die sowjetische Besatzungszone ist mit Zustimmung der Rechtsabteiilung der SMAD die Verordnung der DJV ueber die Zulaessigkeit von Antraegen auf Todeserklaerung von Kriegsteilnehmern vom 22. Februar 1949 (ZVOB1. 1949/124) ergangen. Sie bestimmt, dass derjenige, welcher an dem vom Hitler-Regime im Jahre 1939 begonnenen Kriege teilgenommen hat und seitdem verschollen ist, unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen, nach denen eine fruehere Todeserklaerung moeglich ist, vom 1. August 1949 ab fuer tot erklaert werden kann (? 1), wobei zu den Kriegsteilnehmern auch Zivilpersonen gehoeren, die sich bei der Deutschen Wehrmacht aufgehalten haben (? 2). Die VO vermeidet ersichtlich bewusst eine ausdrueckliche Bezugnahme auf bestimmmte Vorschriften des geltenden VerschG vom 4. Juli 1939 (RGBl. I S. 1186) und braucht somit auch picht indirekt auf den Begriff des 1) So auch KG in JR 1948/193, a. A. Nehlert ?Zur Kriegsverschollenheit? JR 1948/238. 83;
Dokument Seite 83 Dokument Seite 83

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und sim Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deut sehen Volkspolizei und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer ist wer? führten objektiv dazu, daß sich die Zahl der operativ notwendigen Ermittlungen in den letzten Jahren bedeutend erhöhte und gleichzeitig die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? wurden in guter Qualität erfüllt. Zur Unterstützung cor politisch-operativen Aufklarungs- und Ab-wehrarbeit anderer Diensteinneiten Staatssicherheit wurden., üoer, Auskunftsersuchen zu Personen ozwsännen-hängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus, darunter Unterlagen der Gestapo, von und Polizeiformationen und Sondergerichten zu sichten und Mikrodokumentenfilmaufnahmen für die Erweiterung der Auskunftsbasis Staatssicherheit zu beschaffen.

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