NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 74 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 74); ?II. Der Generaelstaatsanwalt des Landes Thueringen hatte die Kassation der frueheren Urteile mit der Begruendung beantragt, dass ? 20 RJGG entgegen dem frueher vom Oberlandesgericht vertretenen Standpunkt nicht mehr anwendbar sei. Leider hat das Oberlandesgericht Gera die ihm damit gegebene Gelegenheit, seine fruehere Rechtsprechung zu berichtigen und in dieser so bedeutsamen Frage zu einer fuer alle Gerichte seines Landes massgeblichen und richtungweisenden Entscheidung zu gelangen, nicht wahrgenommen. Die Begruendung, mit der es geglaubt hat, von einer Entscheidung dieser Frage absehen zu koennen, ist allerdings kaum verstaendlich. Geht diese Begruendung doch dahin, man muesse, bevor man zu der Frage, ob ein Gesetz noch gueltig ist, Stellung nimmt, zunaechst feststellen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Gesetzes in dem zur Entscheidung stehenden Fall erfuellt sind. Eine solche Argumentation widerspricht sowohl den Regeln der Logik wie dem stets zu beachtenden Grundsatz der Prozessoekonomie. Mit den Regeln der Logik ist sie unvereinbar, weil es doch nur dann sinnvoll ist, in eine Pruefung ueber das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Gesetzes einzutreten, wenn man sich zuvor darueber klar geworden ist, dass das betreffende Gesetz noch in Geltung ist. Und den Grundsaetzen der Prozessoekonomie laeuft ein solches Verfahren zuwider, weil es dazu fuehren kann, dass das Schwurgericht, an das das Verfahren mit der Weisung zurueckverwiesen worden ist, zunaechst die erwaehnten tatsaechlichen Feststellungen zu treffen, dieser Weisung nachkommt, um dann entweder was es zweckmaessigerweise schon vorher getan haette zu sagen, es komme auf die Feststellungen garnicht an, weil ? 20 nicht mehr anwendbar ist, oder aber sogar erneut zur Anwendung des ? 20 zu gelangen; im zuzeiten Fall wuerde es erneut zu einem Revisionsverfahren oder gar einem Kassationsverfahren kommen und das Oberlandesgericht muesste dann doch zu der grundsaetzlichen Rechtsfrage Stellung nehmen. Diese Einwaende gegen die Argumentation des Oberlandesgerichts liegen so auf der Hand, dass es schwer ist, die Gruende zu erforschen, aus denen der Senat zu ihr gekommen ist. Diese Gruende koennen von dem zu I) eroerterten Standpunkt des Senats aus in dem beruechtigten ?horror pleni?, in der Scheu vor der Herbeifuehrung einer Plenarentscheidung liegen. Eine solche Be- gruendung touerde, auch vom Standpunkt des Oberlandesgerichts Gera aus, nicht gerade von dem Bemuehen zeugen, an dem Oberlandesgericht eine richtungweisende Grundsatzrechtsprechung zu entwickeln. Diese Begruendung verliert aber vor allem deshalb ihre innere Berechtigung, weil sie, wie zu I) eroertert, von einem unrichtigen Ausgangspunkt ausgeht. Die Gruende fuer die fehlsame Argumentation des Oberlandesgerichts koennten aber auch in einer anderen Scheu liegen, in der Scheu naemlich, sich mit der Rechtsfrage, auf die es ankommt, wirklich auseinander zu setzen. Diese Scheu waere sehr zu bedauern. Ich habe in meiner Anmerkung zu dem ersten Urteil des Oberlandesgerichts Gera in dieser Sache die Gruende darzulegen versucht, die gegen eine weitere Anwendbarkeit der typisch nazistischen und reaktionaeren, allen fortschrittlichen Gedanken des Jugendrechts widersprechenden Vorschrift des ? 20 RJGG anzufuehren sind. Es ist in der Zwischenzeit kein Urteil eines anderen Gerichts der sowjetischen Besatzungszone bekannt ge-ruorden, das sich dem Standpunkt des Oberlandesgerichts Gera zu dieser Frage angeschlossen haette. In einer solchen Situation waere es die Aufgabe eines Kassationssenats gewesen, entsprechend dem Antrag des Generaelstaatsanwalts selbst zu dieser entscheidenden Rechtsfrage Stellung zu nehmen und sich nicht um diese Entscheidung herumzuwinden und sie auf die Untergerichte abzuwaelzen. Es bleibt abzuwarten, wie das Schwurgericht weiter verfahren wird. Wird es sich an die Weisung des Oberlandesgerichts gebunden fuehlen und wirklich zunaechst die nach dessen Ansicht in dem ersten Verfahren versaeumten tatsaechlichen Feststellungen nachholen, um dann erst ueber die weitere Amvendbarkeit des ? 20 zu entscheiden? Oder wird es sich, da hinsichtlich der entscheidenden Rechtsfrage keine Stellungnahme des Oberlandesgerichts und damit auch keine Weisung vorliegt, ueber die in tatsaechlicher Beziehung ergangene Weisung hinwegsetzen und ohne weitere tatsaechliche Feststellungen zu der Entscheidung kommen, ? 20 sei nicht mehr anwendbar? Der Entscheidung dieser Zweifelsfrage soll nicht vorgegriffen werden. Sie waere garnicht entstanden, wenn das Oberlandesgericht die Entr sclilusskraft gehabt haette, die Rechtsfrage, auf die es ankam, selbst zu entscheiden. Dirigent w weiss Literatur Buecher Prof. Julius v. Gierke, Buergerliches Recht, Sachenrecht. 3., umgearb. Aufl. (Enzyklopaedie der Rechts- und Staatswissenschaft Bd. IX). Berlin, Goettingen, Heidelberg: Springer-Verlag, 1948. XII, 273 S. Brosch. 16,50 DM. In der von Kohlrausch und Peters herausgegehenen ?Enzyklopaedie der Rechts- und Staatswissenschaft? legt jetzt der bekannte Goettinger Rechtslehrer Prof. Julius v. Gierke die 3. Auflage des Bandes ?Buergerliches Recht, Sachenrecht? vor. Bei der verhaeltnismaessig weitgespannten Anlage des Werkes und nach den verheissungsvollen Ansaetzen des Verfassers in Richtung einer weitergehenden sozialrechtlichen Aus- und Umgestaltung auch des Privatrechts, insbesondere in dem Aufsatz ?Die Einheit des Rechts? in ZHR Bd. 111 (1947), S. 39 ff., war die Erwartung berechtigt, dass die jetzt erschienene, als ?umgearbeitete? bezeichnete Auflage des Sachenrechts auch eine Darstellung der neuen Entwicklungen enthalten wuerde, die sich seit 1945 gerade auf diesem Rechtsgebiet abzeichnen und zum guten Teil bereits rechtlich feste Gestalt gewonnen haben. Eine Durchsicht des Werkes unter diesen Gesichtspunkten bleibt jedoch unbefriedigend. Zwar betont v. Gierke bei der Darstellung des Eigentumsbegriffs, dieses Zentralproblems des ganzen Sachenrechts, mit voller Deutlichkeit die deutschrechtlich bestimmte Pflichtgebundenheit des Eigentums (S. 66 ff.). Aber die gesamte Bodenreformgesetzgebung, die in der Ostzone zu einer voellig neuen Eigentumsform gefuehrt hat, wird lediglich bei der Schilderung der Enteignungsbestimmungen der Weimarer Verfassung mit der knappen Bemerkung abgetan: ?Jetzt steht (bei der landesrechtlichen Enteignungsgesetzgebung) im Vordergrund die Enteignung fuer die Bodenreform? (S. 70). Eine Erwaehnung des ebenfalls neuen Volkseigentums (Hessen, Ostzone), das durch die Befehle 64/48 und 76/48 der SMAD in der Ostzone bereits eine feste rechtliche Gestaltung erfahren hat, fehlt gaenzlich. Ausfuehrlich behandelt v. Gierke das Kontrollratsgesetz Nr. 45 und die hierdurch fuer land- und forstwirtschaftliche Grundstuecke sachenrechtlich gegenueber dem bisherigen Rechtszustand sich ergebenden Aende- rungen und Aenderungsmoeglichkeiten, von denen die brit. Militaerregierung in der VO Nr. 84 v. 24. April 1947 mit der einheitlichen Hoefeordnung fuer die ganze brit. Zone Gebrauch gemacht hat (S. 210 ff.). Bei der Eroerterung der Beschwerde gemaess ?? 71 ff. GBO heisst es S. 34, dass die weitere Beschwerde im Interesse der Rechtseinheit an das Reichsgericht (!) weiterzuleiten sei, .wenn das OLG in der Auslegung einer grundbuchrechtlichen Vorschrift des Reichsrechts von der Entscheidung eines anderen OLG oder des Reichsgerichts (!) abweichen wolle (?79II GBO); in Preussen (!) sei in OLG-Saehen gemaess VO v. 23. Maerz 1936 das Kammergericht allein zustaendig. Jeder Hinweis darauf, dass es sich hier um obsolet gewordenes Recht handelt, fehlt. Zur Frage der jetzigen Zustaendigkeit des Kammergerichts vgl. Nathan in NJ 47, S. 81 ff. und KG in NJ 47, S. 99 = JR 47, S. 26 sowie KG in JR 47, S. 88 und JR 47, S. 117. Hinsichtlich der derzeitigen Anwendung des dem ? 79II GBO entsprechenden ? 28 H FGG vgl. die Entscheidungen des OGH fuer die brit. Zone in Koeln NJW 48, S. 554 und S. 588 (Plenar-beschluss). S. 54 heisst es, dass die Vermutung des ? 891 BGB durch Gegenbeweis entkraeftbar sei (uebrigens ebenso M. Wolff, Sachenrecht 8. Aufl., ?4411). Bei Eingreifen der Rechtsvermutung des ? 891 BGB entfaellt aber gerade jede Behauptungsund Beweislast hinsichtlich des Rechtsentstehungs- oder Rechtsuntergangstatbestandes fuer die von der Vermutung beguenstigte Partei, so dass zur Entkraeftung nicht der Gegenbeweis, sondern der durch ? 292 ZPO hier allerdings nicht unmittelbar gedeckte ?Beweis des Gegenteils? als Hauptbeweis erforderlich ist (so zutreffend Rosenberg, Lehrb. d. Deutsch. Zivilprozessr. 3. Aufl., ? 115 I 4 b). Dass der von J. v. Gierke immer wieder mit Nachdruck vertretene Gedanke der ?Einheit des Rechts? nicht in jedem Falle zu ueberzeugenden Ergebnissen fuehrt, zeigen die Darlegungen zum Wasserrecht. S. 242 wird einheitliches Eigentum am Flussbett und den durchstroemenden Wasserwellen behauptet, da die ?Einheit des Gewaessers? kuenstlich zerrissen werde, wenn man mit M. Wolff (a. a. O. ? 100IV) das Eigentum an dem Flussbett von den an dem darueber hinfliessenden Wasser bestehenden Nutzungsrechten trenne. Natuerlicher Betrachtung, 74;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren, strafprozessualen Prüfungshandlungen in der Vorkommnisuntersuchung sowie in Zusammenarbeit mit operativen Diensteinheiten in der politisch-operativen Bearbeitung von bedeutungsvollen Operativen Vorgängen sind die Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die Bekämpfung der ideologischen Diversion und der Republikflucht als der vorherrschenden Methoden des Feindes. Zur Organisierung der staatsfeindlichen Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik und besonders gegen ihre Sicherheitsorgane zu verwerten. Auf Grund der Tatsache, daß auch eine erhebliche Anzahl von. Strafgefangenen die in den der Linie zum Arbeitseinsatz kamen, in den letzten Jahren in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verwahrten und in Ermitt-lungsverfahren bearbeiteten Verhafteten waren aus dem kapitalistischen Ausland. Bürger mit einer mehrmaligen Vorstrafe. ca., die im Zusammenhang mit dem Aufnahmeprozeß zu realisierenden Maßnahmen stellen. Voraussetzungen für das verantwortungsbewußte und selbständige Handeln sind dabei - ausreichende Kenntnisse über konkrete Handlungsziele für die Realisierung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Die Untersuchungsorgane Staatssicherheit werden dabei in Erfüllung konkreter Weisungen des Ministers für Staatssicherheit eigenverantwortlich tätig und tragen damit die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels und zur Zerschlagung der kriminellen Menschenhandler-banden ist die volle Erschließung der operativen Basis Staatssicherheit in der und im Operationsgebiet unerläßlich.

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