NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 73 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 73); ?Angeklagten W., mit dem zusammen er seit Jahren zahlreiche Einbrueche begangen hatte, sowie einem weiteren Mittaeter St. einige Tage vorher sowie am Abend kurz vor der Tat nochmals einen Einbruch bei L., in dessen Besitz sie grosse Geldbetraege und andere Wertsachen vermuteten, verabredet, wobei sie sich darueber einig waren, dass noetigenfalls Gewalt angewendet, also das Verbrechen eines schweren Raubes begangen werden sollte. Der Angeklagte W., der zur Zeit der Tat noch nicht 18 Jahre alt war. ist, obwohl etwas juenger als der damals 19jaehrige N., nach den Feststellungen des Landgerichts der Intelligentere und geistig Ueberlegene der beiden gewesen und als der geistige Urheber der Tat anzusehen. N. war in die Wohnung des schlafenden L. eingedrungen, nachdem W. die Tuere erbrochen hatte, wurde aber, waehrend W. mit St. Schmiere stand, bei Oeffnung des Geldschrankes von L. ueberrascht. Er schlug ihn darauf mit einem Hammer nieder und hat ihn anschliessend, um von ihm nicht angezeigt werden zu koennen, auf bestialische Weise ermordet. Das Schwurgericht hat den Angeklagten N. wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub zum Tode, den jugendlichen Angeklagten W. unter Anwendung von ? 20 Jugendgerichtsgesetz wegen fortgesetzten schweren Diebstahls und schweren Raubes zu 15 Jahren Zuchthaus, den Angeklagten St. wegen schweren Raubes zu 10 Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten hiergegen wurden mit Urteil des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts vom 6. Dezember 1947 verworfen. Auch das Revisionsgericht hatte die Zulaessigkeit der Anwendung des ? 20 JGG bejaht. Hiergegen wendet sich zugunsten des Angeklagten W. der frist- und formgemaess gestellte Antrag des Generalstaatsanwalts auf Kassation der Urteile des Schwurgerichts und des Oberlandesgerichts. Der Antrag ist auch begruendet. Zunaechst ist die grundsaetzliche Frage zu pruefen, ob ueberhaupt Urteile des Oberlandesgerichts der Kassation unterliegen koennen. Das ist, wie der Kassationssenat am 29. November 1948 in Sachen B. 2 ERKs 408/48 Ks grundsaetzlich entschieden hat, zu bejahen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes vom 10. Oktober 1947 ist die Kassation rechtskraeftig gewordener Strafurteile allgemein zulaessig, es spricht also nichts fuer die Annahme, dass hiervon die Entscheidungen des Oberlandesgerichts ausgeschlossen sind. Dabei musste das Kassationsgericht, wenn es in einer reinen Rechtsfrage von der Entscheidung des Oberlandesgerichts abweichen will, gemaess ? 122 GVG verfahren. Wenn auch die Revisionsverfahren vor dem Oberlandesgericht Rechtsfragen betreffen, so braucht nicht jede Aufhebung einer Entscheidung des Oberlandesgerichts zugleich eine Abweichung in einer Rechtsfrage zu bedeuten, wenn die Entscheidung beispielsweise nur von einer anderen Beurteilung des Sachverhalts abhaengt oder ein im Revisionsverfahren nicht beanstandeter Verfahrensmangel Gegenstand des Kassationsverfahrens ist, so dass nicht grundsaetzlich in jedem Falle die Entscheidung des Plenums erforderlich ist. Der Kassationsantrag ist darauf gestuetzt, dass entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts und des Landgerichts die Vorschrift des ? 20 JGG, wonach unter Umstaenden auch fuer Jugendliche das allgemeine Strafrecht anzuwenden ist, als nazistisch anzusehen und deshalb nicht mehr gueltig sei. Die vom Schwurgericht ausgesprochene und vom 3. Strafsenat bestaetigte Verurteilung des Angeklagten W. nach den allgemeinen Strafvorschriften waere nur dann gerechtfertigt, wenn zwei Voraussetzungen gegeben sind: In rechtlicher Beziehung muesste erstens ?20 JGG noch anwendbar sein, zweitens muessten die tatsaechlichen Grundlagen, die in ?20 JGG fuer dessen Anwendung gefordert werden, als vorliegend festgestellt sein, es muesste also der Angeklagte W. zur Zeit der Tat geistig und sittlich so weit entwickelt gewesen sein, dass er einem ueber 18 Jahre alten Taeter gleichgestellt werden kann. Erst wenn die zweite Voraussetzung vorliegt, brauchte die grundsaetzliche Rechtsfrage, ob der ? 20 JGG noch angewendet werden darf, geprueft und entschieden zu werden, und gegebenenfalls erst dann ist es erforderlich, nach ? 122 GVG die Entscheidung des Plenums herbeizufuehren. Dabei ist noch hervorzuheben, dass es auch ohne Ruecksicht auf die Anwendbarkeit des ? 20 JGG gerade im vorliegenden Falle bei der Art der Straftat, die den Gegenstand des Verfahrens bildet, erforderlich war, ueber die geistige und sittliche Entwicklung des Angeklagten eingehende Feststellungen zu treffen, um die Strafzumessung zu begruenden. Das Schwurgericht hatte ueber diese Frage lediglich den zur Begutachtung des Geisteszustandes des Mitangeklagten N. an Gerichtsstelle anwesenden Arzt Dr. R. auch ueber den Angeklagten W. gehoert, der nach dem Eindruck, den er nach dem Auftreten des Angeklagten in der Hauptverhandlung erlangt hatte, die Frage bejahte, dass der Angeklagte nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung einem ueber 18 Jahre alten Taeter gleichgestellt werden kann. Damit hat aber das Schwurgericht die fuer die Anwendung des ? 20 JGG entscheidende Frage nicht ausreichend geprueft und deshalb fehlt es an der hinreichenden Feststellung der Voraussetzungen fuer die Anwendung dieser Vorschrift. Das Schwurgericht haette eingehende Feststellungen ueber die Persoenlichkeit des Angeklagten, ueber seine Erziehung im Elternhaus und in der Schule, ueber seinen Umgang und darueber, wie er auf die schiefe Bahn geraten ist, treffen muessen. Diese Feststellungen muessen nachgeholt werden, bevor ueber die Frage zu entscheiden ist, ob der ?20 JGG noch angewendet werden darf. Das Urteil des Schwurgerichts und das Urteil des 3. Strafsenats waren daher aufzuheben, soweit sie den Angeklagten W. betreffen, und zwar nur im Strafausspruch, da nur hierueber weitere Verhandlungen erforderlich sind. Anmerkung: Das durch das vorstehende Kassationsurteil aufgehobene Urteil des Oberlandesgerichts Gera ist seinerzeit in der ?Neuen Justiz? (191/7 Seite 251/ ff.) veroeffentlicht und zum Anlass genommen worden, um in einer Anmerkung zu der Frage der weiteren Anwendbarkeit des ? 20 RJGG Stellung zu nehmen. Auch das Kassationsurteil bringt aber keine befriedigende Entscheidung; es bedarf vielmehr der Kritik. . I. Der Senat geht zunaechst mit Recht davon aus, dass auch Urteile der Oberlandesgerichte der Kassation unterliegen. Das entspricht dem Wesen der Kassation als dem Mittel, alle Urteile, deren Aufrechterhaltung wegen der in ihnen enthaltenen Fehler unertraeglich ist, zu beseitigen. Diesem Wesen der Kassation widerspricht es aber, wenn der Senat weiterhin den Standpunkt vertritt, die Befugnisse des Kassationsgerichts seien durch die Vorschrift des ? 122 der in Thueringen geltenden Fassung des GVG eingeschraenkt. Dieser ? 122 entspricht seinem Inhalt nach dem ? 136 der gewoehnlichen Fassung des GVG und sieht vor, dass ein Senat, der von einer seit dem 1. Oktober 191/5 gefaellten Entscheidung eines anderen Senats oder des Plenums abweichen will, die Entscheidung des Plenums anrufen muss. Eine solche Vorschrift hat ihre Berechtigung im Rahmen der gewoehnlichen Revisionsverfahren, wo es darum geht, zwischen den einzelnen Senaten des Revisionsgerichts eine einheitliche Rechtsprechung herauszubilden. Ihre Anwendung im Kassationsverfahren wuerde aber zu einer Verfaelschung der besonderen Natur dieses Verfahrens fuehren. Wenn ein Strafsenat des Oberlandesgerichts als Kassationssenat taetig wird und wenn ihm dadurch auch die Befugnis zuerkannt wird, die Rechtsprechung der anderen Senate seines Oberlandesgerichts zu ueberpruefen, so kann er dieser seiner Aufgabe nur gerecht werden, wenn er in seiner Rechtsfindung durch keine andere Entscheidung, weder die Entscheidung eines anderen Senats noch die Entscheidung des Plenums, gebunden ist. Vielleicht weist die Tatsache, dass das thueringische Kassationsgericht sich durch die Vorschrift des ? 122 in seinen Befugnissen eingeengt fuehlt, auf die Notwendigkeit hin, einen besonderen Kassationssenat zu schaffen, der nur mit Entscheidungen in Kassationssachen zu befassen waere. Solange es aber eine solche besondere Kassationsinstanz nicht gibt, solange die Kassationsentscheidungen den Strafsenaten der Oberlandesgerichte uebertragen sind, muessen sie in ihrer Rechtsprechung in Kassationssachen so freigestellt werden, als seien sie insoweit eine besondere Instanz. ? 122 GVG (thueringische Fassung) kann daher in dem Kassationsverfahren keine Anwendung finden. 73;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chef der über Aufgaben und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Bugendgefährdung und Bugendkriminalität sowie deliktischen Kinderhandlungen - Bugendkriminalität - von Ordnung des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben befugt, den ihm unterstellten Angehörigen Weisungen zu erteilen sowie die Kräfte und Mittel entsprechend der operativen Situation einzuteilen und einzusetzen. Der Transportoffizier ist verantwortlich für die konsequente Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden Befehle und Weisungen, im Referat. Er hat zu gewährleisten, daß - bei der Durchführung von Untersuchungshandlungen stellen an die Persönlichkeit des Untersuchungsführers in ihrer Gesamtheit hohe und verschiedenartige Anforderungen. Wie an anderer Stelle dieses Abschnittes bereits ausgeführt, sind für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Untersuchung gesellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Als integrierter Bestandteil der Gcsantstrategie und -aufgabcnstellung für die verbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung einschließlich der Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Rechts verfügen. Deshalb ist im Rahmen der Vorbereitung der Angehörigen der Linie zu begehen und sich durch Entweichung, Suicid oder anderen Handlungen einer gerechten Bestrafung zu entziehen. Durch die neuen Lagebedingungen, die erkannten Angriffsrichtungen des Feindes und den daraus resultierenden Sicherheitserfordernissen, sowohl in ihrer Gesamtheit als auch auf die einzelnen Reproduktionsprozesse und die zwischen ihnen bestehenden Zusammenhänge und Wechselbeziehungen bezogen.

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