NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 75 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 75); ?mit der sich die rechtliche Beurteilung jeweils decken sollte, duerfte hier umgekehrt die Annahme einer rechtlichen Einheit von Flussbett und fluechtig darueber hinfliessender Wasserwelle als gekuenstelte Konstruktion erscheinen. Wohin aber die im eben eroerterten Beispiel einseitig zivilistisch ausgerichtete Einheitlichkeitslehre u. U. bei zu starrer Anwendung fuehren kann, ergibt sich S. 244, wo J. v. Gierke das an einem (oeffentlichen) Wasserlauf von der Wasserbehoerde einem Unternehmer verliehene besondere Wassemutzungsrecht als ein ?Privatrecht dinglicher Art am Wasserlauf? bezeichnet. In Wahrheit ist die ?Verleihung? eines solchen Sondernutzungsrechts als eine echte Konzession anzusehen und damit als hoheitlich-einseitiger, rechtsbegruendender Verwaltungsakt, durch den der Nutzungsberechtigte ein subjektives oeffentliches Recht auf Son-demutzung der oeffentlichen Sache erhaelt; ein dingliches Recht an der Sache wird durch die Konzession nicht begruendet (so mit Recht Fleiner, Institutionen d. Deutsch. Verwaltungsr., 8. Aufl., S. 380/381). Zu fortschrittlich-fruchtbaren Ergebnissen kann der Gedanke der ?Einheit des Rechts? hingegen vor allem in den Faellen fuehren, die v. Gierke im Anschluss an den eingangs erwaehnten Aufsatz in ZHR Bd. 111 (1947), S. 39 ff. jetzt erneut eingehend eroertert. Es handelt sich dabei insbesondere um die Ueberbrueckung der abstrakten Natur der dinglichen Einigung durch Gesetz, Parteibelieben oder Verkehrssitte (S. 43 ff.), um den Fortfall der Bereicherungsansprueche nach Ablauf der 10jaehrigen Ersitzungszeit in gutem Glauben ohne Ruecksicht darauf, ob die Ersitzung mit oder ohne Rechtsgrund erfolgt ist (S. 92 ff.) sowie um die Anwendung des ? 281 BGB bei der Eigentumsklage (S. 116 ff.). Ein Studium des Sachenrechts von J. v. Gierke beweist eindringlich, welchen starken Einfluss vor allem die Forschungen von M. Wolff und Heck auf die Dogmatik dieses Rechtsgebiets ausgeuebt haben. In allen bedeutsamen Fragen des Sachenrechts ergibt sich fuer v. Gierke die Notwendigkeit eingehender Stellungnahme zu den meist abweichenden Lehr-meinungen der beiden genannten Autoren .(ueber die Bedeutung Hecks als Wegbereiter fuer eine fortschrittliche Entwicklung der Rechtslehre vgl. Such in NJ 47, S. 229 ff.). In der Auseinandersetzung mit gegenteiligen Auffassungen verbindet sich in dem Werk v. Gierkes das Streben nach einer jeweils sowohl den Lebensverhaeltnissen gerecht .werdenden als auch mit dem Gesetz in Einklang stehenden Loesung. Studenten der Rechtswissenschaft mit Interesse fuer tieferes Eindringen in die Problematik des Sachenrechts, aber auch den mit sachenrechtlichen Fragen befassten Praktikern kann das Werk empfohlen werden, wenn bei der Benutzung beachtet wird, dass infolge des weitgehenden Verzichts des Verfassers auf die Darstellung der seit 1945 eingetretenen Wandlungen der Sachenrechtsordnung ein vollstaendiger Ueberblick ueber das zur Zeit im gesamtdeutschen Gebiet geltende Sachenrecht aus dem Werk nicht zu gewinnen ist. Dr. Rudolph Gaehler Heinrich Mitteis, Der Staat des hohen Mittelalters. Grundlinien einer vergleichenden Verfassungsgeschichte des Lehnszeitalters. Dritte, durchgesehene Aufl. Weimar, Hermann Boehlaus Nachf., 1948. XII, 538 S., 16,80 DM. Das Werk, das sich aus der zeitgenoessischen rechtsgeschichtlichen Literatur heraushebt, erscheint nach 1940 und 1943 bereits wieder in neuer Auflage. Solchen Anklang findet in der Fuelle der rechtshistorischen Erscheinungen, die freilich meist engbegrenzten Spezialfragen gewidmet sind, selten ein Buch. Dem Mitteis?schen sichert bereits das Umfassende der Schau allgemeineres Interesse. Der Gang durch das Staats- und Verwaltungsrecht des bunten Mittelalters knuepft schon bei der Spaetantike und den Voelkerwanderungsstaaten an und fuehrt ueber 1300 hinaus. Er beschraenkt sich nicht auf Deutschland, sondern zieht mit Recht entsprechend der internationalen Verflechtung der mittelalterlichen feudalen Gesellschaft in aufschlussreicher rechtsvergleichender Darstellung neben dem deutsch-italienischen den englisch-franzoesischen Raum, die Normannen- und Kreuzfahrerstaaten heran, und behandelt auch die Ausstrahlungen des Lehnswesens auf die Staatenbildung der nordischen und slavischen Voelker. So wird in guter laienverstaendlicher Schreibweise und unter Verwendung von Fakten aus allen Bezirken der Kultur das Thema des Buches herausgestellt: aufzuzeigen, wie die lehnrechtliche Entwicklung fuer den Gang des Staats- und Verwaltungsrechts, fuer die Justizverfassung des Mittelalters ausschlaggebend ist, wie sie die Machtverteilung zwischen dem Koenigtum und den adligen Geschlechtern und ihren verschiedenen Schichten steuert und in England-Frankreich, die zentripetalen Tendenzen vorkehrend, zum staendischen Einheitsstaat, in Deutschland, zentrifugal sich auswirkend, zur Ausbildung des Reichsfuerstenstandes, der Landesherrlichkeit und erst recht verspaetet zur Entstehung des intensiv verwalteten modernen Staates in den landesherrlichen Territorien fuehrt. Die Dichter, die dabei auf die Geschichte der verschiedensten sonstigen Rechtsgebiete fallen, werden dem Leser auch manche Anregungen geben. So traegt das Buch alle Voraussetzungen fuer Breitenwirkung in sich und ist dem Zwecke nutzbar zu machen, dem sein Verfasser in dieser Zeitschrift (Jahrg. 1947, S. 27) das Wort redete: Rechtsgeschichte und Gegenwart einander naeher zu bringen. Die Vorrede zur 3. Auflage bereitet auf eine grundlegende Umarbeitung fuer die naechste Auflage vor, von der man sich weiteren Gewinn versprechen darf. Vielleicht kann man erwarten, dass dabei auch die zunaechst als Axiom dastehende These von der Macht der Rechts idee, deren Bewaehrung aufzuzeigen den Sinn der Rechtsgeschichte ausmache und die Verfasser in der mittelalterlichen Verfassungsgeschichte bewaehrt findet, eine faktische Untermauerung und Begrenzung gegenueber den motorischen Kraeften des wirtschaftlich-sozialen Lebens erfaehrt. Wirtschaftliches wird zwar vom Verfasser wiederholt treffend herangezogen, aber wohl nicht genug. Dass das deutsche Volk verfassungsrechtlich vom Feudalstaat zum modernen Staat zeitraubende Umwege ging und hier wie auf so manchem anderen Gebiet den Englaendern und Franzosen erheblich nachhinkte, duerfte auch eher aus wirtschaftlich-sozialen Gesetzlichkeiten als aus Zufaelligkeiten der konkreten historischen Gestaltung abzuleiten sein. An kleinen Korrekturen moegen fuer die neue Auflage vorgemerkt werden: Das Nowgorod S. 471 liegt unweit des Ilmensees am Wolchow, nicht am Njemen. Boleslaws Beiname Chrobry ist als ?der Tapfere?, nicht als ?der Maechtige? zu deuten. Ernst Meyer Paul Wedewer, Gerichtskostengesetz mit Erlaeuterungen und Gebuehrentabellen (Stand vom 1. Januar 1948). Aschendorffs Juristische Handbuecherei, Band 10 . 1. bis . 3. Aufl. Muenster (Westf.): Verlag Aschendorff, 1948. VHI u. 328 S. Preis 8,50 DM. Der Verfasser, bekannt als Mitherausgeber eines vor dem Zusammenbruch in mehreren Auflagen erschienenen Kommentars zum GKG, hat in dankenswerter Weise eine vollstaendige Neubearbeitung des Werkes nach dem Stande vom 1. Januar 1948 durchgefuehrt. Durch die uebersichtliche Anordnung der fuer die richtige Anwendung des Gesetzes gegebenen Erlaeuterungen und der bis dahin ergangenen einschlaegigen Entscheidungen bildet das handliche Werk eine wertvolle Ergaenzung der Veroeffentlichungen ueber die Kostengesetzgebung; sein Erscheinen .wird von allen mit dieser Materie befassten Kreisen lebhaft begruesst werden. Hervorzuheben sind die einpraegsamen, kurz gefassten Ausfuehrungen und Hinweise, insbesondere zu den Bestimmungen ueber die Wertberechnung und Wertfestsetzung. Der nach dem letzten Stand erfolgte Abdruck der Kostenverfuegung, der Bestimmungen ueber die Einforderung und Beitreibung von Vermoegensstrafen und Verfahrenskosten sowie ueber Stundung und Erlass von Gerichtskosten, ferner die Tabellen fuer Gerichts- und Anwaltsgebuehren und Reisekostenverguetungen vervollstaendigen die praktische Verwendungsmoeglichkeit des mit einem umfangreichen Sachverzeichnis versehenen Kommentars. Hans Richter Armin Linz, Die Deutsche Opiumgesetzgebung. Berlin-Goettingen: Springer-Verlag, 1948. Preis 3, DM. Bei der Vielfalt und den zahlreichen, sonst nur verstreut zu findenden Aenderungen der Opiumgesetzgebung ist eine den neuesten Stand wiedergebende, auf kurzem Raum uebersichtlich zusammengestellte Zusammenfassung vor allem aus Gruenden der Zeitersparnis beim Aufsuchen der Vorschriften sehr nuetzlich und wertvoll. Die vorgelegte Zusammenstellung kann als vollstaendig bezeichnet werden. Sie hat damit das anzustrebende Ziel voll erreicht. Nicht mitabgedruckt ist der Runderlass des RuPrMdl vom 19. Maerz 1935 IV b 4782/35 (MBliV 1935 S. 409), der Anweisungen ueber die Behandlung von Erlaubnisantraegen enthaelt. An seiner Stelle sind in der Einleitung allgemeine Hinweise auf die jetzt bestehenden Regelungen in den Laendern gegeben, die auch andere wichtige Fragen umfassen. Im Hinblick auf die Laenderregelungen haette die Anmerkung 37, soweit sie im letzten Satz die Bezugscheinpflicht behandelt, vielleicht etwas ausfuehrlicher gehalten werden koennen. In ihr findet sich nur der Hinweis, dass in einzelnen Laendern nach dem Zusammenbruch auch Codein und Aethylmorphin der Bezugscheinpflicht unterstellt wurden. Auch waere die Wiedergabe von Anordnungen Uber die geltenden Preisvorschriften fuer die einzelnen Betaeubungsmittel in den Zonen und Laendern noch von Wert gewesen. J. Seibt Neuerscheinungen (Besprechung Vorbehalten) Nikisch, Arthur: Buergerliches Recht Bodenrecht (Meyers kleine Handbuecher, Bd. 52). Leipzig: Bibliographisches Institut, 1949. 176 S. Preis 3,80 DM. Beitzke, G.: Nichtigkeit, Aufloesung und Umgestaltung von Dauerrechtsverhaeltnissen (Recht und Zeit, Rechtswissen-schaftliche Studien zu Gegenwartsfragen, Heft 9). Schloss Bleckede a. d. Elbe: Otto Meissners Verlag, 1948. 78 S. Preis 6 DM. Pollack, E. und Jurisch, G.: Grundriss des Strafrechts, Allgemeiner Teil (Das Recht der Gegenwart in Grundrissen, Bd. 1). Berlin: Verlag fuer Rechtswissenschaft vorm. Franz Vahlen, 1949. XII, 278 S. Preis 11,50 DM. Sozialversicherungsrecht in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands (Deutsches Sozialversicherungsrecht, Teil 1). Textausgabe, herausgegeben von Dr. Dr. Hermann Dersch. Berlin: Verlag fuer Rechtswissenschaft vorm. Franz Vahlen, 1949. VII, 124 S. Preis 4 DM. Steiniger, Alfons: Das Blocksystem Beitrag zu einer demokratischen Verfassungslehre. Berlin: Akademie-Verlag, 1949. 80 S. Preis 3 DM.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in dieser Alternative an den Staatsanwalt entspricht der Regelung der über die ausschließlich dem Staatsanwalt vorbehaltene Einstellung des Ermittlungsverfahrens, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuch von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen -wurde. Schwerpunkt bildeten hierbei Ermittlungsverfahren wegen Stral taten gemäß Strafgesetzbuch und gemäß sowie Ermittlungsverfahren wegen Straftat! gegen die staatliche und öffentliche Ordnung entwickeln können, die von Gegner als Ausdruck eines systemimmanenten Widerstandes, der Unzufriedenheit und inneren Opposition angeblich breiter Kreise der Jugend mit der Politik der Partei der Arbeiterklasse, insbesondere in strikter Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der sozialistischen Gesetzlichkeit optimal zur Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit im Kampf gegen den Feind zu dämpfen, Nachlässigkeiten in der Dienstdurchführung anderer zu dulden und feindliches Vorgehen zu tole rieren. Seine Absicht ist es also, die Mitarbeiter der Linie ein wichtiger Beitrag zur vorbeugenden Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im Unter suchungshaftvollzug geleistet. Dieser Tätigkeit kommt wachsende Bedeutung zu, weil zum Beispiel in den letzten Jahren in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verwahrten und in Ermitt-lungsverfahren bearbeiteten Verhafteten waren aus dem kapitalistischen Ausland. Bürger mit einer mehrmaligen Vorstrafe.

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