NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 71 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 71); ?Mann und spaeter auch saee und ihre Kinder sind offenbar ueberhaupt nur, weil sie von den Diebstaehlen der W. Vorteile zu geniessen hofften, nach Erfurt uebersiedelt, sie hat aus den grossen Mengen Lebensmitteln, die ihr Mann auch nach ihrem Zuzug fortwaehrend noch heranbrachte, deren strafbare Herkunft erkennen muessen; auch dass sie als zugezogene Fremde von der A. taeglich erhebliche Mengen Milch ohne Marken erhielt, musste ihr auffallen, konnte saee unmoeglich mit der von der W. behaupteten Gutwilligkeit der A. erklaeren und musste sie auf den Gedanken bringen, dass diese der W. irgendwie verpflichtet sein muesse. Alle diese Umstaende haben die Angeklagte auch vor der obigen Erklaerung der W. schon zu der Ueberzeugung bringen muessen, dass diese auf unreelle Art und Weise Marken erwerbe und an Geschaeftsleute abgebe. Aber schon allein bei richtiger Beweiswuerdigung obiger Feststellungen, nur bei ihrer Kenntnis der von der W. zugegebenen Umstaende, war in der Ueberbringung der Marken an die A. zumindest eine Beihilfe zu der strafbaren Handlung der W. zu erblicken. Es war daher das Urteil mit den tatsaechlichen Feststellungen insoweit aufzuheben. Schliesslich konnte auch den Ruegen der Staatsanwaltschaft gegen die Freisprueche der H. sowie des Abteilungsleiters S. zu der Anklage des fahrlaessigen Verstosses gegen das Kontrollratsgesetz Nr. 50 der Erfolg nicht versagt werden. In der Lebensmittelruecklaufstelle des Emaehrungs-amts, die diesen beiden Angeklagten unterstand, sind die schwerwiegenden Straftaten der Angeklagten W. jahrelang moeglich gewesen. Eine unvoreingenommene Betrachtung der gesamten, aus den tatsaechlichen Feststellungen zu schliessenden Umstaende noetigt also von vornherein zu der Vermutung, dass diese beiden Angeklagten zu einem wesentlichen Teil die Schuld daran tragen muessen, dass so erschreckende Missstaende im Ernaehrungsamt einreissen konnten, da sie der Quelle des Unheils, der Angeklagten W., am naechsten standen und daher am meisten verantwortlich zu machen sind. Die hohe Bedeutung einer zureichenden Versorgung der Bevoelkerung mit Lebensmitteln noetigt dazu, an die Sorgfaltspflicht gerade auch der leitenden Angestellten der fuer die Bewirtschaftung verantwortlichen Behoerden strenge Ansprueche zu stellen. In der heutigen Emaeh-irungsnotzeit haben Idie der Zwangsbewirtschaftung dienenden Urkunden sogar eine groessere Bedeutung, als etwa Banknoten. Ein Bankvorsteher wuerde selbstverstaendlich und mit Recht zur Verantwortung gezogen, wenn er es zuliesse, dass eingenommene Gelder ohne sorgfaeltigste Ueberwachung dm Bankraum umherliegen und vor dem Zugriffe einzelner Angestellter nicht geschuetzt waeren. Auch ein Baecker oder Lebensmittelgeschaeftsinhaber, der bestohlen wurde, weil er seine Marken nicht so sorgfaeltig vor etwaigen Zugriffen der Kundschaft gesichert hat, dass ein Diebstahl nicht haette Vorkommen koennen, wird mit Recht wegen fahrlaessiger Vergeudung zur Verantwortung gezogen. Gewiss ist zuzugeben, dass vom Vorsteher der Abteilung einer Behoerde nicht verlangt werden kann, dass er hinter jedem Angestellten steht. Aber die Erwaegung des Urteils, dass die Angeklagten nicht haetten voraussehen koennen, dass sich ungetreue Angestellte an den Marken vergreifen koennten, ist schon nach allgemeiner Ueberlegung unzutreffend. Die Angeklagten sind durch die im Urteil des Landgerichts erwaehnten verschiedenen Rundverfuegungen wiederholt auf die Moeglichkeit von Diebstaehlen hingewiesen und zu strengster Einhaltung aller Kontroll- und Ueberwachungsvorschriften angehalten worden, solche fflebstaehle sind im Laufe des Jahres 1947 in Thueringen in einer ganzen Reihe zum Teil schwerer Faelle vorgekommen und waren die Ursache dieser Verfuegungen, auch die festgestellten Vorkommnisse des Strafverfahrens gegen Z. und W. im Februar 1947 mit den aus den Feststellungen dieses Strafurteils ersichtlichen besonderen Missstaenden, die damals schon im Ernaehrungsamt herrschten, ferner die Mitteilungen des anonymen Briefes vom Oktober 1947, von dem beide Angeklagten, wie aus den Gruenden zu entnehmen ist, Kenntnis gehabt haben und dessen Angaben aller Einzelheiten sich nachher in substantiiertester Weise der Wahrheit entsprechend herausstellten und den Verdacht auf die W. lenkten, weiter das wiederholte Abhandenkommen ganzer Markenpakete alles das sind nach der Auffassung des Senats schwerwiegende Umstaende, durch die die Angeklagten haetten gewarnt sein muessen und auf Grund deren sie bessere Vorsorge haetten treffen koennen und muessen. Auf die obige Erwaegung allein kann jedenfalls die Verneinung einer Fahrlaessigkeit der beiden Angeklagten nicht gestuetzt werden. Insoweit haetten vielmehr, insbesondere auch durch Anhoerung von Sachverstaendigen, in bezug auf diese beiden Angeklagten eingehend weitere Einzelheiten festgestellt, und auf Grund dieser an das Mass ihrer Sorgfaltspflicht sehr viel hoehere Anforderungen gestellt werden muessen, als es durch das Urteil, in Verkennung der Bedeutung des Artikels II des Gesetzes, geschehen ist. Die Feststellung des Urteils, dass gerade dieser Punkt der Anklage nach jeder Richtung eroertert worden ist, entbindet nicht von eingehender Begruendung der daraufhin getroffenen Beweiswuerdigung, um dem Revisionsgericht die Moeglichkeit der Nachpruefung dieser Gedankengaenge auf ihre Folgerichtigkeit zu geben. So war insbesondere zu untersuchen, warum sofort nach dem ersten Diebstahl bzw. Verlust von Markenpaeckchen lediglich der Vorgang protokolliert wurde, dann aber bis zum naechsten Fall nichts geschah, statt durch Benachrichtigung der Kriminalpolizei strenge Ermittlungen anzustellen, weiter ob hiervon die Vorgesetzte Dienstbehoerde pflichtgemaess benachrichtigt wurde und diese so ueberhaupt die Moeglichkeit hatte, das bei Pruefungen zum Gegenstand von Beanstandungen zu machen, weiter, warum nicht in energischem Vorgehen von den Angeklagten dafuer gesorgt wurde, dass in Zukunft entweder alle eingehenden Marken sofort nach Eingang entwertet wurden, was, soweit erkennbar, in kuerzester Zeit in Gegenwart der Ablieferer haette moeglich sein muessen, um dann erst, wenn Missbrauch nicht mehr zu befuerchten war, eingehend ueberprueft zu werden, oder, wenn das nicht durchfuehrbar war, warum nicht die hereingenommenen Marken bis zu ihrer erst spaeter moeglichen Entwertung sorgfaeltig von einem Verantwortlichen unter Verschluss gehalten wurden, so dass bis zu ihrer Herausgabe zur weiteren Verrechnung Diebstaehle nicht Vorkommen konnten. Es war zu pruefen, ob daraufhin eine weitere Bearbeitung der Marken nur jeweils gegen quittungsmaessige Erfassung haette durchgefuehrt werden koennen, ohne dass saemtliche hereingekommenen Marken laengere Zeit bis zu ihrer Abrechnung mehr oder weniger auf einem grossen Haufen lagen und ungetreue Angestellte sich nach Belieben davon wegnehmen konnten. Genau wie bei jedem Bankgeschaeft eine notwendig werdende Zaehlung, Umsortierung oder Neubuendelung der Banknoten sogar durch nichtangestellte Arbeitskraefte so weitgehend durchorganisiert ist, dass Verluste praktisch im allgemeinen nicht auftreten, haetten auch in der Markenruecklaufabteilung des Ernaehrungsamtes entsprechend ausreichende Vorkehrungen getroffen werden muessen. Da das alles, wie schon die bisherigen Urteilsfeststellungen ergeben, nicht geschehen ist, wodurch die Vorschrift, die Marken sorgfaeltig aufzubewahren, wirklich befolgt worden waere war zu pruefen, wie weit das den Angeklagten zum Vorwurf gemacht werden konnte, und wie weit es im Bereich ihres nach den vorhandenen Moeglichkeiten gerecht abzuwaegenden Pflichtenkreises lag. Festzustellen war auch, was das Urteil offen laesst, ob und warum die wiederholt gegebene Vorschrift, vor allem Reisemarken zu entwerten, nicht befolgt wurde, was als besonderer Beweis fuer die etwaige nachlaessige oder verantwortungslose Einstellung der Angeklagten zu ihren schwerwiegenden Verpflichtungen anzusehen waere. Schliesslich war auch zu ermitteln, welche Zeit die Entwertung dieser Reisemarken, wie ueberhaupt aller eingehenden Markenbogen, in Anspruch genommen haette und warum sie, trotzdem fuer die Entwertung und Nachzaehlung 12 bis 15 Personen zur Verfuegung standen, zeitmaessig nicht durchzufuehren war. Dass Maengel in der Beaufsichtigung vorhanden waren, geht auch aus der Umorganisation der ganzen Abteilung hervor, deren Vornahme durch den urspruenglichen Mitangeklagten St. das Landgericht diesem mit zutreffenden Gruenden zugute gehalten hat. Der Umstand, dass in einem Ernaehrungsamt Lebensmittelmarken, also Urkunden, die wichtiger und wertvoller waren als Geld, unter den Augen der 71;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auf Initiative irnperialistischer Geheimdienste, bei teilweise erkennbarer Steuerung und Beteiligung, Reihe von speziellen Einrichtungen zur verstärkte Realisierung imperialistischer Einmischung in die inneren Angelegenheiten der sozialistischen Staaten zu nutzen, antisozialistische Kräfte in der und anderen sozialistischen Ländern zu ermuntern, eich zu organisieren und mit Aktionen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung dor gerichteten Formierung Jugendlicher Ausdruck dessen unter anderem die vom Gegner bereits seit Bahren verbreitete feindliche These Bleib daheim und wehr dich täglich.

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