NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 70 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 70); ?Es ist zwar zutreffend, wenn das Schwurgericht ausfuehrt, zwischen dem Angeklagten und seiner Stiefmutter habe ein gewisses Vertrauensverhaeltnis bestanden. Das beruhte einmal auf dem taeglichen, sich ohne sichtbaren Hass abspielenden persoenlichen Umgang und vor allem darauf, dass beide Personen in enger Hausgemeinschaft lebten. Es muss dem Schwurgericht weiterhin gefolgt werden, wenn es dieseUmstaende fuer mitbestimmend dafuer erachtet, dass die Stiefmutter die Tuer ihrer Schlafkammer unverschlossen liess und somit zum Ausdruck brachte, dass sie vom Angeklagten und dessen Vater nichts Boeses erwarte. Der Angeklagte hat aber dieses ihm insoweit entgegengebrachte Vertrauen bei der Begehung seiner Tat nicht arglistig missbraucht, sondern er hat einfach die ihm bekannte, ohne sein Zutun entstandene Gepflogenheit, dass die Stiefmutter die Tuer unverschlossen hielt, in den Plan zur Begehung seiner Tat einbezogen und verwertet. Das aber ist noch nicht als tueckisch im Sinne der Wortverbindung ?heimtueckisch? anzusehen. Anm.: Vgl. zu dieser Entscheidung den Aufsatz von L e di g , S. 57 ff. dieses Heftes. D. Red. KRG Nr. 50, Befehl Nr. 160 der SM AD, ? 1 KWVO. Ueber die Voraussetzungen fuer die Anwendung der schwersten wirtschaftsstrafrechtlichen Vorschriften (KRG Nr. 50 und Befehl Nr. 160). Offenbare und groeblich der Gerechtigkeit widersprechende Fehler bei der Strafzumessung als Revisionsgrund. OLG Gera, Urteil vom 28. Dezember 1948 3 Ss 552/48. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind in materieller Hinsicht, auch abgesehen von der allgemeinen Ruege groeblicher Verletzung der Gerechtigkeit bei der Strafzumessung, zum Teil bereits wegen anderer rechtlicher Verstoesse begruendet. Vor allem ist nach Ansicht des Senats die strafrechtliche Bewertung der Taten der Angeklagten W. und A. nur nach den vom Landgericht angezogenen Strafbestimmungen unzureichend. Die W. hat mehrere Jahre hindurch im Emaehrungsamt Lebensmittelmarken in dem im Urteil im einzelnen festgelegten, geradezu ungeheuerlichen Umfang (darunter allein im Betrage von etwa 6 Zentnern Zucker und etwa 6000 Litern Voll- und Magermilch), entwendet und nochmals in den Verkehr gebracht. Das ist gerade fuer die Versorgung der Kinder mit diesem fuer die menschliche Ernaehrung wertvollsten Nahrungsmittel, wenn man beruecksichtigt, dass z. B. einem ueber fuenf Jahre alten Kind kein Tropfen Vollmilch mehr zugeteilt werden kann, noch dazu bei einer Angestellten, deren Aufgabe es ist, fuer die Sicherstellung der Ernaehrung mit zu sorgen, nicht allein Wirtschaftsverbrechen im allgemeinen Sinn, sondern in erster Linie als eine auf den Abbruch der wirtschaftlichen und demokratischen Aufbaumassnahmen gerichtete Taetigkeit zu beurteilen, so dass nicht nur das schwere Kontrollratsgesetz Nr. 50, sondern darueber hinaus der eine noch hoehere Bestrafung androhende Befehl Nr. 160 der SMAD vom 3. Dezember 1945 zur Anwendung zu bringen war. Schon weil das Urteil diese Gesetzesvorschrift nicht beruecksichtigt hat, war es deshalb mit den tatsaechlichen Feststellungen, obwohl diese an und fuer sich erschoepfend erscheinen, aufzuheben. Denn zur Anwendung dieses Befehls bedarf es allerdings ausserdem noch der Feststellung des erforderlichen Vorsatzes. Das Landgericht wird ausserdem noch den Gesichtspunkt des Diebstahls entsprechend dem Eroeffnungs-beschlusse zu beruecksichtigen haben. Diesem schwersten der Anklagefaelle stellt der Senat aus denselben Erwaegungen den der Angeklagten A. zur Seite. War sie auch nicht Angestellte des Emaeh-rungsamts, bei denen das Verbrecherische ihres Tuns besonders schwer wiegt, so trifft sie doch als Inhaberin eines Lebensmittel-, vor allem Milchverteilergeschaefts ebenfalls ein besonders hohes Mass von Schuld. Bei ihr allein handelt es sich um etwa 4000 Liter entwendeter Voll- und Magermilch, wobei sich uebrigens daraus, dass sie hiervon der W. 1000 Liter Vollmilch mehr abgegeben als sie von ihr an Marken erhalten haben will, die Unzulaenglichkeit auch noch ihres Gestaendnisses ergibt. Wenn der Missbrauch der ihrer Obhut anvertrauten Lebensmittel bei einer Lebensmittelhaendlerin einen derartigen Umfang annimmt, so ist nach Auffassung des Senats auch ihr Verhalten unter dem Gesichtspunkt einer auf den Abbruch der wirtschaftlichen Massnahmen gerichteten Taetigkeit, also eines Verbrechens nach Befehl Nr. 160, zu beurteilen. Auch der Freispruch der beiden Angeklagten B. laesst eine irrige rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts erkennen. Wesentlich fuer die Strafbarkeit ist davon vor allem, dass der Ehemann B. die anfaenglichen 100 und dann weiteren 200 kg Brotmarken, die seine Frau von der H. erhalten hatte, ohne dass dafuer irgendeine Gegenleistung gefordert oder geboten wurde, bei seiner Abrechnung mit verwendete. Damit ist der Tatbestand des Gesetzes Nr. 50 bereits erfuellt. Die Ausfuehrung des Landgerichts, dass B. ohne Verschulden habe der Meinung sein koennen, die H. habe diese 300 kg Brotmarken uebrig und benoetige sie nicht, und dass er nicht der Annahme sein konnte, dass die H. sie auf strafbare Weise erlangt haette, verstoesst gegen die allgemeinen Denk- und Erfahrungsgesetze. Es ist wohl denkbar, dass ein Baeckermeister bei seiner Abrechnung eine kleine Markenmenge ueberzaehlig hat und sich vielleicht bereitfindet, sie einem Kollegen zu ueberlassen, nicht aber, dass die Inhaberin einer Lebensmittelfiliale mit nur geringem Brotumsatz ohne eigenen Backbetrieb, also ohne die Moeglichkeit, etwa durch guenstige Mehlausbeute ein Plus herauszuwirtschaften, ohne weiteres auf einmal sechs Zentner Brotmarken unentgeltlich abzugeben in der Lage sein kann, ohne dass sie darum gebeten wurde, ja ohne dass der Fehlbetrag (im 2. Fall) ueberhaupt nochmals zur Sprache kam. Vielmehr mussten die Angeklagten bei Hereinnahme der Marken sich darueber klar sein, dass, wer auf diese Weise derartige Werte abgibt, sie nur auf unreelle Art erworben haben konnte. Der Angeklagte hat also unter Beihilfe seiner Frau durch die Annahme der Marken und deren Verwertung bei der Abrechnung von Urkunden, die sich auf die Zwangsbewirtschaftung beziehen, in einem sehr schwerwiegenden, strenge Bestrafung erfordernden Umfang widerrechtlich Gebrauch gemacht und zwar auch deshalb, weil an sich schon die Marken von ihm im regulaeren Geschaeftsgang ueberhaupt nicht vereinnahmt, und daher im Sinne des Gesetzes Nr. 50 widerrechtlich erworben waren, was trotz des angeblichen Handwerksbrauchs allenfalls in kleinstem, unmoeglich aber in einem derartigen Umfang mit unzweideutigen Merkmalen des Wirtschaftsverbrechens statthaft sein kann. Weiter liegt auch ein Beiseiteschaffen von bewirtschafteten Erzeugnissen bzw. von Bescheinigungen hierueber im Sinne des ? 1 KWVO vor, und schliesslich ist auch gegen das Gesetz zum Schutze der Volksernaehrung verstossen, da dessen Tatbestand bereits mit dem Eintritt der Gefaehrdung, also ohne dass ein Fehlbestand festgestellt zu werden braucht, erfuellt ist, wobei insoweit die Bedenken des Urteils bezueglich des Vorsatzes sowie eines Irrtums durch obige neue Wuerdigung gegenstandslos geworden sind, weshalb auch nicht davon die Rede sein kann, dass der Angeklagte durch seine Anzeige im Sinne von ? 46 StGB den Eintritt des Erfolges rechtzeitig abgewendet habe. Zur Verurteilung der Angeklagten H.: Das Landgericht hat die Angeklagte fuer den fortgesetzten unberechtigten Bezug von Milch von der A. richtig auf Grund der VRStrVO bestraft, weil sie bei deren Bezug, wie das Urteil feststellt, von den wirklichen Verhaeltnissen zwischen der W. und der A. nichts gewusst habe. Das Urteil stellt aber weiter fest, dass die Angeklagte von der W. einmal gebeten wurde, der A. letztmalig Marken zu ueberbringen, und dass sie dabei die Verfehlungen der W. erfahren, also gewusst habe, dass es sich um entwendete Marken handelte. Sie hat sie aber gleichwohl der A. ueberbracht. Das Landgericht sieht hierin keine Straftat, sondern lediglich einen Botendienst. Auch diese Beweiswuerdigung ist angesichts der gesamten obwaltenden Umstaende rechtsirrig, da sie gegen die allgemeinen Denk- und Vemunftgesetze verstoesst. Die W. hat, wie das Urteil feststellt, der Ehefrau ihres Halbbruders vorher schon oefter Lebensmittel nach Mittweida geschickt, diese hat also gewusst jedenfalls bestehen keine gegenteiligen Feststellungen , dass ihr Ehemann nur durch umfangreiche Hingabe von Lebensmitteln durch die W. an die Handwerker ueberhaupt in der Lage war, die gemeinsame spaetere Wohnung ausbauen zu lassen, ihr 70;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Befehl zur Erfassung, Lagerung und Verteilung Verwertung aller in den Diensteinheiten Staatssicherheit anfallenden Asservate Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit über das politisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der und den anderen Organen des und die dazu erforderlichen grundlegenden Voraussetzungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Bc? Sie haben den Staatsanwalt sofort zu unterrichten, wenn die Voraussetzungen für Untersuchungshaft weggefallen sind. Der Staatsanwalt hat seinerseits wiederum iiT! Rahmer; seiner Aufsicht stets zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens deutlich zu machen. Diesen Forschungsergebnissen werden anschließend einige im Forschungsprozeß deutlich gewordene grundsätzliche Erfordernisse zu solchehPrüfungsverfahren angefügt, die von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ermöglicht. die Vornahme von Maßnahmen der Blutalkoholbestimmung sowie von erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind im strafprozessualen Prüfungsstadium zulässig, wenn sie zur Prüfung des Vorliegens des Verdachts einer Straftat kommen, aber unter Berücksichtigung aller politisch, politischoperativ und strafrecht lieh relevanten Umstände soll von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden.

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