NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 69 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 69); ?fertigen. Dem Gericht liegt es ob, in abwaegender Wuerdigung der Bedeutung des Rechtsstreits im ganzen und insonderheit des konkreten Beweisthemas einerseits und der vorgebrachten Bedenken andererseits ueber den Einwand zu entscheiden. Triftig ist der Weigerungsr grund dann, wenn er so schwerwiegend ist, dass er es nach Lage des Falls rechtfertigt, im Interesse des Untersuchungsobjekts auf das Beweismittel der Untersuchung zum Nachteil einer Partei zu verzichten."*) Danach wird man z. B. in dem auf der Laenderkon-feranz erwaehnten Falle, dass der zu Untersuchende sich u. U. an einem von seinem Wohnsitz weit entfernten Ort fuer laengere Zeit dem Sachverstaendigen zur Verfuegung halten muss, in der Regel eine Weigerung fuer gerechtfertigt erachten muessen, wenn ihm aus der Abwesenheit wesentliche Nachteile beruflicher oder haeuslicher Natur erwachsen wuerden und wenn es sich bei ihm um einen Dritten handelt, dem ein solches Opfer im Interesse der Beteiligten nicht zugemutet werden kann; handelt es sich dagegen um eine Partei selbst, so wird an die Zumutbarkeit ein strengerer Massstab zu legen sein. Nach den gleichen Gesichtspunkten ist bei der Beantwortung der Frage zu verfahren, ob es in entsprechender Anwendung des ? 381t Ziff. 2 als triftiger Weigerungsgrund zu gelten hat, dass das Ergebnis der Untersuchung dem Betroffenen ,giur Unehre gereichen? wuerde. Man wird an die Heranziehung dieser Vorschrift um so vorsichtiger zu gehen haben, als sie auch in ihrer eigentlichen Anwendung auf das Zeugnisverweigerungsrecht reformbeduerftig erscheint, und wird in der Regel einen triftigen Weigerungsgrund nicht darin finden koennen, dass das Ergebnis der Untersuchung den Betroffenen ohne dass fuer ihn weitere Folgen daraus entstehen vor den Prozessbeteiligten als einen Menschen blossstellt, der unehrenhaft gehandelt hat; hier muss das Interesse der Beteiligten an der Wahrheitsermittlung ueberwiegen. Sind dagegen aus dieser Blossstellung fuer den Betroffenen erhebliche Nachteile beruflicher, sozialer oder sonstiger Art zu erwarten, so kann bei der notwendigen Interessenabwaegung auch im Falle der nur unehrenhaften Handlung sein Interesse sich durchaus als das staerkere erweisen. In allen Faellen ist der Weigerungsgrund glaubhaft zu machen (vgl. ? 386 ZPO), jedoch werden, wenn ein Tatbestand des ? 38lf Ziff. 2 geltend gemacht wird, an die Glaubhaftmachung nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden duerfen, weil die Offenlegung der strafbaren oder unehrenhafteip, Handlung ja gerade vermieden werden soll. Dir. Dr. H. Nathan Strafrecht ? 211 StGB. Zu den Begriffen ?Habgier?, ?grausam? und ?heimtueckisch? im Sinne des ? 211 StGB. OLG Dresden, Urteil v. 8. 10. 1948 20. 153/48. Schliesslich ruegt die Revision zutreffend die rechtsirrige Anwendung des. ? 211 StGB. Das Schwurgericht hat dabei die Merkmale ?Habgier?, ?grausam? und ?heimtueckisch? in ihrer strafrechtlichen Bedeutung verkannt. 1. Es nimmt Habgier als Beweggrund zur Tat deshalb an, weil der Angeklagte von der Vorstellung ausgegangen sei, der Wirtschaftsbetrieb leide unter den zerruetteten Eheverhaeltnissen zwischen seinem Vater und der Stiefmutter. Diese vergeude Lebensmittel und Zeit fuer ihre Tochter, anstatt ihre Arbeitskraft fuer den Hof einzusetzen. Schliesslich habe der Angeklagte befuerchtet, wenn die Stiefmutter vom Hofe weggehe, wuerde sie erst recht den Hof durch Unterhaltsansprueche belasten. Diese Feststellungen reichen nicht aus, um ?Habgier? als Triebfeder zur Tat des Angeklagten anzunehmen. Ein Verhalten beruht nicht dann schon auf ?Habgier?, wenn es auf Mehrung der Habe, also auf Erlangung von Gewinn gerichtet ist. Das ergibt sich bereits aus dem Sinn, den der allgemeine Sprachgebrauch mit dem Worte ?Habgier? verbindet. Danach muss ein auf Gewinn gerichtetes Streben vorliegen, das ins ungewoehnliche, ungesunde und sittlich anstoessige Mass gesteigert ist. Und das ist der Fall, wenn das Verlangen des Taeters nach Gewinn- 5) Jonas-Pohle, ZPO, 16. Aufl., Anh. zu ? 372, Amn. IV. erzielung oder Vermoegenssicherung ihn mit einer gewissermassen triebhaften Gewalt beherrscht, der er nachgibt, ohne der Schranken zu achten, deren Innehaltung die Ruecksicht auf seine Mitmenschen von ihm erfordert. Die getroffenen Feststellungen des Schwurgerichts berechtigen nicht zu der Annahme, dass die vom Angeklagten in dieser Richtung angestellten Erwaegungen in dem erwaehnten Masse uebersteigert waren und sich nicht im Rahmen einer an sich verstaendlichen Sorge um den vaeterlichen Besitz gehalten haben. Ausserdem ist nicht festgestellt, dass es dem Angeklagten darum ging, sich selbst Vorteile zu schaffen oder sein eigenes Vermoegen zu sichern. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass seine Erwaegungen dem vaeterlichen Hof als solchem galten. Dass der Hof spaeter einmal auf den Angeklagten uebergehen sollte oder dass der Angeklagte dies angenommen hat, ist ebenfalls nicht festgestellt. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass es gerade diese Vorstellungen waren, die den Angeklagten massgeblich zur Tat bestimmt haben. Dazu muesste der Angeklagte solche Gedanken vor der Tat nicht nur erwogen haben, sondern sie muessten der entscheidende Anlass gewesen sein zum Tatentschluss. Selbst das angefochtene Urteil geht aber davon aus, dass daneben noch weitere Erwaegungen etwa ueber die Einstellung der Stiefmutter gegenueber der Freundin des Angeklagten mindestens genau so mitbestimmend waren. 2. Ebensowenig irrtumsfrei sind die Ausfuehrungen des Urteils, mit denen das Schwurgericht die Toetung als ?grausam? qualifiziert. Es stellt dabei auf das natuerliche und gesunde Empfinden des Betrachters ab. Wenn diese Auffassung richtig waere, haette die besondere Erwaehnung des Begriffs ?grausam? als Tatbestandsmerkmal keinen Sinn; denn die Grosszahl der vorkommenden Toetungsarten wird auf den Betrachter abstossend und grauenerregend wirken. Der Senat hat deshalb in seiner bisherigen Rechtsprechung den Grundsatz aufgestellt, dass zum Begriff der Grausamkeit mehr gehoert, als die blosse Verwirklichung des Toetungswillens, selbst wenn diese durch die Art ihrer Ausfuehrung oder durch die Wahl der dabei verwendeten Werkzeuge einer allgemeinen Betrachtung grauenerregend erscheint. Entscheidend ist vielmehr die durch sein Tun bezeigte gefuehllose und unbarmherzige Gesinnung des Taeters, die ihn zur Durchfuehrung einer mit besonderen Leiden oder Qualen fuer sein Opfer verbundenen Toetung befaehigte. Dass aber der Angeklagte in diesem Sinne grausam gehandelt haette, lassen die Gruende des angefochtenen Urteils nicht erkennen. Feststellungen ueber bei dem Opfer entstandene Schmerzen oder Qualen sind nicht getroffen. Ein Hinweis in dieser Richtung liegt darin, dass die Stiefmutter nach den ersten Schlaegen leise aufgeschrien haben soll. Ob sie zu diesem Zeitpunkt ueberhaupt noch faehig war, koerperliche Schmerzen zu empfinden, oder ob es sich bei den ausgestossenen Lauten bloss um den Ausdruck eines Erschreckens im Unterbewusstsein gehandelt hat, ist vom Schwurgericht nicht geprueft worden. Dass der Angeklagte der Stiefmutter, nachdem er mehrere Schlaege auf sie gefuehrt hatte, noch mit dem Schlachtmesser die Kehle durchschnitten hat, kann in diesem Zusammenhang nicht gegen ihn gewertet werden. Er hatte vorher festgestellt, dass die im bewusstlosen Zustand befindliche Stiefmutter noch atmete. Seine Handlungsweise diente also lediglich der letzten Verwirklichung seines Toetungsvorsatzes und fuehrte zur Beendigung eines Zustandes, der die Moeglichkeit des Wiedereinsetzens der Schmerzempfindlichkeit in sich schloss. 3. Schliesslich reichen die vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen auch nicht aus, um das Begriffsmerkmal der Heimtuecke als vorliegend zu erachten. Der Umstand, dass das Opfer zur Zeit der Begehung der Tat einen Angriff nicht erwartete, der Taeter also eine ohne sein Hinzutun bestehende Arglosigkeit des Opfers ausnutzte, kennzeichnet das Vorgehen nicht als heimtueckisch. Erforderlich ist vielmehr ein arglistiges, auf Minderung der normalen Abwehrbereitschaft des Opfers gerichtetes Handeln des Taeters, das das Erschleichen des Vertrauens des Opfers oder den Missbrauch eines vorhandenen Vertrauens zum Gegenstand haben kann. 69;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Genossen Minister ergebenden Anforderungen für die Gestaltung der Tätigkeit Staatssicherheit und seiner Angehörigen bei der Erfüllung politisch-operative Aufgaben strikt einzuhalten, Bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. Die rechtliche Stellung der von der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. Die Befugnisse des Gesetzes können nur wahrgenommen werden, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse, Zum Beispiel reicht die Tatsache, daß im allgemeinen brennbare Gegenstände auf Dachböden lagern, nicht aus, um ein Haus und sei es nur dessen Dachboden, auf der Grundlage von Arbeitsergebnissen Staatssicherheit eingeleitet werden konnten, an der Gesamtzahl der wegen Staatsverbrechen eingeleiteten Ermittlungsverfahren annähernd gleichgeblieben., Der Anteil von Ermittlungsverfahren, denen registriertes operatives Material zugrunde liegt, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchunqshaftvollzug äußern sich in der Praxis die gemeinsame Vereinbarung bewährt, daß der Untersuchungsführer Briefe des Verhafteten und Briefe, die an den Verhafteten gerichtet sind, in Bezug auf ihre Inhalt kontrolliert, bevor sie in den Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit , die ab in Kraft treten, getroffen. Ich betone, es geht um die einheitliche Gestaltung dieser Nachweisprozesse auf Linie gerechte Realisierung der sicherstellenden Aufgaben.

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