NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 72 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 72); ?beiden Angeklagten, die fuer sie verantwortlich waren, derart achtlos beiseite gelegt wurden, dass ungetreue Angestellte, teilweise sogar das Publikum, ungehindert Zutritt zu ihnen haben konnten und Diebstaehle groessten Ausmasses eintreten konnten, weist jedenfalls ?nachdruecklich auf ein erhebliches Verschulden der Aufsichtspersonen hin, zumal die Zahl der verschwundenen Marken nach der Ermittlung der Sachverstaendigen die Menge der durch Diebstahl entwendeten noch erheblich ueberstiegen hat. Bei der hiernach erforderlichen erneuten Eroerterung wird auch noch das Landgericht besonders dem Umstande nachgehen muessen, dass die Angeklagte W., obwohl sie von ihrer bisherigen Arbeitsstelle entfernt worden war, weil sie strafbarer Handlungen zumindest dringend verdaechtig war, weiterhin regelmaessig Zutritt zu ihrer frueheren Abteilung hatte, so dass sie ihr Treiben ungehindert fortsetzen konnte. Wenn die Angeklagten das gewusst und es nicht sofort auf das strengste unterbunden, haben, so waere das ein besonders schwerwiegender Verstoss, der schon allein ihre Verurteueung rechtfertigen wuerde, da sie hierdurch die Diebstaehle im Ergebnis beguenstigt haetten. Begruendet sind schliesslich weiter gegenueber den meisten Angeklagten die weiteren Ruegen der Staatsanwaltschaft, dass bei der Mehrzahl der Verurteilungen die ausgesprochene Bestrafung wegen eines offenbaren Fehlers in der Strafzumessung groeblich der Gerechtigkeit widerspricht, so dass auch deshalb die Revision, der Auffassung des Senats entsprechend, nach Kassationsgrundsaetzen Erfolg haben musste. Das Landgericht hat, obgleich es sich eingehend mit allgemeinen Gruenden der Strafzumessung befasst, dabei den vor allem zu beachtenden Gesichtspunkt nicht richtig erkannt, dass, wie es der Senat wiederholt ausgesprochen hat, zwar in der heutigen fortschrittlichen Strafrechtspflege der Gedanke der Spezialpraevention mit Recht stark in den Vordergrund getreten ist, dass aber anderseits in der gegenwaertigen Notzeit, besonders bei den die Lebensnotwendigkeiten der Gesamtheit auf das aeusserste gefaehrdenden Wirtschaftsverbrechen dem Gesichtspunkt der Abschreckung mit allem Nachdruck Rechnung getragen werden muss. Das ange-fochtene Urteil stellt es bei der Strafbemessung speziell auf die Bestrafung der einzelnen Persoenlichkeiten ab, in erster Linie muss aber, besonders bei dem Gesetz Nr. 50, das Moment der Gefaehrdung ausschlaggebend sein. Bei dieser Auffassung sind die Strafen nach ihrer Art und Dauer viel zu gering. Bei der verwerflichen Handlungsweise, in der diese Angeklagten ohne Beruecksichtigung der Ernaehrungsnot, unter der unser Volk seit nunmehr zehn Jahren leiden muss, in krassem Egoismus handelten, wobei sie der Volksemaehrung und dem Wiederaufbau schwersten praktischen und moralischen Schaden zufuegten, waeren exemplarisch harte Strafen in Gestalt entehrender Zuchthausstrafen in den meisten Faellen am Platze gewesen, denen gegenueber die ausgesprochenen geringen Strafen, meist nur in Hoehe der Mindeststrafe voellig unzureichend erscheinen muessen. Auch die viel zu geringen Geldstrafen bzw. die an ihre Stelle gesetzten Ersatzstrafen durch nur wenige Gefaengnistage sind nach obigen Gedanken unzureichend. Schon nach dem Sinn des Gesetzes Nr. 50 haetten die Geldstrafen fuer die Angeklagten fuehlbar hart sein muessen. Der besonders gemeinen Handlungsweise der Geschaeftsinhaber entsprechend, durch die sie grundsaetzlich verwirkt haben, ein Geschaeft zu betreiben und damit Treuhaender der Allgemeinheit zu sein, enthaelt ausserdem die Beschraenkung der Berufsverbote unter die gesetzliche Hoechstdauer bzw. deren unbegruendete Ablehnung bei B. und Sch. eine groebliche Verletzung der Gerechtigkeit. Anmerkung: Das Urteil des OLG Gera, von dem hier nur ein Teil abgedruckt ist, spricht fuer sich. An dem Strafverfahren, um das es sich handelt, waren insgesamt 22 Angeklagte, zum grossen Teil Geschaeftsleute und deren Angestellte, aber auch einige Verwaltungsangestellte beteiligt. Welche Mengen durch das verbrecherische Verhalten der Angeklagten der allgemeinen Lebensmittelversorgung entzogen worden sind, ist zum Teil auch aus dem hier abgedruckten Ausschnitt aus dem Urteil zu entnehmen. Man vergegen- waertige sich demgegenueber die nicht seltenen Klagen darueber, dass in einzelnen Teilen der sowjetischen Besatzungszone die Versorgung der Bevoelkerung mit den notwendigen und ihr auf Karten zustehenden Lebensmitteln nicht so regelmaessig und zuverlaessig erfolgt, wie es dem Bestreben der zustaendigen Verwaltungsstellen, dem Willen der Besatzungsmacht und auch den tatsaechlich vorhandenen Moeglichkeiten entspricht. Betrachtet man das Verhalten der Angeklagten unter diesem Gesichtspunkt und sieht demzufolge in ihrem Verhalten und in dem entsprechenden Verhalten zahlreicher anderer unverantwortlicher Elemente mit eine der Ursachen dafuer, dass noch immer Unzulaenglichkeiten in der Versorgung der Bevoelkerung vorhanden sind, so zeigt sich, welche Verantwortung alle Stellen, die mit der Aufklaerung, Verfolgung und Bestrafung von Wirtschaftsdelikten befasst sind, trifft. Das gilt sowohl fuer die Polizei- und sonstigen Kontrollorgane, also die Kontrollkommissionen und die Volks-kontrollausschuesse, wie fuer die Wirtschaftsverwaltung wie fuer die Gerichte und Staatsanwaltschaften. Alle im Kampf gegen die Verbrecher taetigen Kraefte muessen sich darueber klar sein, dass sie mit der Aufdeckung derartiger Straftaten zugleich eine der Quellen fuer die unzureichende Versorgung der Bevoelkerung aufzeigen. Sie muessen wissen, dass sie durch die Verhinderung der weiteren verbrecherischen Taetigkeit dieser Elemente ihr Teil dazu beitragen, dass die Versorgungsgueter, die bisher in die unkontrollierbaren Kanaele des schwarzen Marktes geflossen sind, wieder der allgemeinen Versorgung der Bevoelkerung zugefuehrt werden. Die Gerichte insbesondere werden sich bei Findung des Urteils darueber klar sein muessen, dass die von ihnen gesprochenen Urteile sich zugleich an die den Wirtschaftsaufbau feindlichen Kraefte wenden und dass es noetig ist, diese Kraefte durch die Taetigkeit der Justiz von der Fortsetzung ihres die Wirtschaft schaedigenden Verhaltens abzuhalten. Eine derartige Wirkung kann aber nicht durch eine Rechtsprechung erreicht werden, die jedes Verstaendnis fuer die neue wirtschaftliche Entwicklung vermissen laesst und zu Urteilen gelangt, bei denen der Kritiker nicht weiss, Ob er den Vorwurf der voelligen Lebensfremdheit oder den des allzu grossen Verstaendnisses fuer die Interessen der Angeklagten erheben soll. Einer dieser Vorwuerfe muss aber gegen ein Gericht erhoben werden, das, wie hier das LG, in einem Strafverfahren, dessen Gegenstand ein grosser Komplex von Wirtschaftsdelikten war, einem Angeklagten glaubt, er habe in gutem Glauben einen Baeckermeister fuer befugt und in der Lage gehalten, auf einmal 6 Zentner Brotmarken unentgeltlich abzugeben. Das OLG Gera hat diese Darlegungen des Urteils des LG mit Recht besonders angegriffen und darauf hingewiesen, dass jemand, der derartige Werte auf diese Weise abgibt, sie nur auf unreelle Art erworben haben konnte. Das ist nur eines der Beispiele dafuer, von welch falschem Standpunkt aus das LG an die Beurteilung des Verhaltens der in diesem Verfahren Angeklagten herangegangen war. Das OLG Gera hat das durchaus erkannt und hat die wesentlichsten Gesichtspunkte, auf die es in einem derartigen Strafverfahren ankommt, herausgearbeitet. Sein Urteil, durch das es das erstinstanzliche Urteil aufgehoben hat, ist ein gutes Beispiel einer lebensnahen, den heutigen wirtschaftlichen Verhaeltnissen Rechnung tragenden Rechtsprechung, die die allgemeinen Interessen, auf die es ankommt, in den Vordergrund stellt und demgegenueber die Einzelinteressen der Angeklagten zuruecktreten laesst. Das ist eine Rechtsprechung, wie wir sie in Wirtschaftsstrafsachen brauchen. Dirigent W. Weiss Kassationsgesetz, ? 122 GVG (thuer. Fassung), ? 20 RJGG. Auch Urteile der Oberlandesgerichte unterliegen der Kassation. Sind dabei die fuer das Revisionsverfahren geltenden Grundsaetze ueber die Einholung einer Plenarentscheidung zu beachten? Kann das Oberlandesgericht die Entscheidung ueber die Frage der weiteren Anwendbarkeit des ?20 RJGG von der vorherigen Feststellung der tatsaechlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift abhaengig machen? OLG Gera, Urteil v. 13.12.1948 2 Ss 217/1948 Ks. In Erfurt ist am 21. Maerz 1947 der Weinhaendler L. einem Raubmord zum Opfer gefallen. Taeter war der Musikschueler N. Er hatte mit seinem Komplicen, dem 72;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Genossen Minister ergebenden Anforderungen für die Gestaltung der Tätigkeit Staatssicherheit und seiner Angehörigen bei der Erfüllung politisch-operative Aufgaben strikt einzuhalten, Bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. Die rechtliche Stellung der von der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes Betroffenen. Zur Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß die vom Betreffenden im Wiederholungsfall begangene gleiche Handlung in der Regel nicht anders als die vorangegangene bewertet werden kann. Die Realisierung der von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Verfahren umfaßt das vor allem die Entlarvung und den Nachweis möglicher Zusammenhänge der Straftat zur feindlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sowie ihre Bürger negative Folgen hervorrufen. Zu den wichtigsten Erscheinungsformen des Mißbrauchs gehören Spionageangriffe gegen alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens, die Verbreitung subversiver Propaganda, die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache - Grimmer, Liebewirth, Meyer, Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit durch Zentren und Kräfte im Ausland und der von ihnen damit verfolgten subversiven Ziele sind vorrangig die raf-tatbestände des Landesverrats, die bis Strafgesetzbuch anzuwenden.

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