NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 66 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 66); ?Diese Frage ist m. E. zu bejahen. In diesen Faellen liegt die Voraussetzung des ? 251 I BGB nicht mehr vor, da eine ?Moeglichkeit? zur Restitution besteht und es dem fuer den Schaden verantwortlichen Schuldner bei Abwaegung der beiderseitigen Interessen zuzumuten ist, fuer die von ihm zu beschaffende Sache den erhoehten Kaufpreis zu zahlen. Drueckt sich doch gerade in dessen Hoehe der Wert aus, den unter der heutigen Situation der Warenverknappung die betreffende Sache fuer den Ersatzberechtigten hat. Dabei kann sich der Ersatzpflichtige keinesfalls darauf berufen, er muesse ?unverhaeltnismaessige Aufwendungen? im Sinne des ? 251 II BGB erbringen, da eine solche in dem erhoehten Kaufpreis allein nicht erblickt werden kann. Ebensowenig kann in einer solchen Verpflichtung des Schuldners ein Verstoss gegen die Vorschriften des Preisstops gesehen werden, da der Ersatzpflichtige die von ihm zu beschaffende Sache auf legalem Wege einkaufen kann. Haben Glaeubiger und Schuldner vereinbart, die Entschaedigung durch Naturalrestitution auf jeden Fall durch eine solche vermittels Geldentschaedigung ab- zuloesen, vermag aber der Ersatzberechtigte den ihm entstandenen Schaden seinerseits durch einen Einkauf in den ?Freien Laeden? wieder auszugleichen, so wird man dem Glaeubiger das Recht zugestehen muessen, seine Geldforderung so hoch zu stellen, dass er den Kaufpreis fuer die ?Ersatzsache? von dieser Entschaedigungssumme begleichen kann. Auch die hier angefuehrten Gesichtspunkte bringen noch keine voellige Loesung des Schadensersatzproblems. Unbefriedigend bleibt insbesondere die Loesung der Faelle, in denen die vom Schuldner zu erbringende Sachleistung auch durch Einkauf in den ?Freien Laeden? nicht erbracht werden kann, weil deren Warenangebot noch begrenzt ist. Unter vorsichtiger Ausweitung des Grundsatzes, den das LG Nordhausen aufgestellt hat (NJ 1948 S. 50) und nach dem der Anspruch auf Naturalrestitution in solchen Faellen auch auf Lieferung einer ?aehnlichen? Sache gerichtet werden kann, wird jedoch auch in diesen Faellen ein gangbarer Weg gefunden werden koennen. In vielen der zur Entscheidung gelangenden Faelle wird man jedoch unter Ausnutzung der durch die ?Freien Laeden? geschaffenen Moeglichkeiten zu befriedigenderen Loesungen als bisher kommen. Rechtsprechung Zivilrecht ?? 242, 271 BGB. Unzulaessige Rcchtsausuebung des Glaeubigers einer Hypothek nach Kuendigung durch den Schuldner. OLG Dresden, Beschluss v. 30.11.1948 4 W 357/48. Der Hypothekenschuldner zahlte am 21. Juni 1948 die von ihm mit Dreimonatsfrist zum 30. Juni gekuendigte Schuld durch Postanweisungen an die Glaeubigerin. Da sie die Annahme verweigerte, ging das Geld alsbald an den Schuldner zurueck. Nach Durchfuehrung der Waehrungsreform verlangt die Glaeubigerin Zahlung und betreibt aus der vollstreckbaren Schuldurkunde die Zwangsvollstreckung in das Pfandgrundstueck. Der Schuldner beantragt das Armenrecht fuer Vollstreckungsgegenklage. Das Landgericht hat es versagt, das Oberlandesgericht bewilligt mit folgender Begruendung: 1. Es ist nicht anzuerkennen, dass die beklagte Glaeubigerin durch die Geldueberweisung vom 21. Juni 1948 in Annahmeverzug geraten ist. Bei einer Ausleihung auf *Hypothek ist dem Darleiher in der Regel an einer dauernden Anlage seines Geldes gelegen. Das hat die Glaeubigerin anlaesslich vom Schuldner ausgesprochener Kuendigungen durch Schreiben vom 5. Januar 1945 und 12. April 1948 deutlich zum Ausdruck gebracht. Es kann ihr deshalb nicht zugemutet werden, das Geld vor Faelligkeit entgegen- und damit das Risiko der Anlage vorzeitig auf sich zu nehmen. Die in ? 271 Abs. 2 BGB dem Schuldner eroeffnete Moeglichkeit greift in solchen Faellen nicht Platz. 2. Die Beklagte hatte mit Schreiben vom 12. April 1948 sich gegen die Kuendigung gewandt, offenbar um nicht zu einer anderen Anlage des Geldes genoetigt zu sein. Da die Waehrungsreform in ihrer Durchfuehrung eine Abwertung privater Schulden nicht vorsieht, ist der Beklagten angesichts der unter 1. eroerterten Rechtslage ein wesentliches Vermoegensobjekt in seinem Bestand durch die Waehrungsreform unberuehrt erhalten geblieben. Andererseits sind dem Klaeger seine fluessigen Mittel zusammengeschrumpft. Das weiss auch die Beklagte. Es ist deshalb ein Rechtsmissbrauch und verstoesst gegen Treu und Glauben, wenn sie sich jetzt zu ihrem frueher in ihrem Brief eingenommenen Standpunkt in Gegensatz setzt und von dem Klaeger das Geld durch Zwangsvollstreckung in das Grundstueck betreiben will. Diesem Rechtsmissbrauch will der Klaeger begegnen. Deshalb ist ihm das Armenrecht zu bewilligen. Abschnitt VIII Ziff. 3 der DurchfBest. zur Waehrungs-reformVO. Wann beruht die Nichterfuellung einer Schuldverbind-keit vor Durchfuehrung der Waehrungsreform auf einem Verschulden des Glaeubigers, das zur Umwertung der Schuldverbindlichkeit im Verhaeltnis 10 :1 berechtigt? AG Radebeul, Urteil vom 12. 2.1949 1C 281/48. Der Klaeger verlangt mit der Klage Bezahlung von Arbeiten und Waren, die er auf Grund einer Anfang Juni 1948 erfolgten Bestellung ausgefuehrt und geliefert hat. Der Beklagte beruft sich demgegenueber auf Abschnitt VIII Ziff. 3 der Durchfuehrungsbestimmungen zur WaehrungsreformVO (ZVOB1.1948 S. 224) und macht insoweit geltend, dass er den Klaeger am 20.6.1948 vergeblich um Erteilung einer Rechnung gebeten habe, um die Schuld begleichen zu koennen. Das AG hat der Klage stattgegeben. Aus den Gruenden: Der Einwand, dass sich der Klaeger mit Ruecksicht auf die Waehrungsreform mit der Zahlung von 15 DM begnuegen muesse, schlaegt nicht durch. Die Frage, ob dem Glaeubiger bei Nichterfuellung einer Schuld vor der Waehrungsreform ein Verschulden trifft (VIII Ziff. 3 der DurchfBest. zur Waehrungsreform), ist nach Treu und Glauben zu entscheiden. Eine Verpflichtung des Klaegers, dem Beklagten unmittelbar vor der Waehrungsreform Rechnung zu erteilen, ist nicht anzuerkennen. Wenn der Klaeger die Rechnung erst nach der Waehrungsreform erteilte, so kann darin kein Verschulden im Sinne der DurchfBest. gefunden werden. Bei der Entscheidung der Frage ist vor allem zu beruecksichtigen, dass der Beklagte die Waren und Arbeiten des Klaegers unmittelbar vor der Waehrungsreform in Sachwerten, die durch die Waehrungsreform nicht beruehrt werden, erhalten hat, und dass es demgemaess auch der Billigkeit entspricht, dass der Beklagte die Rechnung in voller Hoehe in der heute gueltigen Waehrung bezahlt. ? 9 des Gesetzes vom 12.4.1938 (RGBl. I S. 380) ueber die Abstammungsfeststellung mittels erbkundlicher Untersuchungen ist weiter anzuwenden. Zum Weigerungsrecht des zu Untersuchenden aus ? 384 Ziff. 2 ZPO. OLG Dresden, Beschluss vom 6.11.1948 3 W189/48. Nach einem Beschluss des Landgerichtes soll ein Gutachten darueber herbeigezogen werden, ob der Beschwerdefuehrer auf Grund der Blutgruppen als Erzeuger der Beklagten ausgeschlossen ist. Der Beschwerdefuehrer lehnt es ab, sich der Untersuchung zu unterwerfen. Seine Weigerung ist vom Landgericht fuer unbegruendet erklaert worden, wogegen der Beschwerdefuehrer sofortige Beschwerde erhoben hat. Das Rechtsmittel ist zwar zulaessig, aber nicht begruendet. Durch die RV Nr. 666 vom 30. April 1948 hat die Landesregierung Sachsen Ministerium der Justiz bekanntgegeben: Auf der Laenderkonferenz der Justizministerien der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland, die am 12. Maerz 1948 bei der Deutschen Justizverwaltung in Berlin stattgefunden hat, hat sich die uebereinstimmende Auffassung ergeben, dass Art. 4 ? 7 der Verordnung \ om 6. Februar 1943, RGBl. I S. 180, wegen des nationalsozialistischen Gehalts dieser Bestimmung nicht mehr anzuwenden, hingegen ? 9 des Gesetzes vom 12. April 1938, RGBl. I S. 380, als Ausfluss einer 66;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

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