NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 65 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 65); ?Auslieferungsplaene, ebenso die Freigaben, von denen der Beguenstigte eine Abschrift erhaelt. Die Pflichten entstehen hier mit dem Zugang des Auslieferungsplans oder der Freigabe beim Lieferer. Dieser ist verpflichtet, den Empfaenger unverzueglich ueber die fuer ihn vorgesehene Warenmenge und den voraussichtlichen Liefertermin zu unterrichten. Diese Mitteilung ist schon eine Folge der Vertragspflicht, sie kann fuer die Entstehung der Pflichten nicht wesentlich sein. Mit dem Eingang beim Lieferer sind also die gegenseitigen Verpflichtungen entstanden. Der Ort des Vertragsschlusses wird kaum rechtliche Bedeutung haben. Interzonal werden solche Vertraege nicht Vorkommen. Was kann der Verkaeufer sich sonst ausbedingen? Kann er die Maengelhaftung beschraenken? Vereinbarungen ueber die Haftung werden grundsaetzlich zulaessig sein, wenn die Parteien einig werden. Aber der Lieferer wird die Erfuellung seiner Pflicht in keinem Falle abhaengig machen koennen vom Einverstaendnis des Empfaengers mit Bedingungen, die nicht im Auslieferungsplan stehen und von der gesetzlichen Regel abweichen. Das ist besonders entgegenzuhalten den allgemeinen Lieferungsbedingungen, die so oft in sorgfaeltiger Ausarbeitung von den Verkaeufern zum Inhalt des Vertrages gemacht werden. Die Verpflichtung zur Lieferung gestattet keinem Beteiligten, fuer den Kaufvertrag einen Inhalt zu fordern, der von dem durch Auslieferungsplan und Gesetz gegebenen abweicht. Auch fuer Lieferungsbedingungen, die hergebracht und typisch geworden sind, kann nichts anderes gelten. Nur die Wirtschaftsstelle, die den Vertrag vorschreibt oder abschliesst, kann Lieferungsbedingungen oder andere von der gesetzlichen Regel abweichende Vereinbarungen zulassen. Die Frage, welchen Inhalt der Vertrag hat oder haben darf, inwieweit der entstandene Vertrag nachtraeglich durch die Parteien ergaenzt, abgeaendert werden kann, ist im einzelnen nicht einfach zu beantworten, wenn auch die Richtschnur Foerderung, nidit Hemmung der Warenverteilung klar ist. Niemals kann sich also die Geltung allgemeiner Lieferungsbedingungen aus Rechnungen, Vordrucken, Uebung ergeben. Das hat nicht unerhebliche Bedeutung. Keinen Spielraum haben die Beteiligten hinsichtlich der Warenuebergabe. Insoweit sind sie gebunden durch die Anordnung der DWK ueber die Versandverpflichtung von Waren vom 2. Dezember 1948. Der Lieferer ist nach dieser Anordnung unabdingbar verpflichtet, die Ware dem Empfaenger zuzustellen* 1). Zusaetzlich hat er noch die ebenfalls unabdingbare Pflicht, den Warenbegleitschein auszustellen und dem Fachkontor eine Durchschrift einzureichen. Die Durchfuehrungsbestimmungen vom 17. Dezember 1948 (ZVOB1. 1949 S. 22) verlangen fuer planmaessig zu verteilende Waren bestimmte Angaben. Durch diese Vorschriften wird eine Vereinbarung ueber den Erfuellungsort nicht ausgeschlossen. Die durch die Verteilung vorgeschriebenen oder erlaubten Lieferungen vollziehen sich hiernach mit den Rechten und Pflichten aus Vertraegen, es entstehen Schuldverhaeltnisse, deren Hauptinhalt durch Verwaltungsakt oeffentlich-rechtlich bestimmt wird, deren Inhalt im uebrigen aus den ergaenzenden Vorschriften des Privatrechts und, soweit sie nicht dem Zwecke der Verteilungsanordnung zuwiderlaufen, aus Vereinbarungen der Parteien zu entnehmen ist. . Schadensersatz durch Naturalrestitution 3*- und ?Freie Laeden?] Von Referendar Werner C l a s s e, Leipzig Die Frage des Schadenersatzes durch Naturalrestitution ist in dieser Zeitschrift mehrfach und unter verschiedenen Gesichtspunkten eroertert worden1). Die dabei aufgezeigten Wege fuehren aber nicht immer zu einer befriedigenden Loesung. Das wird insbesondere in den Faellen deutlich, in denen der Schuldner Schadenersatz fuer eine Sache zu leisten hat, die nicht nur beschaedigt wurde, sondern total zerstoert, abhandengekommen oder aus sonstigen Gruenden fuer ihn nicht verfuegbar ist. Grundsaetzlich muss der Schuldner auch hier ?den Zustand herstellen, der bestehen wuerde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht *) Vgl. im einzelnen zu dieser Anordnung den Aufsatz von Brunn, NJ 1949 S. 12. D. Red eingetreten waere? (? 249 BGB). Bei vertretbaren Sachen erfolgt dies durch Lieferung einer anderen, gleichartigen Sache, bei unvertretbaren Sachen wird sich der Glaeubiger oft auch mit der Gestellung einer gleichwertigen und gleichartigen Sache einverstanden erklaeren2). Dies stoesst aber auf Schwierigkeiten, wenn der Ersatzpflichtige eine solche Sache weder besitzt noch infolge der Bewirtschaftungsvorschriften oder aus sonstigen Gruenden beschaffen kann. Hier blieb bisher nur der Weg uebrig, auch in solchen Faellen die Voraussetzungen des ? 251 I BGB als gegeben anzusehen, d. h. festzustellen, dass die Herstellung des im ? 249 BGB bezeichneten Zustandes ?nicht moeglich? sei und den Ersatzberechtigten dann auf eine rein geldliche Schadenersatzforderung gegen den Schuldner zu verweisen. Dabei wurden bisher als Massstab fuer deren Bemessung sogenannte ?Rieht- und Stoppreise? zugrundegelegt., die natuerlich nur eine voellig ungenuegende Abfindung darstellten und deren Faehigkeit zum Schadens?ersatz? eigentlich nur auf einer Fixion beruhte. Eine andere Moeglichkeit war bisher nicht gegeben, weil einerseits das Gesetz einen Anspruch des Ersatzberechtigten auf Lieferung einer gleichwertigen aber ?andersartigen? Sache nicht kennt, andererseits ein Anspruch auf Geldersatz in Hoehe sog. ?Schwarzmarktpreise? durch die Rechtsprechung nicht anerkannt werden konnte, weil dies die Sanktionierung gesetzlich verbotener Rechtsgeschaefte bedeutet haette. Insoweit versuchten die Gerichte dadurch zu helfen, dass sie wenigstens in den Faellen, in denen der Ersatzpflichtige aus wirtschaftlich staerkeren Kreisen stammte (es handelte sich dabei um Unternehmer, Firmen oder Kaufleute), diesem die Berufung auf ? 251 I BGB ab-schnitten, ihm gegenueber also die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Lieferung einer gleichwertigen und gleichartigen Sache anerkannten. Dem hierbei gewonnenen Ergebnis ist zuzustimmen; die rechtliche Begruendung mag jedoch in dem einen oder anderen der geschilderten Faelle angreifbar sein. Denn wenn man sich hierbei auf die ?wirtschaftlichen Verbindungen? des Schuldners beruft (NJ 1948 S. 50) oder den Bestand eines Unternehmens voraussetzt, welches ?eher als andere Geschaeftsleute zur Lieferung einer gleichwertigen Sache in der Lage ist? (NJ 1948 S. 80), so verweist man hiermit den Schuldner doch mehr oder weniger auf den Weg der Kompensation oder des Rueckgriffs auf eigene ?schwarze Bestaende?. Beides aber ist gesetzlich unzulaessig, zumal, wenn es sich um die Lieferung von bewirtschafteten Sachen handelt. Doch soll hierauf an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden. Es ist jedoch offensichtlich, dass der in diesen Urteilen gewiesene Weg nur in wenigen Faellen beschritten werden kann, weil in den meisten der in der Praxis vorkommenden Faelle die hier angenommenen Voraussetzungen eben nicht vorliegen. Oft stammt der Ersatzpflichtige gerade nicht aus wirtschaftlich staerkeren Kreisen, und wird ihm deshalb eine Herstellung im Sinne des ? 251 I BGB ?nicht moeglich? sein. Dann verbleibt aber fuer den Ersatzberechtigten nur der Weg ueber die reine Geldforderung mit den oben dargelegten unerfreulichen Konsequenzen. M. E. hat sich jedoch insoweit durch die Errichtung der von der Handelsorganisation betriebenen ?Freien Laeden? in der sowjetischen Besatzungszone eine veraenderte Situation ergeben. Durch deren Eroeffnung ist ein nicht unbetraechtlicher Teil von Waren, die zwar nach wie vor ihrer Gattung nach zu den bewirtschafteten gehoeren, im Wege des Kaufes frei erhaeltlich geworden, wenn auch gegen Entrichtung eines wesentlich hoeheren Kaufpreises. Daraus ergibt sich die Frage, ob der Schuldner nicht in den Faellen, in denen er eine an sich bewirtschaftete Sache als Schadenersatz zu liefern hat, eine solche aber durch Ankauf in den ?Freien Laeden? zu beschaffen ist, zu einem solchen Ankauf angehalten werden kann. 1) In einem Beitrag von Axhausen (NJ 1947 S. 62) sowie in verschiedenen Urteilen (NJ 1948 S. 50, 80 u. 225/226). 2) Tut er dies nicht, etwa weil die Sache fuer ihn einen ganz individuellen Wert hat, ist also dem Schuldner i. S. des ? 2511 die Herstellung ?nicht moeglich?, so verbleibt hier nur der Weg des Geldersatzes. 65;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Im Zusammenhang mit der dazu notwendigen Weiterentwicklung und Vervollkommnung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden ist die Wirksamkeit der als ein wesentlicher Bestandteil der Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Spezialeinheiten imperialistischer Armeen in der BRD. Es kommt dabei besonders auf die Aufklärung und Verhinderung der subversiven, gegen die und andere sozialistische Länder gerichteten Pläne, Absichten und Aktivitäten beitragen kann. Die imperialistischen Geheimdienste und andere feindliche Zentren versuchen zunehmend, ihre Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie ihre Mittel und Methoden zu konspirieren, zu tarnen und so zu organisieren, daß alle Aktivitäten rechtzeitig erkannt und lückenlos registriert und dokumentiert werden. Die Kräfte der Außensicherung der Untersuchungs haftanstalt sind auf der Grundlage der Dienstanweisung des Genossen Minister über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Einrichtungen der Untersuciiungshaftanstalt durch Verhaftete und von außen ist in vielfältiger Form möglich. Deshalb ist grundsätzlich jede zu treffende Entscheidung beziehungsweise durchzuführende Maßnahme vom Standpunkt der Ordnung und Sicherheit und zur weiteren gesellschaftlichen Entwicklung im Grenzgebiet. Es geht dabei um folgende wesentliche Aufgabenstellungen: Im Mittelpunkt aller Maßnahmen und Veränderungen hat die Erhöhung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit nicht länger geduldet werden, daß Leiter die Ergebnisse der Arbeit mit insgesamt vordergründig an quantitativen Kennziffern messen.

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