NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 61 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 61); ?wie mir scheint, in Abweichung von den sonst vertretenen Auffassungen, den Standpunkt vertritt, die Heimtuecke betreife die Art der Ausfuehrung der konkreten Tat, nicht aber die Persoenlichkeit des Taeters und sein sonstiges Verhalten. Das den Erzbergermoerder Tillesen betreffende Urteil des Landgerichts Konstanz vom 28. Februar 1947 (SJZ 1947 S. 337) erblickt die Heimtuecke und den Femecharakter der Tat in ihrer erschreckenden und ungeheuerlichen ?Unheimlichkeit?. ?Wer einen Ahnungslosen, um an ihm Feme zu ueben, ploetzlich ueberfaellt, handelt heimtueckisch, auch wenn es heller Tag ist.? Das Tatbestandsmerkmal der Grausamkeit war schon vor der Neuregelung des Toetungsparagraphen im Strafgesetzbuch enthalten. ? 223 a der ehemaligen Fassung (Abs. 2) stellte unter Strafe die unter Verletzung der Obhutspflicht begangene Koerperverletzung gegen Jugendliche, Gebrechliche, Kranke, mittels grausamer Behandlung. RGSt. 49, 389 definierte diesen Begriff als ?erhebliche, besondere Leiden verursachende Misshandlung, die gefunden werden kann in der Staerke einer einzelnen Behandlung, in ihrer laengeren Dauer, in der Wiederholung der Schmerzverursachung, die hervorgegangen ist aus einer gefuehllosen und unbarmherzigen Gesinnung?. ? Diese Begriffsbestimmung mag Ansatzpunkte zur Auffindung einer befriedigenden Grausamkeitsdefinition im Sinne des Mordparagraphen enthalten. Sie kann jedoch nicht ohne weiteres auf den Mord uebertragen werden. Waehrend bei der Heimtuecke die der Judikatur obliegende Abgrenzung regelmaessig nach einer Richtung hin gelegen war, muss bei der Grausamkeit die Grenzziehung nach verschiedenen Seiten gesichert werden. Der an Hand von ? 223 a Abs. 2 ehemaliger Fassung entwickelte Grausamkeitsbegriff kann fuer die Unterscheidung von Mord und Totschlag vor allem schon aus dem Grunde nicht ohne weiteres massgebend sein, weil die vorsaetzliche Toetung eines Menschen in bei weitem den meisten Faellen eine an Intensitaet schwer zu ueberbietende Misshandlung, hervorgehend aus einer gefuehlsrohen und die Schmerzen des Opfers missachtenden Handlungsweise voraussetzt, ohne dass es dem Willen des Gesetzes entsprechen wuerde, in allen diesen Faellen die Tat als Mord zu charakterisieren. Insbesondere wird die ohne Ueberlegung ausgefuehrte Tat also der Totschlag nach der alten Fassung des Gesetzes haeufig gewalttaetiger sein als die mit allem Vorbedacht veruebte, wohl vorbereitete Toetung. Die an Hand von ? 223a entwickelte Grausamkeitsdefinition, die alles auf die Intensitaet der Misshandlung abstellt, kann fuer die Qualifikation der Toetung als Mord nicht unveraendert massgebend sein. Die Ausfuehrung der Tat muss vielmehr in zweifelsfreier Weise ergeben, dass der Taeter Handlungen vorgenommen hat, die fuer den Zweck der Toetung nicht unbedingt erforderlich waren oder von ihm fuer diesen Zweck fuer erforderlich gehalten wurden, sondern die auf dem Willen beruhten, seinem Opfer noch ueber den Toetungszweck hinaus Schmerzen oder sonstige Qualen zuzufuegen. In diesem Sinne hat sich das ehemalige Reichsgericht ausgesprochen (DR 1944, S. 148), und diese Auffassung wird auch in der Zeit seit 1945 vertreten (MDR 1948, S. 185). In einem Urteil vom 17. September 1948 weist aber das Oberlandesgericht Dresden darauf hin, dass das so gewonnene Ergebnis noch nicht voll befriedigend ist, insofern es einen wesentlichen Teil der mit Recht als grausam zu charakterisierenden Faelle nicht umfassen wuerde. Das Urteil fuegt daher noch ein zweites, im Falle seines Vorliegens den Grausamkeitstatbestand konstituierendes Merkmal hinzu, indem es ausfuehrt: ?Ausserdem wuerde nach der Ueberzeugung des Senats zur Begruendung des Momentes der Grausamkeit auch genuegen, wenn die Behandlung des Opfers im konkreten Falle zwar ueber den Zweck der Toetung nicht hinausging, wenn also die Situation so gewesen waere, dass die Behandlung zur Durchfuehrung des Toetungszweckes notwendig war, wenn aber andererseits noch hinzutraete, dass trotzdem in dem in Frage kommenden einzelnen Fall die Toetung fuer das Opfer mit Schmerzen oder sonstigen Qualen verbunden war, die ueber dasjenige Mass, das bei der weitaus ueberwiegenden Anzahl von Toetungen vorhanden zu sein pflegt, noch weit hinaus gehen, und den Fall als eine Toetung mit ganz aussergewoehnlicher Schmerzoder Qualzufuegung auch unter Beruecksichtigung der Tatsache erscheinen lassen; dass die Toetung eines Menschen in den meisten Faellen eine gefuehlsrohe und die Schmerzen des Opfers missachtende Handlungsweise voraussetzt, ohne dass deshalb in allen Faellen das Tatbestandsmerkmal der Grausamkeit zu bejahen waere.? Der Senat laesst also dem Merkmal der Grausamkeit gewissermassen eine zweispurige Behandlungsweise angedeihen. Ueberdies weist das Urteil darauf hin, dass die Grausamkeit als besonderes inneres Tatbestandsmerkmal ein Handeln aus gefuehlloser und unbarmherziger Gesinnung, d. h. eine gewisse seelische Grundhaltung, die das Tun des Taeters bestimmt haben muss, verlangt. Aus der Art der Tatausfuehrung einfach auf eine entsprechende Gesinnung zu schliessen, sei bedenklich, wenn es infolge grosser Erregung des Taeters fraglich erscheint, ob trotzdem aus dem Handeln ohne weiteres Rueckschluesse auf eine solche seelische Grundhaltung gezogen werden koennen. (Verwiesen wird dabei auf MDR 1948, S. 185.) Es handelte sich in dieser Sache um folgenden Fall: Der Angeklagte wurde bei einer Eifersuchtsszene, die er seiner Geliebten machte, wuetend, stiess sie nieder, so dass sie mit dem Kopf auf eine Waschwanne aufschlug. Er hat sie dann mit dem Kopf mehrmals in das kalte Wasser gedrueckt. Nachdem sie wieder aufgestanden war, hat er sie wieder zu Boden geschleudert, so dass sie mit dem Kopf auf die Steinkante aufschlug. Er hat sie liegen gelassen, ist fortgegangen, dann zurueckgekommen und hat weitere Handlungen an ihr vorgenommen, waehrend deren sie aber schon bewusstlos war. Das Urteil stellt auch klar, dass grausam nicht dasselbe wie grauenerregend ist und schneidet damit eine weitere Frage an. Nach RGSt. 62,160 kann grausam eine Behandlung auch dann sein, wenn sie zwar nicht von der betroffenen Person selbst (wegen deren besonderer koerperlicher und seelischer Beschaffenheit) als grausam empfunden wird, wohl aber von anderen, die die Behandlung wahrnehmen. Es handelte sich dabei um eine strafbare Handlung nach ? 223 a alter Fassung, naemlich um die Gefangenhaltung einer Schwachsinnigen in einem Raum auf verfaultem Stroh. Das Reichsgericht bejahte in einem solchen Falle die Grausamkeit. Mag dies fuer die Anwendung des ? 223a berechtigt gewesen sein, so besteht doch meines Erachtens kein Beduerfnis dafuer, die Grenzen des Grausamkeitsmerkmales bei vorsaetzlichen Toetungen so weit auszudehnen. Sie wuerden dadurch an Schaerfe verlieren. Ich moechte daher die Grausamkeit einer Toetung bei ?Misshandlungen? eines Bewusstlosen verneinen. (Vgl. hierzu MDR 1948, S. 185.) Insbesondere duerfen aesthetische Gesichtspunkte fuer den Grausamkeitsbegriff keine Rolle spielen. Schliesslich waere bei der Besprechung des Merkmals ?grausam? noch zu erwaehnen, dass RGSt 77, 45 etwaigen allzuweitgehenden Bedenken hinsichtlich der Bejahung einer grausamen Gesinnung dadurch einen Riegel vorschiebt, dass es festlegt, es genuege, dass diese Gesinnung bei der Ausfuehrung der Tat zutage getreten sei; dass der Taeter sonst ein weicher Mensch sei, schliesst die Grausamkeit nicht aus. Die bereiteten Qualen brauchen uebrigens nicht koerperlicher Natur, sondern koennen auch psychisch sein (Oberlandesgericht Kiel, Urteil vom 17. Maerz 1948, SchlHA 1948, S. 150). Opfern, die ihr schliessliches Ende voraussahen, wurden besondere Todesqualen seelischer Art bereitet. Von den Tatbestandsmerkmalen des ? 211 Abs. 2 wurden in der wissenschaftlichen Eroerterung und der Judikatur bei weitem am meisten die Heimtuecke und die Grausamkeit behandelt. Was ueber die sonstigen, an dieser Gesetzesstelle angefuehrten, mordkonstituierenden Momente gesagt wird, ist weit weniger umfaenglich. Ueber den Beweggrund der Befriedigung des Geschlechtstriebes waere unter Hinweis auf den Aufsatz von Gummersbach ?Mordmotive und Motivmorde? (Archiv fuer Kriminologie, 96. Band, 1935, S. 58 und S. 143) zu erwaehnen, dass die kriminellen Auswirkungen des Geschlechtstriebes negativ oder positiv sein koennen. Zu den negativen Auswirkungen gehoert die Toetung der ungetreuen Geliebten. ?Was ihm ver-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Bürger einzustellen Zugleich sind unsere Mitarbeiter zu einem äußerst wachsamen Verhalten in der Öffentlichkeit zu erziehen, Oetzt erst recht vorbildliche Arbeit zur abstrichlosen Durchsetzung der Beschlüsse der Partei und der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit unter den Aspekt ihrer für die vorbeugende Tätigkeit entscheidenden, orientierenden Rolle. Die Beschlüsse der Partei und des Ministerrates der zur Verwirklichung der in den Zielprogrammen des und daraus abgeleiteten Abkommen sowie im Programm der Spezialisierung und Kooperation der Produktion zwischen der und der bestehenden Grenze, die Grenzdokumentation und die Regelung sonstiger mit dem Grenzverlauf dim Zusammenhang stehender Probleme., Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit, PaßkontrollOrdnung, Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leitersud er Abteilung sowie der dienstlichen Bestimmungen für die Durchsetzung des operativen Untrsyciiungshaftvollzuges - der polii t-isch ideologische und politisch operative Bildungsund Srzi ehungsprozeB, der die Grundlage für die qualifizierte In- dexierung der politisch-operativen Informationen und damit für die Erfassung sowohl in der als auch in den Kerblochkarteien bildet.

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