NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 63 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 63); ?Warenverteilung und Vertragsrecht in der Ostzone Von Justizrat Dr. Wuenschmann, Leipzig Der nachstehende Beitrag behandelt die bedeutsame Frage der privatrechtlichen Auswirkungn des im Rahmen der geplanten Warenverteilung entstehenden Lieferverhaeltnisses. Die damit aufgeworfenen Probleme beduerfen .weiterer Klaerung und Vertiefung (vgl. dazu die Schrift von Such: ?Wirtschaftsplanung und Sachmaengelhaftung" und deren Besprechung durch Nathan in NJ 1949 S. 46). Sie sollen deshalb in dieser Zeitschrift weiter behandelt werden. D. Red. Der Wirtschaftsplan will die Guetererzeugung steigern. Es sollen dem Einzelnen mehr Gebrauchsgueter zur Verfuegung stehen als bisher. Im Dienste dieser Aufgabe steht auch die Waren Verteilung. Werkzeuge, Rohstoffe, Halbfabrikate muessen dahin gebracht werden, wo sie mit dem groessten Erfolge zur Herstellung der noetigen Fertigerzeugnisse eingesetzt werden koennen. Diesem Zweck dienen die Anordnung der Deutschen Wirtschaftkommission ?ueber Verteilung gewerblicher und industrieller Waren? vom 2.12.1948 und die dazu erlassenen Durchfuehrungsbestimmungen vom 10.12.1948 (ZVOB1. S. 562, 563). Die Anordnung gilt nicht fuer landwirtschaftliche und gaertnerische, sondern nur fuer diejenigen industriellen und gewerblichen Waren, die in einem Verzeichnis der ?planmaessig zu verteilenden Waren? enthalten sind. Als neue Begriffe erscheinen Warenbewegung, Warenzuteilung; Rechtsbegriffe werden Lieferant (derjenige, dem die Lieferung auferlegt wird) und Empfangsberechtigter. Die Anordnung enthaelt oeffentliches Recht; die Warenzuteilung ist ein Verwaltungsakt, Verstoesse gegen die Anordnung sind unter Strafe gestellt. Sie erstrebt ihr Ziel durch Verbote und Gebote. Ein Verbot ist (AO ? 4 Abs. 2): ?Die Lieferanten duerfen nur auf Grund von Auslieferungsplaenen und Freigabeanweisungen die Auslieferung an die darin vorgesehenen Empfaenger vornehmen.? Den Inhalt eines Verbotes hat auch die Vorschrift (AO ? 2): ?Die Kontingentstraeger sind verpflichtet, ihre Kontingente restlos auf die Empfangsberechtigten aufzuteilen.? Eine positive Regelung enthaelt die Vorschrift (DurchfBest. unter IV): ?Durch die Auslieferungsplaene oder Freigabeanweisungen werden die Lieferanten zur Lieferung zu den festgesetzten Terminen an die vorgesehenen Empfaenger verpflichtet.? Die Warenbewegung vollzieht sich im allgemeinen folgendermassen: ?Uber die Ware verfuegt zuerst die Hauptverwaltung Materialversorgung der DWK, und zwar zugunsten der Kontingentstraeger. Diese stellen Unterverteilungsplaene auf zugunsten der in Fachkontore aufgespaltenen Deutschen Handelsgesellschaft in Berlin. Die Fachkontore geben Auslieferungsplaene und Freigaben zugunsten der ?Empfaenger? hinaus, die dann fuer ihre Erzeugnisse wiederum Auslieferungsplaene und Freigaben erhalten koennen. Alle Warenausgaenge der im Verzeichnis stehenden Art muessen belegt werden durch Auslieferungsplaene oder Freigaben oder Warenschecks. oeffentliches Recht ist zwingend. Der Betroffene wird dem Volke gegenueber verpflichtet. Widersprechende Vereinbarungen sind nichtig (? 134 BGB), z. B. die Vereinbarung, durch die eine Ware einem anderen als dem im Auslieferungsplan vorgesehenen Empfaenger zugesagt wird. Die Hauptverwaltung Materialversorgung ist eine Amtsstelle. Die Deutsche Handelsgesellschaft Berlin ist mit ihren Fachkontoren eine GmbH. Wenn diese Lieferanten und Empfaenger festlegen, so handeln sie kraft der Amtsgewalt der Hauptverwaltung Materialversorgung, also mit uebertragenen Amtsbefugnissen und mit oeffentlich-rechtlicher Wirkung. Bisher hat der freie privatrechtliche Verkehr die Warenverteilung durchgefuehrt, soweit die Not nicht Einschraenkungen forderte. Fuer einen grossen Teil aller Waren bleibt ihm grundsaetzlich die Aufgabe weiterhin. Es entsteht die Frage, ob die Anordnung die Verteilung von gewerblichen und industriellen Waren ausschliesslich oeffentlich-rechtlich regeln und dem Privatrecht keinen Raum lassen will. An sich ist es moeglich, allein durch Gebote und Verbote, durch Auslieferungsplaene und Freigaben, die Verteilung zu lenken. Doch kann das wohl nicht die Absicht sein. Das Privatrecht soll ja weiterhin den Verkehr mit den nicht gewerb- lichen und industriellen Waren ordnen. Es wird fuer den Verkehr mit Warenschecks weiter gelten muessen. Das durchgebildete Recht der Schuldverhaeltnisse wird schliesslich unentbehrlich sein. Das oeffentliche Recht muss kurz und einfach zu jedermann sprechen. Dabei kann es nicht so lueckenlos sein, wie es Rechtssicherheit und Gerechtigkeit erfordern. Der Privatrechtsverkehr kommt nicht aus ohne eine Vielheit von Rechtsregeln, durch die Vertraege ergaenzt werden. Ein oeffentlich-rechtlich gebotener Verkehr, der alle diese ergaenzenden Bestimmungen nicht zum Zuge kommen laesst, muesste dafuer Ersatz bieten. Ich denke an die Bestimmungen ueber Vertragserfuellung im allgemeinen (? 241 BGB), ueber Ort und Zeit der Erfuellung, ueber verschuldete und unverschuldete Nichterfuellung, ueber Haftung fuer Sach- und Rechtsmaengel besonders bei Kauf- und Werkvertrag, an ? 315 BGB, an die ?? 346 bis 362 HGB u. v. a. Weiter ist die Frage, ob Rechtsbeziehungen zwischen Lieferanten und Empfaenger entstehen, also subjektive Rechtsansprueche sei es auf Erfuellung oder wegen nicht gehoeriger Erfuellung die privatrechtlich geltend gemacht werden koennen. Solche entstehen nicht, wenn sich die Vorschriften darauf beschraenken, unter Strafdrohung gestellte Befehle zu einem Tun oder Unterlassen zu geben. An sich sind privatrechtliche Vertraege auch auf dem Gebiete des oeffentlichen Rechtes moeglich (RGRKom. vor ? 145). Unterstellt man solche, so gewinnen die Beteiligten keine privatrechtlich verfolgbaren Ansprueche. Auch das ist unbefriedigend. Es bleiben daher nur zwei nahe verwandte Auffassungen. Entweder die Anordnung begruendet die oeffentlich-rechtliche Verpflichtung, privatrechtliche Vertraege unter sich abzuschliessen, die zur Verwirklichung der Warenverteilung nach der Anweisung des Fachkontors dienen. Eine solche oeffentlich-rechtliche Verpflichtung zum Vertragsschluss waere an sich nichts Neues (vgl. z. B. ? 453 HGB). Oder die Anordnung geht den sicheren und auch kuerzeren Weg und schafft direkt durch den Verwaltungsakt, ohne Zutun der Beteiligten, ein privatrechtliches Vertragsverhaeltnis. Auch das waere nichts Ungewoehnliches. Es sei erinnert an das saechsische Anforderungsgesetz vom 25. 2.1948. Hier heisst es in ? 8: ?Anforderungen sind in gleicher Weise und mit gleichen Haftungsfolgen zu erfuellen wie vertraglich uebernommene Verpflichtungen?, und in ? 14: ?Die Anforderung ersetzt die rechtsgeschaeftlichen Willenserklaerungen des Betroffenen, die zur Begruendung der entsprechenden Verpflichtungen nach den Regeln des buergerlichen Rechtes erforderlich sind.? Dass damit auch subjektive Privatrechte geschaffen werden, lehrt die folgende Bestimmung, dass die Erfuellung der Verpflichtung von der Dienststelle im Verwaltungswege und von dem beguenstigten Wirtschaftsbetrieb im ordentlichen Rechtswege erzwungen werden kann. Treten alle Wirkungen des Vertrages ein, so unterstellt die Logik als Ursache den Abschluss des privatrechtlichen Vertrages. Aehnlich verfuegt das Wohnungsgesetz des Kontrollrates: Die Wohnungsbehoerde kann ?eine Verfuegung erlassen, welche die Wirkung eines Mietvertrages hat? (Art. VIII, 2 b). Auch das Reichsleistungsgesetz kannte schon diesen Weg. Man koennte bei Befolgung der Verteilungsanordnung den stillschweigenden Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages konstruieren. In der Ausfuehrung und der Annahme der Lieferung auf Grund oeffentlich-rechtlichen Gebotes kann der Abschluss eines privatrechtlichen Kaufes liegen. Dann waere der Gegenbeweis fuer das Fehlen eines entsprechenden Willens moeglich, der allerdings durch Erklaerung eines Beteiligten auch ausgeschlossen werden koennte. Die Verteilungsanordnung kann nun aber die Einschaltung des Privatrechtes weder von Befolgung der Anordnung noch von dem vermuteten Willen der Parteien abhaengig machen wollen. Sie kann jedoch damit rechnen, dass die Parteien sich ueberwiegend den ergaenzenden Bestimmungen des Privatrechts ueber die Folgen eines Kaufs durchgebildeten und erprobten Regeln unterwerfen, dass sie also zu einander ebenso wie bei einem Kaufabschluss stehen wollen. Deshalb duerfte die Verteilungsanordnung unabhaengig von dem Willen und von der Willenserklaerung ein Vertragsverhaeltnis zwischen den Parteien durch Verwaltungsakt schaffen, ein Vertragsverhaeltnis, das schon 63;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

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