NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 60 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 60); ?Das Urteil RGSt. 76, 297 lehnt zunaechst in Uebereinstimmung mit den Ergebnissen kriminologischer Erfahrung, wonach die Taeter in den einzelnen Mordfaellen charakterologisch und soziologisch durchaus verschieden fundiert sind das Erfordernis eines besonderen ?Taetertypus? ab, den ja auch RGSt. 77,45 nicht verlangt hatte. Darueber hinaus aber wird in RGSt. 76, 297 im Gegensatz zu RGSt. 77, 45 gesagt, dass, wenn eines der Merkmale des ? 211 gegeben ist, der Taeter als Moerder zu bestrafen ist, ohne dass es dann noch der Feststellung einer besonderen Verwerflichkeit der Tat beduerfe. Ob ein solches Merkmal vorhanden ist, sei aber regelmaessig nicht nur aus den aeusseren Umstaenden der Tat zu entnehmen. Vielmehr sei dazu auch die Gesamtpersoenlichkeit zu wuerdigen. Das gelte insbesondere auch fuer den Begriff der Grausamkeit. (Der Taeter hatte bei einer heftigen Auseinandersetzung aus Eifersucht seine Ehefrau mit 9 Messerstichen getoetet.) In der hoechstrichterlichen Rechtsprechung nach dem Zusammenbruch hat sich die in RGSt. 76, 297 vertretene Auffassung, wonach also lediglich die in ? 211 angefuehrten Merkmale den Tatbestand des Mordes begruenden, diese Merkmale aber unter Beruecksichtigung der Gesamtpersoenlichkeit des Taeters zu beurteilen sind, durchgesetzt. OGH fuer die britische Zone St. S 53/48 (SJZ 1949, S. 63) stellt fest, dass Absatz 2 des ? 211 (n. F.) den Begriff des Mordes abschliessend umschreibt. Die hierauf gestellten Merkmale liessen sich, so wird ausgefuehrt, im Einzelfalle ohne eine Gesamtwuerdigung von Tat oder Taeter meist nicht endgueltig beurteilen. Hiervon ausgehend werde Mord im Sinne der Neufassung des ? 211 allgemein zutreffend als die besonders verwerfliche Toetung bezeichnet. Dieser sachgemaesse Oberbegriff sei aber nicht Gesetz und duerfe nicht dazu fuehren, den Gesetzestatbestand, der ohnehin zahlreiche wertende Teile habe, weiter auf Faelle besonders verwerflicher vorsaetzlicher Toetungen auszudehnen, die sich ueber die Merkmale des Absatz 2 hinaus etwa noch denken liessen. Die Ansicht, dass die Merkmale nur Regelfaelle darstellen, den Richter aber nicht binden, sei abzulehnen. ? 211 Abs. 2 koenne nicht als blosse Generalklausel, aus der sich die angefuehrten Merkmale nur als Beispiele ergeben, betrachtet werden. Mit Recht hat man im Anschluss an diese Entscheidung (vgl. Hartung SJZ 1949, Sp. 69) darauf hingewiesen, dass, selbst wenn etwa der nazistische Gesetzgeber, entsprechend seinem allgemeinen Bestreben, die Tatbestaende aufzulockern, um auf diese Weise im Trueben fischen zu koennen, bei der Aenderung des Gesetzes von den hier abgelehnten Vorstellungen beherrscht gewesen sein sollte, uns demgegenueber die Pflicht erwachse, wieder die rechtsstaatliche Funktion des Strafrechtes und der strafrechtlichen Tatbestaende zu betonen. Von den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des ? 211 hat bisher die Heimtuecke die Rechtsprechung am meisten beschaeftigt. Bevor wir darauf eingehen, sei darauf hingewiesen, dass die urspruengliche Bedeutung des Wortes, naemlich Tuecke, die das Opfer im eignen Heim ueberrascht, auf einen sehr grossen Teil der abgeurteilten Faelle zutrifft, insofern es sich dabei um Gatten to tungen in der ehelichen Wohnung handelt, dass dies aber nicht das unbedingt massgebende Kriterium fuer die Abgrenzung gegenueber dem Totschlag ist. Das Oberlandesgericht Kiel (Urteil vom 7.10.1947, SchlHA 1947, 102) behandelt einen Fall, in dem der Ehemann die schlafende Frau im ehelichen Schlafzimmer getoetet hat und billigt die Annahme von Heimtuecke. Heimtuecke sei eine besondere innere Einstellung des Taeters oder eine bestimmte verwerfliche Ausfuehrungsart. Heimtueckisch handele insbesondere, wer das Vertrauen, die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt, zumal wenn er das Opfer vorher durch sein Verhalten in seiner Arglosigkeit bestaerkt hat. Die Strafkammer erblickte die Heimtuecke darin, dass der Angeklagte mit Vorbedacht die Nacht zur Tat ausgenutzt hatte, wo seine Frau und etwaige hilfsbereite Personen in tiefem Schlaf lagen. Die Toetung im Schlaf sei allerdings nicht immer und unter allen Umstaenden heimtueckisch. Denn die Ueberraschungstat gegenueber einem Arglosen koenne nicht ohne weiteres als heimtueckisch oder hinterlistig gekennzeichnet werden. Hier liegt aber mehr vor, denn der Angeklagte habe sich an seiner Lebensgefaehrtin vergriffen. Der Ehemann, der seine Frau im Schlaf toete, handele in der Regel heimtueckisch, auch wenn er keine besonderen Massnahmen ergriffen habe, um sein Opfer in Sicherheit zu wiegen oder einzuschlaefem. Fuer die Beurteilung der Gattentoetung im. Schlafzimmer liegen mir zwei Urteile von Schwurgerichten vor: In einem Falle schoss eine von dem Ehemann brutal behandelte Ehefrau auf ihn, waehrend er im Bett lag. Der Schuss versagte. Am Abend vorher hatte sie den Revolver zurechtgelegt. Am naechsten Morgen kam es wieder zum Streit. Da schoss sie. Sie hatten vorher ?friedlich nebeneinander geschlafen?. Das Schwurgericht verneinte die Heimtuecke, weil sie von der Moeglichkeit, ihn im Schlaf zu toeten, keinen Gebrauch gemacht hatte. In der anderen Sache versuchte die Frau in einer zerruetteten Ehe den Mann durch Schlaege mit einem Beil auf den Kopf zu toeten. Sie wurde wegen versuchten Totschlags verurteilt. Nach langem Wortstreit, der im Bett noch fortgesetzt wurde, hatte sie vorher noch einmal eine Annaeherung versucht, indem sie ihm gut zuredete und ihm streichelnd mit der Hand ueber den Kopf fuhr. Er lehnte schroff ab und schlief dann ein. Darauf holte sie das Beil und beging die Tat. Die schwurgerichtlichen Urteilsgruende fuehren aus, als Heimtuecke wuerde sich lediglich ein aus Falschheit und Verschlagenheit mit besonderer List und Tuecke begangenes und daher ueber die blosse Hinterlist hinausgehendes Handeln darstellen. Sie aber habe die Tat ohne besondere Planung, so wie sich gerade die Gelegenheit dargeboten habe, ausgeuebt. Fuer das Tatbestandsmerkmal der Heimtuecke ist auch die bereits oben in anderem Zusammenhaenge zitierte Entscheidung RGSt. 77,45 von Interesse. Der Taeter suchte seine ihn verschmaehende Geliebte (eine Hausangestellte) in ihrer Kueche zum Zwecke einer Aussprache auf und toetete dann sie und im Anschluss an diese Tat auch die hinzukommende Hausfrau. Das Revisionsgericht war der Ansicht, dass bei der Toetung der Geliebten die Heimtuecke von der Vorinstanz zu Unrecht verneint worden sei, und dass bezueglich der Toetung der Hausfrau zu pruefen waere, ob der Erregungszustand des Taeters und die in diesem Zustand veruebte Tat die Anzeichen einer besonders verwerflichen Gesinnung seien. Es sei nicht richtig, in dieser Allgemeinheit, wie es hier geschehen sei, davon auszugehen, dass reine Affekthandlungen eine besondere Verwerflichkeit der Gesinnung ausschliessen. Nicht selten beschaeftigt die Gerichte der Fall, dass eine lebensmuede Frau ihre Kinder in den Tod ?mitnimmt? und dabei infolge Misslingens des Selbstmordes allein am Leben bleibt. Mit Ruecksicht auf die von der Taeterin gefoerderte Arglosigkeit und Vertrauensseligkeit der Kinder waere an sich der Gesichtspunkt der Heimtuecke immerhin diskutabel, jedoch wird in solchen Faellen die Heimtuecke mit Ruecksicht auf den Seelenzustand der Taeterin abzulehnen sein. Bei Toetungen von Patienten in Heilanstalten unter dem Gesichtspunkte des ?Gnadentodes? waehrend der Nazizeit hat das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Urteil vom 12. August 1947 (Hoechstrichterliche Entscheidungen, Verlag Lambert Schneider, Heidelberg, 1. Band S. 78) unter Berufung auf das zwischen Arzt und Patienten bestehende Vertrauensverhaeltnis und den ganzen, auf Tarnung und Taeuschung berechneten Apparat die Heimtuecke bejaht. In einer Besprechung dieses Urteils (SJZ 1947, S. 635) befasst sich Radbruch mit der Frage, ob die Heimtuecke etwa fuer einen Teil dieser Patienten haette verneint werden koennen, bei denen es sich um Kinder handelte, deren Eltern auf die vorherige Anfrage, ob sie sich mit der ?Sterbehilfe? einverstanden seien, geantwortet haben sollen, sie wuenschten vorher nicht gefragt zu werden, wuerden aber nachtraeglich keine Einwendungen erheben. In dem Dresdener Aerzteprozess (Urteil des Schwurgerichts vom 7. Juli 1947) ist die Heimtueckefrage nicht entschieden, da der Verurteilung lediglich das Kontrollrats-gesetz Nr. 10 zugrundegelegt wurde. Schliesslich waere zur Judikatur ueber die Heimtuecke noch zu bemerken, dass eine Entscheidung des Ober-landesgerichts Oldenburg vom 11. Maerz 1947, nach der in DRZ 1947, 418 befindlichen, kurzen Inhaltsangabe, 60;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

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